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Connor ./. Schneider
Unionsgericht frür Zivilsachen
Aktenzeichen: UZG 07/08
Inkrafttreten: 02.03.2009
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Klage
des Herrn Dr. Sean William Connor (Kläger)
wohnhaft in Roldem
- vertreten durch Herrn RA von Löwenherz -
gegen
Herrn Michael Schneider (Beklagter)
- vertreten durch Herrn RA Poppinga -
auf Unterlassung der Behauptung, dass der Kläger „Ehebruch“ begangen und
„den Staat und seine Bürger um sein Geld gebracht“ habe;
auf Schadensersatz für die erlittene Ehrverletzung i.H.v. 5.000,00 Bramer;
sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
hat das Unionszivilgericht in I. Instanz durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach § 3 a 1 GKV II.
Gründe:
I.
Der Kläger, begehrt mit der Klage den Beklagten unter Strafandrohung
i.H.v. 50.000,00 Bramer zur Unterlassung der Behauptung, er habe
"Ehebruch" begangen, zu verurteilen.
Darüber hinaus begehrt der Kläger, den Beklagten zur Zahlung eines
Schadensersatzes i.H.v. 5.000,00 Bramer für die entstandenen
Ehrverletzungen zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
II.
Nach der Beweisaufnahme ist folgender Sachverhalt für das Gericht unstrittig:
Der Beklagte äußerte sich am 29. Oktober 2008, im Bezug auf den Kläger wie folgt:
"Sagt der Mann, der mit einer verheirateten Frau Ehebruch begeht, und
das in den höchsten Staatsämtern dieses Landes, und dazu den Staat und
seine Bürger um sein Geld bringt. Sie sind der mieseste Unionspräsident
seit Holger Beuttler."
sowie
"Wie sie sind angeklagt? Schlafen se mit dem Richter und gut ist... hier pennt doch eh jeder mit jeder und jede mit jedem."
Der Sachverhalt ist nach dem Parteivortrag des Klägers sowie des Beklagten bzw. dessen Rechtsanwalt nicht strittig.
Der Kläger bekundete, dass er sich durch diese Aussage in seiner Ehre
verletzt fühle und dass er sein gutes Ansehen als Politiker gefährdet
sehe.
Der Beklagte erklärte, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen und
räumte ein, dass seine Aussagen etwas überspitzt formuliert seien, was
seinem Temperament geschuldet sei.
III.
Das Gericht hatte die Frage zu erörtern, ob der Beklagte mit seinen
Aussagen eine Ehrverletzung zu Lasten des Klägers getätigt hat.
Wie das Unionsizivilgericht bereits mit Urteil vom 24. Juli 2008 (AZ: UZG 2008-02) ausgeführt hat, ist als Ehrverletzung die
"unrechtmäßige Verbreitung von Tatsachen über eine andere Person, die
bei Vorliegen dazu geeignet wäre, den Geltungswert dieser Person zu
mindern"
zu verstehen.
Die Aussage, der Kläger hätte Ehebruch gegangen stellt auf Grund der
gerichtlichen Feststellung (siehe Urteil und Sitzungsprotokoll vom 24.
September 2008, AZ: UZG 05/08) eine Tatsache dar. Als solche kann die
Aussage des Beklagten keine Ehrverletzung zu Lasten des Klägers
auslösen.
Die Aussage des Beklagten, dass der Kläger "den Staat und seine Bürger
um sein Geld gebracht“ habe, stellt ebenfalls eine nachweisbare Tatsache
dar. Der Zeuge Dr. Rousseau-Mason gab an, dass zum Ende der Amtszeit
des Klägers als Unionsminister der Finanzen einige Unregelmäßigkeiten
aufgetaucht seien, die dazu geführt hätten, dass ehemalige
Unionsminister weiterhin Sold bezogen hätten, ohne hierauf einen
Anspruch zu haben. Die Aussage des Beklagten stellt eine deutlich
überspitzte und flapsig formulierte Darstellung dieses Vorgangs dar, wie
dieser selbst einräumte.
Die Aussage beruhte somit auf einer Tatsache, die nicht geeignet ist,
den Kläger in seiner Ehre zu verletzen. Des Weiteren muss die Aussage
auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich garantierten
Meinungsfreiheit gesehen werden, so dass auch aus diesem Grunde eine
Ehrverletzung auszuschließen ist.
IV.
Das Gericht sieht keinerlei Hinweise darauf, dass der Beklagte seine
Äußerung wiederholen könnte. Der Parteivortrag des Klägers liefert
hierzu ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Der Antrag zu 1.) ist somit
abzuweisen.
Bezüglich des Schadensersatzes sei auf die Ausführungen zur
Ehrverletzung verwiesen. Da keinerlei Ehrverletzung durch den Beklagten
ersichtlich ist, bleibt für das Gericht kein Raum für eine Verurteilung
zu einem Schadensersatz wie ihn der Kläger durch seinen Antrag zu 2.)
begehrt.
Kostenentscheidung:
Nach § 3 a GKV II hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 5.000 Bramer
(in Worten: Fünftausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten
i.H.v. 500 Bramer (in Worten: Fünfhundert Bramer).
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach
ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.
Das Unionszivilgericht in I. Instanz am 02. März 2009
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.
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