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ANNA BAUMGARTNER
R E C H T S A N W Ä L T I N
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Sonnenalle 24 | Manuri | Freie Republik Katista
An Herrn
Obersten Unionsanwalt
Gustav von Struve, lic.iur.
Strafanzeige nach § 4 des Strafprozessgesetzes
gegen den Unionsminister der Justiz und der Verteidigung
Herrn Rechtsanwalt Prof. Pjotr Jerkov
Sehr geehrte Herr Oberster Unionsanwalt,
hiermit erstatte ich Strafanzeige
gegen
Herrn Unionsminister der Justiz und der Verteidigung
Rechtsanwalt Prof. Pjotr Jerkov
wegen
des Verdachts auf Straftaten im Zusammenhang mit der Festnahme des Senators der Freien Republik Katista Herrn Kintaro Bergmann vom 17.05.2009, insbesondere wegen Nötigung von Verfassungsorganen (§ 44 II StGB); Amtsanmassung (§ 79 StGB) und Freiheitsberaubung zum Schaden von Herrn Bergmann (§ 96 StGB).
I.
Am 17.05.2005 wurde Herrn Kintaro Bergmann aufgrundlage eines Festnahmebefehls, ausgestellt durch das Unionsministerium der Justiz, durch die Unionspolizei festgehalten und inhaftiert. Der gerichtliche Haftbefehl (§ 3 UHaftG) wurde erst am folge Tag durch Unionsrichter Schrobi erlassen. Da ein Festnahmebefehl kein rechtliches mittel darstellt, dass den Strafverfolgungsbehörden eingeräumt ist, stellt die Festnahme des Herrn Bergmann aufgrundlage eines solchen Befehls den Eingriff in das Rechtsgut der persönlichen Fortbewegungsfreiheit dar. Strafbar nach § 96 StGB.
II.
Da die Anordnung einer Festnahme, also Haft, nach Strafporzessgesetz und dem Gesetz über die Untersuchungshaft ausschließlich einem Unionsrichter und seiner vorherigen Prüfung vorbehalten ist, hat der Unionsminister als Teil der exikutiven massiv und nicht gerechtfertigt in die Rechtsstaatliche Ordnung eingegriffen. Durch die Ausstellung und den Vollzug eines Festnahmebefehls hat er eine Handlung ausgeübt, die ihm nur Kraft eines ihm nicht zustehendes öffentlichen Amtes (das Amt des Unionsrichters), zugestanden hätte. Strafbar nach § 79 StGB.
III.
Herr Bergmann ist Senator der Freien Republik Katista und damit stimmberechtigtes Mitglied im Unionsrat. Einem Verfassungsorgan der Demokratischen Union. Strafbedroht ist gem. § 44 II die Nötigung von Verfassungsorganen mittels Gewalt oder ihrer Drohung, sodass das betroffende Mitglied seine Befugnisse nicht mehr im bestimmten ausüben kann. Herr Bergmann war zumindest für den Tag der ungerechtfertigten Inhaftierung durch Gewalt gehindert worden an den Sitzungen und Abstimmungen des Unionsrats teilzunehmen.
Weitere Strafbedrohte Handlungen wurden nicht überprüft. Die Überprüfung solcher wird der Unionsanwaltschaft im Zuge des zu eröffnenden Ermittlungsverfahren überlassen.
Abschließend sei angemerkt, dass Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind und ein Verbotsirrtum angesichts der juristischen Vorbildung des Beschuldigten nicht in Frage kommt.
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