• [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Die Wahl zum Unionsparlament beginnt am Montag, den 04. Januar 2011 und endet am Freitag, den 08. Januar 2011.


    Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.



    Manuri, den 03. Dezember 2010 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2010/21


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]


    [SIZE=7]Edit am 03.12.2010: Jahreszahl korrigiert.[/SIZE]

  • [doc]

    UNIONSGESETZESBLATT



    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft.



    [doc]Gesetz über das Humanitäre Hilfswerk (GHHW)


    1. Präambel:


    Die Demokratische Union als eines der größten Länder der Welt sind in der Pflicht, Anderen in Notlagen zu helfen wenn diese nicht mehr in der Lage sind sich selbst zu helfen. Aus diesem Grund


    beschließt das Unionsparlament die Einrichtung eines international agierenden Humanitären Hilfswerkes, welches auf drei Grundsätzen aufgebaut sein soll:
    Freiwilligkeit
    Die Angehörigen des Humanitären Hilfswerkes verrichten Ihren Dienst bei dieser Organisation weil sie gewillt sind alles zu geben um anderen zu helfen und weil sie dies frei und ohne jeden Zwang zu


    tun entschieden haben.
    Unabhängigkeit
    Das Humanitäre Hilfswerk handelt unabhängig von allen politischen Ansichten nur mit dem Ziel Menschen zu helfen, gleich welcher Gesinnung, welcher Herkunft oder welcher Religion.
    Leistungswille
    Die Angehörigen des Humanitären Hilfswerkes sind bestrebt stets und in jeder Lage alles zu geben was sie können und dabei ihre Kraft zu bündeln um selbst schwierigste Aufgaben erledigen zu können.


    2. Gesetzestext


    §1 - Einführung


    (1) Mit diesem Gesetz wird das Humanitäre Hilfswerk als Anstalt des öffentlichen-Rechtsgegründet.
    (2) Amtliche Abkürzung ist HHW.
    (3) Das Humanitäre Hilfswerk wird im In- und Ausland humanitäre Hilfe leisten sofern sie benötigt wird.


    §2 - Aufgaben des Humanitären Hilfswerks


    (1) Das Humanitäre Hilfswerk ist mit allen Bereichen der humanitären Hilfe in Krisensituationen betraut.
    (2) Diese Aufgaben umfassen
    (a) im Inland:
    - Hilfe im Katastrophenfall
    - Amtshilfe für alle Hilfsorganisationen und Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsfunktion
    - Hilfe bei schweren Naturkatastrophen
    - Unterstützung der Bevölkerung im Kriegsfall
    - Technische Hilfeleistung
    (b) Im Ausland:
    - Unterstützung von Einsatzkräften vor Ort nach Kampfhandlungen
    - Unterstützung der Bevölkerung nach Katastrophenfällen
    - Erstversorgung in Flüchtlingslagern


    (3) Weitere Aufgaben können durch organisationsinterne Verordnungen festgelegt werden.


    §3 - Unterstellung und Innere Führungsorganisation


    (1) Das HHW untersteht dem Unionsministerium des Inneren. Dieses erlässt die für das HHW geltenden Dienstvorschriften und Ausbildungsrichtlinien im Benehmen mit dem Präsidium des HHW und dem Unionsvorstand des HHW.
    (2) Die Leitung obliegt dem Präsidenten des Humanitären Hilfswerks. Dieser führt mit den Mitarbeitern des Präsidiums des Humanitären Hilfswerks die Fach- und Dienstaufsicht über die Gliederungen des HHW aus.
    (3) Innerhalb der Gliederungen kann weiteres hauptamtliches Personal zur Unterstützung des Präsidenten angestellt werden.
    (4) Der Präsident des HHW ist im Übungs- und Schadensfall beim Aktivwerden Einsatzleiter aller Einheiten.


    §4 - Gliederung


    (1) Das HHW gliedert sich in Landesverbände und Ortsverbände.
    (2) Landesverbände umfassen die Ortsverbände.
    (3) Ortsverbände werden flächendeckend gebildet. Diese bilden taktischen Einheiten. Weiteres zur Einsatzleitung und dem Führungsdienst regelt eine Dienstvorschrift.


