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abstrakte Normenkontrolle: von Jagonburg ./. imperianische Imperialversammlung
Oberstes Unionsgericht
Aktenzeichen: ObUG 01/18
Inkrafttreten: 23.03.2019
Urteil
im Namen des Volkes
In dem bstrakte Normenkontrollverfahren nach Art. 58 UVerf., § 20 Unionsgerichtsordnung
Heinrich Julius von Jagonburg, Kaiser Imperias
gegen
die imperianische Imperialversammlung,
vertreten durch den Sekretär der Imperialversammlung, Herrn Michael Heen
hat das Oberste Unionsgericht nach Art.58 UVerf in Verbindung mit §§ 17 Abs. 4 Nr. 4, 20 UGerO durch den
den Vorsitzenden Unionsrichter Alessandro Mintoni,
den Schöffen Manuel Meyer,
und den Schöffen Franz Sperling
für Recht erkannt:
1. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
2. Die Klage wird abgewiesen.
I. Vorbemerkung
Die Frage, ob es in der Demokratischen Union bei Normenkontrollverfahren
einen Verfahrensgegner gibt oder nicht, ist, anders als in anderen
Rechtsordnungen, für die Demokratische Union zu bejahen.
Dies ergibt sich aus § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 27
Unionsgerichtsordnung. Die Klage des imperianischen Kaisers Julius von
Jagonburg richtet sich gegen eine Entscheidung des Sekretärs der
imperianischen Imperialversammlung, Herrn Michael Heen. Damit ist Kläger
Herr Julius von Jagonburg. Gemäß § 29 Absatz 2 Unionsgerichtsordnung
werden mit der Eröffnung des Verfahren Kläger und Beklagter Partei.
Diese Bestimmung des § 29 Absatz 2 Unionsgerichtsordnung gilt gemäß § 27
Unionsgerichtsordnung, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen.
Abweichende Vorschriften sind nicht ersichtlich, so dass im Verfahren
Herr Julius von Jagonburg als Antragssteller und Herr Michael Heen, als
zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung amtierender Sekretär der
Imperialversammlung, Antragsgegner ist.
Ein abweichen von diesen gesetzlichen Verfahrensvorschriften würde einen schwerwiegenden Verfahrenfehler darstellen.
II. Begründung:
II.1. Mit seiner Klage rügt der Antragssteller, dass die neue
imperianische Verfassung nicht die in der alten imperianischen
Verfassung vorgesehene qualifizierte Mehrheit erreicht hat, somit die
qualifizierte Mehrheit verfehlte und beantragt, dass Oberste
Unionsgericht möge feststellen, dass die imperianische
Verfassungsurkunde vom 30.08.2010 weiterhin in Kraft ist.
II.2. Der Antragsgegner machte dagegen geltend, dass durch die Regelung,
wonach für eine Verfassungsänderung bzw. für die Beschlussfassung über
eine neue Verfassung eine 9/10-Mehrheit erforderlich ist, es so gut
unmöglich sei, Verfassungsänderungen oder die Beschlussfassung über eine
neue Verfassung zu erreichen.
II.3. Grundsätzlich sind die in einer Verfassung vorgesehenen Hürden für
ihre Änderung oder Ersetzung unmittelbar bindendes und geltendes Recht.
Diese, in der Regel hohen Hürden, sollen eine breite gesellschaftliche
Akzeptanz für die von der Verfassung begründete staatliche Ordnung
garantieren und sicherstellen,dass durch diese hohe gesellschaftliche
Akzeptanz der gesellschaftliche Frieden gewahrt bleibt.
Es entspricht der Vorstellung vom liberalen und demokratischen
Verfassungsstaat, wonach die Mehrheit, unter Berücksichtigung der
legitimen Interessen der Minderheit, Entscheidungen fällt und Fragen
beantwortet, die Staat und Gesellschaft betreffen. Die Berücksichtigung
der Interessen von Minderheiten kann und darf jedoch nicht so weit
gehen, dass es Minderheiten, die gerade mal 10% der Bevölkerung
repräsentieren oder 10% der der Mandate in einer parlamentarischen
Körperschaft innehaben, gestattet ist, jedweden Wandel auf
verfassungsrechtlicher Ebene komplett mit einer Sperrminorität zu
verhindern,
Eine reine rechtspositivistische Auslegung, die sich auf den reinen
Wortlaut des Gesetzes stützt, ist daher nicht zielführend. Insbesondere
stellen Bestimmungen, die Verfassungsänderungen an so hohe Anforderungen
knüpft, dass ein nahezu konsensualer Beschluss erforderlich ist, eine
rechtsmissbräuchliche Einschränkung der Volkssouveränität dar. Eine
solche rechtsmissbräuchliche Einschränkung der Volkssouveränität liegt
unzweifelhaft dann vor, wenn es 10% der Mitglieder einer gesetzgebenden
Körperschaft oder der Bevölkerung gestattet ist, Verfassungsänderungen
oder die Beschlussfassung über eine neue Verfassung zu verhindern, zumal
eine Verfassung, die gänzlich oder in Teilen, nur noch von 10% der
Bevölkerung bzw. 10% der Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft
getragen wird, nicht mehr ihre integrierende Funktion erfüllen kann, mit
all seinen negativen und destruktiven Folgen für Staat und
Gesellschaft.
II.4 Es ist daher notwendig, die betreffende verfassungsrechtliche
Regelung dahingehend auszulegen, dass die 9/10-Mehrheit für
Verfassungsänderungen oder die Beschlussfassung über neue Verfassungen
durch qualifizierte Mehrheiten ersetzt werden, wie sie in liberalen und
demokratischen Rechtsstaaten üblich ist, und geeignet sind, einen
möglichst breite Zustimmung zu garantieren. Eine solche qualifizierte
Mehrheit ist bekanntermaßen die Zwei-Drittel-Mehrheit.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der damalige Sekretär der
Imperialversammlung statt der, in der imperianischen Verfassung
vorgesehenen Neun-Zehntel-Mehrheit, eine Zwei-Drittel-Mehrheit als
qualifizierte Mehrheit für die Beschlussfassung über eine neue
Verfassung zugrunde legte.
Aus all dem Gesagten konnte die Organklage keine Aussicht auf Erfolg haben, sie war als unbegründet zurückzuweisen.
Das Oberste Unionsgericht am 23 März 2019
Alessandro Mintoni
Vorsitzender Unionsrichter
Manuel Meyer
Schöffe
Franz Sperling
Schöffe
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