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KDU ./. Union für Freiheit und Demokratie
Unionsgericht für Zivilsachen
Aktenzeichen: UGZ 2010/02
Inkrafttreten: 02.08.2010
URTEIL
vom 2. August 2010
Im Namen des Volkes
In der Zivilrechtsstreitigkeit
der Konservativ Demokratischen Union
- vertreten durch den Vorstand
-- dieser vertreten durch den Prozessbevollmächtigen Advocat Prof. Hajo Poppinga
gegen
die Union für Freiheit und Demokratie
- vertreten durch den Vorstand
Az. UZG 2010/02
wegen
Unterlassung
hat das Unionszivilgericht durch die Unionsrichterin im Hauptamte van Middelburg für Recht erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt, es von nun an und für die Zukunft unter Meidung einer Ordnungsstrafe in Höhe von 20.000 Bramern - in Worten: zwanzigtausend Bramern - für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch sie selbst, eines ihrer Organe, eines Ihrer Mitglieder oder eine ihrer Parlamentsgruppierungen, zahlbar an die Klägerin, zu unterlassen, im politischen Wettbewerb in der Demokratischen Union und ihren Ländern unter dem Namen "Union für Freiheit und Demokratie" sowie der Kurzbezeichnung "UFD" aufzutreten oder unter diesen zu werben.
- Sollte die Beklagte ihren auf den Namen "Union für Freiheit und Demokratie" sowie das Kürzel "UFD" lautenden Eintrag im Parteienverzeichnis des Bürgernetzes der Demokratischen Union nicht binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils entsprechend Nr. 1 ändern oder löschen, wird der zuständige technische Administrator um Löschung dieses Eintrages ersucht.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Der Streitwert wird auf 20.000 Bramer - in Worten: zwanzigtausend Bramer - festgesetzt.
Begründung:
I.
Die Klägerin ist als politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes der
Demokratischen Union aus einem Zusammenschluss der vormals
selbstständigen Parteien im Sinne des vorgenannten Gesetzes Union für
Freiheit und Demokratie (UFD) und Vaterländische Union (VU)
hervorgegangen. Dieser Zusammenschluss erfolgte durch eine auf diesen
gerichtete wechselseitige Willenserklärung der beteiligten Parteien als
jeweils eigenständiger Rechtspersönlichkeiten, gemeinsam in der durch
den Zusammenschluss neugeschaffenen Rechtspersönlichkeit
Konservativ-Demokratische Union (KDU) aufzugehen.
II.
Die Beklagte wurde als politische Partei am 21.07.2010, mithin zeitlich
nach dem unter I. als Tatsache festegestellten Zusammenschluss der
Vorgängerperteien der Klägerin zu eben dieser, durch deren gesetzlichen
Vertreter als bis dato alleiniges Vorstandsmitglied derselben gegründet
und im Bürgernetz der Demokratischen Union als politische Partei
eingetragen. Nach dem öffentlichen Bekunden des Gründers und
gesetzlichen Vertreters der Beklagten diene die Wahl des Namens der
Beklagten dazu, ein inhaltliches Anknüpfen der Partei an die Ziele der
zwischenzeitlich in der Konservativ-Demokratischen Union aufgegangene
Union für Freiheit und Demokratie auszudrücken.
III.
Nachdem der gesetzliche Vertreter der Beklagten dem Gericht zwar
angezeigt hatte, dass diese sich gegen die Klage verteidigen wolle,
trotz wiederholter Aufforderung des Gerichts jedoch weder eine
Klageerwiderung abgegeben noch einen Prozessbevollmächtigten benannt hat
und auch eine entsprechende Fristsetzung des Gerichts trotz
Kenntnisnahme (Zustellung via gelesener PN) ohne ggf. fristgemäßen und
begründeten Antrag auf Fristverlängerung hat verstreichen lassen, war
für die Entscheidungsfindung allein das Vorbringen der Klägerin zu
berücksichtigen, da die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung durch das
Gericht in der Hauptsache nicht verhandelt hat.
IV.
Das Vorbringen der Klägerin ist schlüssig.
