KDU ./. Union für Freiheit und Demokratie

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    KDU ./. Union für Freiheit und Demokratie


    Unionsgericht für Zivilsachen
    Aktenzeichen: UGZ 2010/02
    Inkrafttreten: 02.08.2010







    URTEIL



    vom 2. August 2010



    Im Namen des Volkes



    In der Zivilrechtsstreitigkeit



    der Konservativ Demokratischen Union
    - vertreten durch den Vorstand
    -- dieser vertreten durch den Prozessbevollmächtigen Advocat Prof. Hajo Poppinga



    gegen



    die Union für Freiheit und Demokratie
    - vertreten durch den Vorstand



    Az. UZG 2010/02



    wegen



    Unterlassung



    hat das Unionszivilgericht durch die Unionsrichterin im Hauptamte van Middelburg für Recht erkannt:

    • Die Beklagte wird verurteilt, es von nun an und für die Zukunft unter Meidung einer Ordnungsstrafe in Höhe von 20.000 Bramern - in Worten: zwanzigtausend Bramern - für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch sie selbst, eines ihrer Organe, eines Ihrer Mitglieder oder eine ihrer Parlamentsgruppierungen, zahlbar an die Klägerin, zu unterlassen, im politischen Wettbewerb in der Demokratischen Union und ihren Ländern unter dem Namen "Union für Freiheit und Demokratie" sowie der Kurzbezeichnung "UFD" aufzutreten oder unter diesen zu werben.
    • Sollte die Beklagte ihren auf den Namen "Union für Freiheit und Demokratie" sowie das Kürzel "UFD" lautenden Eintrag im Parteienverzeichnis des Bürgernetzes der Demokratischen Union nicht binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils entsprechend Nr. 1 ändern oder löschen, wird der zuständige technische Administrator um Löschung dieses Eintrages ersucht.
    • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    • Der Streitwert wird auf 20.000 Bramer - in Worten: zwanzigtausend Bramer - festgesetzt.

    Begründung:



    I.


    Die Klägerin ist als politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes der
    Demokratischen Union aus einem Zusammenschluss der vormals
    selbstständigen Parteien im Sinne des vorgenannten Gesetzes Union für
    Freiheit und Demokratie (UFD) und Vaterländische Union (VU)
    hervorgegangen. Dieser Zusammenschluss erfolgte durch eine auf diesen
    gerichtete wechselseitige Willenserklärung der beteiligten Parteien als
    jeweils eigenständiger Rechtspersönlichkeiten, gemeinsam in der durch
    den Zusammenschluss neugeschaffenen Rechtspersönlichkeit
    Konservativ-Demokratische Union (KDU) aufzugehen.



    II.


    Die Beklagte wurde als politische Partei am 21.07.2010, mithin zeitlich
    nach dem unter I. als Tatsache festegestellten Zusammenschluss der
    Vorgängerperteien der Klägerin zu eben dieser, durch deren gesetzlichen
    Vertreter als bis dato alleiniges Vorstandsmitglied derselben gegründet
    und im Bürgernetz der Demokratischen Union als politische Partei
    eingetragen. Nach dem öffentlichen Bekunden des Gründers und
    gesetzlichen Vertreters der Beklagten diene die Wahl des Namens der
    Beklagten dazu, ein inhaltliches Anknüpfen der Partei an die Ziele der
    zwischenzeitlich in der Konservativ-Demokratischen Union aufgegangene
    Union für Freiheit und Demokratie auszudrücken.



    III.


    Nachdem der gesetzliche Vertreter der Beklagten dem Gericht zwar
    angezeigt hatte, dass diese sich gegen die Klage verteidigen wolle,
    trotz wiederholter Aufforderung des Gerichts jedoch weder eine
    Klageerwiderung abgegeben noch einen Prozessbevollmächtigten benannt hat
    und auch eine entsprechende Fristsetzung des Gerichts trotz
    Kenntnisnahme (Zustellung via gelesener PN) ohne ggf. fristgemäßen und
    begründeten Antrag auf Fristverlängerung hat verstreichen lassen, war
    für die Entscheidungsfindung allein das Vorbringen der Klägerin zu
    berücksichtigen, da die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung durch das
    Gericht in der Hauptsache nicht verhandelt hat.



