Organstreitverfahren: Imperia ./. Unionsratspräsident

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    Organstreitverfahren: Imperia ./. Unionsratspräsident


    Oberstes Unionsgericht
    Aktenzeichen: ObUg 06/08

    Inkrafttreten: 18.01.2009







    Urteil
    Im Namen des Volkes



    In dem Organstreitverfahren nach Art. 58 I Nr. 1 UVerf.



    der Republik Imperia
    - vertreten durch den Imperialkanzler
    - vertreten durch den Imperialadvokat Prof. Jerkov



    gegen



    den Unionspräsidenten der Demokratischen Union



    hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 2 UVerf, §§ 7 Abs. 4 Nr. 3, 11 UGerG durch



    den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
    den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi,
    und die Unionsrichterin Dr. Hildebrand



    für Recht erkannt:



    Die Stimmabgabe des Unionspräsidenten für die Republik Imperia bei
    der Wahl des Unionsratspräsidenten vom 8. bis zum 13. Oktober 2008
    (Unionsratsdrucksache 2008/49) war verfassungswidrig.




    Gründe:


    I.


    Das Unionsland Imperia beantragte, vertreten durch den Imperialkanzler,
    dieser vertreten durch den Imperialadvokat Prof. Jerkov, am 03. Dezember
    2008 die Durchführung des Organstreitverfahren nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 1
    2 UVerf, §§ 7 Abs. 4 Nr. 3, 11 UGerG.



    Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus §§ 7 Abs. 4 Nr. 3, 11 UGerG.



    II.


    Die Republik Imperia beantragt, festzustellen, dass die Stimmabgabe des
    Unionspräsidenten in seiner Eigenschaft als Unionskommissar bei der Wahl
    des Unionsratspräsidenten verfassungswidrig war.



    Die Antragstellerin trug vor, dass der Unionspräsident in Verkennung der
    Vertretungsregelungen der Republik Imperia, für diese an der Wahl des
    Unionsratspräsidenten teilgenommen hat. Dadurch überschritt der
    Unionspräsident seine Kompetenz als Unionskommissar.



    III.


    Nach Art. 13 der Landesverfassung der Republik Imperia vertritt der Imperialkanzler die Republik im Unionsrat.



    Art. 15 Abs. 1 der Landesverfassung der Republik Imperia bestimmt für
    die Abwesenheit des Imperialkanzlers, dass der Sekretär des Herrenhauses
    der Republik Imperia die Aufgaben des Imperialkanzlers wahrnimmt.



    Zum Zeitpunkt der Wahl des Unionsratspräsidenten war der Imperialkanzler
    an der Ausübung seines Amtes gehindert. Das Amt des Sekretärs des
    Herrenhauses war durch Herrn Vincent Bellagio besetzt, welcher gemäß der
    Landesverfassung die Aufgaben des Imperialkanzlers wahrnimmt.



    IV.


    Der hier vorliegende Sachverhalt warf unweigerlich die Frage nach den
    Kompetenzen des Unionsexekutors und dem damit unmittelbar bezweckten
    Ziel der Unionsexekution auf.



    Die Möglichkeit zur Unionsexekution ergibt sich aus Art. 23 der
    Unionsverfassung. Dort ist bestimmt, dass ein Land, welches „die ihm
    nach der Verfassung oder einem Unionsgesetz obliegenden Pflichten nicht
    [erfüllt]“, zur Erfüllung eben dieser Pflichten – und nur dazu -
    anzuhalten ist.



    Die Unionsexekution ist dabei als „ultima ratio“ anzusehen. Ihre
    besonders hervorgehobene Stellung wird bereits durch die mit ihr
    verbundenen Formalia deutlich.
    So sieht die Verfassung ihren eigenen obersten Hüter, das
    Staatsoberhaupt in Person des Unionspräsidenten, als alleinigen
    Entscheidungsträger für die Antragsstellung vor. Zusätzlich hängt
    letztendlich die Durchführung der Unionsexekution über ein Unionsland
    auch von der Zustimmung der restlichen Ländervertretungen im Unionsrats
    ab. Es wurden also bewusst hohe Hürden gesetzt, die einen ungewollten
    Gebrauch dieses stark in die Landesautonomie einschneidenden
    Staatsinstruments verhindern sollen. Hinzu kommt eine Protokollpflicht
    des Unionspräsidenten oder eines von ihm mit der Unionsexekution
    beauftragten Vertreters, den Unionsexekutor bzw. Unionskommissar,
    gegenüber dem Unionsrat.



    In erster Linie dient die Unionsexekution Unionsinteressen. Sie soll
    dabei helfen, die Funktionsfähigkeit des Staates, der auf die Mitwirkung
    der Länder angewiesen ist, aufrecht zu erhalten. Es ist im Sinne der
    Union, dass die Unionsländer über Vertreter im Unionsrat verfügen, denn
    der Unionsrat wirkt als Unionsorgan bei der Legislative in wichtigem
    Maße mit. Ist ein Unionsland nicht in der Lage einen Vertreter in den
    Unionsrat zu entsenden, so gefährdet dies die Arbeitsfähigkeit der
    Legislative. Hier springt die Union, allerdings mit durchaus
    egoistischen Motiven, helfend ein.



