Berufung: Bont ./. Landeswahlleiter Katista

  • [doc]

    Berufung: Bont ./. Landeswahlleiter Katista


    Oberstes Unionsgericht
    Aktenzeichen:
    ObUG 2008-02
    Inkrafttreten: 15.08.2010







    URTEIL
    vom 15. August 2010



    Im Namen des Volkes



    In dem Berufungsverfahren



    des Landeswahlleiters der freien Republik Katista
    - vertreten durch Herrn Advocat Poppinga



    - Beklagter und Berufungskläger -



    gegen



    Frau Helen Bont



    - Klägerin und Berufungsbeklagte -



    Az. ObUG 2008/02



    wegen



    Anfechtung



    hat das Oberste Unionsgericht durch die Unionsrichterin im Hauptamte van
    Middelburg als Vorsitzende, den hauptamtlichen Unionsrichter Prof.
    Bongerton und den nebenamtlichen Unionsrichter Prof. Dr. von Löwenherz
    als Beisitzer für Recht erkannt:

    • Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Unionsverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2008 zum Az. UVerwG 2008/05 wird zurückgewiesen.
    • Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und des von ihm eingelegten Rechtsmittels.
    • Der Streitwert wird auf 1.000 Bramer - in Worten: eintausend Bramer - festgesetzt.

    Die Entscheidung erging einstimmig.



    Begründung:



    I.


    Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, das angefochtene Urteil des
    Unionsverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2008 zum Az. UVerwG 2008/05
    aufzuheben und die Klage abzuweisen.



    Er trägt zur Begründung seiner Berufung vor, das
    Unionsverwaltungsgericht sei nach § 1a Abs. 3 lit. d) UGerG iVm § 12
    Abs. 3 des Gesetzes über Katistianische Obergericht sachlich nicht
    zuständig gewesen. Der Fall habe vielmehr vor das Katistianische
    Obergericht gehört.



    Das Unionsverwaltungsgericht habe seine Zuständigkeit rechtsirrtümlich
    auf eine Unvereinbarkeit der §§ 3 und 5 des Gesetzes über das
    Katistianische Obergericht mit den Art. 54 und 55 der Verfassung der
    freien Republik Katista gestützt. Die entsprechenden
    Verfassungsbestimmungen beträfen jedoch allein die hauptamtlichen
    Richter der freien Republik, nicht die ehrenamtlichen Friedensrichter
    des Katistianischen Obergerichtes.



    Ferner hätte das Unionsverwaltungsgericht bei Zweifeln an der
    Verfassungskonformität der §§ 3 und 5 des Gesetzes über das
    Katistianische Oberlandesgericht diese Frage nach § 13 UGerG dem
    Obersten Unionsgericht zur Entscheidung vorlegen müssen.



    Weiter trägt der Beklagte und Berufungskläger vor, die Auffassung des
    Gerichts, weder die Genese der streitentscheidenden Norm noch die
    Vernehmung von Zeugen zur inhaltlichen Bedeutung des Begriffs eines
    "Wahlprogrammes" könne Aufschluss über diese geben, sei rechtsirrig.
    Tatsächlich habe der Landtag der freien Republik in der Gesamtheit
    seiner Mitglieder zum Zeitpunkt der Verabschiedung des
    streitentscheidenden Gesetzes erklärt, die gesetzlichen Erfordernisse an
    ein Wahlprogramm durch das Wahlprogramm des Kandidaten Kaulmann erfüllt
    zu sehen. Der Willen des Gesetzgebers sei somit grob missachtet worden.



    Schließlich sei das angefochtene Urteil nicht ausreichend begründet, da
    es keine abschließende Definition der an ein Wahlprogramm im Sinne des
    Wahlgesetzes der freien Republik Katista liefere und somit auch
    weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit zurückließe.



    Endlich würden in dem Urteil Wahlen zum Landtag der freien Republik
    Katista mit Wahlen zum Ministerpräsidenten verwechselt, und darum in der
    irrtümlichen Annahme einer ohnehin bald endenden Funktionsperiode der
    kommissarische Verbleib des nach dem Urteil eigentlich nicht zur Wahl
    zuzulassenden Ministerpräsidenten für vertretbar befunden.



    II.


    Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.



    Sie trägt zur Begründung ihres Antrages vor, das
    Unionsverwaltungsgericht sei zuständig gewesen, da das Katistianische
    Obergericht nach den §§ 1 und 9 des Gesetzes über das Katistianische
    Obergericht für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten nicht zuständig gewesen,
    die Zuständigkeit somit nach § 1 UGerG dem Unionsverwaltungsgericht
    zugefallen sei.



