Unionsanwaltschaft ./. Bergmann

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    Unionsanwaltschaft ./. Bergmann


    Unionsgericht für Strafsachen
    Aktenzeichen: UStG 2009-02
    Inkrafttreten: 13.06.2009







    IM NAMEN DES VOLKES



    U R T E I L



    vom
    13. Juni 2009



    In der Sache UStG 2009-02
    gegen Kintaro Bergmann




    hat das Strafgericht I. Instanz in der Verhandlung für Recht erkannt:




    I. Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht, strafbar
    gemäß § 57a II StGB, zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von 30 Tagen
    verurteilt.
    II. Darüber hinaus verliert der Angeklagte gemäß § 25 I StGB für die
    Dauer seine Haftverbüßung sowie für 10 Tage nach Beendigung der Haft
    sein aktives und passives Wahlrecht.
    III. Die Verfahrenskosten trägt der Angeklagte.



    BEGRÜNDUNDG



    Tatbestand



    Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus:



    Am 22.04.2009 teilte der Angeklagte, der Inhaber der „Handfeuerwaffen
    Manufaktur Funnix“ – kurz: H.M.F. - ist, den Betriebsbeginn seiner Firma
    mit.



    Am 25.04.2009 beantragte der Angeklagte die nach §57a StGB erforderliche
    Genehmigung, nachdem er auf diese Notwendigkeit am 23.04.2009
    hingewiesen wurde.



    Die am 07.05.2009 durch die Katistanische Regierung erteilte Genehmigung
    wird derzeit in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren auf ihre
    Gültigkeit geprüft.



    Entscheidungsgründe



    Es ist unstreitig, dass die Handwaffenfabrik dazu gedacht ist,
    Handfeuerwaffen und somit Schusswaffen im Sinne des Waffenrechts zu
    vertreiben. Die in diesem Verfahren zu klärende Frage war demnach, ob in
    der H.M.F. bereits vor Erteilung der Genehmigung produziert wurde oder
    das Tatbestandsmerkmal der Herstellung im Sinne des Waffenrechts
    anderweitig verwirklich worden ist.



    Die Unionsanwaltschaft trug dazu vor, dass unter Herstellen die
    Produktion, d.h. die Erzeugung von jeglichen Wirtschaftsgütern, zu
    verstehen ist und diese nach der BWL als klassische Betriebsfunktion
    gilt.



    Der Angeklagte erklärte die von ihm bekannt gegebene Inbetriebnahme als
    Eröffnung der Werkshalle nach Abschluss der Sanierungsarbeiten,
    Feinjustierung und Wartung der Maschinen durch Techniker, Überwachung
    der Maschinen durch Kontrollpersonal, Absicherung des Gebäudes durch
    Sicherheitspersonal sowie die Öffnung der Kantine durch das
    Kantinenpersonal. Einen Produktionsbeginn und damit die tatsächliche
    Herstellung der Schusswaffen sieht er nicht in der Inbetriebnahme und
    bestritt bisher Schusswaffen gefertigt zu haben.



    Die Unionsanwaltschaft konnte zwar nicht durch Beweismittel nachweisen,
    dass bereits Produkte in der Werkshalle gefertigt worden oder sogar
    vertrieben worden sind.
    Hingegen konnte aber der Angeklagten auch nicht glaubhaft machen, dass
    nicht produziert wurde. Das Gericht ist sogar davon überzeugt, dass
    Schusswaffen die Produktionsstrecke absolviert haben. Der Angeklagte hat
    die Maschinen justieren lassen und die Maschinen bereits durch Personal
    kontrollieren lassen. Dazu ist es aber notwendig, die Maschinen auch
    fertigen zu lassen, um bei der Justierung ein sinniges Ergebnis zu
    erhalten. Die Kontrolle der Maschinen macht ebenso nur Sinn, wenn diese
    die gedachten Produktionsschritte durchführen. Das Gericht stellt sich
    eine Justierung der Maschinen und Kontrolle dieser ohne Einfüllen von
    Rohstoffen und testweisem Durchlaufen des Produktionsprozesses sehr
    schwer vor bzw. hält dies für unmöglich.



    Desweiteren hat der Angeklagte die von ihm erworbene Produktionsstätte
    aufwendig finanziell saniert. Die Genehmigung hat er aber erst im
    Nachhinein eingeholt. Zwar nur wenige Tage, letztendlich aber erst nach
    Betriebseröffnung. Es ist nicht glaubwürdig, dass er erst ein Gebäude
    erwirbt, teure Sanierungsmaßnahmen durchführt, bereits Sicherheits-,
    Kontroll-, Technik und Kantinenpersonal einstellt und diese sogar
    bereits arbeiten lässt und dann erst eine Genehmigung beantragt, dass er
    all dies machen darf. Zumal erfolgte die Beantragung der Genehmigung
    nachweislich erst in dem Zusammenhang, dass er auf diese Notwendigkeit
    von jemand öffentlich hingewiesen wurde.



