dibbatito - Regional- und Kommunalgesetz

  • Es wurde eine Aussprache zum folgenden Antrag des Kollegen Macaluso beantragt:


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    Gesetz über die Landesteile und Kommunen (Regional- und Kommunalgesetz – legge regionale et comunale)


    §1 – Zweck und Inhalt dieses Gesetzes
    Dieses Gesetz regelt die regionale und kommunale Gliederung und Verwaltung in der Unionsrepublik Heroth.


    §2 – Prinzipien der Gliederung
    (1) Das Staatsgebiet ist auf den drei Ebenen Landesteil, Landkreis und Stadt/Ortschaft untergliedert.
    (2) Die Aufteilung des Staatsgebietes in Landesteile und Landkreise ist disjunkt und erschöpfend.
    (3) Die Aufteilung des Staatsgebietes in Städte und Ortschaften ist disjunkt aber nicht erschöpfend.
    (4) Jede Stadt oder Ortschaft liegt in genau einem Landkreis, jeder Landkreis liegt in genau einem Landesteil.


    §3 – Landesteile (regioni)
    (1) Die vier Landesteile Heroths sind
    a. Wassarien (Vasaria)
    b. Mutesien (Mutesia)
    c. Estarien (Estaria)
    d. Rotberg-Ison (Rotberga-Isone)
    (2) Die Grenzen der Landesteile sind in Anhang A dieses Gesetzes definiert.


    §4 – Verwaltung der Landesteile
    (1) Die Verwaltung der Landesteile wird durch Regionalpräsidien wahrgenommen.
    (2) Die Präsidien der Landesteile sind zuständig für
    a. den Umwelt-, Tier- und Gewässerschutz
    b. die Instandsetzung der Landstraßen
    c. die Förderung der regionalen Kultur
    d. das Forstwesen
    e. den Denkmalschutz und die Pflege der Nationalparks
    f. weitere den Präsidien durch etwaige separate Landesgesetze übertragene Aufgaben.
    (3) Die Regionalpräsidien werden durch jeweils einen Regionalpräsidenten geleitet, der vom Primo Ministro oder vom für Inneres zuständigen Landesminister ernannt wird.
    (4) Der Regionalpräsident organisiert und leitet seine Behörde im Rahmen der Landesgesetze und mittels der durch den Landeshaushalt bereitgestellten Mittel eigenständig.
    (5) Der Regionalpräsident wird von der Landesregierung beaufsichtigt und angewiesen. Er leistet der Landesregierung innerhalb seines Landesteils Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.


    §5 – Städte, Landkreise und Ortschaften
    (1) Städte und Ortschaften sind zusammenhängende Siedlungsflächen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten demokratisch selbstverwaltet sind.
    (2) Landkreise sind nicht durchgängig besiedelte Flächen im Umkreis einer Stadt.
    (3) Städte sind Siedlungen, die aufgrund ihrer infrastrukturellen Lage als lokale Zentren fungieren und in der Regel mehr als 10.000 Einwohner haben.
    (4) Ortschaften sind Siedlungen, die in der Regel über 100 aber unter 10.000 Einwohner haben und kein lokales Zentrum für umliegende Ortschaften darstellen.


    §6 – Gebietsreform
    (1) Die Benennung, Aufteilung und Einordnung von Städten, Landkreisen und Ortschaften ist Sache der Landesregierung.
    (2) Vor einer Gebietsreform sollen die politischen Repräsentanten der betroffenen Städte und Ortschaften gehört werden.


    §7 – Verwaltung der Städte
    (1) Die Bewohner einer Stadt wählen ein Stadtparlament, welches das Budget der Stadt verwaltet sowie ihm Rahmen der Kompetenzen der Stadt eine eigene Gesetzgebung ausübt und Exekutivorgane zur Ausübung der städtischen Kompetenzen im Rahmen der städtischen Gesetzgebung definiert.
    (2) Die Bewohner einer Stadt wählen einen Bürgermeister, der der Stadtverwaltung vorsteht, initiativ die Stadtpolitik vorantreibt und die Stadt politisch repräsentiert. Näheres regelt ein gesondertes Gesetz.
    (3) Die Stadtpolitik ist zuständig für
    a. die Straßen und Wege im Stadtgebiet
    b. die öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebiets
    c. die Müllentsorgung
    d. die Telekommunikationsinfrastruktur
    e. das öffentliche Gesundheitswesen
    f. die Wasser- und Stromversorgung
    g. die sonstige Daseinsvorsorge, sofern nicht ein Unions- oder Landesgesetz eine gegenteilige Regelung trifft
    h. das Bauwesen und die Raumplanung im Stadtgebiet
    i. alle anderen Aufgaben, die ihrem Wesen nach auf die Stadt beschränkt sind und nicht kraft eines Unions- oder Landesgesetzes von einer übergeordneten Behörde wahrgenommen werden.


