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Aktenzeichen: UGBl 004-2021
Inkrafttreten am 05.03.2021
Unionsarbeitsgesetz (UArbGes)
Teil I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt arbeitsrechtliche Fragen verbindlich für alle
in der Demokratischen Union tätigen Subjekte, insbesondere zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern.Die Regelungen dieses Gesetzes finden
auch auf Ausbildungsverhältnisse Anwendung.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Regelung wird
das für Arbeit zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung das
Unionskanzleramt, betraut.
(3) Für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen sind die
Arbeitgeber verantwortlich, es sei denn, dieses Gesetz enthält eine
andere Bestimmung.
(4) Das für Arbeit zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung
das Unionskanzleramt, ist ermächtigt, allgemeine und spezielle
arbeitsrechtliche Rechtsvorschriften zu erlassen.
§ 2 Bußgelder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die in diesem Gesetz festgelegten Vorschriften vorsätzlich der fahrlässig verstößt.
(2) Verstöße gegen die in diesem Gesetz aufgestellten Vorschriften
können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Bramer pro
Einzelfall geahndet werden.
§ 3 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
(1) Arbeitnehmer kann jede juristische oder natürliche Person sein.
(2) Arbeitnehmer ist jede natürliche Person, die auf Grund eines privat-
oder öffentlich-rechtlichen Vertrages im Dienste einer anderen
juristischen oder natürlichen Person zur Leistung weisungsgebundener
fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
§ 4 Das Arbeitsverhältnis
(1) Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Durch ihn wird das Arbeitsverhältnis
begründet.
(2) Arbeitsverträge sind an die Mindestvereinbarungen eventuell
geltender Betriebsvereinbarungen oder eventuell geltender Tarifverträge
und dieses Gesetzes gebunden.
§ 5 Pflichten
(1) Mit der Begründung des Arbeitsvertrages entstehen für beide Vertragsparteien Pflichten.
(2) Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören insbesondere:
a.) die Fürsorgepflicht, wonach der Arbeitgeber Arbeitsbedingungen
schaffen muss, um die Beschäftigten vor Gefahren für Leib, Leben und
Gesundheit zu schützen;
b.) die Beschäftigungspflicht, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist,
den Arbeitnehmer im Rahmen des im Arbeitsvertrag definierten
Arbeitsverhältnisses tatsächlich zu beschäftigen;
c.) die Urlaubsgewährung, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen Beschäftigten bezahlten Urlaub zu gewähren;
d.) die Gleichbehandlungspflicht;
e.) der Schutz vor Diskriminierung, Gewalt, Mobbing, Beleidigung und sexueller sowie sonstiger Belästigung;
f.) die Lohnzahlung und
h.) die Zeugniserstellung.
(3) Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten vorsätzlich, ist er dem
Arbeitnehmer zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die im Arbeitsvertrag
festgelegten Tätigkeiten auszuführen. Verletzt ein Arbeitnehmer seine
aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten, haftet er nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für daraus entstehende Schäden.
§ 6 Lohnzahlung
(1) Der Arbeitsgeber ist zur Lohnzahlung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. mindestens aber monatlich, verpflichtet.
(2) Wurde vertraglich kein fester Zahlungszeitpunkt festgelegt, ist der Lohn spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.
(3) Der Arbeitgeber haftet im Falle eines Zahlungsverzugs dem
Arbeitnehmer gegenüber für alle dem Arbeitnehmer durch den
Zahlungsverzug entstandenen Schäden und Kosten.
(4) Gerät der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug, ist das
Arbeitsentgelt ab Verzugsbeginn mit mindestens 2,5% zu verzinsen.
(5) Gerät der Arbeitsgeber für zwei Monate mit der Lohnzahlung in
Verzug, kann der Arbeitgeber nach vorheriger Ankündigung seine
Arbeitsleistung bis zur vollständigen Lohnzahlung einstellen oder den
Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Für die Zeit der Arbeitseinstellung
ist der Arbeitgeber weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet. Die
fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer entbindet
den Arbeitgeber nicht von der Pflicht den säumigen Lohn zu zahlen.
§ 7 Mindestlohn
(1) Der Mindestlohn beträgt 12,50 Bramer pro Stunde.
