Beiträge von Francesca Giovannini

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    Repubblica dell'Unione della Herót | Il Presidente della Casa dei Deputati
    Unionsrepublik Heroth | Der Präsident des Abgeordnetenhauses

    Wahlbekanntmachung


    Wahl der Bürgermeisterin von St. Lucia Oktober 2018


    Hiermit ist Arianna di Fela zur Bürgermeisterin von St. Lucia gewählt. Herzlichen Glückwunsch!


    Francesca Giovannini
    Präsidentin des Abgeordnetenhauses[/doc]

    Die folgende Anfrage an die Landesregierung wurde vom Abgeordneten Topolka Wielka an die Landesregierung gerichtet:


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    • Auf welcher Rechtsgrundlage wurde das am 21. September 2018 veröffentlichte Landesunternehmens- und Vereinsregister eingerichtet? Welche Landesaufgaben werden dadruch
    • Aus welchem Grund hat die Landesregierung o.g. Register eingerichtet?
    • Welche Aufgaben das o.g. Register? Welche dieser Aufgaben sind Unions-, welche Landesaufgaben? Welchem Ministerium obliegt die Rechtsaufsicht?
    • Warum sieht die Landesregierung die Notwendigkeit eines Landesregisters?
    • Wie kommen die bereits bestehenden Vereins- und Unternehmenseinträge zu Stande?
    • Welche anderen Aufgaben erfüllt o.g. Register im Vergleich zum Amt für Einwohnerangelegenheiten der Union?
    • Welchen Austausch gibt es zwischen o.g. Register und dem Amt für Einwohnerangelegenheiten der Union?
    • Ist es korrekt, dass die Direktorin des Amtes für Einwohnerangelegenheiten aus dem o.g. Register gewaltsam entfernt wurde? Wenn ja, welcher Grund liegt dafür vor?

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    Ein Vertreter der Landesregierung hat das Wort zur Beantwortung der Anfrage.

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    Gesetz über die Landesteile und Kommunen (Regional- und Kommunalgesetz – legge regionale et comunale)


    §1 – Zweck und Inhalt dieses Gesetzes
    Dieses Gesetz regelt die regionale und kommunale Gliederung und Verwaltung in der Unionsrepublik Heroth.


    §2 – Prinzipien der Gliederung
    (1) Das Staatsgebiet ist auf den drei Ebenen Landesteil, Landkreis und Stadt/Ortschaft untergliedert.
    (2) Die Aufteilung des Staatsgebietes in Landesteile und Landkreise ist disjunkt und erschöpfend.
    (3) Die Aufteilung des Staatsgebietes in Städte und Ortschaften ist disjunkt aber nicht erschöpfend.
    (4) Jede Stadt oder Ortschaft liegt in genau einem Landkreis, jeder Landkreis liegt in genau einem Landesteil.


    §3 – Landesteile (regioni)
    (1) Die vier Landesteile Heroths sind
    a. Wassarien (Vasaria)
    b. Mutesien (Mutesia)
    c. Estarien (Estaria)
    d. Rotberg-Ison (Rotberga-Isone)
    (2) Die Grenzen der Landesteile sind in Anhang A dieses Gesetzes definiert.


    §4 – Verwaltung der Landesteile
    (1) Die Verwaltung der Landesteile wird durch Regionalpräsidien wahrgenommen.
    (2) Die Präsidien der Landesteile sind zuständig für
    a. den Umwelt-, Tier- und Gewässerschutz
    b. die Instandsetzung der Landstraßen
    c. die Förderung der regionalen Kultur
    d. das Forstwesen
    e. den Denkmalschutz und die Pflege der Nationalparks
    f. weitere den Präsidien durch etwaige separate Landesgesetze übertragene Aufgaben.
    (3) Die Regionalpräsidien werden durch jeweils einen Regionalpräsidenten geleitet, der vom Primo Ministro oder vom für Inneres zuständigen Landesminister ernannt wird.
    (4) Der Regionalpräsident organisiert und leitet seine Behörde im Rahmen der Landesgesetze und mittels der durch den Landeshaushalt bereitgestellten Mittel eigenständig.
    (5) Der Regionalpräsident wird von der Landesregierung beaufsichtigt und angewiesen. Er leistet der Landesregierung innerhalb seines Landesteils Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.


