Poppinga ./. Unionsministerium der Finanzen

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    Poppinga ./. Unionsministerium der Finanzen


    Unionsverwaltungsgericht
    Aktenzeichen: UVerwG 08/08
    Inkrafttreten: 14.12.2008







    Urteil
    Im Namen des Volkes




    In der Verwaltungsstreitigkeit



    des Herrn Prof. Hajo Poppinga, MdL, VK
    wohnhaft in Funnix, Katista
    für den Poppinga Familienfonds
    - Kläger -



    gegen



    die Demokratische Union, vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen, Manuri, Katista
    - Beklagte -



    wegen



    Feststellung, dass der Poppinga Familienfonds als Sache schlechthin nicht einkommenssteuerpflichtig ist;
    die Steuerschuld des Fonds mithin von 9.250 Bramer auf 0 Bramer festzusetzen ist;
    die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die zuviel gezahlten Steuern
    i.H.v. 9.250 Bramer nebst 5% Zinsen für die Monate August, September und
    Oktober zurückzuzahlen, mithin eine Gesamtsumme von 10.637,5 Bramer.



    hat der Unionsverwaltungsgericht durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft



    für Recht erkannt:



    1. Der Poppinga Familienfond ist als Sache zu behandelt und unterliegt als solche nicht der Einkommenssteuerpflicht.

    2. Die Steuerschuld des Poppinga Familienfond wird auf 0 Bramer festgesetzt.

    3. Die Beklagte wird zur Rückzahlung der eingezogenen Steuern i.H.v.
    9.250 Bramer, nebst 5 % Zinsen für die Monate August, September und
    Oktober zurückzuzahlen, mithin eine Gesamtsumme von 10.637,5 Bramer
    verurteilt.

    4. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen trägt nach § 3 b 2 GKV II die Beklagte.



    Gründe


    I.


    Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass der Poppinga
    Familienfonds als Sache schlechthin nicht einkommenssteuerpflichtig ist
    und demzufolge die Steuerschuld des Fonds mithin von 9.250 Bramer auf 0
    Bramer festzusetzen ist.



    Des Weiteren begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur
    Rückzahlung der zuviel gezahlten Steuern i.H.v. 9.250 Bramer nebst 5%
    Zinsen für die Monate August, September und Oktober, mithin eine
    Gesamtsumme von 10.637,5 Bramer.



    II.


    Der Kläger trägt zur Begründung vor, dass der Poppinga Familienfond nach
    § 1 I 1 UStG weder eine natürliche noch eine juristische Person i.S.d. §
    1 Buch II ZGB darstellt und somit nach § 1 I Buch IV ZGB als Sache zu
    behandeln ist.



    Der Kläger trägt weiter vor, dass Sachen i.S.d. ZGB nicht unter die Einkommenssteuerpflicht fallen.



    Zudem findet, der Begründung des Klägers zufolge, durch die Einzahlung
    auf das Fondkonto noch kein Eigentumsübergang statt, da der Familienfond
    als Sache nicht rechtsfähig ist und somit kein Eigentum erwerben kann.



    Die Beklagte trägt zur Erwiderung vor, dass der Poppinga Familienfond
    als juristische Person zu klassifizieren sei und somit ein
    Eigentumserwerb stattfindet der die Einkommenssteuerverpflichtung
    auslöst.



    III.


    Die Klage vor dem Unionsverwaltungsgericht ist zulässig.



    Zur Begründung sei auf den Eröffnungsbeschluss des Unionsverwaltungsgerichts vom 09. November 2008 verwiesen.



    IV.


    Die Klage ist begründet.



    § 1 UStG enthält eine erschöpfende Aufzählung der
    Éinkommenssteuerpflichtigen. § 1 I 1 UStG normiert die Steuerpflicht für
    natürliche und juristische Personen welche ihren Wohnsitz im Inland
    haben.



    Nach § 1 I Buch II ZGB ist eine natürliche Person, wer Mensch ist. Die
    Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem
    Tode.



    Der Poppinga Familienfond ist mithin kein Mensch und stellt somit keine natürliche Person i.S.d. § 1 I Buch II ZGB dar.



    Nach § 1 II Buch II ZGB beginnt die Rechtsfähigkeit einer juristischen
    Person mit ihrer Eintragung in das dafür vorgeschriebene Register.



    Der Poppinga Familienfond ist nachweislich in kein Register eingetragen.
    Demzufolge ist der Fond nicht rechtsfähig und es besteht somit auch
    nicht die Möglichkeit, Eigentum zu erwerben.



    Die Spenden durch welche sich der Fond finanziert stellen weiterhin
    keine Einnahmen dar, da der Fond kein Eigentum erwerben kann und das
    Eigentum somit bis zur Auszahlung Eigentum der jeweiligen Spender
    bleibt.



    Eine Besteuerung der Spenden würde zu einer unzulässigen
    Doppelbesteuerung führen, da Gelder, welche bereits vom Spender
    versteuert wurden erneut versteuert werden würden, ohne das sie
    Einnahmen i.S.d. UStG darstellen.



    Die Steuerlast des Poppinga Familienfonds wird demnach auf 0 Bramer ( in Worten: Null Bramer) festgesetzt.



    Nach § 5 II Buch IV ZGB ist ein angemessener Verzugszins zu bezahlen.
    Das Gericht sieht den beantragten Zinssatz i.H.v. 5 % für angemessen an,
    da dieser im Bereich der üblichen Zinsen liegt.



    Kostenentscheidung:


    Nach § 3 b GKV II hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des
    Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 10.637,5
    Bramer (in Worten: Zehntausendsechshundertsiebenunddreißig Bramer und
    fünfzig Alies) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 700
    Bramer (in Worten: Siebenhundert Bramer). Nach § 2 a GKV II sind die
    Union und deren staatliche Behörden von den Gerichtskosten befreit.



    Rechtsmittelbelehrung:


    Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
    Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach
    ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.




    Das Unionsverwaltungsgericht am 14. Dezember 2008

    durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.


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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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