[doc]Gesetz über die Landesflaggen
§ 1
(1) Die Flagge des Landes Salbor-Katista zeigt vier durch ein goldenes Andreaskreuz geteilte Dreiecke, von denen die rechts- und linksaußen befindlichen Dreiecke schwarz und die sich mittig oben und unten befindlichen Dreiecke blau gefärbt sind. Mittig auf dem Andreaskreuz und in die Dreiecke übergreifend befindet sich ein roter Kreis. Für die Gestaltung ist Anlage 1 maßgebend.
(2) Der Landesteil Salbor führt die historisch gegebene Flagge der Republik Salbor. Für die Gestaltung ist Anlage 2 maßgebend.
(3) Der Landesteil Katista führt die historisch gegebene Flagge der Freien Republik Katista. Für die Gestaltung ist Anlage 2 maßgebend.
§ 2
(1) Öffentliche Gebäude sind täglich zu beflaggen. Bei der Beflaggung ist die Landesflagge zu setzen. Daneben zeigen öffentliche Bauten in den Landesteilen Salbor und Katista deren jeweilige Flagge.
(2) Soweit nach den örtlichen Gegebenheiten die Möglichkeit dazu besteht, ist ferner die Unionsflagge zu setzen.
(3) Das Landespräsidium wird ermächtigt Vorschriften bezüglich besonderer Beflaggung zu erlassen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
ANLAGE 1
ANLAGE 2
ANLAGE 3
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