Unionspersonenbeförderungsgesetz (UPBG)

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    Aktenzeichen: UGBl 006-2021

    Inkrafttreten am 05.03.2021


    Unionspersonenbeförderungsgesetz (UPBG)


    § 1 Definition Genehmigungspflicht
    (1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt dieentgeltliche oder
    geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Bahnen, Oberleitungsbussen
    und Kraftfahrzeugen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile,
    die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise
    geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
    (2) Die Beförderung von Personen mit
    1. mit Schienenfahrzeugen,
    2. mit Omnibussen und
    3. mit Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen
    unterliegen der Genehmigungspflicht durch das Unionsinnenministerium.
    (4) Die Beförderung von Personen in Anhängern oder Lastkraftwagen, die durch Lastkraftwagen gezogen werden ist nicht gestattet.
    (3) Die Unionsregierung wird ermächtigt, die Erteilung von Genehmigungen
    auf Behörden der Union oder Kommunen für einzelne oder alle
    Beförderungsarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu übertragen.


    § 2 Schriftliche Form
    (1) Die Genehmigung zur Beförderung von Personen erfolgt schriftlich in Form einer Urkunde.
    (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten:
    1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmens,
    2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im
    Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
    3. Geltungsdauer der Genehmigung,
    4. etwaige Bedingungen und Auflagen,
    5. Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
    6. bei Straßenbahn- oder Omnibusverkehr die Linienführung und Hinweise auf eventuell Vorbehalte,
    7. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen die Linienführung bzw. die angesteuerten Häfen und Flughäfen,
    8. bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge.


    § 3 Planfeststellung und Plangenehmigung
    (1) Betriebsanlagen für den Schienenverkehr dürfen nur gebaut werden,
    wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die
    von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange
    einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu
    berücksichtigen.
    (2) Die Plangenehmigung erfolgt durch das Unionsinnenministerium.
    (3) Das Unionsinnenministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit für
    Planfeststellung und Plangenehmigung für einzelne Betriebsarten,
    Strecken oder generell unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Behörden
    der Union oder der Unionsländer zu übertragen.


    § 4 Duldungspflichten Dritter
    (1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben
    1. Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der
    vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen
    Vorarbeiten, die zur Planung von Betriebsanlagen und Straßenbahnen
    notwendig sind, zu dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten
    zustimmt,
    2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektrische
    Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer
    oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder
    Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von ihm Beauftragte nur
    während der jeweiligen Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit
    Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Die Absicht,
    Vorarbeiten durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen
    Nutzungsberechtigten mindestens 2 Wochen vorher unmittelbar und in den
    Gemeinden, in deren Gebiet Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, ortsüblich bekanntzugeben.
    (2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.


    § 5 Bau- und Unterhaltungspflicht
    (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm genehmigten
    Betriebsanlagen für den Schienenverkehr zu bauen und während der
    Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und
    dem Stand der Technik entsprechend zu unterhalten.
    (2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu bauen sind.


    § 6 Fahrpläne
    (1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten.
    (2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der
    Genehmigungsbehörde. Ausgenommen sind Fahrplanänderungen, die wegen
    vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus besonderen Anlässen
    vorgenommen werden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen
    Monat gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen. Werden durch
    Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt,
    so sind diese vor der Zustimmung zu hören. Die in Satz 2 genannten
    Fahrplanänderungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Die
    Genehmigungsbehörde kann den angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb
    einer Frist von zwei Wochen widersprechen, wenn die Voraussetzungen des
    Satzes 2 nicht vorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann nicht in
    Kraft treten.
    (3) Die Genehmigungsbehörde kann Änderungen des Fahrplans verlangen,
    wenn die maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich
    für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue
    Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des Fahrplans Rechnung
    getragen werden kann.
    (4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich bekanntzumachen.
    (5) Die gültigen Fahrpläne sind in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen und an den Haltestellen anzubringen.


    § 7 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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