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Organstreitverfahren: Imperia ./. Unionsratspräsident
Oberstes Unionsgericht
Aktenzeichen: ObUg 06/08
Inkrafttreten: 18.01.2009
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Organstreitverfahren nach Art. 58 I Nr. 1 UVerf.
der Republik Imperia
- vertreten durch den Imperialkanzler
- vertreten durch den Imperialadvokat Prof. Jerkov
gegen
den Unionspräsidenten der Demokratischen Union
hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 2 UVerf, §§ 7 Abs. 4 Nr. 3, 11 UGerG durch
den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi,
und die Unionsrichterin Dr. Hildebrand
für Recht erkannt:
Die Stimmabgabe des Unionspräsidenten für die Republik Imperia bei
der Wahl des Unionsratspräsidenten vom 8. bis zum 13. Oktober 2008
(Unionsratsdrucksache 2008/49) war verfassungswidrig.
Gründe:
I.
Das Unionsland Imperia beantragte, vertreten durch den Imperialkanzler,
dieser vertreten durch den Imperialadvokat Prof. Jerkov, am 03. Dezember
2008 die Durchführung des Organstreitverfahren nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 1
2 UVerf, §§ 7 Abs. 4 Nr. 3, 11 UGerG.
Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus §§ 7 Abs. 4 Nr. 3, 11 UGerG.
II.
Die Republik Imperia beantragt, festzustellen, dass die Stimmabgabe des
Unionspräsidenten in seiner Eigenschaft als Unionskommissar bei der Wahl
des Unionsratspräsidenten verfassungswidrig war.
Die Antragstellerin trug vor, dass der Unionspräsident in Verkennung der
Vertretungsregelungen der Republik Imperia, für diese an der Wahl des
Unionsratspräsidenten teilgenommen hat. Dadurch überschritt der
Unionspräsident seine Kompetenz als Unionskommissar.
III.
Nach Art. 13 der Landesverfassung der Republik Imperia vertritt der Imperialkanzler die Republik im Unionsrat.
Art. 15 Abs. 1 der Landesverfassung der Republik Imperia bestimmt für
die Abwesenheit des Imperialkanzlers, dass der Sekretär des Herrenhauses
der Republik Imperia die Aufgaben des Imperialkanzlers wahrnimmt.
Zum Zeitpunkt der Wahl des Unionsratspräsidenten war der Imperialkanzler
an der Ausübung seines Amtes gehindert. Das Amt des Sekretärs des
Herrenhauses war durch Herrn Vincent Bellagio besetzt, welcher gemäß der
Landesverfassung die Aufgaben des Imperialkanzlers wahrnimmt.
IV.
Der hier vorliegende Sachverhalt warf unweigerlich die Frage nach den
Kompetenzen des Unionsexekutors und dem damit unmittelbar bezweckten
Ziel der Unionsexekution auf.
Die Möglichkeit zur Unionsexekution ergibt sich aus Art. 23 der
Unionsverfassung. Dort ist bestimmt, dass ein Land, welches „die ihm
nach der Verfassung oder einem Unionsgesetz obliegenden Pflichten nicht
[erfüllt]“, zur Erfüllung eben dieser Pflichten – und nur dazu -
anzuhalten ist.
Die Unionsexekution ist dabei als „ultima ratio“ anzusehen. Ihre
besonders hervorgehobene Stellung wird bereits durch die mit ihr
verbundenen Formalia deutlich.
So sieht die Verfassung ihren eigenen obersten Hüter, das
Staatsoberhaupt in Person des Unionspräsidenten, als alleinigen
Entscheidungsträger für die Antragsstellung vor. Zusätzlich hängt
letztendlich die Durchführung der Unionsexekution über ein Unionsland
auch von der Zustimmung der restlichen Ländervertretungen im Unionsrats
ab. Es wurden also bewusst hohe Hürden gesetzt, die einen ungewollten
Gebrauch dieses stark in die Landesautonomie einschneidenden
Staatsinstruments verhindern sollen. Hinzu kommt eine Protokollpflicht
des Unionspräsidenten oder eines von ihm mit der Unionsexekution
beauftragten Vertreters, den Unionsexekutor bzw. Unionskommissar,
gegenüber dem Unionsrat.
In erster Linie dient die Unionsexekution Unionsinteressen. Sie soll
dabei helfen, die Funktionsfähigkeit des Staates, der auf die Mitwirkung
der Länder angewiesen ist, aufrecht zu erhalten. Es ist im Sinne der
Union, dass die Unionsländer über Vertreter im Unionsrat verfügen, denn
der Unionsrat wirkt als Unionsorgan bei der Legislative in wichtigem
Maße mit. Ist ein Unionsland nicht in der Lage einen Vertreter in den
Unionsrat zu entsenden, so gefährdet dies die Arbeitsfähigkeit der
Legislative. Hier springt die Union, allerdings mit durchaus
egoistischen Motiven, helfend ein.