    Üblicherweise ging bisher oft die fehlende Entsendung eines
    Unionsratsvertreters mit einer fehlenden Landesregierung einher. Erst
    Entwicklungen in einigen Unionsländern in den letzten Monaten und Jahren
    haben dazu beigetragen, dass der Unionsratsvertreter oftmals nicht mehr
    aus der Landesregierung entsandt wird, sondern ein eigenständig vom
    Volk gewählter Amtsträger. Dadurch ergibt sich für den Unionsexekutor
    mittlerweile eine neu definierte Aufgabe. Er hat vorwiegend nicht mehr
    für die Einsetzung einer Landesregierung zu sorgen, sondern muss alles
    dafür tun, dass schnellstmöglich der Vertreter für den Unionsrat von der
    Bevölkerung bestimmt wird. Die Unionsländer sind angehalten für
    ausreichende Regelungen zu sorgen, die ein Machtvakuum durch eine
    fehlende Landesregierung zukünftig verhinderen, wenn der Regierungschef
    des Landes nicht gleichzeitig Unionsratvertreter ist, da dies
    vornehmlich nicht die Aufgabe der Unionsexekution ist. Diese beschränkt
    sich ausschließlich auf verfassungsrechtliche oder unionsgesetzliche
    Pflichtverletzungen durch die Unionsländer.



    Für die Beseitigung der Pflichtverletzung ist der Unionsexekutor mit
    einem Weisungsrecht ausgestattet. Nach dem Wortlaut des
    Verfassungsartikels erstreckt und begrenzt sich zugleich dieses auf die
    Landesbehörden. Daraus lässt sich ein klar administrativer Charakter der
    Unionsexekution ableiten. Der Unionsexekutor wirkt anweisend, bringt
    notwendige Wahlen auf den Weg und wacht schließlich über diese, sodass
    die vorliegenden Pflichtverletzungen schnellstmöglich beseitigt werden.
    Landesparlamente haben eine besonders hervorgehobene Stellung im
    Staatsmodell, die Mitglieder eine unmittelbare demokratische Rückbindung
    an das Volk, wenn nicht sogar ein basisdemokratisches System verwendet
    wird. Ein solches durch das Volk eingesetzte und das Volk vertretende
    Organ kann nicht den Verwaltungsbehörden gleichgestellt und damit unter
    die Weisungsbefugnis eines einzelnen Unionsexekutors gestellt werden.
    Auch hier liegt es wieder an den Ländern Regelungen zu finden, die zu
    jederzeit eine Bestimmung eines Sitzungsleiters und damit die
    Arbeitsfähigkeit der Landeslegislative garantieren.



    Der Unionsexekutor kann auf keinen Fall Interessen in legislativen
    Kammern stellvertretend wahrnehmen. Es widerspricht den Grundgedanken
    unseres Staatsmodells und somit der Unionsverfassung an sich, dass ein
    nicht durch das Landesvolk legitimierter Vertreter, eine Vertretung eben
    dieser Landesbürger samt Stimmrecht wahrnimmt. Dieser Grundgedanke ist
    explizit in Artikel 32 I UVerf festgehalten, in dem die demokratische
    Legimitation als Vorraussetzung für die Mitgliedschaft im Unionsrates
    festgelegt ist. An der Tatsache, dass das Unionsratsmitglied auch nur
    durch „sein“ Landesvolk legitimiert werden kann, bestehen keine
    Zweifel. Hier verwirklicht sich der Rückbindungsgedanke an das Volk.



    V.



    Durch die vom Unionsrat verhängte Unionsexekution über die Republik
    Imperia wurde der Unionspräsident Dr. Sean William Connor zum
    Unionskommissar bestimmt.



    Die Befugnisse und Aufgaben der Unionskommissare sind in Art. 23 Abs. 1 UVerf. normiert.
    Demnach hat dieser das Unionsland zur Erfüllung seiner Pflichten
    anzuhalten. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der
    Unionspräsident bzw. der bestellte Unionskommissar den Landesbehörden
    Weisungen erteilt.



    Der Unionspräsident nahm jedoch selbst für das Unionsland Imperia dessen
    Stimmrecht im Unionsrat wahr. Hierbei handelt es sich nicht um eine
    Weisung i.S.d. Art. 23 Abs. 2 UVerf. und ist somit nicht von den
    verfassungsmäßigen Befugnissen des Unionspräsidenten gedeckt.



    Auch in dem Fall, in denen es an einer landeseigenen Vertretungsregelung
    fehlt, ist der Unionspräsident oder ein von ihm bestellter
    Unionskommissar nicht zur eigenen Vertretung des Unionslandes befugt.
    Statt dessen hat er daraufhin zu wirken, dass das jeweilige
    Landesparlament einen Vertreter in den Unionsrat entsendet, der das
    Stimmrecht für das Unionsland wahrnimmt.



    Der Unionspräsident handelte somit in Verkennung der
    Vertreungsregelungen der Republik Imperia und überschritt die ihm durch
    die Unionsverfassung eingeräumten Befugnisse in verfassungswidriger
    Weise.



    Kostenentscheidung:


    In analoger Anwendung des § 19 Abs. 1 S. 2 UGerG ist das abstrakte
    Normenkontrollverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der
    Demokratischen Union gerichtskostenfrei.



    Das Oberste Unionsgericht am 18. Januar 2009

    durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den
    Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi, und die Unionsrichterin Dr. Hildebrand.


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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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