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Unionsanwaltschaft ./. Bergmann
Unionsgericht für Strafsachen
Aktenzeichen: UStG 2009-02
Inkrafttreten: 13.06.2009
IM NAMEN DES VOLKES
U R T E I L
vom
13. Juni 2009
In der Sache UStG 2009-02
gegen Kintaro Bergmann
hat das Strafgericht I. Instanz in der Verhandlung für Recht erkannt:
I. Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht, strafbar
gemäß § 57a II StGB, zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von 30 Tagen
verurteilt.
II. Darüber hinaus verliert der Angeklagte gemäß § 25 I StGB für die
Dauer seine Haftverbüßung sowie für 10 Tage nach Beendigung der Haft
sein aktives und passives Wahlrecht.
III. Die Verfahrenskosten trägt der Angeklagte.
BEGRÜNDUNDG
Tatbestand
Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Am 22.04.2009 teilte der Angeklagte, der Inhaber der „Handfeuerwaffen
Manufaktur Funnix“ – kurz: H.M.F. - ist, den Betriebsbeginn seiner Firma
mit.
Am 25.04.2009 beantragte der Angeklagte die nach §57a StGB erforderliche
Genehmigung, nachdem er auf diese Notwendigkeit am 23.04.2009
hingewiesen wurde.
Die am 07.05.2009 durch die Katistanische Regierung erteilte Genehmigung
wird derzeit in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren auf ihre
Gültigkeit geprüft.
Entscheidungsgründe
Es ist unstreitig, dass die Handwaffenfabrik dazu gedacht ist,
Handfeuerwaffen und somit Schusswaffen im Sinne des Waffenrechts zu
vertreiben. Die in diesem Verfahren zu klärende Frage war demnach, ob in
der H.M.F. bereits vor Erteilung der Genehmigung produziert wurde oder
das Tatbestandsmerkmal der Herstellung im Sinne des Waffenrechts
anderweitig verwirklich worden ist.
Die Unionsanwaltschaft trug dazu vor, dass unter Herstellen die
Produktion, d.h. die Erzeugung von jeglichen Wirtschaftsgütern, zu
verstehen ist und diese nach der BWL als klassische Betriebsfunktion
gilt.
Der Angeklagte erklärte die von ihm bekannt gegebene Inbetriebnahme als
Eröffnung der Werkshalle nach Abschluss der Sanierungsarbeiten,
Feinjustierung und Wartung der Maschinen durch Techniker, Überwachung
der Maschinen durch Kontrollpersonal, Absicherung des Gebäudes durch
Sicherheitspersonal sowie die Öffnung der Kantine durch das
Kantinenpersonal. Einen Produktionsbeginn und damit die tatsächliche
Herstellung der Schusswaffen sieht er nicht in der Inbetriebnahme und
bestritt bisher Schusswaffen gefertigt zu haben.
Die Unionsanwaltschaft konnte zwar nicht durch Beweismittel nachweisen,
dass bereits Produkte in der Werkshalle gefertigt worden oder sogar
vertrieben worden sind.
Hingegen konnte aber der Angeklagten auch nicht glaubhaft machen, dass
nicht produziert wurde. Das Gericht ist sogar davon überzeugt, dass
Schusswaffen die Produktionsstrecke absolviert haben. Der Angeklagte hat
die Maschinen justieren lassen und die Maschinen bereits durch Personal
kontrollieren lassen. Dazu ist es aber notwendig, die Maschinen auch
fertigen zu lassen, um bei der Justierung ein sinniges Ergebnis zu
erhalten. Die Kontrolle der Maschinen macht ebenso nur Sinn, wenn diese
die gedachten Produktionsschritte durchführen. Das Gericht stellt sich
eine Justierung der Maschinen und Kontrolle dieser ohne Einfüllen von
Rohstoffen und testweisem Durchlaufen des Produktionsprozesses sehr
schwer vor bzw. hält dies für unmöglich.
Desweiteren hat der Angeklagte die von ihm erworbene Produktionsstätte
aufwendig finanziell saniert. Die Genehmigung hat er aber erst im
Nachhinein eingeholt. Zwar nur wenige Tage, letztendlich aber erst nach
Betriebseröffnung. Es ist nicht glaubwürdig, dass er erst ein Gebäude
erwirbt, teure Sanierungsmaßnahmen durchführt, bereits Sicherheits-,
Kontroll-, Technik und Kantinenpersonal einstellt und diese sogar
bereits arbeiten lässt und dann erst eine Genehmigung beantragt, dass er
all dies machen darf. Zumal erfolgte die Beantragung der Genehmigung
nachweislich erst in dem Zusammenhang, dass er auf diese Notwendigkeit
von jemand öffentlich hingewiesen wurde.