    §5 – Städte, Landkreise und Ortschaften
    (1) Städte und Ortschaften sind zusammenhängende Siedlungsflächen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten demokratisch selbstverwaltet sind.
    (2) Landkreise sind nicht durchgängig besiedelte Flächen im Umkreis einer Stadt.
    (3) Städte sind Siedlungen, die aufgrund ihrer infrastrukturellen Lage als lokale Zentren fungieren und in der Regel mehr als 10.000 Einwohner haben.
    (4) Ortschaften sind Siedlungen, die in der Regel über 100 aber unter 10.000 Einwohner haben und kein lokales Zentrum für umliegende Ortschaften darstellen.



    §6 – Gebietsreform
    (1) Die Benennung, Aufteilung und Einordnung von Städten, Landkreisen und Ortschaften wird per Landesgesetz festgelegt.
    (2) Vor einer Gebietsreform sollen die politischen Repräsentanten der betroffenen Städte und Ortschaften gehört werden.


    §7 – Verwaltung der Städte
    (1) Die Bewohner einer Stadt wählen ein Stadtparlament, welches das Budget der Stadt verwaltet sowie ihm Rahmen der Kompetenzen der Stadt eine eigene Gesetzgebung ausübt und Exekutivorgane zur Ausübung der städtischen Kompetenzen im Rahmen der städtischen Gesetzgebung definiert.
    (2) Die Bewohner einer Stadt wählen einen Bürgermeister, der der Stadtverwaltung vorsteht, initiativ die Stadtpolitik vorantreibt und die Stadt politisch repräsentiert. Näheres regelt ein gesondertes Gesetz.
    (3) Die Stadtpolitik ist zuständig für
    a. die Straßen und Wege im Stadtgebiet
    b. die öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebiets
    c. die Müllentsorgung
    d. die Telekommunikationsinfrastruktur
    e. das öffentliche Gesundheitswesen
    f. die Wasser- und Stromversorgung
    g. die sonstige Daseinsvorsorge, sofern nicht ein Unions- oder Landesgesetz eine gegenteilige Regelung trifft
    h. das Bauwesen und die Raumplanung im Stadtgebiet
    i. alle anderen Aufgaben, die ihrem Wesen nach auf die Stadt beschränkt sind und nicht kraft eines Unions- oder Landesgesetzes von einer übergeordneten Behörde wahrgenommen werden.


    §8 – Verwaltung der Landkreise
    (1) Die Bürger außerhalb eines Stadtgebietes wählen einen Kreistag, der als lokales Gesetzgebungsorgan im Landkreis fungiert.
    (2) An den Sitzungen des Kreistages nehmen alle gewählten Mitglieder sowie die Ortsvorsteher der Ortschaften teil.
    (3) Der Präsident des Kreistages vertritt den Landkreis bei Bedarf nach außen.


    §9 – Verwaltung der Ortschaften
    (1) Die lokale Gesetzgebung in Ortschaften fällt dem Kreistag zu und ist im gesamten Landkreis einheitlich, sofern nicht besondere Umstände eine Sonderregelung in einer einzelnen Ortschaft notwendig machen.
    (2) Die Bewohner einen Ortschaft wählen einen Ortsvorsteher, der die lokalen Interessen gegenüber der Kreisversammlung vertritt.