    §5 - Ehrenamt


    (1) Die Ortsverbände bestehen aus ehrenamtlichen Helfern. Helfer kann jeder Einwohner der Demokratischen Union werden, welcher das 16. Lebensjahr vollendet hat und diensttauglich ist. Die Kriterien der Diensttauglichkeit und weitere Regeln zur Mitgliedschaft regelt eine Dienstvorschrift.
    (2) Die ehrenamtlichen Helfer wählen alle vier Jahre auf allen Ebenen Vorstände. Diese vertreten die Interessen der Helfer gegenüber dem Ministerium, dem Präsidium des HHW und dem hauptamtlichen Personal. Weiteres regelt eine Wahlordnung.
    (3) Die ehrenamtlichen Helfer stellen auf Orts- und Landesebene den Führungsdienst und die Einsatzleitung.
    (4) Die Ausbildung der ehrenamtlichen Helfer regeln Dienstvorschriften und Ausbildungsrichtlinien.
    (5) Das HHW schließt für die Helfer eine Versicherung ab und haftet für sämtliche Schäden die durch und während der Tätigkeit der Helfer für das HHW entstehen.


    §6 - Sonderbefugnisse im Straßenverkehr


    (1) Sofern nicht durch ein Landesgesetz anders bestimmt, ist den Fahrzeugen des HHW im Einsatzfall im Straßenverkehr Vorrang zu gewähren.
    (2) Dieser Anspruch wird durch akkustische und optische Signale in Form eines Einsatzhorns und blauen Blinklicht geltend gemacht. Regelt ein Landesgesetz die Geltungmachung in anderer Form, sind die Fahrzeuge des HHW entsprechend auszustatten.


    §7 - Tätigwerden


    (1) Im Inland übernimmt das HHW die in §2 (a) genannten Aufgaben auf Anforderung durch die durch Landesgesetz bestimmten Stellen.
    (2) Im Ausland übernimmt das HHW die in §2 (b) genannten Aufgaben auf Anforderung durch die betroffenen ausländischen Stellen bei der Unionsregierung.


    §8 - Finanzierung


    (1) Die Finanzierung erfolgt vorrangig durch Gelder aus dem Haushalt des Unionsministerium des Inneren.
    (2) Auslandseinsätze werden durch Gelder aus dem Haushalt des Unionsministierum des Auswärtigen mitfinanziert.
    (3) Den Kommunen, Ländern und anderen Gebietskörperschaften der Demokratischen Union können angeforderte Einsätze in Rechnung gestellt werden.
    (4) Das Präsidium des HHW ist berechtigt Spenden und Erbschaften entgegenzunehmen. Über entsprechendes erworbenes Vermögen kann das HHW autonom verfügen.


    §9 Vertretungsgesetz, Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz ist ein Vertretungsgesetz gemäß Artikel 47a Unionverfassung.
    (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/doc]



    Manuri, den 09. Januar 2011 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2011/01


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • [urkunde=Unionsgesetzblatt]



    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft.



    [p]Unionsgesetz über die Zeitzonen


    §1 Inhalt des Gesetzes


    Das Gesetz regelt die Einteilung der Zeitzonen in der Demokratischen Union. Diese Zeitzoneneinteilung orientiert sich an dem Standard der cartA und ist allgemein verbindlich.


    §2 Zeitzonen


    (1) Die Zeitzone für den Freistaat Freistein, die Unionsrepublik Heroth, das Kaiserreich Imperia und die Freie Republik Katista ist die cartA-Zeitzone +1.
    (2) Die Zeitzone für die Republik Roldem ist die cartA-Zeitzone -5.
    (3) Die Zeitzone für die Republik Salbor ist die cartA-Zeitzone +2.
    (4) Die Zeitzone für das Unionsland Westliche Inseln ist die Zeitzone -3.


    §3 Inkrafttreten
    Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/p]



    Manuri, den 25. Januar 2011 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2011/02


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/urkunde]

  • [urkunde=Unionsgesetzblatt]



    Die folgende Konvention wurde vom Unionsparlament beschlossen. Die Konvention tritt durch diese Verkündung in Kraft.