Der Angeklagte hat erwähnt, dass bisher auch keine Waffen für
Vertragsverhandlungen gefertigt worden sind, weil diese Verhandlungen
nach seiner Auskunft nach ohne Anschauungsmaterial stattfinden. Er hat
versichert, dass die H.M.F. nur nach Auftrag herstellt, die während der
Zeit ohne Genehmigung aber nicht vorgelegen haben sollen.
Aus seiner Mitteilung „Somit beginnt nun der Betrieb. Kaufanfragen
können an dieser Stelle gerne gestellt werden“ entnimmt das Gericht
aber, dass nicht zu Gesprächen zur Planung einer Herstellung eingeladen
wird, sondern bereits vorhandene Waren zum Kauf angeboten werden.
Letztendlich hält dieses Gericht aber eine viel umfassender Auslegung
der „Herstellung“ für erforderlich. Im Ergebnis soll es nicht zwingend
darauf ankommen, ob tatsächlich Waffen vom „Fließband gerollt“ sind, wie
man so schön sagt. Zweck dieser Strafvorschrift ist unter anderem, die
Regulierung und Kontrolle des Waffenhandels durch Vergabe von
Herstellungsgenehmigungen. Bereits die Herrichtung einer Werkshalle mit
produktionsfähigen Maschinen und die Möglichkeit umgehend produzieren zu
können, indem bereits Mitarbeiter sich in der Werkshalle aufhalten und
jederzeit die Produktionsarbeit aufnehmen können, ist unter den
Herstellungsprozess, der reguliert und kontrolliert werden soll, zu
subsumieren. Herstellung bezieht sich also nicht ausschließlich auf die
Fabrikation, sondern auch auf die Begleitprozesse, wie eben die Wartung
und Inbetriebnahme von Maschinen.
Somit ist der Tatbestand der Herstellung in jedem Fall verwirklicht.
Das Gericht hat – auch wenn es von keiner der Parteien angesprochen
wurde – von Amts wegen eine nach §12 I StGB stets strafbare
Versuchsstrafbarkeit angesichts der zuvor angesprochenen abgeschlossenen
Vorbereitung zur Produktion, die ohne weitere Zwischenschritte
problemlos in die Produktion übergehen könnte, in Betracht gezogen.
Letztendlich war auf diese nicht weiter einzugehen, da nach Auslegung
des Herstellungsbegriffes das Gericht bereits eine vollendete Tat durch
die Bereithaltung der Produktionsstätte als gegeben ansieht. Des
Weiteren hätte die Strafe lediglich gemildert werden können, dem wurde
aber sowieso bereits durch Verhängung des minimal möglichen Strafmaßes
entsprochen.
Strafmaß
Bei der Festlegung des Strafmaßes hat das Gericht berücksichtigt, dass
der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist,
d.h. bisher nicht vorbestraft ist. Ebenfalls wurde berücksichtigt, dass
der Angeklagte umgehend nach Hinweis eine Genehmigung für sein
Unternehmen beantragt hat. Auch wenn der Angeklagte in diesem Verfahren
nicht immer besonders positiv auffiel, hat das Gericht in seiner
Entscheidung berücksichtigt, dass der Angeklagte außerhalb des
Gerichtssaals offensichtlich das Unrecht seiner Tat eingesehen hat und
glaubwürdig Besserung lobt.
Der Angeklagte hat im Verfahren nicht deutlich machen können, dass er
sich über die erforderliche Genehmigung in irgendeine Weise geirrt hat.
Vielmehr hätte er sich als Unternehmer im Vorhinein über die
gesetzlichen Erfordernisse kundig machen müssen, was er nach Ansicht der
Gerichts vollständig unterlassen hat. Dies ist ihm vollstens
zuzurechnen. Ein Schuldspruch ist deshalb unumgänglich.
Ingesamt schließt sich das Gericht dem Antrag der Unionsanwaltschaft
somit an und belässt es aufgrund der genannten strafmildernden Umstände
beim Mindestmaß von 30 Tagen.
Ab einem Strafmaß von 25 Tagen gilt die Tat im Sinne des §25 StGB als
Verbrechen und geht mit einem zeitigen Verlust des aktiven und passiven
Wahlrechts einher.
Kostenentscheidung
Der Angeklagte hat als unterlegene Partei gemäß der aktuellen Gerichtskostenverordnung II die Verfahrenskosten zu tragen.
Nach §7a der Gerichtskostenverordnung betragen die Verfahrenskosten 250 Bramer.
Rechtsmittel und Rechtskraft:
1. Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründet Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
2. Dieses Urteil erlangt nach ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist,
oder nach ausdrücklichem Verzicht aller Parteien vor dem Gericht auf die
Einlegung von Rechtsmitteln, Rechtskraft.
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