abstrakte Normenkontrolle: von Jagonburg ./. imperianische Imperialversammlung

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    abstrakte Normenkontrolle: von Jagonburg ./. imperianische Imperialversammlung


    Oberstes Unionsgericht
    Aktenzeichen: ObUG 01/18
    Inkrafttreten: 23.03.2019





    Urteil


    im Namen des Volkes


    In dem bstrakte Normenkontrollverfahren nach Art. 58 UVerf., § 20 Unionsgerichtsordnung


    Heinrich Julius von Jagonburg, Kaiser Imperias


    gegen


    die imperianische Imperialversammlung,
    vertreten durch den Sekretär der Imperialversammlung, Herrn Michael Heen


    hat das Oberste Unionsgericht nach Art.58 UVerf in Verbindung mit §§ 17 Abs. 4 Nr. 4, 20 UGerO durch den


    den Vorsitzenden Unionsrichter Alessandro Mintoni,
    den Schöffen Manuel Meyer,
    und den Schöffen Franz Sperling


    für Recht erkannt:


    1. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
    2. Die Klage wird abgewiesen.


    I. Vorbemerkung
    Die Frage, ob es in der Demokratischen Union bei Normenkontrollverfahren
    einen Verfahrensgegner gibt oder nicht, ist, anders als in anderen
    Rechtsordnungen, für die Demokratische Union zu bejahen.
    Dies ergibt sich aus § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 27
    Unionsgerichtsordnung. Die Klage des imperianischen Kaisers Julius von
    Jagonburg richtet sich gegen eine Entscheidung des Sekretärs der
    imperianischen Imperialversammlung, Herrn Michael Heen. Damit ist Kläger
    Herr Julius von Jagonburg. Gemäß § 29 Absatz 2 Unionsgerichtsordnung
    werden mit der Eröffnung des Verfahren Kläger und Beklagter Partei.
    Diese Bestimmung des § 29 Absatz 2 Unionsgerichtsordnung gilt gemäß § 27
    Unionsgerichtsordnung, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen.
    Abweichende Vorschriften sind nicht ersichtlich, so dass im Verfahren
    Herr Julius von Jagonburg als Antragssteller und Herr Michael Heen, als
    zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung amtierender Sekretär der
    Imperialversammlung, Antragsgegner ist.
    Ein abweichen von diesen gesetzlichen Verfahrensvorschriften würde einen schwerwiegenden Verfahrenfehler darstellen.


    II. Begründung:


    II.1. Mit seiner Klage rügt der Antragssteller, dass die neue
    imperianische Verfassung nicht die in der alten imperianischen
    Verfassung vorgesehene qualifizierte Mehrheit erreicht hat, somit die
    qualifizierte Mehrheit verfehlte und beantragt, dass Oberste
    Unionsgericht möge feststellen, dass die imperianische
    Verfassungsurkunde vom 30.08.2010 weiterhin in Kraft ist.


    II.2. Der Antragsgegner machte dagegen geltend, dass durch die Regelung,
    wonach für eine Verfassungsänderung bzw. für die Beschlussfassung über
    eine neue Verfassung eine 9/10-Mehrheit erforderlich ist, es so gut
    unmöglich sei, Verfassungsänderungen oder die Beschlussfassung über eine
    neue Verfassung zu erreichen.


    II.3. Grundsätzlich sind die in einer Verfassung vorgesehenen Hürden für
    ihre Änderung oder Ersetzung unmittelbar bindendes und geltendes Recht.
    Diese, in der Regel hohen Hürden, sollen eine breite gesellschaftliche
    Akzeptanz für die von der Verfassung begründete staatliche Ordnung
    garantieren und sicherstellen,dass durch diese hohe gesellschaftliche
    Akzeptanz der gesellschaftliche Frieden gewahrt bleibt.


    Es entspricht der Vorstellung vom liberalen und demokratischen
    Verfassungsstaat, wonach die Mehrheit, unter Berücksichtigung der
    legitimen Interessen der Minderheit, Entscheidungen fällt und Fragen
    beantwortet, die Staat und Gesellschaft betreffen. Die Berücksichtigung
    der Interessen von Minderheiten kann und darf jedoch nicht so weit
    gehen, dass es Minderheiten, die gerade mal 10% der Bevölkerung
    repräsentieren oder 10% der der Mandate in einer parlamentarischen
    Körperschaft innehaben, gestattet ist, jedweden Wandel auf
    verfassungsrechtlicher Ebene komplett mit einer Sperrminorität zu
    verhindern,
    Eine reine rechtspositivistische Auslegung, die sich auf den reinen
    Wortlaut des Gesetzes stützt, ist daher nicht zielführend. Insbesondere
    stellen Bestimmungen, die Verfassungsänderungen an so hohe Anforderungen
    knüpft, dass ein nahezu konsensualer Beschluss erforderlich ist, eine
    rechtsmissbräuchliche Einschränkung der Volkssouveränität dar. Eine
    solche rechtsmissbräuchliche Einschränkung der Volkssouveränität liegt
    unzweifelhaft dann vor, wenn es 10% der Mitglieder einer gesetzgebenden
    Körperschaft oder der Bevölkerung gestattet ist, Verfassungsänderungen
    oder die Beschlussfassung über eine neue Verfassung zu verhindern, zumal
    eine Verfassung, die gänzlich oder in Teilen, nur noch von 10% der
    Bevölkerung bzw. 10% der Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft
    getragen wird, nicht mehr ihre integrierende Funktion erfüllen kann, mit
    all seinen negativen und destruktiven Folgen für Staat und
    Gesellschaft.


    II.4 Es ist daher notwendig, die betreffende verfassungsrechtliche
    Regelung dahingehend auszulegen, dass die 9/10-Mehrheit für
    Verfassungsänderungen oder die Beschlussfassung über neue Verfassungen
    durch qualifizierte Mehrheiten ersetzt werden, wie sie in liberalen und
    demokratischen Rechtsstaaten üblich ist, und geeignet sind, einen
    möglichst breite Zustimmung zu garantieren. Eine solche qualifizierte
    Mehrheit ist bekanntermaßen die Zwei-Drittel-Mehrheit.


    Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der damalige Sekretär der
    Imperialversammlung statt der, in der imperianischen Verfassung
    vorgesehenen Neun-Zehntel-Mehrheit, eine Zwei-Drittel-Mehrheit als
    qualifizierte Mehrheit für die Beschlussfassung über eine neue
    Verfassung zugrunde legte.



    Aus all dem Gesagten konnte die Organklage keine Aussicht auf Erfolg haben, sie war als unbegründet zurückzuweisen.


    Das Oberste Unionsgericht am 23 März 2019


    Alessandro Mintoni
    Vorsitzender Unionsrichter


    Manuel Meyer
    Schöffe


    Franz Sperling
    Schöffe




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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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