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Poppinga ./. Unionsministerium der Finanzen
Unionsverwaltungsgericht
Aktenzeichen: UVerwG 08/08
Inkrafttreten: 14.12.2008
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitigkeit
des Herrn Prof. Hajo Poppinga, MdL, VK
wohnhaft in Funnix, Katista
für den Poppinga Familienfonds
- Kläger -
gegen
die Demokratische Union, vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen, Manuri, Katista
- Beklagte -
wegen
Feststellung, dass der Poppinga Familienfonds als Sache schlechthin nicht einkommenssteuerpflichtig ist;
die Steuerschuld des Fonds mithin von 9.250 Bramer auf 0 Bramer festzusetzen ist;
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die zuviel gezahlten Steuern
i.H.v. 9.250 Bramer nebst 5% Zinsen für die Monate August, September und
Oktober zurückzuzahlen, mithin eine Gesamtsumme von 10.637,5 Bramer.
hat der Unionsverwaltungsgericht durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
für Recht erkannt:
1. Der Poppinga Familienfond ist als Sache zu behandelt und unterliegt als solche nicht der Einkommenssteuerpflicht.
2. Die Steuerschuld des Poppinga Familienfond wird auf 0 Bramer festgesetzt.
3. Die Beklagte wird zur Rückzahlung der eingezogenen Steuern i.H.v.
9.250 Bramer, nebst 5 % Zinsen für die Monate August, September und
Oktober zurückzuzahlen, mithin eine Gesamtsumme von 10.637,5 Bramer
verurteilt.
4. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen trägt nach § 3 b 2 GKV II die Beklagte.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass der Poppinga
Familienfonds als Sache schlechthin nicht einkommenssteuerpflichtig ist
und demzufolge die Steuerschuld des Fonds mithin von 9.250 Bramer auf 0
Bramer festzusetzen ist.
Des Weiteren begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur
Rückzahlung der zuviel gezahlten Steuern i.H.v. 9.250 Bramer nebst 5%
Zinsen für die Monate August, September und Oktober, mithin eine
Gesamtsumme von 10.637,5 Bramer.
II.
Der Kläger trägt zur Begründung vor, dass der Poppinga Familienfond nach
§ 1 I 1 UStG weder eine natürliche noch eine juristische Person i.S.d. §
1 Buch II ZGB darstellt und somit nach § 1 I Buch IV ZGB als Sache zu
behandeln ist.
Der Kläger trägt weiter vor, dass Sachen i.S.d. ZGB nicht unter die Einkommenssteuerpflicht fallen.
Zudem findet, der Begründung des Klägers zufolge, durch die Einzahlung
auf das Fondkonto noch kein Eigentumsübergang statt, da der Familienfond
als Sache nicht rechtsfähig ist und somit kein Eigentum erwerben kann.
Die Beklagte trägt zur Erwiderung vor, dass der Poppinga Familienfond
als juristische Person zu klassifizieren sei und somit ein
Eigentumserwerb stattfindet der die Einkommenssteuerverpflichtung
auslöst.
III.
Die Klage vor dem Unionsverwaltungsgericht ist zulässig.
Zur Begründung sei auf den Eröffnungsbeschluss des Unionsverwaltungsgerichts vom 09. November 2008 verwiesen.
IV.
Die Klage ist begründet.
§ 1 UStG enthält eine erschöpfende Aufzählung der
Éinkommenssteuerpflichtigen. § 1 I 1 UStG normiert die Steuerpflicht für
natürliche und juristische Personen welche ihren Wohnsitz im Inland
haben.
Nach § 1 I Buch II ZGB ist eine natürliche Person, wer Mensch ist. Die
Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem
Tode.
Der Poppinga Familienfond ist mithin kein Mensch und stellt somit keine natürliche Person i.S.d. § 1 I Buch II ZGB dar.
Nach § 1 II Buch II ZGB beginnt die Rechtsfähigkeit einer juristischen
Person mit ihrer Eintragung in das dafür vorgeschriebene Register.
Der Poppinga Familienfond ist nachweislich in kein Register eingetragen.
Demzufolge ist der Fond nicht rechtsfähig und es besteht somit auch
nicht die Möglichkeit, Eigentum zu erwerben.
Die Spenden durch welche sich der Fond finanziert stellen weiterhin
keine Einnahmen dar, da der Fond kein Eigentum erwerben kann und das
Eigentum somit bis zur Auszahlung Eigentum der jeweiligen Spender
bleibt.
Eine Besteuerung der Spenden würde zu einer unzulässigen
Doppelbesteuerung führen, da Gelder, welche bereits vom Spender
versteuert wurden erneut versteuert werden würden, ohne das sie
Einnahmen i.S.d. UStG darstellen.
Die Steuerlast des Poppinga Familienfonds wird demnach auf 0 Bramer ( in Worten: Null Bramer) festgesetzt.
Nach § 5 II Buch IV ZGB ist ein angemessener Verzugszins zu bezahlen.
Das Gericht sieht den beantragten Zinssatz i.H.v. 5 % für angemessen an,
da dieser im Bereich der üblichen Zinsen liegt.
Kostenentscheidung:
Nach § 3 b GKV II hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 10.637,5
Bramer (in Worten: Zehntausendsechshundertsiebenunddreißig Bramer und
fünfzig Alies) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 700
Bramer (in Worten: Siebenhundert Bramer). Nach § 2 a GKV II sind die
Union und deren staatliche Behörden von den Gerichtskosten befreit.
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach
ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.
Das Unionsverwaltungsgericht am 14. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.
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