Der Name "Union für Freiheit und Demokratie" sowie das Kürzel "UFD" als
Kennzeichen politischer Parteien sind Sachen nach § 1 ZGB IV, da sie
keine Personen sind. Als Sachen können sie somit im Eigentum einer
natürlichen oder juristischen Person stehen.
Hier standen sie zunächst im Eigentum der so benannten und abgekürzten
politischen Partei, da diese diesen Namen und diese Abkürzung dieses
Namens mit ihrer Gründung als Kennzeichen einer politischen Partei
erschaffen hatte. Zwar kennt das ZGB keinen Eigentumserwerb einer Sache
durch Erschaffung derselben, doch ist davon auszugehen, dass eine durch
eine Person neu erschaffene Sache im Moment ihrer Schöpfung zunächst
herrenlos ist, sodann aber durch den Schöpfer zeitlich unmittelbar in
Besitz genommen wird (§ 4 ZGB IV).
Mit dieser Inbesitznahme hatte die vormalige politische Partei "Union
für Freiheit und Demokratie" das Eigentum an diesem Namen sowie dem
ebenfalls von ihr zu deren Abkürzung geschaffenen Kürzels "UFD" als
Kennzeichen einer politischen Partei erworben und somit das Recht, nach §
3 Abs. 2 ZGB IV jede ihr unerwünschte Einwirkung auf die Sache
auszuschließen.
Eine solche Einwirkung auf den Namen einer politischen Partei
einschließlich dessen Abkürzung ist dessen Benutzung durch eine andere,
konkurrierende politische Partei. Durch diese wird die betreffende
Partei darin beeinträchtigt, in ihren Zielen und ihrem Wirken mit diesem
Namen identifiziert und unter diesem im politischen Wettbewerb
zweifelsfrei wiedererkannt zu werden, wozu sich sich diesen Namen
überhaupt erschaffen hat.
Durch die Benutzung ihres Namens und dessen Kürzels durch eine mit ihr
im politischen Wettbewerb stehende Partei wird eine Partei in ihrem
Recht behindert, eine ihr gehörende Sache entsprechend deren
Bestimmungszweck zu benutzen.
V.
Sachen im Sinne des § 1 ZGB IV sind dabei gleichermaßen der Name einer
politischen Partei und auch dessen Abkürzung durch eine aus dem Namen
abgeleitete Buchstabenfolge. Diese wurde wie auch der Name der Partei
bewusst von dieser dazu dazu erschaffen und in Besitz genommen, diese
fortan im Wettbewerb zu kennzeichnen und von Mitbewerbern zu
unterscheiden. Das Kürzel einer Partei ist ebenso wie ihr
ausgeschriebener Name dazu zu dienen bestimmt, in der öffentlichen
Wahrnehmung mit den Zielen und dem Personal der so bezeichneten Partei
verbunden zu werden und sie von konkurrierenden Parteien zu
unterscheiden.
Eine Schöpfungshöhe, ab der überhaupt erst Rechte nach § 2 ZGB IV an
einer Sache erworben werden können, kennt das Gesetz nicht. Sie wäre im
Falle der Annahme einer solchen durch die Schöpfung und Inbesitznahme
einer Buchstabenfolge als Kennzeichen einer politischen Partei jedoch
auch zweifelsfrei erreicht. In zahlreichen Situationen und
Zusammenhängen - sei es in den Signaturen ihrer Mitglieder, auf
Wahlplakaten, in Umfragen und Statistiken, in Pressemitteilungen,
-überschriften und -meldungen sowie zusammengesetzten Bezeichnungen wie
solcher von Parlamentsfraktionen oder Koalitionsregierungen - firmieren
die Parteien unter ihrer jeweiligen Kurzbezeichnung, die somit zu ihrer
unterscheidungskräftigen Kennzeichnung als juristischer Person geeignet
ist.
