Grundlagenvertrag mit Nordhanar

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    Aktenzeichen: UGBl 021-2020
    Inkrafttreten am 22.11.2020



    Grundlagenvertrag zwischhen dem


    Vereinigten Kaiserthum von Nordhanar
    und der
    Demokratischen Union Ratelon


    Präambel
    Das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar und die Demokratische Union Ratelon,
    in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in
    partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden
    können,
    gewillt, ihre ihre bilateralen Beziehungen auf der soliden Basis freundschaftlicher Partnerschaft zu stellen,
    haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.


    Artikel 1 Grundlagen
    (1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich
    gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei
    Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend
    zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen
    Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.
    (2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und
    Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer
    partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der
    Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.
    (3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch
    Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen
    Partei akkreditiert werden.
    (4) Beide Seiten sichern dem jeweiligen Botschafterprersonal
    diplomatische Immunität und stimmen, gemäß internationaler
    Gepflogenheiten darin überein, dass die Liegenschaften der Botschaft nur
    mit Zustimmung des Botschafters durch Sicherheitspersonal des
    Gastlandes betreten oder durchsucht werden darf.


    Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
    (1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem
    Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu
    streben sie an:
    a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
    b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere
    durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und
    anderen Kulturinstitutionen sowie
    c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
    (2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur
    Förderung der in Artikel 2 genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu
    gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt
    wird.


    Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
    (1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall
    der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
    (2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in
    Strafverfahrenerwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen
    Beistand seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
    (3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern
    aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die
    selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu
    gewähren, wie den einheimischen.


    Artikel 4 Justizielle Zusammenarbeit
    (1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der
    Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die
    Vollstreckung von Haftbefehlen.
    (2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den
    gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen
    muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat
    gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
    (3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener
    Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl
    gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat
    vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich
    unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer
    Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das
    Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei
    Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als
    Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft,
    Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.


    Artikel 5 Förderung des Personen- und Warenverkehrs
    Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den
    Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese
    Förderung soll insbesondere umfassen:
    a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von
    Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen
    Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
    b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen
    Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in
    die Häfen;
    c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
    d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.


    Artikel 6 Schlussbestimmungen
    (1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des
    Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem
    Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem
    Einverständnis getätigt werden können.
    (2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    (3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer
    zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist
    sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
    (4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.






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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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