ZitatAlles anzeigen
Act on the Road Traffic License
§ 1 [General provisions]
Dieser Act regelt die Bestimmungen zur Zulassung von Kraftfahrzeugen in der Republic of Roldem.
§ 2 [Basic rules of authorization]
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Republic of Roldem sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieses Acts entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
(2) Rollstühle, Schlitten, Kinderwagen, Roller, Fahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieses Acts.
§ 3 [Responsibillity of licensing]
Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h und ihre Anhänger dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger vom Road Traffic Licensing Department zum Verkehr zugelassen sind. Das Road Traffic Licensing Department ist dem Department for Interior untergeordnet.
§ 4 [Allotment of License Plates]
(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte beim Road Traffic Licensing Department zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll.
(2) Die License Plates sind sowohl an der Wagenfront als auch am Wagenheck gut sichtbar anzubringen. Zudem ist eine Beleuchtungseinrichtung für die Kennzeichen am Fahrzeugheckvorgeschrieben.
(3) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens erfolgt für die Dauer von drei Jahren.
§ 5 [License Plates]
(1) Das Road Traffic Licensing Department vergibt die Kennzeichen auf Wunsch des Fahrzeughalters mit folgenden Farben:
a) weißer Untergrund
aa) schwarze Schrift
ab) blaue Schrift
ac) grüne Schrift
ad) rote Schrift
b) blauer Untergrund
ba) weiße Schrift
bb) schwarze Schrift
bc) gelbe Schrift
c) grüner Untergrund
ca) weiße Schrift
cb) schwarze Schrift
cc) gelbe Schrift
d) roter Untergrund
da) weiße Schrift
db) schwarze Schrift
dc) gelbe Schrift
e) für Fahrzeuge der Verwaltung: schwarzer Untergrund
ea) für Fahrzeuge der Administration: weiße Schrift
eb) für Fahrzeuge der City Administrations: gelbe Schrift
ec) für Fahrzeuge der Notdienste: rote Schrift
ed) für Fahrzeuge der Police und der National Guard: blaue Schrift
ee) für sonstige Fahrzeuge: grüne Schrift
Die Untergrundfarbe muss nur als Untergrund der tatsächlichen Schrift dienen. Die Gestaltung des Kennzeichens darüberhinaus ist dem Halter freigestellt.
(2) In Schriftfarbe ist in der Mitte des Kennzeichens eine Zeichenfolge aus fünf bis acht Zeichen (nach Apendix 1) gut sichtbar zu setzen. Jede Zeichenfolge gibt es genau einmal. Am Fuße des Kennzeichens ist der Schriftzug "Republic of Roldem" zu sehen.
§ 6 [Final Provisions]
(1) Dieser Act tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Übergangsfrist endet am 31. März 2007.
Apendix 1
Roldem Law Gazette
Februar 03, 2007