Grundlagenvertrag mit Nambewe

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    Grundlagenvertrag mit Nambewe


    Aktenzeichen: UGBl 2011/18
    Inkrafttreten: 15.06.2011








    Präambel
    Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
    bestrebt, ihre guten bilateralen Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen,
    geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
    überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
    in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
    haben sich,
    vertreten durch
    Seine Exzellenz, dem Präsidenten der Republik Nambewe und
    Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union,
    auf folgenden Grundlagenvertrag geeinigt:




    Artikel 1
    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
    (2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, bestehende Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.




    Artikel 2
    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
    (2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
    (3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertretern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.




    Artikel 3
    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
    (2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
    (3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des jeweils anderen Vertragspartners haben.




    Artikel 4
    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaftsörderung, der Infrastruktur, des Gesundheits- und Bildungswesens, der Wissenschaft, der Jugend- und Kulturarbeit, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt oder der inneren Sicherheit anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
    (2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte einigen sich darauf, eine gemeinsame Kommission einzusetzen, die Inhalt und Umfang gemeinsamer Projekte bestimmt und festlegt und die gemeinsam erarbeiteten den Regierungen der Hohen Vertragsschließenden Mächte zur endgültigen Beratung und Entscheidung vorlegt. Diese Kommission tagt in Nambewe.
    (3) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte einigen sich auf halbjährlich stattfinde gemeinsame Regierungskonsultationen, die abwechselnd in Nambewe und der Demokratischen Union stattfinden und auch der Entscheidungsfindung über die Vorschläge der Wirtschaftskommission dienen soll.




    Artikel 5
    (1) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den den Vertragsparteien zu führen.
    (2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
    (3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
    (4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.


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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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