(2) Die Erhöhung des Mindestlohns wird von dem für Arbeit zuständigen
Unionsministerium für Arbeit, in dessen Vertretung durch das
Unionskanzleramt, per Rechtsverordnung vorgenommen.
§ 8 Annahme-Verzug
(1) Ein Arbeitgeber gerät in Annahme-Verzug, wenn er das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht annimmt oder ablehnt.
(2) Verweigert ein Arbeitgeber die Annahme des Arbeitsangebots des
Arbeitnehmers oder lehnt er sie ab, ist er weiterhin zur Zahlung des
Lohns verpflichtet.
§ 9 Verzug der Arbeitsleistung
(1) Verschuldet ein Arbeitnehmer den Verzug der Arbeitsleistung,
verliert er den Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns nur dann, wenn der
Verzug auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
(2) Verschuldet der Arbeitgeber den Verzug der Arbeitsleistung durch den
Arbeitnehmer, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslohn.
(3) Hat weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer den Verzug der
Arbeitsleistung zu verschulden, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch
auf Lohnzahlung.
§ 10 Probezeit
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Probezeit von maximal vier Monaten vereinbaren.
(2) Während der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
ohne Angabe von Gründen zum Ende der jeweiligen Woche möglich.
§ 11 Befristete Arbeitsverträge
(1) Befristete Arbeitsverträge dürfen den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten.
(2) Befristete Arbeitsverträge dürfen einmal verlängert oder neu
geschlossen werden. Bei der dritten Verlängerung oder einem dritten
befristeten Arbeitsvertrag gilt des geschlossene Arbeitsverhältnis als
unbefristet. In diesem Fall entfällt die Probezeit.
§ 12 Urlaubsanspruch
(1) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 20 bezahlte Werktage Urlaub.
(2) Als Werktage gelten die Werktage, an denen in einem Unternehmen üblicherweise gearbeitet wird.
§ 13 Schutz der gesetzlichen Mindeststandards
Vertragliche oder sonstige Absprachen, die die in diesem Gesetz
festgelegten Mindeststandards unterlaufen sind nichtig. In diesen Fällen
finden automatisch die gesetzlichen Regelungen Anwendung.
§ 14 Diskriminierungsverbot
(1) Eine Ungleichbehandlung, die nicht aufgrund unterschiedlicher
Quaifikation, Leistung oder Stellung im Betrieb oder Unternehmen
erfolgt, ist verboten.
(2) Eine Diskriminierung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Schlechterbehandlung aufgrund des Geschlechts vorgenommen wird.
Teil II Arbeitsschutz
§ 15 Schutz vor Gefahren
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen und möglichen
Maßnahmen zu treffen, um seine Arbeitnehmern vor Schäden zu schützen
und hierfür die erforderlichen Mittel bereitzustellen und die
Arbeitnehmer hinsichtlich der Gefahren und des Gesundheitsschutzes zu
unterweisen.
(2) Hierzu gehören insbesondere der Schutz:
a. vor Unfällen,
b. vor Emissionen aller Art.
(3) Die Bedienung von technischen Geräten oder Maschinen ist ohne vorherige Einweisung oder Schulung verboten.
(4) Die Kosten dieser Maßnahmen trägt der Arbeitgeber.
(5) Das für Arbeit zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung
das Unionskanzleramt, ist ermächtigt, per Verordnung verbindliche
Mindeststandards festzulegen.
§ 16 Grundsätze des Arbeitsschutzes
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben
sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden
und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und
Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
zu berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation,
sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt
auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen
sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
§ 17 Berücksichtigung der Qualifikation
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je
nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten für
diese Tätigkeiten die erforderliche Qualifikation haben und befähigt
sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
§ 18 Besondere Gefahren
(1) Zu Bereichen, in denen erhöhte Gefahr besteht, dürfen nur besonders geschultes Personal Zugang haben.
(2) Der Umgang mit Gefahrgütern ist nur besonders geschultem Personal gestattet
§ 19 Erste Hilfe und Gefahrbekämpfung
Die Arbeitgeber haben Vorsorge dafür zu treffen, dass Erste Hilfe sofort
geleistet werden kann und eingetretene Gefahrensituationen (Unfälle,
Brände usw.) sofort behoben werden können.
