voto - Gesetz über die Amtssprachen und Amtsbezeichnungen

  • Zur Abstimmung steht der folgende Gesetzesentwurf. Bitte stimmen Sie mit Ja, Nein oder Enthaltung. Die Stimmabgabe ist auch auf Herotianisch zulässig.


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    Gesetz über die Amtssprachen und Amtsbezeichnungen - Legge sulle lingue ufficiali e titoli ufficiali


    §1 - Zweck und Inhalt dieses Gesetzes
    Dieses Gesetz regelt die Amtssprachen in der Unionsrepublik Heroth und legt mehrsprachige Bezeichnungen für die Ämter und Institutionen fest.


    §2 - Sprachbezeichnungen
    Die folgenden Sprachbezeichnungen sind jeweils synonym:
    a) Imperianisch und Imperiano;
    b) Herotianisch, Harbothensisch und Herotiano;
    c) Estarisch und Estario.


    §3 - Amtssprachen in Heroth
    (1) Amtsprachen im Sinne dieses Gesetzes sind die Sprachen, in denen die Kommunikation der staatlichen Institutionen mit den Bürgern sowie der Institutionen untereinander stattfinden darf.
    (2) Die Amtssprachen in Heroth sind Herotianisch sowie Imperianisch.


    §4 - Sonderregelung für Estarien
    (1) In der Region Estarien ist Estarisch eine weitere Amtssprache.
    (2) Diese Regelung bezieht sich nur auf die Institutionen der Region Estarien.


    §5 - Sprachverwendung auf Amtsdokumenten
    (1) Amtsdokumente können in einer beliebigen Amtssprache verfasst sein.
    (2) Verwendet eine Privatperson in der Korrespondenz eine bestimmte Amtssprache, muss die Antwort in derselben Sprache verfasst sein.
    (3) Amtsbezeichnungen können unabhängig von der Sprache des restlichen Dokuments in einer beliebigen Amtssprache verwendet werden.
    (4) Der Briefkopf eines amtlichen Briefes muss in mindestens zwei Amtssprachen gedruckt sein.


    §6 - Sprachverwendung in der Gesetzgebung
    (1) Gesetze müssen in einer der Amtssprachen verfasst sein. Die Casa della Nazione muss bei Bedarf Übersetzungen in der jeweils anderen Amtssprache zur Verfügung stellen.
    (2) Der Titel eines Gesetzes muss stets in beiden Amtssprachen vorliegen. Die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses soll die Benennung von Gesetzen nach dieser Regel sicherstellen.
    (3) Die Exekutive soll bei der Herausgabe von Erlassen im Sinne dieses Paragraphen handeln.


    §7 - Amtliche Beschilderung
    Die amtliche Beschilderung muss in allen jeweils gültigen Amtssprachen erfolgen.


    §8 - Amtsbezeichnungen
    Die Bezeichnungen der wichtigsten Ämter und Institutionen lauten (erst imperianisch, dann herotianisch):
    a) für den Chef der Regierung: Landespräsident / Primo Ministro
    b) für den Dienstsitz der Regierung: Haus der Nation / Casa della Nazione
    c) für das Parlament: Abgeordnetenhaus / Casa dei Deputati
    d) für das Bekanntmachungsblatt der Gesetzgebung: Gesetzesblatt / Gazzetta Ufficiale


    §9 - Umsetzung dieses Gesetzes in der weiteren Gesetzgebung
    Die Landesregierung wird damit beauftragt, das Abgeordnetenhaus dabei zu unterstützen, geltende Gesetze soweit notwendig an den Inhalt dieses Gesetzes anzupassen.


    §10 - Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Den staatlichen Institutionen wird eine Frist von einer Woche für die Umsetzung im behördlichen Schriftverkehr sowie eine Frist von zwei Monaten für die Umsetzung in der Beschilderung eingeräumt.


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    Bernardo G. Macaluso Spdu_logo_kleiner.jpg
    Unionskanzler a. D.

    Primo Ministro di Herót a. D.

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