    [p]Konvention über die Polgebiete


    Die unterzeichnenden Staaten


    in der Erkenntnis, dass es im Interesse der ganzen Menschheit liegt, die Polgebiete für alle Zeiten ausschließlich für friedliche Zwecke zu nutzen und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht werden zu lassen;
    in Anerkennung der bedeutenden wissenschaftlichen Fortschritte, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Arktis und Antarktis ergeben;
    überzeugt, dass die Schaffung eines festen Fundaments für die Fortsetzung und den Ausbau dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung in den Polgebieten, den Interessen der Wissenschaft und dem Fortschritt der ganzen Menschheit entspricht;
    sowie in der Überzeugung, dass ein Vertrag Nutzen bringt, der die Nutzung der Polgebiete für ausschließlich friedliche Zwecke und die Erhaltung der internationalen Eintracht in den Polgebieten sichert,


    sind wie folgt übereingekommen:


    Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
    (1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
    (2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.


    Artikel 2 - Definitionen
    (1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
    1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem Nullmeridian;
    2. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
    3. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
    4. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    5. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
    6. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
    7. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
    8. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    9. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
    11. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
    12. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
    13. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    14. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
    (2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.


    Artikel 3 - Entmilitarisierung
    Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.


    Artikel 4 - Forschungsfreiheit
    (1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
    (2) Es ist mit Zustimmung des Hohen Rates mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Aktis und der Antarktis zu errichten. Sofern diese Forschungsstationen und -Einrichtungen gegen Bestimmungen dieser Übereinkunft verstoßen, kann der Hohe Rat mit einfacher Mehrheit (mehr als der Hälfte) der abgegebenen Stimmen die Zustimmung zurückziehen. Der Betrieb in den entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen ist unverzüglich einzustellen und die entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen abzubauen.
    (3) Forschungsstationen und -Einrichtungen, welche vor Inkrafttreten dieser Übereinkunft in der Arktis oder der Antarktis bestanden, bleiben von den Bestimmungen des Abs. 2 S. 1 unberührt.
    (4) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, der sie betreibt.


    Artikel 5 - Austausch
    Die Mitgliedstaaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
    a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
    b) wissenschaftliches Personal in der Arktis oder der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
    c) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.


    Artikel 6 - Schutz der ökologischen Vielfalt
    (1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
    (2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verpflichten sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
    1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfert werden;
    2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
    3. Flora und Fauna zu schützen.
    (3) Der Hohe Rat des Hochkommissariates wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verbindliche Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten beschließen.


    Artikel 7 - Schutz der natürlichen Ressourcen
    (1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
    (2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.


    Artikel 8 - Freie Schifffahrt
    (1) Die Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
    (2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt untersagt. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.


    Artikel 9 - Internationales Hochkommissariat
    (1) Zur Umsetzung der in diesem Vertrag festgeschriebenen Prinzipien kommen die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft überein, ein Internationales Hochkommissariat für die Polgebiete zu errichten, das seinen Sitz in Aldenroth, Königreich Albernia, hat.
    (2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft entsenden je einen Vertreter in den Hohen Rat des Hochkommissariats, der mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Namen des Hochkommissariats stellvertretend für die Regierungen der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft Entscheidungen fällt, sofern sie die Auslegung und Umsetzung dieses Vertrags betreffen. Der Hohe Rat fasst darüber hinaus gem. Art. 15 Abs. 2 Beschluss über das Auflegen eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft zur Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, gem. Art. 4 Abs. 2 über die Genehmigung von Forschungsstationen und-Einrichtungen sowie gem. Art. 6 Abs. 3 über die Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten sowie über alle sonstig ihm in dieser Konvention übertragenen Angelegenheiten. Der Hohe Rat gibt sich mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung.
    (3) Der Hohe Rat wählt aus seiner Mitte mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von sechs Monaten einen Hohen Kommissar, der die Geschäfte des Hochkommissariats leitet und es nach außen vertritt. Der Hohe Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgebenen Stimmen vor Ablauf der Amtszeit des Hohen Kommissars diesen ab- und an seiner statt einen Anderen zum Hohen Kommissar wählen.
    (4) Analog zu Abs. 3 wählt der Hohe Rat einen Stellvertretenden Hohen Kommissar, der die Arbeit des Hohen Kommissars unterstützt und ihn bei Abwesenheit in seinen Befugnissen und Aufgaben vertritt.


