dibattito - Verfassungsreform (parte terza/T3)

  • Die Aussprache zum dritten Teil der Verfassungsreform ist eröffnet.


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    III. Abschnitt: Aufbau der Republik
    1. Teil: Das Abgeordnetenhaus




    ARTIKEL 39
    (1) Das Abgeordnetenhaus ist die Volksvertreterung der Republik Heroth. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und alleine ihrem Gewissen unterworfen.
    (2) Die Aufgaben des Abgeordnetenhauses umfassen die Gesetzgebung der Republik, die Wahl der Minister, Richter und anderer gesetzlich bestimmten Wahlämter, Kontrolle der Aktivität der Regierung und den Beschluss eines Haushaltes für die Republik.
    Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt gemäß den Regelungen dieser Verfassung.



    ARTIKEL 40
    (1) Mitglied des Abgeordnetenhauses ist, wer die Unionsbürgerschaft oder Unionsangehörigkeit besitzt.
    (2) Unionsangehörige sind rede- und antragsberechtigte Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Das Abgeordnetenhaus kann Unionsangehörigen dauerhaft oder temporär das Stimmrecht erteilen.
    (3) Wer Präsident der Republik gewesen ist, wird - vorbehaltlich Verzicht - kraft seines Amtes und auf Lebenszeit Rede-, Antrag- und Stimmberechtigtes Mitglied des Abgeordnetenhauses. Das gilt auch dann, wenn die Unionsbürgerschaft oder Unionsangehörigkeit nicht mehr besteht.



    ARTIKEL 41
    (1) Das Abgeordnetenhaus bestimmt aus seiner Mitte einen Präsidenten, dem die Leitung der Sitzungen obliegt. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
    (2) Zu einem Beschlusse des Abgeordnetenhauses ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
    (3) Das Abgeordnetenhaus verhandelt öffentlich. Auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder, kann eine Sitzung nicht-öffentlich abgehalten werden.


    ARTIKEL 42
    (1) Das Abgeordnetenhaus kann jederzeit die Stellungnahme eines Mitglieds der Regierung zu einer Anfrage verlangen.
    (2) Die Mitglieder der Regierung der Regierung sowie ihre Beauftragten haben in allen Sitzungen des Abgeordnetenhauses das Rederecht. Sie müssen jederzeit gehört werden.


    ARTIKEL 43
    (1) Das Abgeordnetenhaus hat das Recht und auf Antrag von fünfundzwanzig Prozent seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
    (2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post-, Mail- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
    (3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
    (4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.


    ARTIKEL 44
    (1) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
    (2) Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Die Beschlagnahme von Schriftstücken in diesem Zusammenhang ist unzulässig.
    (3) Jeder Abgeordnete hat zu jeder Zeit das Rederecht im Abgeordnetenhaus und allen seinen Ausschüssen. Er darf an seiner Amtsausübung nicht gehindert werden.
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