dibattito - Verfassungsreform (parte quinta/T5)

  • Der fünfte und letzte Teil der Verfassungsreform. Die Aussprache hierzu ist eröffnet.


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    IV. Abschnitt: Das Gerichtswesen


    ARTIKEL 60
    (1) Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen des Volkes ausgeübt. Sie wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichten ausgeübt.
    (2) Die Richter sind nur dem Gesetz unterworfen.


    ARTIKEL 61
    (1) Ein Justizverfassungsgesetz regelt Wahl und Amtszeit der Richter sowie die Zusammensetzung des Gerichtes und das Verfahren vor dem Gericht. Existiert kein Gericht, gehen die Aufgaben des Gerichts auf die zuständigen Einrichtungen der Demokratischen Union über.
    (2) Die Einrichtung eines gemeinsamen Landesgerichts mit einem oder mehren Unionsländern ist statthaft.


    V. Abschnitt: Schlussbestimmungen


    ARTIKEL 61
    Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz verändert werden welches der Zustimmung von vier von fünf Stimmen der abgegebenen Stimmen bedarf.


    ARTIKEL 62
    (1) Diese Verfassung ersetzt die bisher gültige Verfassung.
    (2) Diese Verfassung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
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