    Artikel 10 - Inspektionen
    (1) Um die Ziele dieses Vertrags zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, ist der Hohe Kommissar berechtigt, Inspektionen im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen und alle durch eine Inspektion aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren. Die Inspektoren genießen Zugang zu allen Gebieten der Arktis und der Antarktis sowie zu allen Forschungsstationen und -Einrichtungen gem. Art. 4 Abs. 2 genießen.
    (2) Die Inspektoren werden auf Vorschlag des Hohen Kommissars für eine Dauer von 6 Monaten durch den Hohen Rat bestimmt. Ihre Zahl ist unbegrenzt, jedoch müssen immer mindesten zwei Inspektoren im Amt sein. Es obliegt dem Hohen Kommissar, welche oder welchen Inspektor/en er mit der Durchführung einer Inspektion beauftragt.
    (3) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft sind im Hohen Rat über die Ergebnisse der Inspektionen zu informieren.
    (4) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft können jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Der Hohe Kommissar ist von der Durchführung von Luftbeobachtungen und deren Ergebnissen in Kenntnis zu setzen. Der Hohe Kommissar ist dazu berechtigt, alle durch eine Luftbeobachtung aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren.


    Artikel 11 - Sicherung der Neutralität der Polgebiete
    (1) Sofern eine gem. Art. 11 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.
    (2) Ein solches Mandat erstreckt sich einzig auf die in Art. 2 definierten Gebiete der Arktis oder Antarktis, je nachdem ob sich der zu einer Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß innerhalb der Arktis oder der Antarktis ereignet.
    (3) Für Handlungen, welche aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 durchgeführt werden, ist für die Zeit der Durchsetzung der Entmilitarisierung und des Verbots der militärischen Schifffahrt mit Zustimmung des Hohen Kommissars im Gebiet gem. Abs. 2 die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen als auch die militärische Schifffahrt innerhalb der Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen erstrecken, gestattet.
    (4) Der Hohe Rat ist jederzeit über alle aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 oder aufgrund der Bestimmungen von Abs. 3 getroffenen Maßnahmen zu informieren.
    (5) Der Hohe Kommissar hat die Erteilung gem. Abs. 1 aufzuheben, wenn der zur Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß nicht mehr besteht und dies durch eine Inspektion explizit - im Sinne der Beantwortung mit Ja oder Nein - festgestellt wird. Der Hohe Rat kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Entsendung einer entsprechenden Inspektion verlangen.
    (6) Alle Maßnahmen, welche aufgrund der Erteilung gem. Abs. 1 sowie gem. den Bestimmungen von Abs. 3 durchgeführt wurden, sind bei Aufhebung der Erteilung unverzüglich einzustellen. Etwaige militärische Stützpunkte und Befestigungen sind unverzüglich abzubauen.


    Artikel 12 - Informationspflicht
    Jeder Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für ihn in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus das Hochkommissariat
    a) über alle nach und innerhalb der Arktis oder der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen;
    b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen gem. Art. 4 Abs. 2 in der Arktis oder der Antarktis;
    c) über alles Personal oder Material, das er in die Arktis oder Antarktis verbringen will.


    Artikel 13 - Gerichtsbarkeit
    Wissenschaftliches und sonstiges Personal sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Arktis oder der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, deren Staatsangehörige sie sind.


    Artikel 14 - Inkrafttreten, Depositar
    (1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
    (2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Nationen hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
    (3) Der Depositar teilt dem Hochkommissariat den Tag der Hinterlegung jeder Ratikfationsurkunde, jedes Ausscheiden oder Austreten aus dieser Übereinkunft sowie des Inkrafttretens eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.
    (4) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (5) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.