    §8 – Verwaltung der Landkreise
    (1) Die Bürger außerhalb eines Stadtgebietes wählen einen Kreistag, der als lokales Gesetzgebungsorgan im Landkreis fungiert.
    (2) An den Sitzungen des Kreistages nehmen alle gewählten Mitglieder sowie die Ortsvorsteher der Ortschaften teil.
    (3) Der Präsident des Kreistages vertritt den Landkreis bei Bedarf nach außen.


    §9 – Verwaltung der Ortschaften
    (1) Die lokale Gesetzgebung in Ortschaften fällt dem Kreistag zu und ist im gesamten Landkreis einheitlich, sofern nicht besondere Umstände eine Sonderregelung in einer einzelnen Ortschaft notwendig machen.
    (2) Die Bewohner einen Ortschaft wählen einen Ortsvorsteher, der die lokalen Interessen gegenüber der Kreisversammlung vertritt.


    §10 – Lokale Bürgerentscheide
    (1) Auf Stadt-, Ortschafts- und Landkreisebene sind durch lokales Recht Möglichkeiten zur Ausübung direkter demokratischer Gewalt durch Bürgerentscheide zu schaffen.
    (2) Bürgerentscheide in Ortschaften sind durch die Organe des Landkreises lokal zu respektieren, sofern nicht ein schwerer wiegendes Interesse des Landkreises gegenüber der Ortschaft besteht.


    §11 – Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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    Leider ist die neue GO nicht eindeutig darin, wer das initiale Rederecht erhält. Ich übergebe das Wort an Signor Wielka, dieser kann dann entweder mit einer Frage an Signor Macaluso übergeben oder selbst einleitende Ausführungen vortragen.

    Prof. Dr. Francesca Giovannini
    Presidente della Casa dei Deputati di Herót
    Direttore dell'Istituto Herótiano per la Ricerca Economica


  • Sehr geehrte Damen und Herren,
    werte Kollegen,
    geschätzte Mitglieder der Regierung,


    die Regierung hat hier ein Gesetz vorgelegt, dass sicherlich taugt, unsere Verwaltungs- und Kommunalstruktur auf festen Boden zu stellen. Die Aussprache habe ich deswegen beantragt, um einige Fragen beantwortet zu bekommen bzw. Änderungsvorschläge zu machen. Dazu bitte ich die Regierung um Stellungnahme.


    Zum ersten bitte ich um Erläuterung der Notwendigkeit des § 2 Abs. 2, auch vor dem Hintergrund der Änderbarkeit der Regelung. Zudem – verzeihen Sie, dass ich kein Jurist bin – ist mir die rechtliche Wirkung des Begriffs „disjunkt“ in diesem Zusammenhang nicht völlig klar, selbiges in Absatz 3.


    Zum zweiten sehe ich keinen verwendbaren Teminus technicus in § 6 Abs. 1. „Ist Sache der Landesregierung“ scheint mir für einen Regelungsgehalt nicht hinreichend, warum wählt man nicht den Weg einer Rechtsverordnung, um die Rechtsförmlichkeit direkt festzulegen?


    Zum dritten und letzten möchte ich fragen, ob die Stadtparlamente und Kreistage tatsächlich Gesetze verabschieden sollen, oder ob es nicht Satzungen oder Ordnungen sein sollten. Es geht schließlich um die Gestaltung der eigenen Autonomie des Selbstverwaltungsträgers im Rahmen der Gesetze und nicht um formellrechtliche Gesetzgebung, die einem Parlament wie dem Abgeordnetenhaus zugedacht ist.

    Prof. Dr. Topola Wielka
    Mitglied des Abgeordnetenhauses
    Honorarprofessor der Montary University
    früherer Unternehmer, Minister a.D. von Roldem
    (Innen, Finanzen, Handel, Bildung und Wissenschaft)

  • Signor Wielka,


    ich antworte am besten der Reihe nach:


    1. Paragraph 2, Absatz 2 legt fest, dass jeder Flecken Land in Heroth zu genau einem Landkreis und genau einem Landesteil gehört.


    2. Für so eine Konkretisierung bin ich durchaus offen. Haben Sie eine konkrete Formulierung für Paragraph 6 (1)?


    3. Wo sehen Sie denn in der Praxis die Differenz, ob man die verabschiedeten Regelungen nun "Gesetze" oder "Ordnungen" nennt?

