Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Demokratischen Union Ratelon

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    Aktenzeichen: UGBl 014-2021

    Inkrafttreten am 02.05.2021


    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Demokratischen Union Ratelon


    Präambel
    Das Königreich Pottyland, repräsentiert durch Seine Majestät, den König des Königreichs Pottyland und
    die Demokratische Union Ratelon, repräsentiert durch Seine Exzellenz, den Unionspräsidenten der Demokratischen Union Ratelon,
    im weiteren Text als Vertragspartner bezeichnet,
    vertreten durch die Bevollmächtigen ihrer Regierungen,
    eingedenk der langjährigen freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Staaten,
    gewillt, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu festigen, auszubauen
    und auf eine solide Basis für persönliche, politische, wirtschaftliche
    und kulturelle Kontakte zu stellen
    und somit einen Beitrag zu einer, auf Frieden und Kooperation beruhenden Weltordnung zu leisten,
    schließen nachstehenden Vertrag als Grundlage für die guten Beziehungen
    beider Staaten und als Ausdruck der gegenseitigen Achtung und
    Wertschätzung zwischen ihren Völkern.


    Artikel 1 - Allgemeines
    (1) Die Vertragspartner erklären, dass sich das Königreich Pottyland und die Demokratische Uninon Ratelon gegenseitig als souveräne Staaten anerkennen.
    (2) Es wird festgehalten, dass beide Seiten alles unterlassen, was die Souveränität und Integrität der jeweils anderen .Seite gefährdet,
    einschließlich geheimdienstlicher Aktionen auf dem Gebiet Staates des jeweils anderen Vertragspartners.
    (3) Beide Seiten verpflichten sich, in ihren bilateralen Beziehungen auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten, Konflikte friedlich und einvernehmlich zu lösen und in den internationalen Beziehungen auf eine friedliche internationale Zusammenarbeit hinzuwirken.


    Artikel 2 - Diplomatischer Dienst
    (1) Die Vertragspartner einigen sich darauf, nach Möglichkeit Botschafter auszutauschen und Botschaften am Sitz der jeweils anderen
    Regierung und Konsulate einzurichten. Sie sind sich des Weiteren darin einig, dass die Mitglieder des diplomatischen Korps sowie die Gebäude, Räumlichkeiten und Grundstücke, welche der Unterbringung und dienstlichen Tätigkeit der Mitglieder des diplomatischen Korps dienen, jenen Umfang an diplomatischer Immunität genießen, wie sie nach den internationalen Gepflogenheiten zu genießen pflegen.


    Artikel 3 - Visafreiheit
    (1) Die beiden Vertragspartner einigen sich darauf, dass Bürger des jeweils anderen Vertragspartners ohne Visa in das Staatsgebiet der
    Vertragspartner zu Urlaubszwecken und für maximal 30 Tage einreisen dürfen. Die Visafreiheit befreit nicht von einer eventuellen Pflicht zur Registrierung an der Grenze.
    (2) Von dieser Befreiung kann zeitlich befristet abgesehen werden, wenn die nationale Sicherheitslage es erforderlich macht.
    (3) Von dieser Bestimmung unberührt bleiben die Verhängung von Einreisesperren, wenn der Betroffene ein Sicherheitsrisiko für das
    Gastland darstellt oder gegen den Betroffenen im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens eine Einreisesperre verhängt wurde.


    Artikel 4 - Die wirtschaftliche Ebene
    (1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und
    Ausfuhrzollminderungen.
    (2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.
    (3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden.


    Artikel 5 - Austausch auf kultureller und wissenschaftlichen Ebene
    (1) Beide Seiten erklären ihren Willen den Austausch auf kultureller und wissenschaftlicher Ebene zu fördern. Dies soll insbesondere geschehen durch:
    a. die Förderung von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen,
    b. die Förderung von Kontakten zwischen Ausbildungsbetrieben,
    c. die Förderung von Studien-, Sprach- und Kulturreisen und Sportveranstaltungen,
    d. die Förderung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Universitäten,
    e. die Föderung der technologischen Zusammenarbeit,
    f. die Förderung von Kontakten zwischen Kulturschaffenden, Theatern und anderen Kulturbetrieben.
    (2) Beide Seiten sind sich einig, dass hierzu weitere vertragliche Vereinbarungen getroffen werden sollen.


    Artikel 6 - Städtepartnerschaften
    Beide Seiten erklären ihren Willen, Städten, Dörfern und anderen kommunalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit einzuräumen,
    Partnerschaften einzugehen und ihnen die jeweilige gesetzliche Möglichkeiten einzäumen, die dafür notwendigen Verträge auszuhandeln, in Kraft zu setzen und zu kündigen.


    Artikel 7 - Organisatorisches
    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit zu
    unterstützen, soweit dies im Rahmen der jeweils nationalen Gesetze des Gastlandes möglich ist.
    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation durch beide Unterzeichnerstaaten in Kraft und hat eine unbegrenzte Laufzeit.
    (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.





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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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