Organstreitverfahren: Roldem ./. Unionsminister des Inneren

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    Organstreitverfahren: Roldem ./. Unionsminister des Inneren


    Oberstes Unionsgericht
    Aktenzeichen: ObUG 04/09
    Inkrafttreten: 05.08.2010






    Im Namen des Volkes!



    URTEIL



    In dem Organstreitverfahren gem. §12 UGerG
    der Republik Roldem
    - Klägerin -



    gegen



    den ehemaligen Unionsminister des Innern
    - Beklagter -



    hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 UVerf, § 12 UGerG durch



    den Vorsitzenden Dr. Enno Janßen,
    die Beigeordnete Laura van Middelburg,
    und den Beigeordneten Prof. Dr. Heinrich von Löwenherz




    für Recht erkannt:



    1. Der Unionsminister des Innern hat keine Pflichtverletzung
    begangen, indem er eine Anfrage der Republik Roldem nicht beantwortete.

    2. Die Geschäftsordnung der Unionsrates konnte in der derzeit geltenden Fassung eine solche Pflicht nicht begründen.



    Gründe:



    I.


    Der Kläger beantragt festzustellen, daß der Beklagte (hier ehemaliger
    Unionsminister des Innern) verfassungswidrig gehandelt hat, indem er die
    parlamentarische Anfrage des Unionsrates vom 05.04.2009 nicht
    beantwortet hat.



    Er trägt zur Begründung vor, daß laut Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung
    der Demokratischen Union der Unionsrat das Recht habe, von jedem
    Mitglied der Unionsregierung Stellungnahmen zu Anfragen des Unionsrates
    zu verlangen. Dies impliziere eine Pflicht zur Beantwortung der Anfrage
    durch die Unionsregierung, was gerichtlich durch die Urteile der
    Verfahren UVerWG 2008-01 und UVerWG 2008-02 für Abgeordnete des
    Unionsparlaments zuträfe und daher gemäß der sinngemäßen Gleichheit der
    Artikel 28 und 34 der Verfassung der Demokratischen Union auch für
    Mitglieder des Unionsrates zuträfe.



    Ferner trägt er vor, die Bestimmungen des Absatz 1 Artikel 34 der
    Verfassung der Demokratischen Union würden durch Absatz 1 Paragraph 6
    der Geschäftsordnung des Unionsrates präzisiert: Demnach habe die
    Beantwortung einer Anfrage innerhalb von einer Woche nach
    Antragsstellung durch den zuständigen Unionsminister zu erfolgen. Die
    Geschäftsordnung eines obersten Unionsorgans könne gemäß Absatz 1
    Artikel 58 der Verfassung der Demokratischen Union vor dem Unionsgericht
    ausgelegt werden, wie es z.B. bereits in den Verfahren UVerWG 2008-01
    und ObUG 2008-04 geschehen sei.



    Schließlich trägt er vor, der Kläger habe am 05.04.2009 eine Anfrage an
    den Beklagten im Antrags-Thread des Unionsrates gestellt. Die Anfrage
    sei noch am selben Tag unter dem Aktenzeichen "Anfrage 2009/23 an den
    Unionsminister des Innern (Roldem)" veröffentlicht worden, sodass eine
    Beantwortung gemäß Absatz 1 Paragraph 6 der Geschäftsordnung des
    Unionsrates bis spätestens 12.04.2009 habe erfolgen müssen. Der Beklagte
    habe die Anfrage bis zu seiner Entlassung aus seinem Amt als
    Unionsminister des Innern am 08.05.2009 nicht beantwortet und dadurch
    das Recht des Klägers aus Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der
    Demokratischen Union verletzt.



    II.


    Die Beklagte hat keine Stellung zur Klage genommen.



    III.


    Die Klage ist unzulässig und auch unbegründet.



    IV.


    Der Kläger begehrt hier die Feststellung einer Pflichtverletzung, hier
    verfassungswidrigen Handelns. Dabei gibt der Kläger an, er habe ein
    Interesse an der Feststellung, weil er in seinen Rechten aus Art. 34
    UVerf verletzt sei.
    Dies greift jedoch nicht durch. Nach Art. 34 UVerf hat der Unionsrat das
    Recht, jederzeit die Beantwortung von Anfragen durch die
    Unionsregierung zu verlangen. Kläger ist die Republik Roldem. Sie kann
    ein Recht des Unionsrates nicht geltend machen.
    Somit kann der Kläger bereits kein ausreichendes Feststellungsinteresse
    nachweisen. Dieses ist jedoch, wie überhaupt auch für alle
    verwaltungsgerichtlichen Klagearten, zwingend notwendig.
    Demnach ist die Klage bereits nicht zulässig.



    V.


    Die Klage wäre aber auch nicht begründet gewesen. Das Recht zur
    Verlangung einer Stellungnahme zu einer Anfrage durch den
    Unionspräsidenten und die Unionsregierung steht gem. Art 34 UVerf dem
    Unionsrat zu. Damit ist dieser Artikel in Bezug auf die
    Antragsberechtigten gerade nicht sinnverwandt mit Art. 28 UVerf, der das
    Recht zur Verlangung einer Stellungnahme nicht etwa sinngleich dem
    Organ Unionsparlament einräumt, sondern vielmehr den einzelnen
    Mitgliedern des Unionsparlamentes. Gerade dies hat der Verfassungsgeber
    in Art. 34 UVerf nicht getan, hier hat nur das Organ Unionsrat, nicht
    seine Mitglieder, dieses Recht erhalten.