§ 20 Arbeitsmedizinische Untersuchung
Der Arbeitgeber ermöglicht seinen Angestellten einmal alle 24 Monate eine arbeitsmedizinische Untersuchung.
§ 21 Mutterschutz
(1) Werdende Mütter (Schwangere) dürfen haben dann Anspruch ab dem
dritten Schwangerschaftsmonat Ansruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub.
(2) In den letzten zwölf Wochen vor der Entbindung dürfen werdende
Mütter nicht mit schweren Arbeiten, insbesondere mit schwerem Heben,
Fließband- oder Akkordarbeit, beschäftigt werden.
(3) Mütter dürfen acht, bei Früh- und Mehrlingsgeburten, zwölf Wochen
nach der Entbindung nicht beschäftigt werden und haben während dieser
Zeit Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub.
§ 22 Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie
gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit
und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben
die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen
zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit
betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere
Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und
sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur
Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu
verwenden.
(3) Die Beschäftigten haben die Pflicht, die von Ihnen festgestellten Gefahren sofort dem Arbeitgeber zu melden.
Teil III Arbeitszeitrechtliche Regelungen
§ 23 Definition Arbeitszeit
Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, während der tatsächlich gearbeitet wird.
§ 24 Maximale Arbeitszeit der Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitszeit darf 9 Stunden pro Tag nicht überschreiten.
(2) Zwischen der Beendigung der Arbeit und dem Wiederaufnahme der Arbeit müssen mindestens 16 Stunden liegen.
(3) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer
Beschäftigten zu dokumentieren und diese Dokumentation den zuständigen
Kontrollbehörden offenzulegen.
(4) Zuständige Kontrollbehörde ist das für Arbeit zuständige
Unionsministerium für Arbeit, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt.
§ 25 Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit darf 50 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
(2) Auf Antrag kann das für das Ressort Arbeit zuständige
Unionsministerium Ausnahmegenehmigungen erteilen, die eine
Wochenarbeitszeit von 70 Stunden nicht überschreiten dürfen.
§ 26 Pausenregelung
(1) Nach spätestens drei Stunden Arbeitszeit ist eine Pause von Mindestens 30 Minuten einzuhalten.
(2) Die erste Pause gilt als bezahlte Arbeitszeit.
§ 27 Nacht- und Schichtarbeit
Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die
menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
§ 28 Sonn- und Feiertagsruhe
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden
(2) Hiervon ausgenommen sind, sind unter anderem:
a. die Polizei, Ordnungsämter und sonstigen Sicherheitsdienste sowie das Militär,
b. die Rettungsdienste, Krankenhäuser, Feuerwehren, Senioren- und Pflegeheime sowie Internate,
c. das Hotel- und Gastronomiegewerbe,
d. die Landwirtschaft, soweit Tiere zu versorgen sind.
Teil IV Zeitarbeit
§ 29 Definition Zeitarbeit
Zeitarbeit (Leiharbeit) liegt vor, wenn Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer)
von einem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) gegen
Entgelt für begrenzte Zeit überlassen werden.
§ 30 Begrenzung
(1) Zeitarbeit ist gestattet, um in zeitlichen Phasen erhöhten
Arbeitsaufwandes von maximal 60 Werktagen den erhöhten Bedarf an
Mitarbeitern abzudecken.
(2) Eine Umgehung der in Absatz 1 genannten Regel durch Auswechseln der Zeitarbeiter ist nicht gestattet.
Teil V Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 31 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Liegt kein befristeter Arbeitsvertrag vor, wird das Arbeitsverhältnis durch
a.) ordentliche Kündigung,
b.) außerordentliche Kündigung,
c.) Aufhebungsvertrag,
d.) Auflösungsurteil,
e.) Anfechtung oder
f.) Tod des Arbeitnehmers
beendet.
§ 32 Ordentliche Kündigung
(1) Durch die ordentliche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet.
(2) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber beträgt die
Kündigungsfrist mindestens 3 Monate ab Zustellung der schriftlichen
Kündigung.
