[doc]
Oberstes Unionsgericht
Aktenzeichen: ObUG I 2012/01
Inkrafttreten: 06.09.2012
DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
Im Namen des Volkes!
U R T E I L
vom 06. September 2012
A.
Der Antrag auf Wahlprüfung nach § 22 UGerO der Frau Dr. Pandora
Friedmann, Unionskanzlerin, Roldem, vom 13.03.2012 gegen das amtliche
Endergebnis der 5. Nachwahl zum 34. Unionsparlament, festgestellt am 13.
März 2011, ist zwar zulässig, aber unbegründet.
B.
Der Antrag auf Wahlprüfung gemäß § 22 UGerO wurde von der
Antragstellerin, Frau Dr. Friedmann, am 13. März 2012 und somit
fristgerecht gemäß § 22 Abs. 3 UGerO beim Unionsgericht eingereicht.
Eine ordnungsgemäße Begründung war dem Antrage beigegeben.
Nach § 22 Abs. 2 UGerO können Antragsteller in einem Verfahren auf
Wahlprüfung jeder Kandidat, sowie mindestens fünf Wahlberechtigte sein.
Frau Dr. Friedmann war als Kandidatin der Nachwahl mithin auch taugliche
Antragstellerin im Sinne von § 22 Abs. 2 lit. a) UGerO.
Die Antragstellerin hat somit fristgerecht eine zulässige Klage eingereicht.
B.
Die Klage war jedoch unbegründet.
I.
Wie das Gericht bereits 2010 (ObUG, ZGU 2010, 3)
festgestellt hat, ist Gegenstand der Wahlprüfung gem. § 22 UGerO das
Wahlverfahren. Das Wahlverfahren stellt dabei eine durch den Gesetzgeber
festgelegte Methode dar, die für die Wahl bestimmt, welche
Auswahlmöglichkeiten das Elektorat hat und wie aus den gültig
abgegebenen Stimmen zu folgern ist, an welche Kandidaten oder Parteien
Sitze oder Ämter zu vergeben sind.
II.
Die Antragstellerin rügt hier die Zulassung unberechtigter Personen zur
Unionsparlamentswahl als nicht unerheblichen Verfahrensfehler.
Das Wahlverfahren stellt dabei eine durch den Gesetzgeber festgelegte
Methode dar, die für die Wahl bestimmt, welche Auswahlmöglichkeiten das
Elektorat hat und wie aus den gültig abgegebenen Stimmen zu folgern ist,
an welche Kandidaten oder Parteien Sitze oder Ämter zu vergeben sind.
Die Zulassung unberechtigter Personen stellt dabei aber keinen Mangel
des Wahlverfahrens dar; bei der Zulassung unberechtigter zum Elektorat
handelt es sich vielmehr um einen Mangel im Vorfeld der technischen
Durchführung der Wahl, mit unmittelbarer Auswirkung die rechnerischen
Feststellung des Wahlergebnisses.
Einen Mangel am Wahlverfahren hat die Antragstellerin nicht gerügt. Der Antrag war somit als unbegründet abzuweisen.
III.
Hier zwar nicht zulässig, aber unter Umständen begründet gewesen wäre
der Einspruch gegen das Wahlergebnis gem. §§ 46, 47 WahlG. Die §§ 46, 47
WahlG befassen sich mit Mängeln von a) dem Wahlergebnis, §47 S. 1 1.
Var bzw. b) der Durchführung der Wahl, §47 S. 1 2. Var.
"Durchführung der Wahl" gem. §47 S. 1 2. Var WahlG meint dabei den
technischen Wahlvorgang als solchen, also die Möglichkeit des freien
Auswählens einer Liste oder eines Kandidaten und die darauf folgende
Stimmabgabe in einer gegen Einsichtnahme Dritter geschützten Art und
Weise.
"Mängel am Wahlergebnis" gem. §47 S. 1 1. Var ist ebenfalls technisch zu
verstehen, bezieht sich also allein auf den Vorgang der rechnerischen
Feststellung des Wahlergebnisses. Dabei ist sowohl die Berechnung der
Einzel-, Listen- und Gesamtergebnisse von dieser Überprüfungsmöglichkeit
umfaßt, als auch die anschließende Verteilung der Sitze nach dem vom
Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren auf die einzelnen Liste.
In die Kategorie der rechnischen Feststellung des Wahlergebisses fällt
dabei auch eine im Vorfeld überhöhte Stimmenanzahl durch die Zulassung
Unberechtigter zum Elektorat.
Wird bereits im Vorfeld die Stimmenanzahl durch die Zulassung
unberechtigter Personen erhöht, so kann es ein ordnungsgemäßes
Wahlergebnis, insbesondere unter Beachtung des Wahlgeheimnisses, nicht
mehr errechnet werden.
Ein Einspruch gegen das Wahlergebnis hätte somit mehr Aussicht auf Erfolg gehabt.
D.
Die Entscheidung ergeht für die Antragstellerin sowie für die
Demokratische Union gerichtskostenfrei, da die UGerO keine Vorschriften
über die Erhebung von Gerichtskosten enthält.
Die Große Kammer des Obersten Unionsgerichts am 06. September 2012 durch:
Präsident des Unionsgerichts Dr. Enno Janßen als Vorsitzender
Hauptamtlicher Richter am Unionsgericht Prof. Jebb Bongerton als Beisitzer
Oberster Unionsanwalt Dr. Glencairn als Schöffe
[/doc]