2010/46 Aussprache: Gesetz zur Änderung des Unionsfördergesetzes (Unionsparlament)


  • Das Unionsparlament hat beschlossen:


    [doc]Gesetz zur Änderung des Unionsfördergesetzes


    §1 Gegenstand


    Das Gesetz zur Änderung des Unionsförderungsgesetzes ändert das bestehende Unionsfördergesetz im Sinne eines erleichterten Subventionszugangs und eines Bürokratieabbaus.


    §2 Auflösung der Unionsförderagentur


    (1) Der §2 des Unionsfördergesetzes wird neu gefasst:


    §2 Zuständigkeit
    (1) Mit der Umsetzung der in diesem Gesetz festgeschriebenen Fördermaßnahmen ist das Unionsministerium für Finanzen zuständig.
    (2) Finanzielle Förderung kann erst dann ausgezahlt werden, wenn die benötigten Mittel im Haushalt der Union verabschiedet wurden.


    (2) Der §3 des Unionsfördergesetzes wird neu gefasst:


    §3 Förderrichtlinien
    (1) Eine Gewährung von finanzieller Förderung durch die Union ist ausschließlich auf Antrag an das Unionsministerium für Finanzen möglich.
    (2) Ein Antrag auf finanzielle Förderung muss mindestens die persönlichen Angaben des Antragsstellers (Name, Wohnort, Kontaktmöglichkeiten), den Sitz der Person für die die Förderung beantragt wird und einen detailliert dargelegten Verwendungszweck beinhalten.
    (3) Falsche Angaben im Antrag auf finanzielle Förderung oder die antragsfremde Verwendung der finanziellen Förderung stellen einen Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches dar und werden entsprechend geahndet.
    (4) Die finanzielle Förderung darf pro Antrag 15 000 Bramer nicht überschreiten.


    (3) Der §4 des Unionsfördergesetzes wird neu gefasst:


    §4 Pflichten des Fördernehmers
    Der Fördernehmer hat
    1. die finanzielle Förderung ausschließlich für den im Antrag auf finanzielle Förderung beschriebenen Verwendungszweck zu gebrauchen;
    2. auf Verlangen des Unionsministeriums für Finanzen Nachweise über die Verwendung der finanziellen Förderung zu erbringen und
    3. finanzielle Förderung, die nicht für den im Antrag auf finanzielle Förderung beschriebenen Verwendungszweck verwendet wurde, an das Unionsministerium für Finanzen zurückzuzahlen.


    (4) Der §5 des Unionsfördergesetzes wird neu gefasst:


    §5 Pflichten des Fördergebers
    (1) Das Unionsministerium für Finanzen muss einen Antrag auf finanzielle Förderung innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang des Antrags bewilligen oder ablehnen. Sind die für eine finanzielle Förderung notwendigen Mittel noch nicht durch den Haushalt verabschiedet, hat dies keine Auswirkung auf die Frist in Satz 1.
    (2) Wird ein Antrag auf finanzielle Förderung beim Unionsministerium für Finanzen eingereicht, ist der Eingang des Antrags unverzüglich dem Antragsteller mitzuteilen.


    §3 Ergänzung der Förderzwecke


    §6 des Unionsfördergesetzes wird neu gefasst:


    §6 Förderzwecke
    (1) Finanzielle Förderung durch die Union ist möglich für die
    1. Gründung und Erweiterung von gewerblichen Gesellschaften;
    2. Errichtung kultureller Einrichtungen;
    3. Errichtung touristischer Angebote und
    4. Projekte von besonderem gesellschaftlichen Interesse.
    (2) Die Beurteilung, ob ein Verwendungszweck für die in Absatz 1 beschriebenen Förderzwecke zutrifft, obliegt dem Unionsministerium für Finanzen.


    §4 Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/doc]


    Das Gesetz wurde dem Unionsrat am 25.06.2010 zugestellt. Die Einspruchsfrist endet demnach am 09.07.2010. Die Aussprache ist eröffnet.

  • Grundsätzlich bin ich für die Änderung des Unionsfördergesetzes.
    Eine Anmerkung habe ich jedoch: §2 (2) sollte geändert werden, wenn das geänderte Unionshaushaltsgesetz in der neuen Form verabschiedet werden sollte. Denn mit dem geänderten Haushaltsgesetz ist das Fördergesetz bzw. die Auszahlung der Förderung so wie es derzeit in §2 (2) geregelt ist, nicht praktisch.

  • Roldem wird ebenfalls seinen Einspruch einlegen. Das Gesetz ist - insbesondere im Blick auf die Vorhaben der Union zum Haushaltsrecht - vollkommen unausgegoren.


    Ich beantrage ferner die Abstimmung mit verkürzter Abstimmungsdauer.

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