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Poppinga ./. von Sorbarban zum Paradies
Unionsgericht für Zivilsachen
Aktenzeichen: UZG 2008-02
Inkrafttreten: 24.08.2008
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Klage
des Herrn Prof. Hajo Poppinga (Kläger)
wohnhaft in Funnix, Katista
gegen
Herrn Anton von Sorbarban zum Paradies (Beklagter)
wohnhaft in Heroth
auf strafbedrohte Unterlassung der Behauptung, dass man der Kläger "der
parteiischte Parlamentspräsident seit Hubers Zeiten" sei;
auf Schadensersatz für die erlittene Ehrverletzung;
sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
hat das Unionszivilgericht in I. Instanz durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte hat die Behauptung, der Kläger sei "der parteiischte
Parlamentspräsident seit Hubers Zeiten" zu Unterlassen. Im Falle der
Zuwiderhandlung hat der Beklagte ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000
Bramer an den Kläger zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger für die erlittene Ehrverletzung Schadensersatz i.H.v. 2.000 Bramer zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagter nach § 3 a 1 GKV II.
Gründe:
I.
Der Kläger, begehrt mit der Klage den Beklagten unter Strafandrohung zur
Unterlassung der Behauptung, er sei "der parteiischte
Parlamentspräsident seit Hubers Zeiten", zu verurteilen.
Darüber hinaus begehrt der Kläger, den Beklagten zur Zahlung eines
angemessenen Schadensersatzes für die entstandenen Ehrverletzungen zu
verurteilen.
Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
II.
Nach der Beweisaufnahme ist folgender Sachverhalt für das Gericht unstrittig:
Der Beklagte behauptete am 12. Juni 2008 öffentlich, der Kläger sei "der parteiischte Parlamentspräsident seit Hubers Zeiten".
Der Sachverhalt ist nach dem Parteivortrag des Klägers sowie des Beklagten nicht strittig.
Der Kläger bekundete, dass er sich durch diese Aussage in seiner Ehre
verletzt fühle und dass er sein gutes Ansehen als Politiker gefährdet
sehe.
Der Beklagte äußerte sich hierzu nicht.
III.
Das Gericht hat die Frage zu erörtern, ob der Beklagte mit seiner Aussage eine Ehrverletzung zu Lasten des Klägers getätigt hat.
Als Ehrverletzung wird in der Literatur die
"unrechtmäßige Verbreitung von Tatsachen über eine andere Person, die
bei Vorliegen dazu geeignet wäre, den Geltungswert dieser Person zu
mindern"
verstanden.
Die Aussage des Beklagten, dass der Kläger "der parteiischte
Parlamentspräsident seit Hubers Zeiten" sei, stellt nach Meinung des
Gerichts eine Ehrverletzung dar. Der Kläger ist als amtierender
Präsident des Unionsparlaments eine Person des öffentlichen Lebens.
Darüberhinaus ist der Kläger als Politiker und Jurist auf die
Glaubhaftigkeit seiner Person angewiesen. Die Äußerung des Beklagten
impliziert, dass der Kläger für das Amt des Unionsparlamentspräsidenten
ungeeignet sei, da dieser nicht neutral sei. Der Vergleich des Klägers
mit dem sog. Huber-Regime erweckt in der Öffentlichkeit zudem den
Eindruck, dass der Kläger sich gegen die Menschenwürde stellen würde.
Dieser Eindruck, der durch die Behauptung des Beklagten erweckt wird,
stellt eine massive Ehrverletzung dar, die zudem die Berufsausübung des
Klägers in nicht nur unerheblicher Weise beeinträchtigen könnte.
IV.
Das Gericht kann auf Grund des Verhaltens des Beklagten im Verlauf des
Verfahrens eine Wiederholungsgefahr nicht ausschließen. Es ist somit zum
Schutze der Ehre des Klägers erforderlich, solche Äußerungen im Bezug
auf den Kläger durch die Androhung eines Ordnungsgeldes für die Zukunft
zu unterbinden.
Auf Grund der massiven Ehrverletzung hält das Gericht ein Ordnungsgeld
i.H.v. bis zu 10.000 Bramer für angemessen. Die Höhe des Ordnungsgeldes
wurde durch das Gericht unter Berücksichtigung der Schwere der
Ehrverletzung festgesetzt und ist nach Auffassung des Gerichts auch
geeignet, den Beklagten von einer Wiederholung seiner Äußerung
abzuhalten.
V.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatz i.H.v. 10.000 Bramer zu verurteilen.
Das Gericht kann diese Meinung nicht teilen. Zwar liegt eine massive
Ehrverletzung durch den Beklagten zu Lasten des Klägers vor, jedoch hält
das Gericht die beantragte Schadensersatzsumme für überzogen.
Ein Schadensersatz i.H.v. 2.000 Bramer ist nach Auffassung des Gericht für die erlittene Ehrverletzung angemessen.
Kostenentscheidung:
Nach § 3 a GKV II hat der Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 2.000 Bramer
(in Worten: Zweitausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich
Gerichtskosten i.H.v. 300 Bramer (in Worten: Dreihundert Bramer).
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach
ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.
Das Unionszivilgericht in I. Instanz am 24. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.
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