    Artikel 15 - Änderung
    (1) Diese Übereinkunft kann durch Protokoll geändert werden.
    (2) Ein Protokoll wird zur Ratifikation aufgelegt, sofern dieses Protokoll innerhalb des Hohen Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde.
    (3) Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde.
    (4) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls tritt es für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, in Kraft. Für alle anderen Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft tritt es mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (5) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft das Protokoll innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten gem. Abs. 3 nicht ratifiziert hat, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.


    Artikel 16 - Austritt
    (1) Ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist aus dieser Übereinkunft austreten.
    (2) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft nicht mehr die Bedingungen gem. Kap. II Abs. 1 S. 1 und Kap. II Abs. 2 S. 1 der Charta des Rates der Nationen erfüllt, um Voll- oder beobachtendes Mitglied desselben zu sein, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.


    Artikel 17 - Kommissarischer Hoher Kommissar
    Mit dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft bis zur Wahl eines Hohen Kommissars durch den Hohen Rat gem. Art. 9 Abs. 3 wird das Amt des Hohen Kommissars kommissarisch vom Generalsekretär des Rates der Nationen wahrgenommen.


    Zusatzprotokoll
    Der Status des Sitzes des Internationalen Hochkommissariates wird in einem zwischen dem Hohen Kommissar und dem Königreich Albernia getroffenen Abkommen geregelt, welches die Zustimmung des Hohen Rates mit der einfachen Mehrheit der abgebenen Stimmen benötigt.
    [/p]


    Gerhard Cheman
    -Präsident des Unionsrates-
    Manuri, den 20. März 2011 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2011/03


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/urkunde]

  • [urkunde=Unionsgesetzblatt]



    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft.



    [p]Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes


    §1 Das Wahlgesetz wird in folgenden Punkten geändert:


    § 11 wird ersetzt durch "Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss ein Wahlvorschlag spätestens 5 Tage vor Wahlbeginn beim Unionswahlleiter eingereicht und außerdem vom Wahlvorschlagsträger öffentlich bekannt gemacht werden."


    §17(4) wird ersetzt durch " (4) Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Kandidaten auf ihm verzeichnet sind, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen."


    §18(4) wird ersetzt durch " (4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder -verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen. Der neue Abgeordnete hat den in der Verfassung vorgesehenen Eid zu leisten. Besteht der Wahlvorschlagsträger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so findet für dieses freie Mandat eine Nachwahl entsprechend der Bestimmungen dieses Gesetzes statt."


    §24a (1) Punkt a) wird ersetzt durch "a) auf Antrag von mindestens 30 Prozent aller wahlberechtigten Bürger oder"



    §2 Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.[/p]


    Gerhard Cheman
    -Präsident des Unionsrates-
    Manuri, den 20. März 2011 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2011/04


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/urkunde][/quote]

  • [p]UNIONSGESETZBLATT


    Der folgende Vertrag wurde vom Unionsparlament beschlossen. Er tritt durch diese Verkündung in Kraft.[/p]


    [doc][p]Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Großherzogtum Bazen
    Präambel
    Die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich die Demokratische Union und das Großherzogtum Bazen, gewillt, gute zwischenstaatliche Beziehungen aufzubauen und zu unterhalten, wissend, dass ein gutes Einvernehmen der Staaten der Erde für den dauerhaften Frieden notwendig ist und erkennend, dass die bilaterale Zusammenarbeit noch immer der sicherste Garant guter Beziehungen ist,
    beschließen den folgenden Grundlagenvertrag.


    Artikel I
    Die vertragsschließenden Parteien erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an. Eine Einmischung in innere Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei ist zu unterlassen, wenn die Regierung dieser Vertragspartei eine solche Einmischung nicht ausdrücklich wünscht.


    Artikel II
    Die vertragsschließenden Parteien achten gegenseitig ihr Hoheitsgebiet und ihre Hoheitsgewalt auf demselben. Militärische Handlungen gegen die jeweils andere Vertragspartei sind unzulässig. Auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei ist eine militärische Handlung nur dann zulässig, wenn die Regierung dieser Vertragspartei eine solche Operation ausdrücklich wünscht.
    Die vertragsschließenden Parteien führen keine geheim- oder nachrichtendienstliche Erkenntnisgewinnung auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei durch.


