dibattito - Verfassungsreform (Parte Prima/T1)

  • Sehr geehrte Mitglieder des Abgeordnetenhauses,


    die Regierung beantragt Aussprache zur Verfassungsreform. Sie ist hiermit eröffnet.



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    COSTITUZIONE

    DELLA REPUBBLICA HERÓT

    ____________________________________________

    VERFASSUNG

    DER REPUBLIK HEROTH




    I. Abschnitt: Grundlegende Rechtssätze



    ARTIKEL 1
    (1) Heroth ist eine demokratische, freiheitliche, soziale Republik innerhalb der Demokratischen Union.
    (2) Der offizielle Name Heroths lautet „Republik Heroth“ („Repubblica Herót“)
    (3) Heroth gliedert sich in vier Regionen: Rotberg-Ison; Muctesia; Wassarien; Estaria
    (4) Die Hautstadt der Republik ist Watoran.
    (5) Die oberste Staatsgewalt gehört dem Volke, das sie in den Formen und innerhalb der Grenzen der Verfassung ausübt.


    ARTIKEL 2
    Die Republik anerkennt und gewährleistet die unverletzlichen Rechte des Menschen, sei es als Einzelperson, sei es innerhalb der gesellschaftlichen Gebilde, in denen sich seine Persönlichkeit entfaltet, und sie fordert die Erfüllung der unabdingbaren Pflichten politischer, wirtschaftlicher und sozialer Solidarität.


    ARTIKEL 3
    (1) Alle Bürger haben die gleiche gesellschaftliche Würde und sind vor dem Gesetz ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Sprache, des Glaubens, der politischen Anschauungen, der persönlichen und sozialen Verhältnisse gleich.
    (2) Es ist Aufgabe der Republik, die Hindernisse wirtschaftlicher und sozialer Art zu beseitigen, die durch eine tatsächliche Einschränkung der Freiheit und Gleichheit der Staatsbürger der vollen Entfaltung der menschlichen Person und der wirksamen Teilnahme aller Arbeiter an der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gestaltung des Landes im Wege stehen.


    ARTIKEL 4
    (1) Die Republik erkennt allen Staatsbürgern das Recht auf Arbeit zu und fördert die Bedingungen, durch die dieses Recht verwirklicht werden kann.
    (2) Jeder Staatsbürger hat die Pflicht, nach den eigenen Möglichkeiten und nach eigener Wahl eine Arbeit oder Tätigkeit auszuüben, die zum materiellen oder geistigen Fortschritt der Gesellschaft beitragen kann.


    ARTIKEL 5
    Die Republik schützt mit besonderen Bestimmungen die sprachlichen und kulturellen Minderheiten.


    ARTIKEL 6
    Alle religiösen Bekenntnisse sind gleichermaßen vor dem Gesetz frei.


    ARTIKEL 7
    (1) Die Republik fördert die Entwicklung der Kultur und die wissenschaftliche und technische Forschung.
    (2) Sie schützt die Landschaft und das geschichtliche und künstlerische Vermögen des Staates.


    ARTIKEL 8
    (1) Jeder Mensch, der in seinem Land an der tatsächlichen Ausübung seiner demokratischen Freiheiten, wie sie hier beschrieben sind, gehindert wird, genießt Asylrecht in der Republik Heroth.
    (2) Eine Auslieferung wegen politischer Verbrechen ist unzulässig.
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  • Signore e signori,


    Ihnen liegt nunmehr, wie bereits lange angekündigt, der Entwurf einer neuen Verfassung vor. Bevor ich diesen Entwurf in ein Verfassungsänderungsgesetz einbinde, möchte ich Ihnen und mir die Gelegenheit geben alle Punkte sorgsam zu prüfen und zu diskutieren, hierzu habe den Entwurf in fünft Teile zerteilt.


    Der erste Teil enthält die Grundlegende Rechtssätze, die die Republik und ihre Organe binden. Insbesondere der Art. 5 liegt mir sehr am Herzen. Dieser lautet: „Die Republik schützt mit besonderen Bestimmungen die sprachlichen und kulturellen Minderheiten.“


    Der zweite Teil regelt die Rechte und Pflichten der Staatsbürger – hier habe ich ein Augenmerk darauf gelegt die Grundrechte der Bürger der Republik zu definieren und nicht nur auf die Unionsverfassung zu verweisen, obgleich sie vielfach inhaltlich auch identisch sind. In diesem Teil dürfte dieser Passus von besonderem Interesse sein:


