dibattito - Verfassungsreform (quarta parte/T4)

  • Auch die Aussprache zum vierten Teil der Verfassungsreform ist eröffnet:


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    2. Teil: Zustandekommen von Gesetzen


    ARTIKEL 45
    Die gesetzgebende Tätigkeit wird vom Abgeordnetenhaus ausgeübt.


    ARTIKEL 46
    Das Recht, Gesetzesvorlagen einzubringen, haben die Regierung, die Mitglieder des Abgeordnetenhauses und die Organe und Körperschaften, denen dieses Recht auf Grund eines Gesetzes übertragen wird.


    ARTIKEL 47
    (1) Alle eingebrachten Gesetzesentwürfe werden gemäß der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mindestens 72 Stunden lang beraten.
    (2) Für Gesetzesvorlagen, deren Dringlichkeit erklärt wird, kann die Geschäftsordnungen des Abgeordnetenhauses beschleunigte Behandlungsverfahren vorsehen.
    (3) Die Geschäftsordnung kann Bestimmungen zur Formen der Öffentlichkeit und der Ausschußberatungen enthalten.


    ARTIKEL 48
    (1) Die Gesetze werden vom Präsidenten der Republik innerhalb einer Woche nach ihrer
    Verabschiedung verkündet.
    (2) Erklären das Abgeordnetenhaus jeweils mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder die Dringlichkeit eines Gesetzes, so wird dieses innerhalb der darin festgelegten Frist verkündet.
    (3) Die Gesetze werden unmittelbar nach ihrer Verkündung veröffentlicht und treten, soweit das betreffende Gesetz keine andere Frist bestimmt, mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.


    ARTIKEL 49
    Der Präsident der Republik kann vor der Verkündung eines Gesetzes dieses mit einer begründeten Botschaft zur neuerlichen Beschlußfassung an das Abgeordnetenhaus zurückverweisen.


    ARTIKEL 50
    Die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt darf nicht der Regierung übertragen werden, es sei denn unter Festlegung entsprechender Bedingungen und Grundsätze nur auf begrenzte Zeit und nur für bestimmte Gegenstände.


    ARTIKEL 51
    (1) Die Regierung darf ohne Ermächtigung durch die Kammern keine Verordnungen erlassen, welche die Kraft eines ordentlichen Gesetzes haben.
    (2) Trifft die Regierung in außergewöhnlichen Not und Dringlichkeitsfällen in eigener Verantwortung einstweilige Anordnungen mit Gesetzeskraft, so hat sie die entsprechenden Vorlagen am gleichen Tage dem Abgeordntenhaus zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen.
    (3) Rechtsverordnungen verlieren auch rückwirkend ihre Wirksamkeit, sofern sie nicht innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer Verkündung im Gesetzblatt in Gesetze konvertiert werden.
    (4) Die Kammern können jedoch die infolge der nicht erfolgten Konversion einer Rechtsverordnung entstandenen Rechtsverhältnisse durch Gesetz regeln.


    ARTIKEL 52
    Das Abgeordnetenhaus genehmigt durch Gesetz den Abschluß völkerrechtlicher Verträge, die politischen Charakters sind, die Schieds- oder Vergleichsverfahren vorsehen oder die Gebietsveränderungen, finanzielle Lasten oder Gesetzesänderungen zur Folge haben.


    ARTIKEL 53
    (1) Das Abgeordntenhaus genehmigt für jeden Monat die von der Regierung vorgelegten
    Haushaltspläne und Schlußbilanzen.
    (2) Ein Notetatrecht darf der Regierung nur durch Gesetz und für Zeiträume von insgesamt nicht mehr als vier Wochen eingeräumt werden.
    (3) In das Haushaltsgesetz dürfen keine Vorschriften aufgenommen werden, die neue Steuern oder Abgaben oder neue Ausgaben in sich schließen.
    (4) In jedem weiteren Gesetz, das Haushaltsüberschreitungen oder außerplanmäßige Ausgaben mit sich bringt, sind die Mittel zur Deckung dieser Ausgaben auszuweisen.


