Berufung Böker ./. Demokratische Union

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    Oberstes Unionsgericht

    Aktenzeichen: ObUG 2006-06
    Inkrafttreten: 15.02.2008



    Urteil
    Im Namen des Volkes



    In der Berufungssache



    des Herrn Dr. Alexander Böker



    gegen



    die Demokratische Union
    - vertreten durch die Unionsregierung -



    auf Abänderung des Urteil des Unionsverwaltungsgerichts in I. Instanz
    (AZ: UVerwG 2006-01), ergangen am 10.08.2006 durch den Unionsrichter
    a.D. Israkaiser, dahingehend, dass die Beklagte zur öffentlichen
    Bekanntgabe, welche konkreten Normen, Urteile und sonstigen Rechtssätze
    nach § 1 Abs. II und III ZGB als "Gewohnheitsrecht", "bewährte Lehre"
    sowie "Überlieferungen" gelten, verpflichtet wird



    hat das Oberste Unionsgericht als Berufungsinstanz durch



    den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
    den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi,
    und den Schöffen Grimm



    für Recht erkannt:



    1. Der Berufung des Klägers wird dahingehend stattgegeben, dass das
    erstinstanzliche Urteil des Unionsverwaltungsgerichts (AZ: UVerwG
    2006-01) vom 01.08.2006 grobe Fehler in der Rechtsanwendung aufweist.

    2. Das erstinstanzliche Urteil des Unionsverwaltungsgerichts (AZ: UVerwG 2006-01) vom 01.08.2006 wird in der Sache bestätigt.

    3. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen trägt der Berufungskläger nach § 3 b 1 GKV II.




    Gründe:


    I.



    Der Berufungskläger Dr. Böker legte am 10 August 2006 fristgemäß das
    Rechtsmittel der Berufung gegen das ebenfalls am 10. August ´2006
    ergangene Urteil des Unionsverwaltungsgerichts ein. Ebenfalls fristgemäß
    zum 24. August 2006 ging die Berufungsbegründung bei Gericht ein. Der
    Berufungskläger war zudem durch das erstinstanzliche Urteil beschwert.
    Die Berufung ist somit Zulässig.



    II.



    Der Berufungskläger begehrt mit seiner Berufung die Abänderung des
    erstinstanzlichen Urteils des Unionsverwaltungsgerichts (AZ: UVerwG
    2006-01) vom 10. August 2006 dahingehend, dass die Beklagte öffentlich
    Bekanntgeben müsse, welche konkreten Normen, Urteile und sonstigen
    Rechtssätze nach § 1 Abs. II und III ZGB als "Gewohnheitsrecht",
    "bewährte Lehre" sowie "Überlieferungen" gelten.



    III.



    Als grobe Fehler in der Rechtsanwendung sind nach § 9 Abs. 3 UGerG unter
    anderem solche Fehler in der Anwendung des geltenden Rechts anzusehen,
    die auf Grund unrichtige oder irrige Anwendung eines Gesetzes zu einer
    völlig abwegigen Beurteilung geführt hat, die willkürliche Anwendung
    bestehender Gesetze, schwerwiegende Verfahrensfehler die zu einer
    unrichtigen Beurteilung geführt haben, oder eine grob fehlerhafte
    Würdigung des Sachverhalts sofern dies zu einem in der Sache nicht
    zutreffenden Ergebnis geführt hat.



    IV.



    Das mit der Berufung angegriffene urteil geht davon aus, dass der Kläger
    eine Definition des Begriffs Gewohnheitsrecht mit seiner Klage begehrt.
    Der Kläger begehrt jedoch lediglich eine Auflistung welche Normen,
    Urteile oder Rechtssätze § 1 Abs. 2 ZGB beinhaltet.
    Das Unionsverwaltungsgericht hat in der Sache richtig entschieden das
    der Begriff des Gewohnheitsrecht nicht durch die Auflistung von
    Urteilen, Rechtsnormen oder Rechtssätzen ausgefüllt werden kann.
    Gewohnheitsrecht zeichnet sich gerade dadurch aus dass es
    ungeschriebenes Recht ist, das aufgrund langer tatsächlicher Übung (und
    durch allgemeine Anerkennung seiner Verbindlichkeit im Sinne einer
    Überzeugung von der rechtlichen Notwendigkeit der Übung entstanden ist.
    Das Wesen des Gewohnheitsrecht stellt somit gerade die Tatsache dar,
    dass es ungeschriebenes Recht ist und somit eine Auflistung aller darin
    enthaltenen Rechtssätze, Urteile und Normen schon aus der Natur der
    Sache heraus nicht möglich ist.
    Zwar hat das Unionsverwaltungsgericht das Klagebegehren verkannt, jedoch
    hat es im Ergebnis richtig entschieden. Es liegt somit zwar ein grober
    Fehler in der Rechtsanwendung nach § 9 III UGerG vor, jedoch ist dieser
    auf Grund des der Sache nach richtigen Ergebnisses unbedeutend.