    Zudem habe der Beklagte und Berufungskläger nicht begründet, dass und
    wie das Katistianische Obergericht zu einem anderen Urteil gekommen sei
    als es das Unionsverwaltungsgericht ist. Rechtsanwendungsfehler
    begründeten jedoch nur dann eine Berufung, wenn auf diesen auch ein im
    Ergebnis falsches Urteil beruhe. Selbst bei angenommener Zuständigkeit
    des Katistanischen Obergerichts könnte eine Berufung somit nicht allein
    auf die Unzuständigkeit des Unionsverwaltungsgerichts gestützt werden.



    Der von dem Beklagten und Berufungskläger vorgetragene Willen des
    historischen Gesetzgebers sei zudem für die Auslegung eines Gesetzes
    nicht erheblich, es sei vielmehr allein auf den objektiven Willen des
    Gesetzgebers abzustellen, den das Unionsverwaltungsgericht zutreffend
    ermittelt habe.



    Ebenso genüge die in dem angefochtenen Urteil entwickelte Definition des
    Rechtsbegriffs eines "Wahlbegriffs" sowie die Subsumtion des von dem
    Kandidaten Kaulmann vorgelegten Wahlprogramms unter diese zur
    Feststellung, dass dieses den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen
    habe.



    Zuletzt seien die irrigen Annahmen des Gerichts über die Restdauer der
    Amtszeit des gewählten Ministerpräsidenten Kaulmann für das Urteil
    ebenfalls nicht erheblich gewesen.



    III.


    Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.



    Auf die irrige Annahme seiner Zuständigkeit durch das erstinstanzliche
    Gericht allein kann eine Berufung nicht gestützt werden. Die dem Begriff
    des Rechtsstaates wesensimmanente Rechtswegsgarantie, die Möglichkeit
    des Bürgers, jedwedes Handeln der öffentlichen Gewalt von dem er
    betroffen wird, durch einen unabhängigen Richter überprüfen zu lassen,
    wird nicht allein dadurch geschmälert, dass ein anderes als das örtlich
    und sachlich zuständige, ansonsten aber vorschriftsgemäß besetztes
    Gericht entscheidet.



    Die Qualität des Schutzes vor ungesetzlichem Handeln der öffentlichen
    Gewalt durch den Richter liegt allein in dessen fachlicher und
    charakterlicher Eignung, seiner ordnungsgemäßen Bestellung zum Richter
    und schließlich seiner persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und
    Bindung allein an das Gesetz begründet. Nicht jedoch in seiner Zuweisung
    an ein bestimmtes, örtlich und sachlich zuständiges Gericht.



    Sofern ein örtlich oder sachlich eigentlich nicht zuständiges Gericht
    nicht entgegen der für dieses geltenden gesetzlichen Vorschriften
    besetzt ist, etwa durch die Befangenheit des erkennenden Richters oder
    eines der erkennenden Richter, oder sein Urteil auf eine Verletzung des
    entscheidungserheblichen Gesetzes stützt, ist sein Urteil nicht als
    kausal rechtsfehlerhaft zu Stande gekommen angreifbar. Dem öffentlichen
    Interesse an der Aufrechterhaltung eines durch ein entsprechend der für
    dieses geltenden gesetzlichen Vorschriften besetzten Gerichtes gefällten
    und in seiner Rechtsanwendung fehlerfreien Urteils ist in diesem Falle
    Vorrang einzuräumen vor der Spekulation, das sachlich oder örtlich
    eigentlich zuständige Gericht hätte zu einem anderen Ergebnis kommen und
    dieses ebenfalls rechtsfehlerfrei begründen können.



    IV.


    Soweit der Beklagte und Berufungskläger rügt, die Intentionen der
    Mitglieder jenes historischen Landtages der freien Republik Katista, der
    die Vorlage eines Wahlprogrammes als Erfordernis einer zulässigen
    Kandidatur dem Wahlgesetz hinzugefügt hat, seien vom erstinstanzlichen
    Gericht rechtsfehlerhaft nicht gehört werden, läuft diese Rüge zunächst
    in formaler Hinsicht leer.