    IV.


    Das Vorbringen der Klägerin ist schlüssig.



    Der Name "Union für Freiheit und Demokratie" sowie das Kürzel "UFD" als
    Kennzeichen politischer Parteien sind Sachen nach § 1 ZGB IV, da sie
    keine Personen sind. Als Sachen können sie somit im Eigentum einer
    natürlichen oder juristischen Person stehen.



    Hier standen sie zunächst im Eigentum der so benannten und abgekürzten
    politischen Partei, da diese diesen Namen und diese Abkürzung dieses
    Namens mit ihrer Gründung als Kennzeichen einer politischen Partei
    erschaffen hatte. Zwar kennt das ZGB keinen Eigentumserwerb einer Sache
    durch Erschaffung derselben, doch ist davon auszugehen, dass eine durch
    eine Person neu erschaffene Sache im Moment ihrer Schöpfung zunächst
    herrenlos ist, sodann aber durch den Schöpfer zeitlich unmittelbar in
    Besitz genommen wird (§ 4 ZGB IV).



    Mit dieser Inbesitznahme hatte die vormalige politische Partei "Union
    für Freiheit und Demokratie" das Eigentum an diesem Namen sowie dem
    ebenfalls von ihr zu deren Abkürzung geschaffenen Kürzels "UFD" als
    Kennzeichen einer politischen Partei erworben und somit das Recht, nach §
    3 Abs. 2 ZGB IV jede ihr unerwünschte Einwirkung auf die Sache
    auszuschließen.



    Eine solche Einwirkung auf den Namen einer politischen Partei
    einschließlich dessen Abkürzung ist dessen Benutzung durch eine andere,
    konkurrierende politische Partei. Durch diese wird die betreffende
    Partei darin beeinträchtigt, in ihren Zielen und ihrem Wirken mit diesem
    Namen identifiziert und unter diesem im politischen Wettbewerb
    zweifelsfrei wiedererkannt zu werden, wozu sich sich diesen Namen
    überhaupt erschaffen hat.



    Durch die Benutzung ihres Namens und dessen Kürzels durch eine mit ihr
    im politischen Wettbewerb stehende Partei wird eine Partei in ihrem
    Recht behindert, eine ihr gehörende Sache entsprechend deren
    Bestimmungszweck zu benutzen.



    V.


    Sachen im Sinne des § 1 ZGB IV sind dabei gleichermaßen der Name einer
    politischen Partei und auch dessen Abkürzung durch eine aus dem Namen
    abgeleitete Buchstabenfolge. Diese wurde wie auch der Name der Partei
    bewusst von dieser dazu dazu erschaffen und in Besitz genommen, diese
    fortan im Wettbewerb zu kennzeichnen und von Mitbewerbern zu
    unterscheiden. Das Kürzel einer Partei ist ebenso wie ihr
    ausgeschriebener Name dazu zu dienen bestimmt, in der öffentlichen
    Wahrnehmung mit den Zielen und dem Personal der so bezeichneten Partei
    verbunden zu werden und sie von konkurrierenden Parteien zu
    unterscheiden.



    Eine Schöpfungshöhe, ab der überhaupt erst Rechte nach § 2 ZGB IV an
    einer Sache erworben werden können, kennt das Gesetz nicht. Sie wäre im
    Falle der Annahme einer solchen durch die Schöpfung und Inbesitznahme
    einer Buchstabenfolge als Kennzeichen einer politischen Partei jedoch
    auch zweifelsfrei erreicht. In zahlreichen Situationen und
    Zusammenhängen - sei es in den Signaturen ihrer Mitglieder, auf
    Wahlplakaten, in Umfragen und Statistiken, in Pressemitteilungen,
    -überschriften und -meldungen sowie zusammengesetzten Bezeichnungen wie
    solcher von Parlamentsfraktionen oder Koalitionsregierungen - firmieren
    die Parteien unter ihrer jeweiligen Kurzbezeichnung, die somit zu ihrer
    unterscheidungskräftigen Kennzeichnung als juristischer Person geeignet
    ist.