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    ARTIKEL 35
    (1) Harbothenser im Sinne dieser Verfassung sind alle Unionsangehörige und Unionsbürger, die Ihren Erstwohnsitz in Heroth unterhalten.
    (2) Wähler sind alle Harbothenser, die mindestens sechzehn Jahre alt sind.
    (3) Alle Wahlen sind persönlich und gleich, frei und geheim. Ihre Ausübung ist Bürgerpflicht.
    (2) Das Wahlrecht darf nicht beschränkt werden, außer wegen bürgerlicher Handlungsunfähigkeit oder auf Grund eines unwiderruflichen Strafurteils oder in den vom Gesetz angegebenen Fällen moralischer Unwürdigkeit.
    (3) Näheres bestimmt ein Gesetz.
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    Der dritte und vierte Teil ist zugleich jener Teil, der die meisten Reformen enthält. Er regelt den Aufbau der Republik.


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    ARTIKEL 40
    (1) Mitglied des Abgeordnetenhauses ist, wer die Unionsbürgerschaft oder Unionsangehörigkeit besitzt.
    (2) Unionsangehörige sind rede- und antragsberechtigte Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Das Abgeordnetenhaus kann Unionsangehörigen dauerhaft oder temporär das Stimmrecht erteilen.
    (3) Wer Präsident der Republik gewesen ist, wird - vorbehaltlich Verzicht - kraft seines Amtes und auf Lebenszeit Rede-, Antrag- und Stimmberechtigtes Mitglied des Abgeordnetenhauses. Das gilt auch dann, wenn die Unionsbürgerschaft oder Unionsangehörigkeit nicht mehr besteht.



    ARTIKEL 55
    (1) Der Präsident der Republik wird von den wahlberechtigten Harbothenser gewählt. Wähler ist jeder Harbothenser, der das aktive Wahlrecht besitzt.
    (2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhalten hat. Kann kein Bewerber die absolute Mehrheit auf sich vereinen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang genügt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los.
    (3) Als Wahlleiter fungiert ein vom Präsidenten der Republik ernannter Wahlleiter. Näheres bestimmt ein Wahlgesetz.
    (4) Die Amtszeit beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit der Leistung des Amtseids und endet mit der Wahl eines neuen Präsidenten.
    (5) Das Abgeordnetenhaus kann dem Präsidenten der Republik das Misstrauen aussprechen. Findet das Misstrauensvoten eine zweidrittel Mehrheit im Abgeordnetenhaus, sind unverzüglich Neuwahlen auszuschreiben.[/doc]


    Künftig sollen auch Unionsangehörige für das Amt des Präsidenten der Republik kandidieren dürfen und (rede- und antragsberechtigte) Mitglieder des Abgeordnetenhauses sein.


    Signore e signori,


    dieser Verfassungsentwurf ist der erste Schritt hin zu einer politischen Neuordnung unseres Landes. Die Reformen nehmen einerseits die gegenwärtigen Herausforderungen, vor denen wir stehen, auf und andererseits ist dieser Entwurf ein klares Zeichen, dass die Republik Heroth ein eigenständiger, kulturell und politisch wichtiger Teil der Union ist.

  • Signore Primo Ministro, vielen Dank für Ihre Ausführungen. Mir stellt ich nach wie vor die Frage, warum dazu eine Neufassung der gesamten Verfassung notwendig ist. Desweiteren bin ich darüber gestolpert, dass der amtliche Name unseres Landes geändert werden soll. Warum?


    Und noch einige Anmerkungen zu den von Ihnen angesprochenen Änderungen:


    1. Ich halte den Absatz "Alle Wahlen sind persönlich und gleich, frei und geheim. Ihre Ausübung ist Bürgerpflicht." für nicht unproblematisch. Man kann ihn als Einführung einer staatlich forcierten Wahlpflicht auffassen.


    2. Die Rechte für Unionsangehörige sind zwar von der Idee her sicher ein Schritt in die richtige Richtung. Aber nach der neuen Formulierung sind alle im bnet aufgeführten Personen aus der ganzen Union Mitglied im Abgeordnetenhaus (sicher nur eine Unklarheit in der Formulierung).


    3. Alle ehemaligen Landespräsidenten sollen auf Lebenszeit Mitglied im Abgeordnetenhaus sein? Das halte ich für keine gute Regelung, zumal die Identität wiederaufgetauchter Landespräsidenten a. D. nicht so einfach zu klären ist.

    Bernardo G. Macaluso Spdu_logo_kleiner.jpg
    Unionskanzler a. D.

    Primo Ministro di Herót a. D.

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