    Dem in Rede stehenden Landtag gehörten ausschließlich der
    Prozessbevollmächtigte des Beklagten und Berufsklägers sowie derjenige
    Kandidat an, dessen Kandidatur die Klägerin und Berufungsbeklagte als
    unzulässig zu erklären begehrt. Beide haben sich in der mündlichen
    Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht entsprechend geäußert und
    ihr Verständnis des Begriffes eines "Wahlprogramms" dargelegt. Soweit
    hier überhaupt ein Anspruch auf rechtliches Gehör bestand, wurde diesem
    Genüge getan.



    In seiner Würdigung der vorgetragenen Tatsachen und Rechtsauffassungen
    war das erstinstanzliche Gericht jedoch frei. So konnte es das
    Verständnis des Begriffs des "Wahlprogramms" wie von dem
    Prozessbevollmächtigten des Beklagten und Berufungsklager sowie dem
    betroffenen Kandidaten vorgetragen, durchaus als Parteivortrag anstatt
    als sachverständige Aussage werten und in seinem Urteil als nicht
    zutreffend verwerfen.



    Dem Gesetzgeber der freien Republik Katista hatte es bereits bei der
    Aufnahme dieses Begriffes in das Wahlgesetz freigestanden und steht es
    bis heute frei, diesem eine seinen Vorstellungen entsprechende
    Definition anzufügen. Darauf hat er jedoch verzichtet, und somit einen
    zunächst unbestimmten Rechtsbegriff geschaffen, den auszufüllen im
    Streitfalle folglich zunächst der Rechtssprechung obliegt, was das
    erstinstanzliche Gericht in dem angefochtenen Urteil getan hat.



    Dabei war es wie vorgesagt frei in seiner Berücksichtigung der
    vorgetragenen Verständnisse dieses Begriffes sowohl durch die Klägerin
    und Berufungsbeklagte wie auch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten
    und Berufungskläger und den betroffenen Kandidaten, als auch allgemein
    bekannter oder denklogisch zu entwickelnder Verständnisse.



    Die Begründung der Rüge einer Verletzung sachlichen Rechts durch den
    Beklagten und Berufungskläger erschöpft sich in der Behauptung, sein
    Prozessbevollmächtigter sowie der betroffene Kandidat wüssten es als
    alleinige Mitglieder des für die entsprechende Gesetzesänderung
    verantwortlichen historischen Landtages nun mal besser als das
    erstinstanzlich erkennende Gericht.



    Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Der historische Gesetzgeber
    hat als Erfordernis einer zulässigen Kandidatur allein die Vorlage eines
    Wahlprogrammes statuiert, nicht eines Wahlprogrammes bestimmter Form
    oder bestimmten Umfanges, was ihm ebenso freigestanden hätte. Er hat
    hier auf seine weitere Ausgestaltungsmöglichkeit dieser Vorschrift
    verzichtet und damit deren Auslegung im Zweifelsfall durch die
    Rechtssprechung in Kauf genommen.



    Objektiv ermittelbarer Wille des Gesetzgebers ist es allein, dass eine
    zulässige Kandidatur eines Wahlprogrammes bedarf. Wie dieses formal und
    inhaltlich zu beschaffen sein hat, hat der Gesetzgeber nicht objektiv
    bestimmt. Das kann er im Wege der Gesetzgebung jederzeit nachholen, die
    Mitglieder des historischen Landtages haben jedoch keinerlei Anspruch
    darauf, dass sich die Rechtssprechung in der Definition des von ihnen
    inhaltlich offen gelassenen Begriffes des "Wahlprogramms" nach ihrem
    Verständnis desselben richtet. Sofern dieses tatsächlich schon zum
    Zeitpunkt der parlamentarischen Beratung und Abstimmung über die
    entsprechende Gesetzesänderung bestand, hätte es auch Aufnahme in diese
    finden können, was jedoch nicht geschehen ist. Der historische
    Gesetzgeber hat hier auf seine Gelegenheit verzichtet, seinen Willen zum
    objektiven Willen des Gesetzes zu machen. An seine subjektiven
    Vorstellungen, zumal in einem Rechtsstreit, der das eine Mitglied des
    zuständigen historischen Landtages betrifft und in dem dessen anderes
    Mitglied Prozessbevollmächtigter einer der Parteien ist, war das
    erstinstanzliche Gericht nicht gebunden.



    Sofern diese überhaupt zu hören waren, ist das geschehen. Inwiefern das
    erstinstanzliche Gericht diese in seiner Entscheidungsfindung
    berücksichtigen würde, unterlag seiner freien Würdigung aller
    vorgetragenen Tatsachen und Rechtsauffassungen, die im Ergebnis nicht
    als rechtsfehlerhaft zu Stande gekommen zu beanstanden ist.