    Auch im Verhältnis zwischen zwei Parteien verschiedener Namen, die aus
    diesen jeweils beide die gleiche Buchstabenfolge als Kurzbezeichnung
    herleiten, könnte diejenige Partei, die dieses zuerst getan hat,
    gegenüber der anderen ihre Rechte an diesem Kürzel nach § 3 Abs. 2 ZGB
    IV geltend machen, da diese das entsprechende Kürzel als Kurzbezeichnung
    einer politischen Partei als Sache erschaffen und in Besitz genommen
    hat, die andere es ohne deren Zustimmung widerrechtlich verwendet.



    VI.


    Mit dem Zusammenschluss der politischen Parteien Union für Freiheit und
    Demokratie (UFD) und Vaterländische Union (VU) zur politischen Partei
    Konservativ-Demokratische Union (KDU) haben diese nicht als
    Rechtspersönlichkeiten zu existieren aufgehört, sondern sind in der
    neugegründeten politischen Partei Konservativ-Demokratische Union als
    fortan gemeinsamer Rechtspersönlichkeit aufgegangen, die die Gesamtheit
    der Rechte und Pflichten beider Parteien übernommen hat und fortführt.



    Einhergehend mit diesem Zusammenschluss hat die politische Partei Union
    für Freiheit und Demokratie das von ihr innegehaltene Eigentum an diesem
    Namen in die neugegründete politische Partei Konservativ-Demokratische
    Union eingebracht.



    Der Name war dabei zuvor nicht Eigentum der Mitglieder der politischen
    Partei Union für Freiheit und Demokratie, sondern dieser Partei als
    eigenständiger juristischer Person. Eine neugeschaffene Sache ist im
    Moment ihrer Schöpfung zunächst herrenlos, und kann erst unmittelbar im
    Moment nach ihrer Schöpfung von einer Person in Besitz genommen werden.
    Es ist hier nicht relevant, ob der Name Union für Freiheit und
    Demokratie schon als Vorschlag eines Gründungsmitgliedes eine Sache und
    von diesem in Besitz genommen und später von diesem durch Rechtsakt der
    Partei übertragen wurde, oder nur ein Vorschlag einer zu schaffenden
    Sache war, die nach erfolgter Gründung der Partei von dieser erschaffen
    und in Besitz genommen wurde.



    Mit der Annahme des Namens "Union für Freiheit und Demokratie" und dem
    zugehörigen Kürzel "UFD" durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde
    dieser Name als Kennzeichen einer politischen Partei deren alleiniges
    Eigentum, und ist mit dem Zusammenschluss der Union für Freiheit und
    Demokratie mit der Vaterländischen Union zur Konservativ-Demokratischen
    Union im Wege der Universalsukzession in das Eigentum der durch den
    Zusammenschluss als juristischer Person entstandenen Klägerin
    übergegangen.



    Sämtliche Verfügungsrechte aus Eigentum an diesem Namen als Kennzeichen
    einer politischen Partei, mithin als Sache, standen vor dem
    Zusammenschluss der Union für Freiheit und Demokratie und der
    Vaterländischen Union allein der Erstgenannten als von ihren Mitgliedern
    zu unterscheidenden, eigenständigen Rechtspersönlichkeit zu, und sind
    mit dem Zusammenschluss auf die Klägerin als Universalsukzessorin der
    Union für Freiheit und Demokratie, und widerum in gleicher Form von den
    Personen ihrer Mitglieder unabhängigen, eigenständigen
    Rechtspersönlichkeit übergegangen.



    Den Anträgerin der Klägerin war somit in vollem Umfange zu entsprechen.



    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 20 Abs. 2 UGerG.



    Laura van Middelburg
    Hauptamtliche Unionsrichterin am Unionszivilgericht



    Rechtsbehelfsbelehrung



    Nach § 10 UGerG kann gegen dieses Urteil binnen zwei Wochen ab heute
    schriftlich Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.



    Die Berufung ist zu begründen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass
    das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.



    Eine Verletzung des Gesetzes ist gegeben, wenn

    • dieses Gericht eine verfahrensrechtliche Vorschrift nicht oder nicht richtig angewendet hat;
    • vorgebrachte Tatsachen nicht oder nicht richtig gewürdigt hat;
    • oder durch einen Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist.

    Neue Tatsachen können nur vorgetragen werden, soweit sie dem
    Berufungskläger zum Abschluss der mündlichen Verhandlung im ersten
    Rechtszug noch nicht bekannt gewesen sind.


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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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