    Artikel III
    Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren einen Botschafteraustausch. Die Botschafter genießen nach ihrer Akkreditierung diplomatische Immunität, wie es nach den hergebrachten Traditionen des Völkerrechts üblich ist.


    Artikel IV
    Die vertragsschließenden Parteien bemühen sich um einen Ausbau ihrer Zusammenarbeit durch weiterführende Abkommen und Vereinbarungen. Zu diesem Zwecke sollen die Regierungen der vertragsschließenden Parteien in regelmäßigem Kontakt stehen.


    Artikel V
    Dieser Vertrag besitzt ewige Gültigkeit. Er kann von einer der beiden Vertragsparteien binnen einer Kündigungsfrist von zehn Tagen gekündigt werden. Dies ist der jeweils anderen Vertragspartei mitzuteilen.


    Artikel VI
    Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald er von den vertragsschließenden Parteien unterzeichnet und ratifiziert worden ist.[/p]
    [/doc]



    Manuri, den 25. Januar 2011 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2011/05


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor

  • [p]UNIONSGESETZBLATT


    Der folgende Vertrag wurde vom Unionsparlament beschlossen. Er tritt durch diese Verkündung in Kraft.[/p]


    [doc][p]Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Föderalen Republik Andro


    Präambel
    Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
    bestrebt, ihre Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen,
    geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
    überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
    in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
    haben,
    vertreten durch
    Seine Exzellenz, dem Präsidenten der Föderalen Republik Andro
    und
    Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union
    sich auf folgenden Grundlagenvertrag geeinigt:


    Artikel 1
    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
    (2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, evnetuelle Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.


    Artikel 2
    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
    (2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
    (3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertretern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.


    Artikel 3
    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
    (2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
    (3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des Ausliefererstaates haben.


    Artikel 4
    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend- und Kulturarbeit, der Wirtschaft und Wissenschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt oder der Kriminalitätsbekämpfung anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
    (2) Die Regelungen und Beschränkungen bei der Einreise von Staatsbürgern des jeweils einen Hohen Vertragspartners auf das Territorium des jeweils anderen Hohen Vertragspartners sollen möglichst vereinfacht werden.
    (3) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen durch Gerichte der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des jeweils anderen Vertragspartner verhängt wurden.
    (4) Die Einreise von Staatsbürgern des jeweils anderen Hohen Vertragspartners darf in Krisen- oder Katastrophenfall zeitlich befristet ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der jeweils andere Vertragspartners unter Angaben der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.


    Artikel 5
    Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen, die mindestens einmal abwechselnd in Andro und der Demokratischen Union stattfinden sollen.


    Artikel 6
    (1) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den den Vertragsparteien zu führen.
    (2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
    (3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
    (4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.
    (5) Mit Inkrafttreten dieses Grundlagenvertrags tritt das Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung der Demokratischen Union vom 10.01.2011 außer Kraft[/p]
    [/doc]



    Manuri, den 13. April 2011 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2011/06


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Die Wahl zum Unionsparlament beginnt am Montag, den 23. Mai 2011 und endet am Freitag, den 27. Mai 2011. Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.



    Manuri, den 03. Mai 2011 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2011/07
    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung


    Mit Zustimmung des Unionsrates ergeht folgende Entscheidung:


    Gemäß Artikel 23 der Verfassung der Demokratischen Union verhänge ich hiermit die Unionsexekution über die Republik Salbor. Die Unionsexekution beginnt beginnt sofort.


    Manuri, den 05. Mai 2011 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2011/08


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staadruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    UNIONSGESETZBLATT


    Der folgende Beschluss wurde vom Unionsparlament gefaßt; er tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




    Manuri, den 09. Mai 2011 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2011/09


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staadruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung


    Mit Zustimmung des Unionsrates ergeht folgende Entscheidung:


    Gemäß Artikel 23 der Verfassung der Demokratischen Union verhänge ich hiermit die Unionsexekution über das Kaiserreich Imperia. Die Unionsexekution beginnt beginnt sofort.


    Als Unionskommissar setze ich Heinrich Julius von Jagonburg ein.


