Gesetz über die Wahl des Landespräsidenten
§ 1 Grundsätzliches
(1) Wahlberechtigt ist, wer nach der Verfassung Salbors das Wahlrecht zu Beginn der Wahl hat.
(2) Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist.
(3) Jede Stimme muss gleich gewichtet werden.
(4) Die Wahl zum Landespräsidenten ist geheim. Es muss sichergestellt sein, dass niemand die Stimmen einem Wähler zuordnen kann. Es darf lediglich erfasst werden, wer gewählt hat. Von dieser Tatsache darf nur der Wahlleiter Kenntnis haben.
§ 2 Wahlleiter
(1) Der Wahlleiter wird vom Landespräsidenten ernannt.
(2) Er ist mit der technischen und organisatorischen Ausführung beauftragt. Er ist zu den im nach diesem Gesetz und der Verfassung auferlegten Pflichten verpflichtet.
(3) Er ist bezüglich der ihm, durch die Durchführung der Wahl, zugänglichen Informationen, die unter das Wahlgeheimnis fallen, insbesondere nach §1 Absatz 4, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(4) Ist nach Ablauf der regulären Amtszeit des Landespräsidenten noch kein Wahlleiter ernannt, kann sich jeder Staatsbürger RXXXlons in einem eindeutig gekennzeichneten Thread selbst vorschlagen. Der erste, der dies tut ist Wahlleiter mit allen ihm obliegenden Pflichten.
§ 3 Kandidatur
Kandidaturen zum Landespräsidenten sind spätestens zwei Wochen vor der Wahl öffentlich im Forum Salbors bekannt zu geben. Dies muss in einem auf die aktuelle Wahl bezogenen Thread geschehen.
§ 4 Wahlbenachrichtigungen
(1) Der Wahlleiter hat spätestens fünf Tage vor der Wahl jedem Wahlberechtigten eine Wahlbenachrichtigung zuzusenden. Diese muss Ort, Zeit und die Kandidaten bezeichnen.
(2) Jeder Wahlberechtigte ist unabhängig vom Erhalt der Wahlbenachrichtigung zur Wahl berechtigt. Nicht erhaltenen Wahlbenachrichtigungen können nicht zu einer Verschiebung der Wahl führen.
(3) Der Wahlleiter ist spätestens 24 Stunden vor der Wahl in Kenntnis zu setzen, wenn eine Wahlbenachrichtigung nicht erhalten wurde, um festzustellen, ob die Beteiligung an der Wahl dennoch technisch möglich ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Wahlleiter dies bis zum Wahlbeginn zu ermöglichen.
§ 5 Wahldauer
Jeder Wahlgang dauert sieben Tage.
§ 6 Ablauf der Wahl
(1) Der Präsident schreibt vier Monate nach Beginn seiner Amtszeit Neuwahlen aus. Zum gleichen Zeitpunkt ernennt er auch den Wahlleiter und beauftragt ihn mit der Durchführung der Wahlen. Dies muss öffentlich bekannt gegeben werden.
(2) Zwei Wochen nach Ausschreibung der Wahlen, erstellt der Landespräsident eine Liste der Wahlberechtigten, die er dem Wahlleiter übergibt. Dieser veröffentlicht die Liste und versendet innerhalb von 24 Stunden die Wahlbenachrichtigungen an die Wahlberechtigten.
(3) Drei Wochen nach Ausschreibung der Wahl beginnt der erste Wahlgang.
(4) Nach Ende des ersten Wahlgangs verkündet der Wahlleiter das Ergebnis. Erhält einer der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, leistet er den Amtseid und ist neuer Landespräsident. Erreicht keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit, gibt der Wahlleiter Ort und Zeit des zweiten Wahlgangs bekannt, in dem die zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, antreten. Der Wahlleiter versendet innerhalb von 24 Stunden die Wahlbenachrichtigungen an die Wahlberechtigten.
(5) Eine Woche nach Ende des ersten Wahlgangs beginnt der zweite Wahlgang.
(6) Nach dem zweiten Wahlgang verkündet der Wahlleiter das Ergebnis der Wahl und der Kandidat mit den meisten Stimmen leistet den Amtseid und ist neuer Landespräsident.
(7) Haben in einem Wahlgang mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl, entscheidet das Los zwischen diesen Kandidaten über die Reihenfolge.
§ 7 Widerspruch
Widerspruch gegen das Wahlergebnis oder den Wahlablauf sind binnen einer Woche nach Ende der Wahl bei Gericht einzureichen.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Gesetz über die Wahl des Landespräsidenten vom 15.7.01 seine Gültigkeit.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.