    Bernardo G. Macaluso Spdu_logo_kleiner.jpg
    Unionskanzler a. D.

    Primo Ministro di Herót a. D.

  • Signore Primo Ministro,


    vielen Dank für Erläuterung zu § 2 Abs. 2.
    Zu § 6 Abs. 1 schlage ich den Wortlaut „Die Benennung, Aufteilung und Einordnung von Städten, Landkreisen und Ortschaften regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Abgeordnetenhaus.“ vor. Frau Präsidentin, das ist auch mein Änderungsantrag. Zum Benehmen mit dem hohen Hause möchte ich zumindest die Möglichkeit der Debatte einer Neustrukturierung und vorherige Kenntnisnahme durch das Parlament ermöglichen. Ich bin der Überzeugung, dass jede Neugliederung auch eine kurze Passage durch das Abgeordnetenhaus verkraftet. Neugliederungen sollten nachhaltigere Strukturen schaffen und dafür sind ein paar Tage hier im Parlament gut angelegt, denke ich.
    Zur Differenz von Gesetzen und Satzungen/Ordnungen können Sie als Jurist sicher mehr sagen als ich, nach meinem Verständnis können formellen Gesetze aber bspw. in Grundrechte eingreifen und geben Satzunggebern, wie einem kommunalen Gremium Instrumente an die Hand, ihre Autonomie auszugestalten, die sich dann aber in den Grenzen des Parlamentsgesetzes zu halten haben.

    Prof. Dr. Topola Wielka
    Mitglied des Abgeordnetenhauses
    Honorarprofessor der Montary University
    früherer Unternehmer, Minister a.D. von Roldem
    (Innen, Finanzen, Handel, Bildung und Wissenschaft)

  • Daran schließt sich natürlich die Grundfrage an, ob die Einteilung der Städte und Landkreise durch die Landesgesetzgebung oder als reiner Verwaltungsakt zustande kommen soll. Ich hätte hier Vertrauen in zukünftige Landesregierungen, dass Gebietsreformen mit Bedacht ausgeführt werden. Zumal es ja in Heroth z. B. keine Wahlkreise gibt, die durch die Reform betroffen wären und das politische Kräfteverhältnis auf Landesebene beeinflussen würden. Ich bin hier aber aus der Natur der Sache heraus offen für einen Ausgleich mit den Minderheitenpositionen im Abgeordnetenhaus.


    Insofern den rechtlichen Grundsätzen der Union nach das Recht der nächsthöheren Ebene das der unteren bricht, wo nicht explizit etwas Abweichendes geregelt wurde, sehe ich auch keinen Bedarf, landesrechtlich zwischen Gesetzgebung und Kommunalordnung zu unterscheiden.

    Bernardo G. Macaluso Spdu_logo_kleiner.jpg
    Unionskanzler a. D.

    Primo Ministro di Herót a. D.

  • Zum zweiten Punkt gehe ich von der kompetenten Rechtsförmlichkeitsprüfung der Landesregierung aus.


    Zum ersteren bitte ich das hohen Haus, den Ausgleich der vom Ministerpräsidenten angesprochenen Minderheitspositionen die Herstellung des Benehmens mit ins Gesetz aufzunehmen.


    Im Übrigen finde ich den Gesetzentwurf, wie bereits angemerkt, für Gelungen und zustimmungsfähig.


    Herzlichen Dank.

    Prof. Dr. Topola Wielka
    Mitglied des Abgeordnetenhauses
    Honorarprofessor der Montary University
    früherer Unternehmer, Minister a.D. von Roldem
    (Innen, Finanzen, Handel, Bildung und Wissenschaft)

  • Dann schlage ich folgende Änderung vor:


    [doc]
    §6 – Gebietsreform
    (1) Die Benennung, Aufteilung und Einordnung von Städten, Landkreisen und Ortschaften wird per Landesgesetz festgelegt.
    (2) Vor einer Gebietsreform sollen die politischen Repräsentanten der betroffenen Städte und Ortschaften gehört werden.
    [/doc]


    Wäre dies so in Ihrem Sinne?

    Bernardo G. Macaluso Spdu_logo_kleiner.jpg
    Unionskanzler a. D.

    Primo Ministro di Herót a. D.

  • Absolut, vielen Dank für die Regierungsinitiative.

    Prof. Dr. Topola Wielka
    Mitglied des Abgeordnetenhauses
    Honorarprofessor der Montary University
    früherer Unternehmer, Minister a.D. von Roldem
    (Innen, Finanzen, Handel, Bildung und Wissenschaft)

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