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Oberstes Unionsgericht
Aktenzeichen: ObUG 2006-06
Inkrafttreten: 15.02.2008
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Berufungssache
des Herrn Dr. Alexander Böker
gegen
die Demokratische Union
- vertreten durch die Unionsregierung -
auf Abänderung des Urteil des Unionsverwaltungsgerichts in I. Instanz
(AZ: UVerwG 2006-01), ergangen am 10.08.2006 durch den Unionsrichter
a.D. Israkaiser, dahingehend, dass die Beklagte zur öffentlichen
Bekanntgabe, welche konkreten Normen, Urteile und sonstigen Rechtssätze
nach § 1 Abs. II und III ZGB als "Gewohnheitsrecht", "bewährte Lehre"
sowie "Überlieferungen" gelten, verpflichtet wird
hat das Oberste Unionsgericht als Berufungsinstanz durch
den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi,
und den Schöffen Grimm
für Recht erkannt:
1. Der Berufung des Klägers wird dahingehend stattgegeben, dass das
erstinstanzliche Urteil des Unionsverwaltungsgerichts (AZ: UVerwG
2006-01) vom 01.08.2006 grobe Fehler in der Rechtsanwendung aufweist.
2. Das erstinstanzliche Urteil des Unionsverwaltungsgerichts (AZ: UVerwG 2006-01) vom 01.08.2006 wird in der Sache bestätigt.
3. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen trägt der Berufungskläger nach § 3 b 1 GKV II.
Gründe:
I.
Der Berufungskläger Dr. Böker legte am 10 August 2006 fristgemäß das
Rechtsmittel der Berufung gegen das ebenfalls am 10. August ´2006
ergangene Urteil des Unionsverwaltungsgerichts ein. Ebenfalls fristgemäß
zum 24. August 2006 ging die Berufungsbegründung bei Gericht ein. Der
Berufungskläger war zudem durch das erstinstanzliche Urteil beschwert.
Die Berufung ist somit Zulässig.
II.
Der Berufungskläger begehrt mit seiner Berufung die Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils des Unionsverwaltungsgerichts (AZ: UVerwG
2006-01) vom 10. August 2006 dahingehend, dass die Beklagte öffentlich
Bekanntgeben müsse, welche konkreten Normen, Urteile und sonstigen
Rechtssätze nach § 1 Abs. II und III ZGB als "Gewohnheitsrecht",
"bewährte Lehre" sowie "Überlieferungen" gelten.
III.
Als grobe Fehler in der Rechtsanwendung sind nach § 9 Abs. 3 UGerG unter
anderem solche Fehler in der Anwendung des geltenden Rechts anzusehen,
die auf Grund unrichtige oder irrige Anwendung eines Gesetzes zu einer
völlig abwegigen Beurteilung geführt hat, die willkürliche Anwendung
bestehender Gesetze, schwerwiegende Verfahrensfehler die zu einer
unrichtigen Beurteilung geführt haben, oder eine grob fehlerhafte
Würdigung des Sachverhalts sofern dies zu einem in der Sache nicht
zutreffenden Ergebnis geführt hat.
IV.
Das mit der Berufung angegriffene urteil geht davon aus, dass der Kläger
eine Definition des Begriffs Gewohnheitsrecht mit seiner Klage begehrt.
Der Kläger begehrt jedoch lediglich eine Auflistung welche Normen,
Urteile oder Rechtssätze § 1 Abs. 2 ZGB beinhaltet.
Das Unionsverwaltungsgericht hat in der Sache richtig entschieden das
der Begriff des Gewohnheitsrecht nicht durch die Auflistung von
Urteilen, Rechtsnormen oder Rechtssätzen ausgefüllt werden kann.
Gewohnheitsrecht zeichnet sich gerade dadurch aus dass es
ungeschriebenes Recht ist, das aufgrund langer tatsächlicher Übung (und
durch allgemeine Anerkennung seiner Verbindlichkeit im Sinne einer
Überzeugung von der rechtlichen Notwendigkeit der Übung entstanden ist.
Das Wesen des Gewohnheitsrecht stellt somit gerade die Tatsache dar,
dass es ungeschriebenes Recht ist und somit eine Auflistung aller darin
enthaltenen Rechtssätze, Urteile und Normen schon aus der Natur der
Sache heraus nicht möglich ist.
