Poppinga ./. von Sorbarban zum Paradies

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    Poppinga ./. von Sorbarban zum Paradies


    Unionsgericht für Zivilsachen
    Aktenzeichen: UZG 2008-02
    Inkrafttreten:
    24.08.2008







    Urteil
    Im Namen des Volkes



    In der Klage



    des Herrn Prof. Hajo Poppinga (Kläger)
    wohnhaft in Funnix, Katista



    gegen



    Herrn Anton von Sorbarban zum Paradies (Beklagter)
    wohnhaft in Heroth



    auf strafbedrohte Unterlassung der Behauptung, dass man der Kläger "der
    parteiischte Parlamentspräsident seit Hubers Zeiten" sei;
    auf Schadensersatz für die erlittene Ehrverletzung;
    sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.



    hat das Unionszivilgericht in I. Instanz durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,



    für Recht erkannt:



    1. Der Beklagte hat die Behauptung, der Kläger sei "der parteiischte
    Parlamentspräsident seit Hubers Zeiten" zu Unterlassen. Im Falle der
    Zuwiderhandlung hat der Beklagte ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000
    Bramer an den Kläger zu bezahlen.

    2. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger für die erlittene Ehrverletzung Schadensersatz i.H.v. 2.000 Bramer zu bezahlen.

    2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagter nach § 3 a 1 GKV II.




    Gründe:


    I.


    Der Kläger, begehrt mit der Klage den Beklagten unter Strafandrohung zur
    Unterlassung der Behauptung, er sei "der parteiischte
    Parlamentspräsident seit Hubers Zeiten", zu verurteilen.



    Darüber hinaus begehrt der Kläger, den Beklagten zur Zahlung eines
    angemessenen Schadensersatzes für die entstandenen Ehrverletzungen zu
    verurteilen.



    Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.



    II.


    Nach der Beweisaufnahme ist folgender Sachverhalt für das Gericht unstrittig:



    Der Beklagte behauptete am 12. Juni 2008 öffentlich, der Kläger sei "der parteiischte Parlamentspräsident seit Hubers Zeiten".



    Der Sachverhalt ist nach dem Parteivortrag des Klägers sowie des Beklagten nicht strittig.



    Der Kläger bekundete, dass er sich durch diese Aussage in seiner Ehre
    verletzt fühle und dass er sein gutes Ansehen als Politiker gefährdet
    sehe.
    Der Beklagte äußerte sich hierzu nicht.



    III.


    Das Gericht hat die Frage zu erörtern, ob der Beklagte mit seiner Aussage eine Ehrverletzung zu Lasten des Klägers getätigt hat.
    Als Ehrverletzung wird in der Literatur die



    "unrechtmäßige Verbreitung von Tatsachen über eine andere Person, die
    bei Vorliegen dazu geeignet wäre, den Geltungswert dieser Person zu
    mindern"



    verstanden.



    Die Aussage des Beklagten, dass der Kläger "der parteiischte
    Parlamentspräsident seit Hubers Zeiten" sei, stellt nach Meinung des
    Gerichts eine Ehrverletzung dar. Der Kläger ist als amtierender
    Präsident des Unionsparlaments eine Person des öffentlichen Lebens.
    Darüberhinaus ist der Kläger als Politiker und Jurist auf die
    Glaubhaftigkeit seiner Person angewiesen. Die Äußerung des Beklagten
    impliziert, dass der Kläger für das Amt des Unionsparlamentspräsidenten
    ungeeignet sei, da dieser nicht neutral sei. Der Vergleich des Klägers
    mit dem sog. Huber-Regime erweckt in der Öffentlichkeit zudem den
    Eindruck, dass der Kläger sich gegen die Menschenwürde stellen würde.
    Dieser Eindruck, der durch die Behauptung des Beklagten erweckt wird,
    stellt eine massive Ehrverletzung dar, die zudem die Berufsausübung des
    Klägers in nicht nur unerheblicher Weise beeinträchtigen könnte.



    IV.


    Das Gericht kann auf Grund des Verhaltens des Beklagten im Verlauf des
    Verfahrens eine Wiederholungsgefahr nicht ausschließen. Es ist somit zum
    Schutze der Ehre des Klägers erforderlich, solche Äußerungen im Bezug
    auf den Kläger durch die Androhung eines Ordnungsgeldes für die Zukunft
    zu unterbinden.



    Auf Grund der massiven Ehrverletzung hält das Gericht ein Ordnungsgeld
    i.H.v. bis zu 10.000 Bramer für angemessen. Die Höhe des Ordnungsgeldes
    wurde durch das Gericht unter Berücksichtigung der Schwere der
    Ehrverletzung festgesetzt und ist nach Auffassung des Gerichts auch
    geeignet, den Beklagten von einer Wiederholung seiner Äußerung
    abzuhalten.



    V.


    Der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatz i.H.v. 10.000 Bramer zu verurteilen.



    Das Gericht kann diese Meinung nicht teilen. Zwar liegt eine massive
    Ehrverletzung durch den Beklagten zu Lasten des Klägers vor, jedoch hält
    das Gericht die beantragte Schadensersatzsumme für überzogen.
    Ein Schadensersatz i.H.v. 2.000 Bramer ist nach Auffassung des Gericht für die erlittene Ehrverletzung angemessen.



    Kostenentscheidung:


    Nach § 3 a GKV II hat der Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des
    Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 2.000 Bramer
    (in Worten: Zweitausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich
    Gerichtskosten i.H.v. 300 Bramer (in Worten: Dreihundert Bramer).



    Rechtsmittelbelehrung:


    Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
    Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach
    ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.


    Das Unionszivilgericht in I. Instanz am 24. Juli 2008

    durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.


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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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