    V.



    Der Berufungskläger hält desweiteren die Begründung des
    erstinstanzlichen Urteils im Punkt der bewährten Lehre nach § 1 Abs. 3
    ZGB für nicht schlüssig. Das Berufungsgericht kann dem nicht folgen.
    Zwar ist die Begründung in diesem Punkt etwas spärlich, jedoch überzeugt
    sie der Sache nach. Wie das Unionsverwaltungsgericht richtig
    feststellte ist es gerade ein Merkmal der Lehre das diese nicht durch
    die Union vorgegeben wird, sondern sich in Forschung, Lehre und
    praktischer Anwendung der Gesetzesmaterie herausbildet und einem
    ständigen Wandel unterlegen ist. Sowohl die Gerichte, als auch die
    Rechtsgelehrten an den Universitäten, oder auch die Rechtspraktiker
    tragen gemeinsam dazu bei, eine bewährte Lehre herauszubilden, diese
    ständig auf Kompatibilität zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Art. 5
    Abs. 3 der Unionsverfassung normiert zudem die Freiheit der Lehre als
    eines der Grundprinzipien unseres Staates. Es wäre verfehlt und
    verfassungswidrig würde das Gericht die Beklagte verurteilen die
    betreffenden Normen, Urteile und Rechtssätze aufzulisten. Zudem wäre es
    faktisch unmöglich und würde an der Sache vorbei gehen. Das
    erstinstanzliche Urteil wird somit in der Sache bestätigt. Grobe Fehler
    in der Rechtsanwendung nach § 9 III UGerG kann das Berufungsgericht
    nicht erkennen.



    VI.



    Analog zum Begriff der bewährten Lehre begehrt der Kläger die Auflistung
    der Normen, Rechtssätze und Urteile welche gemeinsam die Überlieferung
    nach § 1 III ZGB darstellen.
    Das Unionsverwaltungsgericht entschied der Sache nach richtig, dass die
    Beklagte in diesem Punkt bereits geleistet hat und eine Klage
    dahingehend somit keinen Erfolg haben kann. Wie das erstinstanzliche
    Gericht korrekt feststellte werden sämtliche Urteile, Gutachten oder
    Protokolle die zur Rechtsanwendung dienlich sind bereits tagesaktuell
    veröffentlicht und archiviert. Es wäre eventuell ratsam eine zentrale
    Sammlung aller Dokumente, Urteile etc. einzurichten, jedoch sieht das
    Gericht die Belange des Klägers und der Allgemeinheit dahingehend bereis
    jetzt gewahrt. Das Urteil des Unionsverwaltungsgericht ist somit der
    Sache nach korrekt und weißt nach Ansicht des Gerichts keine groben
    Fehler in der Rechtsanwendung auf.



    VII.



    Der Berufungskläger zweifelte darüberhinaus die verfassungsrechtliche
    Zulässigkeit der Berufung auf grobe Fehler in der Rechtsanwendung an.
    Das Gericht sieht jedoch keine groben Fehler in der Rechtsanwendung die
    zu einem der Sache nach falschen Ergebnis geführt haben. Daher wird über
    diese Thematik nicht entschieden da sie für die Entscheidung nicht
    relevant ist.



    VIII.



    Der Berufungskläger begehrte hilfsantraglich die Feststellung des
    Gerichts welche der Vorschriften des § 1 II, III ZGB keine Normen
    enthalten. Dies sieht hier jedoch keine Notwendigkeit, da das
    erstinstanzliche Urteil der Sache nach bestätigt und weiter begründet
    wurde.




    Kostenentscheidung:




    Nach § 3 b GKV II hat der Berufungskläger als unterlegene Partei die
    Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf
    2.000 Bramer (in Worten: Zweitausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich
    Gerichtskosten i.H.v. 300 Bramer (in Worten: Dreihundert Bramer). Die
    Gerichtskosten sind nach § 5 GKV II sofort fällig.




    Das Oberste Unionsgericht am 15. Februar 2008
    durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi, und den Schöffen Grimm.



    Prof. Dr. Dr. Ashcraft



    Prof. Dr. Schrobi



    Konrad Grimm
    Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
    Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
    Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
    Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
    Dekan der Count Donald Law School der Montary University
    Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union


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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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