UStG 2009-06: Die Demokratische Union gegen Vanessa Garland

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    DEMOKRATISCHE UNION
    - Unionsstrafgericht -


    Urteil
    vom 4. August 2009



    In der Strafsache UStG 2009-06
    Die Demokratische Union gegen Vanessa Garland




    Im Namen des Volkes


    Die Angeklagte, Vanessa Garland, ist schuldig der Verleumdung, strafbar gem. §68 iVm §71 StGB.
    Sie wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen a 45 Bramer verurteilt; diese wird zur Bewährung ausgesetzt.
    Als Auflage wird ihr nach §35 II Satz 2 StGB auferlegt, sich im Öffentlichen Forum bei dem Geschädigten zu entschuldigen. Die Bewährung kann bis zu dieser Wiedergutmachungsleistung jederzeit durch das Gericht widerrufen werden.
    Die Bewährungszeit wird nach §34 I, II StGB auf 60 Tage festgelegt. Die Bewährungszeit beginnt mit der Wiedergutmachungsleistung.
    Die Kosten des Verfahrens trägt zu Teilen die Angeklagte, zu Teilen die Staatskasse. Die Angeklagte trägt notwendigen Auslagen der Nebenklägerschaft, sowie ihre eigenen Auslagen.





    zu den Gründen


    Das Gericht folgt den Einlassungen der Angeklagten und ihrer Verteidigerin insoweit sie erklärt, sie habe ihre Äußerungen von einem "radikale[n], staatszersetzende[n] Element" auf die zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr existierende Imperianische Reichspartei bezogen.
    Das Gericht sieht eine Partei als Personenvereinigung nicht als beleidigungsfähig, bzw. als antragsfähig im Sinne des §71 StGB an.
    Den Tatbestand der Verleumdung iSv §68 erfüllt diese Aussage der Angeklagten damit nicht.


    Anders gestaltet es sich hier bei der von der Angeklagten getätigten Aussage eines "rechtsextremen Separatisten".
    Das Gericht kann hier den Einlassungen der Verteidigung nicht folgen, nach denen die Ehrabschneidung hier lediglich subjektives Element seitens des Angeklagten sei.
    Die herrschende Meinung der Politikwissenschaft beschreibt den politischen Extremismus im Gegensatz zum Radikalismus dadurch, dass er sich gegen die Kernziele der Verfassung richtet. Insbesondere dadurch, dass er eben nicht mehr seine Meinungsäußerungen und Handlungen auf dem Boden der verfassungsmäßigen Grundordnung, sondern eben jenseits dieser tätigt.
    Die Separation sieht das Gericht als Bestrebung dahingehend an, das in unserer Verfassung verankerte Staatsgebiet in dieser Form zu verändern, indem versucht wird, einen Teil dessen aus dem Staatsgebiet der Demokratischen Union auszugliedern.
    Die Verteidigung konnte dem Gericht keine derartigen Bestrebungen glaubhaft machen. Die Äußerungen der Angeklagten sind damit also nach Ansicht des Gerichts wider besseren Wissens geschehen.


    Nicht folgen kann das Gericht auch der Argumentation der Verteidigung, die Aussagen seien gegenüber keiner bestimmten Person getätigt worden.
    Es ist nach Ansicht des Gerichtes in keinster Weise notwendig, den Geschädigten direkt anzusprechen. Insbesondere bei der Verleumdung ist dies nicht notwendig.
    Für den durschnittlichen Bürger der Demokratischen Union war es jedoch eindeutig möglich nachzuvollziehen, wer mit dieser Äußerung gemeint sein sollte.


    Die intendierte Aussagerichtung der Angeklagten, den Geschädigten in eine wie oben erläutert eindeutig verfassungsfeindliche Ecke zu stellen, gereicht nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv gesehen um diesen in der Ehre zu beschneiden, und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
    Insbesondere gilt und vor allem strafverschärfend wirkt hier, dass die Aussagen der Angeklagten hier den Geschädigten als vollendeten oder potentiellen Begeher einer Straftat nach §39 f. StGB implizieren, was nachweislich nicht wahr ist.


    Die Angeklagte hat mit Absicht gehandelt.
    Die Angeklagte ist eine politische Gegnerin des Geschädigten und war sich der Wirkung ihrer Worte auch durchaus bewusst. Das Gericht kann davon ausgehen, dass die Angeklagte wissentlich und vor allem wollentlich den Gegner in der öffentlichen Meinung herabgwürdigt hat.


    Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe kann das Gericht keine erkennen. So konnten auch Verteidigung und Anklage dem Gericht keine Anhaltspunkte dafür darlegen.




    Kostenentscheidung


    §3 II, III der Gerichtskostenverordnung III legt fest, dass die Gerichtskosten im Strafprozess durch Verurteilung und Freispruch ermittelt werden. Die Verurteilte ist damit nur mit den Kosten zu belegen, die ihre Verurteilung anteilig an der Bemessung an einer Gesamthöchststrafe ausmacht.
    Das Gericht geht beim ersten Tatkomplex lediglich von einer Anklagefähigkeit gem. §67 StGB aus. Die zu erwartende Höchststrafe beträgt also 69 Tagessätze a 45 Bramer.
    Die Verfahrenskosten werden nach §8 iVm Anhang B der Gerichtskostenverordnung III auf 465,75 Bramer festgelegt.
    Davon hat die beklagte 337,50 Bramer zu bezahlten, die Unionsanwaltschaft 128,25 Bramer.



    Rechtsmittelbelehrung und Rechtskraft


    Gegen das Urteil kann binnen 14 Tagen vor dem Obersten Unionsgericht Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen.
    Das Urteil tritt nach Verstreichen der 14 Tage oder durch Rechtsmittelverzicht der beider Parteien in Kraft.





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    Erklärt eine der Parteien Rechtsmittelverzicht?

    Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
    Unionsrichter a.D.
    Juniorpartner der Hinz & Kunz international

    3 Mal editiert, zuletzt von Freiherr zu Hochstett ()

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