Sehr geehrte Unionsratsmitglieder,
Sie werden angehalten über das nachstehende Gesetz ab zustimmen:
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Gesetz über den Generalbotschafter (GeBoG)
§1 – Grundlegendes
(1) Der Generalbotschafter bündelt die Kompetenzen auf konsularischer Ebene und hat für den Kontaktaufbau zu neuen, potentiellen Partnern Sorge zu tragen. Darüber hinaus arbeitet er dem Unionsministerium für Auswärtiges zu.
(2) Der Generalbotschafter ist direkt dem Unionsministerium für Auswärtiges unterstellt.
§2 – Aufgaben
(1) Der Generalbotschafter hat die Aufgabe,
1. das Diplomatische Corps zu leiten
2. neue Botschafter zu akquirieren und bestehende Botschafter falls nötig außer Dienst zu stellen
3. neue Kontakte zu Nationen zu knüpfen, mit denen bisher keine diplomatischen Beziehungen unterhalten wurden oder keine Niederlassung des Diplomatischen Corps vorhanden ist.
3. die diplomatischen Beziehungen mit albernisch- und barnstorvisch-sprachigen Nationen außerhalb des GF-, AIC- und OIK-Raumes zu forcieren.
(2) Der Generalbotschafter ist verpflichtet, monatsweise dem Unionsparlament Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Darüber hinaus hat er Rechenschaft über die Verwendung von zur Verfügung gestellten Mitteln abzulegen.
§3 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am der Verkündung folgenden Tag in Kraft.
Die Abstimmung dauert 120 Stunden an und Sie können mit Ja ; Nein oder Enthaltung abstimmen.