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Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Königreich Freesland
Aktenzeichen: UGBl 2014/04
Ratifiziert am 24. März 2014
Die hohen vertragsschließenden Parteien, vertreten durch
Seine Exzellenz, den Unionspräsidenten der Demokratischen Union und
Ihre Majestät, der Königin des Königreichs Freesland,
GEWILLT, ihre bilateralen Beziehungen auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und
BESTREBT, im Geiste der Freundschaft und des gegenseitigen Respekts die Kooperation zwischen ihnen auszubauen und zu vertiefen, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten.
(2) Sie erklären zudem, die territoriale Integrität zu achten und gewaltsam vorgenommene Grenzänderungen nicht anzuerkennen.
(3) Sie bekräftigen ihre Überzeugung, dass Konflikte und Meinungsverschiedenheiten im friedlichem Einvernehmen zu lösen sind und weder die Androhung noch die Ausübung von Gewalt als Mittel der Politik akzeptabel ist.
Artikel 2
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen überein, Vertreter auf Botschafterebene auszutauschen. Diese sollen, wie das übrige entsandte Botschaftspersonal, volle diplomatische Immunität genießen.
Artikel 3
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien sind sich einig, die Märkte für Waren, Dienstleistungen und Kapital, im Rahmen der jeweiligen nationalen Gesetze, für Anbieter aus dem jeweils anderen Vertragsstaat zu öffnen und für gleiche Wettbewerbsbedingungen wie für die heimische Wirtschaft zu sorgen.
(2) Sie kommen überein, im Rahmen der nationalen Gesetze, Zollschranken und andere tarifären Schranken für Anbieter aus dem jeweils anderen Vertragsstaat abzubauen und zu beseitigen.
Artikel 4
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen den Kultur- und Bildungsinstitutionen zu fördern.
(2) Sie sind bestrebt, im Rahmen von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen, einen Beitrag zur Freundschaft zwischen ihren Völkern zu leisten.
Artikel 5
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien vereinbaren mindestens einmal im halben Jahr Regierungskonsultationen durchzuführen.
(2) Sie erklären ihre Bereitschaft, gemeinsame Initiativen zu ergreifen, die dazu geeignet sind, Frieden und Stabilität auf dem anticaischen Kontinent und weltweit zu festigen.
Artikel 6
(1) Die vertragsschließenden Parteien stellen fest, dass dieser Vertrag mit einer Laufzeit von drei Monaten kündbar ist; Änderungen des Vertrags können einvernehmlich vorgenommen werden.
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