ObUG I 2012/01 - Wahlprüfung Nachwahl 35. UP

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    Oberstes Unionsgericht

    Aktenzeichen: ObUG I 2012/01
    Inkrafttreten: 06.09.2012


    DEMOKRATISCHE UNION
    - Oberstes Unionsgericht -



    Im Namen des Volkes!



    U R T E I L
    vom 06. September 2012


    A.


    Der Antrag auf Wahlprüfung nach § 22 UGerO der Frau Dr. Pandora
    Friedmann, Unionskanzlerin, Roldem, vom 13.03.2012 gegen das amtliche
    Endergebnis der 5. Nachwahl zum 34. Unionsparlament, festgestellt am 13.
    März 2011, ist zwar zulässig, aber unbegründet.


    B.


    Der Antrag auf Wahlprüfung gemäß § 22 UGerO wurde von der
    Antragstellerin, Frau Dr. Friedmann, am 13. März 2012 und somit
    fristgerecht gemäß § 22 Abs. 3 UGerO beim Unionsgericht eingereicht.
    Eine ordnungsgemäße Begründung war dem Antrage beigegeben.


    Nach § 22 Abs. 2 UGerO können Antragsteller in einem Verfahren auf
    Wahlprüfung jeder Kandidat, sowie mindestens fünf Wahlberechtigte sein.


    Frau Dr. Friedmann war als Kandidatin der Nachwahl mithin auch taugliche
    Antragstellerin im Sinne von § 22 Abs. 2 lit. a) UGerO.


    Die Antragstellerin hat somit fristgerecht eine zulässige Klage eingereicht.


    B.


    Die Klage war jedoch unbegründet.


    I.


    Wie das Gericht bereits 2010 (ObUG, ZGU 2010, 3)
    festgestellt hat, ist Gegenstand der Wahlprüfung gem. § 22 UGerO das
    Wahlverfahren. Das Wahlverfahren stellt dabei eine durch den Gesetzgeber
    festgelegte Methode dar, die für die Wahl bestimmt, welche
    Auswahlmöglichkeiten das Elektorat hat und wie aus den gültig
    abgegebenen Stimmen zu folgern ist, an welche Kandidaten oder Parteien
    Sitze oder Ämter zu vergeben sind.


    II.


    Die Antragstellerin rügt hier die Zulassung unberechtigter Personen zur
    Unionsparlamentswahl als nicht unerheblichen Verfahrensfehler.


    Das Wahlverfahren stellt dabei eine durch den Gesetzgeber festgelegte
    Methode dar, die für die Wahl bestimmt, welche Auswahlmöglichkeiten das
    Elektorat hat und wie aus den gültig abgegebenen Stimmen zu folgern ist,
    an welche Kandidaten oder Parteien Sitze oder Ämter zu vergeben sind.


    Die Zulassung unberechtigter Personen stellt dabei aber keinen Mangel
    des Wahlverfahrens dar; bei der Zulassung unberechtigter zum Elektorat
    handelt es sich vielmehr um einen Mangel im Vorfeld der technischen
    Durchführung der Wahl, mit unmittelbarer Auswirkung die rechnerischen
    Feststellung des Wahlergebnisses.


    Einen Mangel am Wahlverfahren hat die Antragstellerin nicht gerügt. Der Antrag war somit als unbegründet abzuweisen.


    III.


    Hier zwar nicht zulässig, aber unter Umständen begründet gewesen wäre
    der Einspruch gegen das Wahlergebnis gem. §§ 46, 47 WahlG. Die §§ 46, 47
    WahlG befassen sich mit Mängeln von a) dem Wahlergebnis, §47 S. 1 1.
    Var bzw. b) der Durchführung der Wahl, §47 S. 1 2. Var.


    "Durchführung der Wahl" gem. §47 S. 1 2. Var WahlG meint dabei den
    technischen Wahlvorgang als solchen, also die Möglichkeit des freien
    Auswählens einer Liste oder eines Kandidaten und die darauf folgende
    Stimmabgabe in einer gegen Einsichtnahme Dritter geschützten Art und
    Weise.


    "Mängel am Wahlergebnis" gem. §47 S. 1 1. Var ist ebenfalls technisch zu
    verstehen, bezieht sich also allein auf den Vorgang der rechnerischen
    Feststellung des Wahlergebnisses. Dabei ist sowohl die Berechnung der
    Einzel-, Listen- und Gesamtergebnisse von dieser Überprüfungsmöglichkeit
    umfaßt, als auch die anschließende Verteilung der Sitze nach dem vom
    Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren auf die einzelnen Liste.


    In die Kategorie der rechnischen Feststellung des Wahlergebisses fällt
    dabei auch eine im Vorfeld überhöhte Stimmenanzahl durch die Zulassung
    Unberechtigter zum Elektorat.


    Wird bereits im Vorfeld die Stimmenanzahl durch die Zulassung
    unberechtigter Personen erhöht, so kann es ein ordnungsgemäßes
    Wahlergebnis, insbesondere unter Beachtung des Wahlgeheimnisses, nicht
    mehr errechnet werden.


    Ein Einspruch gegen das Wahlergebnis hätte somit mehr Aussicht auf Erfolg gehabt.


    D.


    Die Entscheidung ergeht für die Antragstellerin sowie für die
    Demokratische Union gerichtskostenfrei, da die UGerO keine Vorschriften
    über die Erhebung von Gerichtskosten enthält.


    Die Große Kammer des Obersten Unionsgerichts am 06. September 2012 durch:


    Präsident des Unionsgerichts Dr. Enno Janßen als Vorsitzender
    Hauptamtlicher Richter am Unionsgericht Prof. Jebb Bongerton als Beisitzer
    Oberster Unionsanwalt Dr. Glencairn als Schöffe


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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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