    Der Angeklagte hat erwähnt, dass bisher auch keine Waffen für
    Vertragsverhandlungen gefertigt worden sind, weil diese Verhandlungen
    nach seiner Auskunft nach ohne Anschauungsmaterial stattfinden. Er hat
    versichert, dass die H.M.F. nur nach Auftrag herstellt, die während der
    Zeit ohne Genehmigung aber nicht vorgelegen haben sollen.
    Aus seiner Mitteilung „Somit beginnt nun der Betrieb. Kaufanfragen
    können an dieser Stelle gerne gestellt werden“ entnimmt das Gericht
    aber, dass nicht zu Gesprächen zur Planung einer Herstellung eingeladen
    wird, sondern bereits vorhandene Waren zum Kauf angeboten werden.



    Letztendlich hält dieses Gericht aber eine viel umfassender Auslegung
    der „Herstellung“ für erforderlich. Im Ergebnis soll es nicht zwingend
    darauf ankommen, ob tatsächlich Waffen vom „Fließband gerollt“ sind, wie
    man so schön sagt. Zweck dieser Strafvorschrift ist unter anderem, die
    Regulierung und Kontrolle des Waffenhandels durch Vergabe von
    Herstellungsgenehmigungen. Bereits die Herrichtung einer Werkshalle mit
    produktionsfähigen Maschinen und die Möglichkeit umgehend produzieren zu
    können, indem bereits Mitarbeiter sich in der Werkshalle aufhalten und
    jederzeit die Produktionsarbeit aufnehmen können, ist unter den
    Herstellungsprozess, der reguliert und kontrolliert werden soll, zu
    subsumieren. Herstellung bezieht sich also nicht ausschließlich auf die
    Fabrikation, sondern auch auf die Begleitprozesse, wie eben die Wartung
    und Inbetriebnahme von Maschinen.



    Somit ist der Tatbestand der Herstellung in jedem Fall verwirklicht.



    Das Gericht hat – auch wenn es von keiner der Parteien angesprochen
    wurde – von Amts wegen eine nach §12 I StGB stets strafbare
    Versuchsstrafbarkeit angesichts der zuvor angesprochenen abgeschlossenen
    Vorbereitung zur Produktion, die ohne weitere Zwischenschritte
    problemlos in die Produktion übergehen könnte, in Betracht gezogen.
    Letztendlich war auf diese nicht weiter einzugehen, da nach Auslegung
    des Herstellungsbegriffes das Gericht bereits eine vollendete Tat durch
    die Bereithaltung der Produktionsstätte als gegeben ansieht. Des
    Weiteren hätte die Strafe lediglich gemildert werden können, dem wurde
    aber sowieso bereits durch Verhängung des minimal möglichen Strafmaßes
    entsprochen.



    Strafmaß



    Bei der Festlegung des Strafmaßes hat das Gericht berücksichtigt, dass
    der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist,
    d.h. bisher nicht vorbestraft ist. Ebenfalls wurde berücksichtigt, dass
    der Angeklagte umgehend nach Hinweis eine Genehmigung für sein
    Unternehmen beantragt hat. Auch wenn der Angeklagte in diesem Verfahren
    nicht immer besonders positiv auffiel, hat das Gericht in seiner
    Entscheidung berücksichtigt, dass der Angeklagte außerhalb des
    Gerichtssaals offensichtlich das Unrecht seiner Tat eingesehen hat und
    glaubwürdig Besserung lobt.



    Der Angeklagte hat im Verfahren nicht deutlich machen können, dass er
    sich über die erforderliche Genehmigung in irgendeine Weise geirrt hat.
    Vielmehr hätte er sich als Unternehmer im Vorhinein über die
    gesetzlichen Erfordernisse kundig machen müssen, was er nach Ansicht der
    Gerichts vollständig unterlassen hat. Dies ist ihm vollstens
    zuzurechnen. Ein Schuldspruch ist deshalb unumgänglich.



    Ingesamt schließt sich das Gericht dem Antrag der Unionsanwaltschaft
    somit an und belässt es aufgrund der genannten strafmildernden Umstände
    beim Mindestmaß von 30 Tagen.



    Ab einem Strafmaß von 25 Tagen gilt die Tat im Sinne des §25 StGB als
    Verbrechen und geht mit einem zeitigen Verlust des aktiven und passiven
    Wahlrechts einher.



    Kostenentscheidung



    Der Angeklagte hat als unterlegene Partei gemäß der aktuellen Gerichtskostenverordnung II die Verfahrenskosten zu tragen.
    Nach §7a der Gerichtskostenverordnung betragen die Verfahrenskosten 250 Bramer.



    Rechtsmittel und Rechtskraft:



    1. Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründet Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.



    2. Dieses Urteil erlangt nach ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist,
    oder nach ausdrücklichem Verzicht aller Parteien vor dem Gericht auf die
    Einlegung von Rechtsmitteln, Rechtskraft.


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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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