Üblicherweise ging bisher oft die fehlende Entsendung eines
Unionsratsvertreters mit einer fehlenden Landesregierung einher. Erst
Entwicklungen in einigen Unionsländern in den letzten Monaten und Jahren
haben dazu beigetragen, dass der Unionsratsvertreter oftmals nicht mehr
aus der Landesregierung entsandt wird, sondern ein eigenständig vom
Volk gewählter Amtsträger. Dadurch ergibt sich für den Unionsexekutor
mittlerweile eine neu definierte Aufgabe. Er hat vorwiegend nicht mehr
für die Einsetzung einer Landesregierung zu sorgen, sondern muss alles
dafür tun, dass schnellstmöglich der Vertreter für den Unionsrat von der
Bevölkerung bestimmt wird. Die Unionsländer sind angehalten für
ausreichende Regelungen zu sorgen, die ein Machtvakuum durch eine
fehlende Landesregierung zukünftig verhinderen, wenn der Regierungschef
des Landes nicht gleichzeitig Unionsratvertreter ist, da dies
vornehmlich nicht die Aufgabe der Unionsexekution ist. Diese beschränkt
sich ausschließlich auf verfassungsrechtliche oder unionsgesetzliche
Pflichtverletzungen durch die Unionsländer.
Für die Beseitigung der Pflichtverletzung ist der Unionsexekutor mit
einem Weisungsrecht ausgestattet. Nach dem Wortlaut des
Verfassungsartikels erstreckt und begrenzt sich zugleich dieses auf die
Landesbehörden. Daraus lässt sich ein klar administrativer Charakter der
Unionsexekution ableiten. Der Unionsexekutor wirkt anweisend, bringt
notwendige Wahlen auf den Weg und wacht schließlich über diese, sodass
die vorliegenden Pflichtverletzungen schnellstmöglich beseitigt werden.
Landesparlamente haben eine besonders hervorgehobene Stellung im
Staatsmodell, die Mitglieder eine unmittelbare demokratische Rückbindung
an das Volk, wenn nicht sogar ein basisdemokratisches System verwendet
wird. Ein solches durch das Volk eingesetzte und das Volk vertretende
Organ kann nicht den Verwaltungsbehörden gleichgestellt und damit unter
die Weisungsbefugnis eines einzelnen Unionsexekutors gestellt werden.
Auch hier liegt es wieder an den Ländern Regelungen zu finden, die zu
jederzeit eine Bestimmung eines Sitzungsleiters und damit die
Arbeitsfähigkeit der Landeslegislative garantieren.
Der Unionsexekutor kann auf keinen Fall Interessen in legislativen
Kammern stellvertretend wahrnehmen. Es widerspricht den Grundgedanken
unseres Staatsmodells und somit der Unionsverfassung an sich, dass ein
nicht durch das Landesvolk legitimierter Vertreter, eine Vertretung eben
dieser Landesbürger samt Stimmrecht wahrnimmt. Dieser Grundgedanke ist
explizit in Artikel 32 I UVerf festgehalten, in dem die demokratische
Legimitation als Vorraussetzung für die Mitgliedschaft im Unionsrates
festgelegt ist. An der Tatsache, dass das Unionsratsmitglied auch nur
durch „sein“ Landesvolk legitimiert werden kann, bestehen keine
Zweifel. Hier verwirklicht sich der Rückbindungsgedanke an das Volk.
V.
Durch die vom Unionsrat verhängte Unionsexekution über die Republik
Imperia wurde der Unionspräsident Dr. Sean William Connor zum
Unionskommissar bestimmt.
Die Befugnisse und Aufgaben der Unionskommissare sind in Art. 23 Abs. 1 UVerf. normiert.
Demnach hat dieser das Unionsland zur Erfüllung seiner Pflichten
anzuhalten. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der
Unionspräsident bzw. der bestellte Unionskommissar den Landesbehörden
Weisungen erteilt.
Der Unionspräsident nahm jedoch selbst für das Unionsland Imperia dessen
Stimmrecht im Unionsrat wahr. Hierbei handelt es sich nicht um eine
Weisung i.S.d. Art. 23 Abs. 2 UVerf. und ist somit nicht von den
verfassungsmäßigen Befugnissen des Unionspräsidenten gedeckt.
Auch in dem Fall, in denen es an einer landeseigenen Vertretungsregelung
fehlt, ist der Unionspräsident oder ein von ihm bestellter
Unionskommissar nicht zur eigenen Vertretung des Unionslandes befugt.
Statt dessen hat er daraufhin zu wirken, dass das jeweilige
Landesparlament einen Vertreter in den Unionsrat entsendet, der das
Stimmrecht für das Unionsland wahrnimmt.
Der Unionspräsident handelte somit in Verkennung der
Vertreungsregelungen der Republik Imperia und überschritt die ihm durch
die Unionsverfassung eingeräumten Befugnisse in verfassungswidriger
Weise.
Kostenentscheidung:
In analoger Anwendung des § 19 Abs. 1 S. 2 UGerG ist das abstrakte
Normenkontrollverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der
Demokratischen Union gerichtskostenfrei.
Das Oberste Unionsgericht am 18. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den
Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi, und die Unionsrichterin Dr. Hildebrand.
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