    §10 – Lokale Bürgerentscheide
    (1) Auf Stadt-, Ortschafts- und Landkreisebene sind durch lokales Recht Möglichkeiten zur Ausübung direkter demokratischer Gewalt durch Bürgerentscheide zu schaffen.
    (2) Bürgerentscheide in Ortschaften sind durch die Organe des Landkreises lokal zu respektieren, sofern nicht ein schwerer wiegendes Interesse des Landkreises gegenüber der Ortschaft besteht.


    §11 – Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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    Stimmen Sie diesem Gesetz zu?

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    Repubblica dell'Unione della Herót | Il Presidente della Casa dei Deputati
    Unionsrepublik Heroth | Der Präsident des Abgeordnetenhauses

    Wahlbekanntmachung


    Wahl des Bürgermeisters von Muxt September 2018


    Hiermit ist Umberto Finocchiaro zum Bürgermeister von Watoran gewählt. Herzlichen Glückwunsch!


    Francesca Giovannini
    Präsidentin des Abgeordnetenhauses[/doc]

    [doc]


    Repubblica dell'Unione della Herót | Il Presidente della Casa dei Deputati
    Unionsrepublik Heroth | Der Präsident des Abgeordnetenhauses

    Wahlbekanntmachung


    Wahl des Bürgermeisters von Watoran September 2018


    Hiermit ist Silvio Pinotti zum Bürgermeister von Watoran gewählt. Herzlichen Glückwunsch!


    Francesca Giovannini
    Präsidentin des Abgeordnetenhauses[/doc]

    Es wurde eine Aussprache zum folgenden Antrag des Kollegen Macaluso beantragt:


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    Gesetz über die Landesteile und Kommunen (Regional- und Kommunalgesetz – legge regionale et comunale)


    §1 – Zweck und Inhalt dieses Gesetzes
    Dieses Gesetz regelt die regionale und kommunale Gliederung und Verwaltung in der Unionsrepublik Heroth.


    §2 – Prinzipien der Gliederung
    (1) Das Staatsgebiet ist auf den drei Ebenen Landesteil, Landkreis und Stadt/Ortschaft untergliedert.
    (2) Die Aufteilung des Staatsgebietes in Landesteile und Landkreise ist disjunkt und erschöpfend.
    (3) Die Aufteilung des Staatsgebietes in Städte und Ortschaften ist disjunkt aber nicht erschöpfend.
    (4) Jede Stadt oder Ortschaft liegt in genau einem Landkreis, jeder Landkreis liegt in genau einem Landesteil.


    §3 – Landesteile (regioni)
    (1) Die vier Landesteile Heroths sind
    a. Wassarien (Vasaria)
    b. Mutesien (Mutesia)
    c. Estarien (Estaria)
    d. Rotberg-Ison (Rotberga-Isone)
    (2) Die Grenzen der Landesteile sind in Anhang A dieses Gesetzes definiert.


    §4 – Verwaltung der Landesteile
    (1) Die Verwaltung der Landesteile wird durch Regionalpräsidien wahrgenommen.
    (2) Die Präsidien der Landesteile sind zuständig für
    a. den Umwelt-, Tier- und Gewässerschutz
    b. die Instandsetzung der Landstraßen
    c. die Förderung der regionalen Kultur
    d. das Forstwesen
    e. den Denkmalschutz und die Pflege der Nationalparks
    f. weitere den Präsidien durch etwaige separate Landesgesetze übertragene Aufgaben.
    (3) Die Regionalpräsidien werden durch jeweils einen Regionalpräsidenten geleitet, der vom Primo Ministro oder vom für Inneres zuständigen Landesminister ernannt wird.
    (4) Der Regionalpräsident organisiert und leitet seine Behörde im Rahmen der Landesgesetze und mittels der durch den Landeshaushalt bereitgestellten Mittel eigenständig.
    (5) Der Regionalpräsident wird von der Landesregierung beaufsichtigt und angewiesen. Er leistet der Landesregierung innerhalb seines Landesteils Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.