    ARTIKEL 54
    (1) Das Abgeordnetenhaus hat das Recht, in Fragen öffentlichen Interesses Untersuchungen zu veranlassen. Zu diesem Zwecke setzt es einen Untersuchungsausschuß ein.
    (2) Der Untersuchungsausschuss muss aus mindestens zwei Abgeordneten bestehen, wovon mindestens einer Antragsteller sein muss. Für die Beweiserhebung durch den
    Untersuchungsausschuß und für die Verhandlungen gelten die gleichen Befugnisse und Schranken wie für die Justizbehörde.
    (3) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses.



    3. Teil: Der Präsident der Republik


    ARTIKEL 55
    (1) Der Präsident der Republik wird von den wahlberechtigten Harbothenser gewählt. Wähler ist jeder Harbothenser, der das aktive Wahlrecht besitzt.
    (2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhalten hat. Kann kein Bewerber die absolute Mehrheit auf sich vereinen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang genügt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los.
    (3) Als Wahlleiter fungiert ein vom Präsidenten der Republik ernannter Wahlleiter. Näheres bestimmt ein Wahlgesetz.
    (4) Die Amtszeit beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit der Leistung des Amtseids und endet mit der Wahl eines neuen Präsidenten.
    (5) Das Abgeordnetenhaus kann dem Präsidenten der Republik das Misstrauen aussprechen. Findet das Misstrauensvoten eine zweidrittel Mehrheit im Abgeordnetenhaus, sind unverzüglich Neuwahlen auszuschreiben.


    ARTIKEL 56
    (1) Die Befugnisse des Präsidenten der Republik werden im Falle seiner Verhinderung durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses wahrgenommen.
    (2) Weitergehende Vertretungsvorschriften regelt ein Gesetz.


    ARTIKEL 57
    (1) Der Präsident der Republik bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
    (2) Er vertritt die Republik nach außen und bei den Organen der Union.
    (3) Er ernennt und entlässt in den gesetzlich bestimmten Fällen die Minister und Staatsbeamten.
    (4) Er genehmigt die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Regierung in das Abgeordnetenhaus.
    (5) Er verkündet die Gesetze sowie gesetzesvertretende Verfügungen und Verordnungen.
    (6) Er ist Dienstherr der Landespolizei und für die Landesfinanzen zuständig.
    (7) Er ist der Öffentlichkeit und dem Abgeordnetenhaus Rechenschaft schuldig.
    (8) Er schreibt Neuwahlen nach dieser Verfassung aus und bestimmt deren Zeitpunkt.
    (9) Er beglaubigt und empfängt die Gesandten und schließt, soweit erforderlich nach Ermächtigung durch das Abgeordnetenhaus, völkerrechtliche Verträge ab.
    (10) Er verleiht mit Genehmigung des Abgeordnetenhauses die Verdienstorden der Republik.



    ARTIKEL 58
    Der Präsident der Republik leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Abgeordnetenhauses einen Eid, in dem er schwört, der Republik die Treue zu halten und die Verfassung gewissenhaft zu befolgen. Der Eid lautet:


    "Ich schwöre, das ich meine Kraft und mein Wissen für das harbothensische Volk einsetzen werde, seinen Reichtum wahren und Schaden von ihm abwenden werde. Ich schwöre, dass ich die Verfassung und die Gesetze achten und verteidigen werde."


    "Giuro, che useró la mia forza e sapienza per il popolo harbothensio, che preservaró sua richezza e che eviteró alcuno danno. Giuro, che rispetteró e diffenderó la constitutione e le legge (con l'aiuto di Dio.)"



    4. Teil: Die Minister der Republik


    ARTIKEL 59
    (1) Die Minister übernehmen exekutive Aufgaben innerhalb des Landes. Sie werden vom Präsidenten der Republik mit einem bestimmten Aufgabenfeld beauftragt.
    (2) Zum Minister kann jeder Bürger der Union ernannt werden.
    (3) Der Landespräsident schlägt die Minister dem Abgeordnetenhaus vor. Dieser bestätigt den Vorschlag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (4) Mit der Amtszeit des Präsidenten der Republik endet auch die Amtszeit seiner Minister.
    (5) Die Minister leisten bei ihrer Ernennung den gleichen Eid, wie der Präsident der Republik.
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