Geschäftsordnung

  • [doc]
    Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Heroth - Regolamento interno della Casa dei Deputati


    § 1 - Allgemeine Bestimmungen
    (1) Das Abgeordnetenhaus tagt permanent.
    (2) Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind alle nach der Verfassung wahlberechtigten Bürger Heroths.
    (3) Zu Beginn eines jeden Monats wird die Anwesenheit durch das Präsidium überprüft.


    § 2 - Vorsitz
    (1) Der Präsident leitet die Sitzungen ein, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit des Parlaments verantwortlich.
    (2) Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Landesparlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
    (3) Das Amt des Präsidenten des Abgeordnetenhaus zirkuliert in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen in monatlichem Wechsel zwischen den Abgeordneten. Das Präsidium pflegt dazu eine alphabetische Liste aller Mitglieder.
    (4) Die Amtszeit endet durch Verzicht, Umzug, Verlust der Staatsbürgerschaft, Rücktritt, Tod, spätestens jedoch zum ersten des auf Amtsantritt folgenden Monats.
    (5) Zum Monatsanfang wird die Annahme durch Wortmeldung des neuen Präsidenten erklärt. Der Vorgänger soll den neuen Präsidenten dazu auffordern. Vergehen 48 Stunden ohne Wortmeldung, geht das Amt nach der gleichen Prozedur auf den Listennachfolger über.
    (6) Die Amtszeit kann auch durch das Plenum beendet werden, sofern dieses in Abstimmung die Vernachlässigung der Amtsgeschäfte feststellt. In diesem Fall geht das Amt Absatz 3 entsprechend auf das nächste Mitglied über.
    (7) Ist zum Amtsantritt weniger als die Hälfte des Kalendermonats verstrichen, findet der nächste Wechsel zum Monatsende statt. Ist mehr Zeit verstrichen, findet der Wechsel zum Ende des Folgemonats statt.


    § 3 - Rederecht
    (1) In Diskussionen und Aussprachen im Abgeordnetenhaus genießen alle Mitglieder,die Mitglieder der Landesregierung sowie die in Heroth wohnhaften Unionsangehörigen das Rederecht.
    (2) In Abstimmungen ist kein Rederecht vorhanden.
    (3) Der Präsident des Abgeordnetenhauses Heroth ist berechtigt, dem Unionspräsidenten, dem Unionskanzler sowie anderen Ehrengästen das Rederecht zu verleihen.
    (4) Der Präsident ist berechtigt, Redebeiträge, welche nach dieser Geschäftsordnung unzulässig sind, zu editieren. Dazu gehören in erster Line beleidigende und ehrverletzende Äußerungen sowie Meinungskundgebungen bei Abstimmungen.
    (5) Wer trotz Unterlassungsaufforderung ohne Rederecht wiederholt im Consiglio redet wird mit einer Geldstrafe von 100 Bramer Bußgeld für jeden weiteren Beitrag bestraft.


    § 4 - Abstimmungen
    (1) Der Abgeordnetenhaus Heroth entscheidet, sofern dies durch die Verfassung oder ein Gesetz nicht anderweitig vorgesehen ist, durch die Mehrheit der auf Ja und Nein lautenden Stimmen.
    (2) Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen, dass sie eindeutig mit Ja/Si oder Nein/No beantwortet werden kann.
    (3) Sie werden vom Präsidenten des Landesbezirksrat eröffnet und geschlossen und dauern mindestens 72 Stunden. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit feststeht.
    (4) Die Editierung von Stimmabgaben ist verboten. Die Stimme ist in diesem Fall ungültig.


    § 5 - Gesetzesinitiative
    (1) Gesetzesanträge dürfen von jedem Mitglied des Abgeordnetenhauses in das Parlament eingebracht werden.
    (2) Eine Aussprache ist zu eröffnen, in welcher der Antragsteller, dass Wort zur Begründung erhält.
    (3) Eine Aussprache dauert mindestens 48 Stunden, auf Aufforderung wird diese verlängert. Eine Abstimmung findet im Anschluss an die Debatte statt.


    § 6 - Kontrolle der Landesregierung
    (1) In Anfragen kann vom Landespräsidenten Auskunft verlangt werden.
    (2) Anfragen müssen vom Befragten innerhalb von 72 Stunden beantwortet werden.
    (3) Anfragen müssen in dem dafür vorgesehenen Protokoll (Thread) gestellt werden.
    (4) Antworten erfolgen in einer dafür vorgesehenen gesonderten Debatte.


    § 7 - Schlussbestimmungen
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, sobald sie mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen vom Abgeordnetenhaus angenommen wurde.
    (2) Sie bleibt gültig, bis das Abgeordnetenhaus eine neue Geschäftsordnung beschließt.
    [/doc]

    Bernardo G. Macaluso Spdu_logo_kleiner.jpg
    Unionskanzler a. D.

    Primo Ministro di Herót a. D.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!