Zwar hat das Unionsverwaltungsgericht das Klagebegehren verkannt, jedoch
hat es im Ergebnis richtig entschieden. Es liegt somit zwar ein grober
Fehler in der Rechtsanwendung nach § 9 III UGerG vor, jedoch ist dieser
auf Grund des der Sache nach richtigen Ergebnisses unbedeutend.
V.
Der Berufungskläger hält desweiteren die Begründung des
erstinstanzlichen Urteils im Punkt der bewährten Lehre nach § 1 Abs. 3
ZGB für nicht schlüssig. Das Berufungsgericht kann dem nicht folgen.
Zwar ist die Begründung in diesem Punkt etwas spärlich, jedoch überzeugt
sie der Sache nach. Wie das Unionsverwaltungsgericht richtig
feststellte ist es gerade ein Merkmal der Lehre das diese nicht durch
die Union vorgegeben wird, sondern sich in Forschung, Lehre und
praktischer Anwendung der Gesetzesmaterie herausbildet und einem
ständigen Wandel unterlegen ist. Sowohl die Gerichte, als auch die
Rechtsgelehrten an den Universitäten, oder auch die Rechtspraktiker
tragen gemeinsam dazu bei, eine bewährte Lehre herauszubilden, diese
ständig auf Kompatibilität zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Art. 5
Abs. 3 der Unionsverfassung normiert zudem die Freiheit der Lehre als
eines der Grundprinzipien unseres Staates. Es wäre verfehlt und
verfassungswidrig würde das Gericht die Beklagte verurteilen die
betreffenden Normen, Urteile und Rechtssätze aufzulisten. Zudem wäre es
faktisch unmöglich und würde an der Sache vorbei gehen. Das
erstinstanzliche Urteil wird somit in der Sache bestätigt. Grobe Fehler
in der Rechtsanwendung nach § 9 III UGerG kann das Berufungsgericht
nicht erkennen.
VI.
Analog zum Begriff der bewährten Lehre begehrt der Kläger die Auflistung
der Normen, Rechtssätze und Urteile welche gemeinsam die Überlieferung
nach § 1 III ZGB darstellen.
Das Unionsverwaltungsgericht entschied der Sache nach richtig, dass die
Beklagte in diesem Punkt bereits geleistet hat und eine Klage
dahingehend somit keinen Erfolg haben kann. Wie das erstinstanzliche
Gericht korrekt feststellte werden sämtliche Urteile, Gutachten oder
Protokolle die zur Rechtsanwendung dienlich sind bereits tagesaktuell
veröffentlicht und archiviert. Es wäre eventuell ratsam eine zentrale
Sammlung aller Dokumente, Urteile etc. einzurichten, jedoch sieht das
Gericht die Belange des Klägers und der Allgemeinheit dahingehend bereis
jetzt gewahrt. Das Urteil des Unionsverwaltungsgericht ist somit der
Sache nach korrekt und weißt nach Ansicht des Gerichts keine groben
Fehler in der Rechtsanwendung auf.
VII.
Der Berufungskläger zweifelte darüberhinaus die verfassungsrechtliche
Zulässigkeit der Berufung auf grobe Fehler in der Rechtsanwendung an.
Das Gericht sieht jedoch keine groben Fehler in der Rechtsanwendung die
zu einem der Sache nach falschen Ergebnis geführt haben. Daher wird über
diese Thematik nicht entschieden da sie für die Entscheidung nicht
relevant ist.
VIII.
Der Berufungskläger begehrte hilfsantraglich die Feststellung des
Gerichts welche der Vorschriften des § 1 II, III ZGB keine Normen
enthalten. Dies sieht hier jedoch keine Notwendigkeit, da das
erstinstanzliche Urteil der Sache nach bestätigt und weiter begründet
wurde.
Kostenentscheidung:
Nach § 3 b GKV II hat der Berufungskläger als unterlegene Partei die
Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf
2.000 Bramer (in Worten: Zweitausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich
Gerichtskosten i.H.v. 300 Bramer (in Worten: Dreihundert Bramer). Die
Gerichtskosten sind nach § 5 GKV II sofort fällig.
Das Oberste Unionsgericht am 15. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi, und den Schöffen Grimm.
Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Prof. Dr. Schrobi
Konrad Grimm
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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