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Aktenzeichen: UGBl 006-2021
Inkrafttreten am 05.03.2021
Unionspersonenbeförderungsgesetz (UPBG)
§ 1 Definition Genehmigungspflicht
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt dieentgeltliche oder
geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Bahnen, Oberleitungsbussen
und Kraftfahrzeugen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile,
die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise
geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
(2) Die Beförderung von Personen mit
1. mit Schienenfahrzeugen,
2. mit Omnibussen und
3. mit Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen
unterliegen der Genehmigungspflicht durch das Unionsinnenministerium.
(4) Die Beförderung von Personen in Anhängern oder Lastkraftwagen, die durch Lastkraftwagen gezogen werden ist nicht gestattet.
(3) Die Unionsregierung wird ermächtigt, die Erteilung von Genehmigungen
auf Behörden der Union oder Kommunen für einzelne oder alle
Beförderungsarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu übertragen.
§ 2 Schriftliche Form
(1) Die Genehmigung zur Beförderung von Personen erfolgt schriftlich in Form einer Urkunde.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten:
1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmens,
2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im
Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3. Geltungsdauer der Genehmigung,
4. etwaige Bedingungen und Auflagen,
5. Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6. bei Straßenbahn- oder Omnibusverkehr die Linienführung und Hinweise auf eventuell Vorbehalte,
7. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen die Linienführung bzw. die angesteuerten Häfen und Flughäfen,
8. bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge.
§ 3 Planfeststellung und Plangenehmigung
(1) Betriebsanlagen für den Schienenverkehr dürfen nur gebaut werden,
wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die
von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange
einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu
berücksichtigen.
(2) Die Plangenehmigung erfolgt durch das Unionsinnenministerium.
(3) Das Unionsinnenministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit für
Planfeststellung und Plangenehmigung für einzelne Betriebsarten,
Strecken oder generell unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Behörden
der Union oder der Unionsländer zu übertragen.
§ 4 Duldungspflichten Dritter
(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben
1. Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der
vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen
Vorarbeiten, die zur Planung von Betriebsanlagen und Straßenbahnen
notwendig sind, zu dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten
zustimmt,
2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektrische
Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer
oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder
Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von ihm Beauftragte nur
während der jeweiligen Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit
Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Die Absicht,
Vorarbeiten durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten mindestens 2 Wochen vorher unmittelbar und in den
Gemeinden, in deren Gebiet Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, ortsüblich bekanntzugeben.
(2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.
§ 5 Bau- und Unterhaltungspflicht
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm genehmigten
Betriebsanlagen für den Schienenverkehr zu bauen und während der
Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und
dem Stand der Technik entsprechend zu unterhalten.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu bauen sind.
§ 6 Fahrpläne
(1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten.
(2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der
Genehmigungsbehörde. Ausgenommen sind Fahrplanänderungen, die wegen
vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus besonderen Anlässen
vorgenommen werden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen
Monat gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen. Werden durch
Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt,
so sind diese vor der Zustimmung zu hören. Die in Satz 2 genannten
Fahrplanänderungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Die
Genehmigungsbehörde kann den angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb
einer Frist von zwei Wochen widersprechen, wenn die Voraussetzungen des
Satzes 2 nicht vorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann nicht in
Kraft treten.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann Änderungen des Fahrplans verlangen,
wenn die maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich
für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue
Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des Fahrplans Rechnung
getragen werden kann.
(4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich bekanntzumachen.
(5) Die gültigen Fahrpläne sind in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen und an den Haltestellen anzubringen.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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