Debatte Wahlrechtsreform

  • Ich glaube, zutreffen könnte bei der jetzt kommenden Wahl das:

    Zitat

    Wahlgesetz
    § 17
    (4) Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Kandidaten auf ihm verzeichnet sind, verfallen die nicht zu besetzenden Mandate.


    Wobei sich dieser § 17 Absatz 4 eigentlich meiner Einschätzung nach mit dem Sinn und Zweck von § 18 Absatz 4 in Widerspruch steht:


    Zitat

    Wahlgesetz
    (4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder –verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen. Der neue Abgeordnete hat den in der Verfassung vorgesehenen Eid zu leisten. Besteht der Wahlvorschlagsträger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so bleibt das Mandat für den Rest der Legislaturperiode unbesetzt.


    Denn nach dem soll ja möglichst ein "verloren gegangenes" Mandat von den Parteien wieder besetzt werden dürfen. Ohne dass dieser Ersatz zuvor auf der Wahlliste gestanden haben muss. Unbesetzt soll das Mandat nach § 18 nur bleiben, wenn es den Wahlvorschlagsträger (Partei, Liste, Bündnis) nicht mehr gibt. Das spricht eigentlich dafür, dass der Gesetzgeber wollte, dass Mandate nicht so einfach verfallen, sondern von den Fraktionen nachbesetzt werden. Aber nach § 17 (4) verfällt das Mandat einfach ohne eben gerade diese Möglichkeit der Nachbesetzung.


    Mein Vorschlag: Änderung des Wahlgesetzes im Punkt 17/4, so dass Parteien auch regulär nachnominieren können, wenn sie mehr Mandate erhalten als Kandidaten auf ihrer Wahlliste standen.

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