    Diesem Umstand trägt auch der Unionsrat selbst in seiner
    Geschäftsordnung Rechnung. So heißt es in § 6 II, daß auf Beschluß der
    Mehrheit des Unionsrates jederzeit jedes Mitglied der Unionsregierung
    verpflichtet werden kann, eine Anfrage zu beantworten. Darin liegt auch
    die konsequente Ausgestaltung des Art. 34 UVerf: Erst auf Beschluß der
    Mehrheit des Unionsrates hin wird aus der Anfrage eines Mitgliedes des
    Unionsrates die Anfrage des Unionsrates an sich - und nur dann ist ein
    Mitglied der Unionsregierung auch zur Beantwortung der Anfrage
    verpflichtet.



    Dies mag im Einzelfall umständlich wirken, ist aber erklärter Wille des
    Verfassungsgebers, der ausdrücklich einen Unterschied zwischen
    Mitgliedern des Unionsparlamentes und denen des Unionsrates ziehen
    wollte.



    Es handelte sich somit schon nicht um die zulässige Anfrage des
    Unionsrates, sondern nur um die Anfrage eines Mitgliedes des
    Unionsrates.



    Die Geschäftsordnung des Unionsrates ist in ihrer derzeitigen Form aber
    auch unzureichend ausgestaltet, um eine Pflicht von Mitgliedern der
    Unionsregierung zur Beantwortung einer Anfrage statuieren zu können. So
    ist die Bestimmung § 6 Abs. 1 GOUR schlechthin ungeeignet überhaupt eine
    Pflicht für die Unionsregierung an sich zu begründen. Zum einen gibt
    Artikel 34 UVerf dem Unionsrat nur das Recht, die Stellungnahme von
    einem Mitglied der Unionsregierung zu verlangen, nicht hingegen von der
    Unionsregierung an sich. Eine solche Pflicht kann auch die
    Geschäftsordnung des Unionsregierung, letztlich nur die Satzung eines
    der Verfassungsorgane, nicht begründen. Die Satzung eines
    Verfassungsorganes ist nicht geeignet, Pflichten für ein anderes
    Verfassungsorgan zu begründen. Anders verhielte es sich nur, wenn es
    Gesetze existierte, welches dann die Unionsregierung bände.



    Aber auch der dem Wortlaut des Art. 34 UVerf folgende Abs. 2 ist
    unzureichend. Zwar wird er dem Erfordernis gerecht, daß es sich um eine
    Anfrage des Unionsrates an sich, nicht der eines seiner Mitglieder,
    handeln muß. Zweifel begegnet in diesem Zusammenhang die Tatsache, daß
    Anfragen nur an ein "Mitglied der Unionsregierung" gestellt werden
    müssen. Eine solche Anfrage kann jedoch nur dann wirksam sein, wenn sie
    an ein personell bestimmtes Mitglied der Unionsregierung oder an einen
    Minister einer bestimmten Unionsregierung gestellt wird. Denkbar ist
    auch eine hilfsweise Verknüpfung dieser beiden Voraussetzungen, etwa für
    den Fall des Ausscheidens einer Person aus der Unionsregierung.



    Forderte man diese Konkretisierung nicht, stünden unbeantwortete
    Anfragen quasi ewig zur Beantwortung im Raume. Dies ist jedoch nicht im
    Sinne des parlamentarischen Regierungssystems der Demokratischen Union,
    dem ein personaler Wechsel innerhalb der Unionsregierung inherent ist.
    Mit diesem personalen Wechsel vertrüge sich die sprichtwörtliche
    "Übernahme von Altschulden" in diesen Fällen nicht, da die politische
    Verantwortlichkeit einer Regierung in parlamentarischen Systemen immer
    auch an konkrete Personen gebunden ist; dies wird auch durch das Konzept
    der Vertrauensfrage oder des konstruktiven Mißtrauensvotums deutlich.



    Soweit ein Verlangen nach neuerlicher Auskunft zu einer bestimmten Frage
    besteht, muß nach Wechsel einer Unionsregierung (der sich regelmäßig
    mit Wahl eines Uanzlers vollzieht) eine erneute Anfrage gestellt werden.



    Dieses Konkretisierungserfordernis erfüllte vorliegend die Anfrage der Klägerin ebenfalls nicht.



    Die Klage wäre folglich, sofern überhaupt zulässig, auch unbegründet gewesen.



    V.


    Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen.



    Kostenentscheidung:


    In analoger Anwendung des § 20 Abs. 1 S. 2 UGerG ist das
    Organstreitverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen
    Union gerichtskostenfrei.



    Das Oberste Unionsgericht am 05. August 2010

    durch den Präsidenten des Obersten Unionsgerichtes Dr. Janßen

    die hauptamtliche Unionsrichterin van Middelburg

    und den nebenamtlichen Unionsrichter Prof. Dr. von Löwenherz


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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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