    V.


    Auch die Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht hinreichend begründet, ist unbegründet.



    Es mag dahingestellt bleiben, ob ein ohne jede Begründung versehenes
    Urteil die Annahme seines Beruhens auf einer Gesetzesverletzung
    unwiderlegbar vermuten lässt. Das angefochtene Urteil ist mit einer
    Begründung versehen, in der eine im Gesetz nicht enthaltene Definition
    des Begriffs eines "Wahlprogramms" entwickelt und das als nicht den
    gesetzlichen Vorgaben entsprechend beanstandete Wahlprogramm unter diese
    subsumiert und im Ergebnis eine Entsprechung dem gesetzlichen
    Erfordernis verneint wird.



    Der Beklagte und Berufungskläger rügt nicht, dass die vom
    erstinstanzlichen Gericht gegebene Definition des Begriffes eines
    "Wahlprogrammes" oder die Subsumtion des Wahlprogrammes des betroffenen
    Kandidaten unter dieses rechtsfehlerhaft seien, sondern allein, dass
    diese zur Klärung zukünftiger Zweifelsfäle nicht ausreichten.



    Das Zutreffen dieser Rüge kann offen bleiben, es berührt nicht die
    Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Urteils. Es ist weder vom Beklagten
    und Berufungskläger vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die vom
    erstinstanzlichen Gericht entwickelte Definition eines "Wahlprogrammes"
    rechtsfehlerhaft ist, noch die Subsumtion des umstrittenen Wahlprogramms
    unter diese Definition.



    VI.


    Die Rüge, das erstinstanzliche Gericht habe irrtümlich verkannt, dass
    nicht bereits die Wahl eines neuen Ministerpräsidenten ausgeschrieben
    sei, sondern lediglich die Wahl eines neuen Landtages, und den
    Kandidaten der auf Grund des streitbefangenen Programms zur Wahl
    zugelassen war darum im Amt belassen, war schließlich für die
    Entscheidung in der Hauptsache ohne jeden Belang.



    Tatsächlich hat das erstinstanzliche Gericht entsprechend dem Antrag der
    Klägerin und Berufungsbeklagten festgestellt, dass dessen Kandidatur
    auf Grund des nicht erfüllten Erfordernisses eines Wahlprogrammes nicht
    hätte zugelassen werden dürfen.



    Es handelt sich hier somit wenn, dann um einen Rechtsirrtum zu Gunsten
    des Beklagten und Berufungsklägers. Zwar kann dieser nach dem Gesetz
    auch einen solchen rügen, doch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er
    darauf die Begründung einer Rechtsverletzung in der Entscheidung der
    unter III. bis V. erörterten Fragen stützt. Dieser mögliche tatsächliche
    Irrtum ist für die Fragen nach der Zuständigkeit des
    Unionsverwaltungsgerichts, die formal und sachlich korrekte Definition
    des Begriffs eines "Wahlprogramms" im Wahlgesetz der freien Republik
    Katista sowie die fehlerfreie Subsumtion des streitbefangenen
    Wahlprogramms unter diese ohne jede Bedeutung.



    Nachdem keine der vorgebrachten formalen und sachlichen Rügen begründet
    ist, war die Berufung entsprechend dem Antrag der Klägerin und
    Berufungsbeklagten zurückzuweisen.



    Kostenentscheidung


    Die Kosten des Ausgangsverfahrens sind durch das erstinstanzliche
    Gericht nach § 20 Abs. 2 UGerG iVm § 3 Abs. 1 GKV dem Beklagten als
    vollumfänglich unterlegener Partei auferlegt worden.



    Nach den gleichen Vorschriften waren ihm auch die Kosten des von ihm
    eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, da dieses in vollem Umfange
    erfolglos geblieben ist.



    Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte bereits durch das
    erstinstanzliche Gericht nach § 20 Abs. 2 UGerG iVm § 7 Abs. 1 GKV und
    ist durch die Parteien im Berufungsverfahren nicht gerügt worden.



    Das Oberste Unionsgericht am 15. August 2010 durch:



    Laura van Middelburg
    Hauptamtliche Unionsrichterin als Vorsitzende



    Prof. Jebb Bongerton
    Hauptamtlicher Unionsrichter als Beisitzer



    Prof. Dr. Heinrich von Löwenherz
    Nebenamtlicher Unionsrichter als Beisitzer
    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!