(3) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitnehmer beträgt die
Kündigungsfrist maximal einen Monat ab Zustellung der schriftlichen
Kündigung.
(3) Für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf es eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grundes.
(4) Eine ordentliche Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie nicht
innerhalb von drei Wochen seit Zugang durch eine Klage beim Gericht
angegriffen wird.
§ 33 Außerordentliche Kündigung
(1) Eine außerordentliche Kündigung kann fristlos oder unter Einhaltung
einer Frist ausgesprochen werden. Sie bedarf der Schriftform, eines
wichtigen Grundes und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis
dieses wichtigen Grundes erfolgen.
(2) Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die
unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen
beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
§ 34 Der Aufhebungsvertrag
Die einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ist zulässig. Er bedarf der Schriftform.
§ 35 Auflösungsurteil
Das Gericht kann durch Urteil im Wege einer Gestaltungsklage ein
Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, wenn eine
arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam ist.
§ 36 Anfechtung
(1) Ein Arbeitsverhältnis kann angefochten werden, wenn sich der
Anfechtende bei Abschluss des Vertrages geirrt hat, er bedroht oder
arglistig getäuscht wurde.
(2) Eine arglistige Täuschung liegt nicht, vor wenn Arbeitnehmer im Bewerbungsgespräch falsche Angaben über:
a.) seine Mitgliedschaft in einer Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft (Ausnahme: Einstellung bei Tendenzbetrieben);
b.) seinen letzten Verdienst,
c.) über eine bestehende Schwangerschaft,
d.) über bestehende strafrechtlichen Vorstrafen im Bereich der
Vermögensdelikte, sofern keine Einstellung bei einer Bank oder in
anderen Bereichen, in denen der Bewerber Gelder zu verwalten hat,
erfolgt,
gemacht hat.
§ 37 Tod des Arbeitnehmers
(1) Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis.
(2) Im Falle des Tods des Arbeitgebers rücken dessen Erben in die rechtliche Stellung des Verstorbenen ein.
§ 38 Sonderkündigungsschutz
(1) Einen Sonderkündigungsschutz genießen:
a.) Betriebsratsmitglieder für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat,
b.) Wahlvorsteher und Wahlbewerber für die Dauer der Wahl zum Betriebsrat,
c.) Schwangere und Personen, die sich im Mutterschaftsurlaub befinden,
d.) Auszubildende nach der Probezeit,
e.) Inhaber politischer Wahlämter während der Zeit der Ausübung ihres politischen Wahlamts.
(2) Während in § 21 Absatz 1 Punkt a bis e genannten Fälle ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Teil VI Kollektives Arbeitsrecht
§ 39 Koalitionsfreiheit
Arbeitgebern und Arbeitnehmern steht es frei, sich in Koalitionen
(Tarifvertragsparteien) zu organisieren und das Arbeitsverhältnis in
Tarifverträgen oder betrieblichen Vereinbarungen generell zu regeln.
§ 40 Tarifverträge
(1) Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, für eine Branche und oder
eine bestimmte Region Tarifverträge zu vereinbaren, die Rechtsnormen
über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen, betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche
Fragen sowie die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien regeln.
(2) Sind beide Arbeitsvertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
tarifgebunden, Tarifvertrag gilt für ein Arbeitsverhältnis unmittelbar,
ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste, und
zwingend. Vertragliche Abweichungen vom Tarifvertrag zum Nachteil des
Arbeitnehmers sind dann unwirksam.
§ 41 Der Betriebsrat
(1) In Betrieben, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, muss ein
Betriebsrat eingerichtet werden, wenn mindestens 25% der Arbeitnehmer
dies in einer Abstimmung fordern.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen zum Wohl der Arbeitnehmer und des
Betriebes unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und in
Zusammenarbeit mit den vertretenen Gewerkschaften und
Arbeitnehmervereinigungen zusammenarbeiten.
(3) Bestehen in einem Unternehmen bzw. Konzern mehrere Betriebsräte, ist
ein Gesamtbetriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat zu errichten.
§ 42 Kündigungsschutz
Mitglieder des Betriebsrates genießen Kündigungsschutz.
§ 43 Wahl und Amtsdauer des Betriebsrats
(1) Die Betriebsräte werden in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
(2) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.