Auch im Verhältnis zwischen zwei Parteien verschiedener Namen, die aus
diesen jeweils beide die gleiche Buchstabenfolge als Kurzbezeichnung
herleiten, könnte diejenige Partei, die dieses zuerst getan hat,
gegenüber der anderen ihre Rechte an diesem Kürzel nach § 3 Abs. 2 ZGB
IV geltend machen, da diese das entsprechende Kürzel als Kurzbezeichnung
einer politischen Partei als Sache erschaffen und in Besitz genommen
hat, die andere es ohne deren Zustimmung widerrechtlich verwendet.
VI.
Mit dem Zusammenschluss der politischen Parteien Union für Freiheit und
Demokratie (UFD) und Vaterländische Union (VU) zur politischen Partei
Konservativ-Demokratische Union (KDU) haben diese nicht als
Rechtspersönlichkeiten zu existieren aufgehört, sondern sind in der
neugegründeten politischen Partei Konservativ-Demokratische Union als
fortan gemeinsamer Rechtspersönlichkeit aufgegangen, die die Gesamtheit
der Rechte und Pflichten beider Parteien übernommen hat und fortführt.
Einhergehend mit diesem Zusammenschluss hat die politische Partei Union
für Freiheit und Demokratie das von ihr innegehaltene Eigentum an diesem
Namen in die neugegründete politische Partei Konservativ-Demokratische
Union eingebracht.
Der Name war dabei zuvor nicht Eigentum der Mitglieder der politischen
Partei Union für Freiheit und Demokratie, sondern dieser Partei als
eigenständiger juristischer Person. Eine neugeschaffene Sache ist im
Moment ihrer Schöpfung zunächst herrenlos, und kann erst unmittelbar im
Moment nach ihrer Schöpfung von einer Person in Besitz genommen werden.
Es ist hier nicht relevant, ob der Name Union für Freiheit und
Demokratie schon als Vorschlag eines Gründungsmitgliedes eine Sache und
von diesem in Besitz genommen und später von diesem durch Rechtsakt der
Partei übertragen wurde, oder nur ein Vorschlag einer zu schaffenden
Sache war, die nach erfolgter Gründung der Partei von dieser erschaffen
und in Besitz genommen wurde.
Mit der Annahme des Namens "Union für Freiheit und Demokratie" und dem
zugehörigen Kürzel "UFD" durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde
dieser Name als Kennzeichen einer politischen Partei deren alleiniges
Eigentum, und ist mit dem Zusammenschluss der Union für Freiheit und
Demokratie mit der Vaterländischen Union zur Konservativ-Demokratischen
Union im Wege der Universalsukzession in das Eigentum der durch den
Zusammenschluss als juristischer Person entstandenen Klägerin
übergegangen.
Sämtliche Verfügungsrechte aus Eigentum an diesem Namen als Kennzeichen
einer politischen Partei, mithin als Sache, standen vor dem
Zusammenschluss der Union für Freiheit und Demokratie und der
Vaterländischen Union allein der Erstgenannten als von ihren Mitgliedern
zu unterscheidenden, eigenständigen Rechtspersönlichkeit zu, und sind
mit dem Zusammenschluss auf die Klägerin als Universalsukzessorin der
Union für Freiheit und Demokratie, und widerum in gleicher Form von den
Personen ihrer Mitglieder unabhängigen, eigenständigen
Rechtspersönlichkeit übergegangen.
Den Anträgerin der Klägerin war somit in vollem Umfange zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 20 Abs. 2 UGerG.
Laura van Middelburg
Hauptamtliche Unionsrichterin am Unionszivilgericht
Rechtsbehelfsbelehrung
Nach § 10 UGerG kann gegen dieses Urteil binnen zwei Wochen ab heute
schriftlich Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Die Berufung ist zu begründen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass
das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Eine Verletzung des Gesetzes ist gegeben, wenn
- dieses Gericht eine verfahrensrechtliche Vorschrift nicht oder nicht richtig angewendet hat;
- vorgebrachte Tatsachen nicht oder nicht richtig gewürdigt hat;
- oder durch einen Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist.
Neue Tatsachen können nur vorgetragen werden, soweit sie dem
Berufungskläger zum Abschluss der mündlichen Verhandlung im ersten
Rechtszug noch nicht bekannt gewesen sind.
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