    §5 – Städte, Landkreise und Ortschaften
    (1) Städte und Ortschaften sind zusammenhängende Siedlungsflächen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten demokratisch selbstverwaltet sind.
    (2) Landkreise sind nicht durchgängig besiedelte Flächen im Umkreis einer Stadt.
    (3) Städte sind Siedlungen, die aufgrund ihrer infrastrukturellen Lage als lokale Zentren fungieren und in der Regel mehr als 10.000 Einwohner haben.
    (4) Ortschaften sind Siedlungen, die in der Regel über 100 aber unter 10.000 Einwohner haben und kein lokales Zentrum für umliegende Ortschaften darstellen.


    §6 – Gebietsreform
    (1) Die Benennung, Aufteilung und Einordnung von Städten, Landkreisen und Ortschaften ist Sache der Landesregierung.
    (2) Vor einer Gebietsreform sollen die politischen Repräsentanten der betroffenen Städte und Ortschaften gehört werden.


    §7 – Verwaltung der Städte
    (1) Die Bewohner einer Stadt wählen ein Stadtparlament, welches das Budget der Stadt verwaltet sowie ihm Rahmen der Kompetenzen der Stadt eine eigene Gesetzgebung ausübt und Exekutivorgane zur Ausübung der städtischen Kompetenzen im Rahmen der städtischen Gesetzgebung definiert.
    (2) Die Bewohner einer Stadt wählen einen Bürgermeister, der der Stadtverwaltung vorsteht, initiativ die Stadtpolitik vorantreibt und die Stadt politisch repräsentiert. Näheres regelt ein gesondertes Gesetz.
    (3) Die Stadtpolitik ist zuständig für
    a. die Straßen und Wege im Stadtgebiet
    b. die öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebiets
    c. die Müllentsorgung
    d. die Telekommunikationsinfrastruktur
    e. das öffentliche Gesundheitswesen
    f. die Wasser- und Stromversorgung
    g. die sonstige Daseinsvorsorge, sofern nicht ein Unions- oder Landesgesetz eine gegenteilige Regelung trifft
    h. das Bauwesen und die Raumplanung im Stadtgebiet
    i. alle anderen Aufgaben, die ihrem Wesen nach auf die Stadt beschränkt sind und nicht kraft eines Unions- oder Landesgesetzes von einer übergeordneten Behörde wahrgenommen werden.


    §8 – Verwaltung der Landkreise
    (1) Die Bürger außerhalb eines Stadtgebietes wählen einen Kreistag, der als lokales Gesetzgebungsorgan im Landkreis fungiert.
    (2) An den Sitzungen des Kreistages nehmen alle gewählten Mitglieder sowie die Ortsvorsteher der Ortschaften teil.
    (3) Der Präsident des Kreistages vertritt den Landkreis bei Bedarf nach außen.


    §9 – Verwaltung der Ortschaften
    (1) Die lokale Gesetzgebung in Ortschaften fällt dem Kreistag zu und ist im gesamten Landkreis einheitlich, sofern nicht besondere Umstände eine Sonderregelung in einer einzelnen Ortschaft notwendig machen.
    (2) Die Bewohner einen Ortschaft wählen einen Ortsvorsteher, der die lokalen Interessen gegenüber der Kreisversammlung vertritt.


    §10 – Lokale Bürgerentscheide
    (1) Auf Stadt-, Ortschafts- und Landkreisebene sind durch lokales Recht Möglichkeiten zur Ausübung direkter demokratischer Gewalt durch Bürgerentscheide zu schaffen.
    (2) Bürgerentscheide in Ortschaften sind durch die Organe des Landkreises lokal zu respektieren, sofern nicht ein schwerer wiegendes Interesse des Landkreises gegenüber der Ortschaft besteht.


    §11 – Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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    Leider ist die neue GO nicht eindeutig darin, wer das initiale Rederecht erhält. Ich übergebe das Wort an Signor Wielka, dieser kann dann entweder mit einer Frage an Signor Macaluso übergeben oder selbst einleitende Ausführungen vortragen.