(4) Die Amtszeit des Betriebsrates beträgt sechs Monate.
§ 44 Aufgaben des Betriebsrats
(1) Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehören:
a.) das Kümmern um die Belange der Arbeitnehmer,
b.) das Beantragen von Maßnahmen bei der Geschäftsführung im Sinne der Arbeitnehmer,
c.) die Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb,
d.) das Überwachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Normen durchgeführt werden,
e.) die Förderung Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes,
f.) das Kümmern um benachteiligte Arbeitnehmer und
g.) die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter, ausländischer und älterer Arbeitnehmer.
§ 45 Rechte des Betriebsrats
(1) Der Betriebsrat hat das Recht, durch den Arbeitgeber über sämtliche
Umstände informiert zu werden, deren Kenntnis für die Erfüllung seiner
gesetzlichen oder tarifvertraglichen Aufgaben zweckmäßig oder
erforderlich ist.
(2) Der Betriebsrat muss über die Personalplanung insgesamt, technische
und organisatorische Veränderungen sowie über personelle
Einzelmaßnahmen, wie zum Beispiel Einstellung, Umgruppierung, Versetzung
und Kündigung, rechtzeitig und umfassend informiert werden.
(3) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die vom Arbeitgeber
ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, sowie
persönliche Daten der Arbeitnehmer haben der Betriebsrat und seine
Mitglieder geheim zu halten. Von dieser Ausnahme abgesehen, kann der
Betriebsrat seine Information an die Belegschaft weitergeben und
öffentlich darüber diskutieren.
(4) Der Betriebsrat kann nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
Sachverständige hinzu ziehen. Diese sollen den Betriebsrat in Fragen
beraten, in denen dem Betriebsrat die notwendige Sachkenntnis fehlt und
ihm bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen helfen.
(5) Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen besteht
insbesondere bei Fragen der elektronischen Datenverarbeitung, bei
schwierige Arbeitszeitmodellen, bei der Beurteilung von Arbeitnehmern
und der Bewertung der vom Arbeitgeber ausgestellten Zeugnissen, bei
Fragen des Leistungsentgelts, in Fragen des Interessenausgleichs und der
Erstellung von Sozialplänen im Rahmen von Aufhebungsverträgen, bei der
Erstellung von Einstellungstests oder der Bilanzanalyse.
(6) Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden.
(7) Bei betrieblichen Angelegenheiten, wie dem Bau technischer
Einrichtungen, der Änderung von Arbeitsabläufen oder der Förderung der
Berufsausbildung, muss der Arbeitgeber sich mit dem Betriebsrat beraten.
( 8 ) In folgenden Bereichen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht:
a.) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen
sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und
Mehrarbeit,
b.) bei Fragen der Betriebsordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb,
c.) bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, mit
denen eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich ist,
d.) bei der Ausgestaltung des Arbeitsschutzes,
e.) bei der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsgrundsätzen,
f.) bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des
Urlaubsplans, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten
Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird,
g.) bei der Einrichtung von Sozialeinrichtungen und Kantinen.
h.) bei der Zuweisung und Kündigung von betriebseigener Wohnräume,
i.) bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze,
j.) bei der Formulierung der Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen und Gruppenarbeitsgrundsätze und
k.) bei der Ausgestaltung der betrieblichen Weiterbildung
(9) In den Fällen des § 26 Absatz 8 Punkte a bis k ist eine Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung notwendig.
§ 46 Der Betriebsratsvorsitzende
(1) Der Betriebsrat wählt einen Betriebsratsvorsitzenden für die Dauer seiner Legislaturperiode.
(2) Der Betriebsratsvorsitzende:
a.) vertritt den Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber, nach innen und nach außen,
b.) führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats und leitet dessen Sitzungen und
c.) lädt zur Betriebsratssitzung ein, legt die Tagesordnung fest und unterschreibt die Sitzungsprotokolle.
Teil VII Schussbestimmungen
§ 47 Übergangsregeln
Tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes bestanden, und die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes
verstoßen, verlieren mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit
und werden durch die Regelungen dieses Gesetzes ersetzt.
§ 48 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1 März 2021 in Kraft.
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