    Manuri, den 11. Mai 2011 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2011/10


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staadruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Die Wahl zum Unionsparlament wird in Absprache mit dem Unionswahlleiter verschoben. Sie beginnt nunmehr am Mittwoch, den 01. Juni 2011 und endet am Sonntag, den 05. Juni 2011. Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.


    Die Wahl zum Unionspräsidenten beginnt am Mittwoch, den 01. Juni 2011 und endet am Sonntag, den 05. Juni 2011. Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.



    Manuri, den 03. Mai 2011 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2011/11
    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    UNIONSGESETZBLATT


    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft.




    Manuri, den 30. Mai 2011 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2011/12


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staadruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    UNIONSGESETZBLATT


    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft.




    Manuri, den 05. Juni 2011 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2011/13


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staadruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    UNIONSGESETZBLATT


    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft.




    Manuri, den 05. Juni 2011 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2011/14


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staadruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    UNIONSGESETZBLATT


    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft.




    Manuri, den 05. Juni 2011 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2011/15


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staadruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    UNIONSGESETZBLATT


    Der folgende Vertrag wurde vom Unionsparlament beschlossen. Er tritt durch diese Verkündung in Kraft.




    Manuri, den 05. Juni 2011 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2011/16


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staadruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung


    Mit der Wahl des Herrn Michael Heen zum Sekretär der Imperialversammlung des Kaiserreichs Imperia werden nunmehr wieder die Amtsgeschäfte des Imperialkanzlers ausgeführt und die Vertretung des Kaiserreichs Imperia im Unionsrat gewährleistet.


    Der Grund für die Unionsexekution ist somit entfallen. Sie endet folglich mit sofortiger Wirkung.


    Manuri, den 12. Juni 2011 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2011/17


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staadruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    UNIONSGESETZBLATT


    Der folgende Vertrag wurde vom Unionsparlament beschlossen.
    Er tritt durch diese Verkündung in Kraft.




    Manuri, den 15. Juni 2011 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2011/18


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staadruckerei Salbor
    [/doc]

  • [urkunde=Unionsgesetzblatt]


    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft.



    [p]3. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes


    § 1


    Die Übergangsvorschriften aus dem 2. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes werden abgeändert und in das Unionsbankgesetz als § 2 i), k), m) und n) – die fehlenden Buchstaben nach Alphabet entfallen aufgrund Verwechslungsgefahr - mit folgendem Wortlaut verändert übernommen:


    i) Der Unionsbankpräsident verkündet die Namen der nicht nach § 2 h) 1. und 2. identifizierbaren Kontobesitzer bei der Unionsbank öffentlich. Die betroffenen Kontenbesitzer können sich dann nach § 2 h) 1. und 2. eintragen lassen.
    k) Ersatzweise zu 1. und 2. kann der rechtmäßige Kontoinhaber auch durch öffentliche Meldung seinen Anspruch auf das Konto geltend machen. Die Meldung muss sich konkret auf das betreffende Konto oder die betreffenden Konten beziehen. Sie muss als direkte Antwort auf die öffentliche Bekanntgabe der nicht erfolgreichen Kontoinhaber-Identifizierungen durch den Unionsbankpräsidenten oder einen ersatzweise Ausführenden erfolgen.
    m) Zu ihrer Eintragung nach § 2 h) 1. und 2. oder der in § 2 k) beschriebenen Wortmeldung haben die betroffenen Konteninhaber maximal 123 Tage Zeit, ab dem Datum der Verkündung der nicht erfolgreichen Identifizierung der Konteninhaber durch den Unionsbankpräsidenten.
    n) Ist ein Kontoinhaber nach Ablauf dieser Frist weiterhin nicht identifizierbar, so können die Konten aus dem Datenbestand der Unionsbank gelöscht werden. Etwaige Guthaben werden in diesem Fall auf das Treuhandkonto der Unionsbank überwiesen.


    § 2 Schlussbestimmungen


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.


    [/p]


    Gerhard Cheman
    -Präsident des Unionsrates-
    Manuri, den 16. Juni 2011 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2011/19


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/urkunde]

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!