Antragsannahmestelle

  • Hier werden die Anträge angenommen.

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)


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    DER U N I O N S P R Ä S I D E N T


    Frau kommissarische Präsidentin,
    hiermit schlage ich Ihnen die Abgeordnete Frau Helen Bont KEL als Unionskanzlerin vor


    Manuri, den 1.6.2021 AD
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    Lüneburg
    Unionspräsident


    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

    Einmal editiert, zuletzt von Heinz Lüneburg ()

  • Ich bitte um die Erteilung des Worts für die Abgabe einer Regierungserklärung.

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • Die Unionsregierung beantragt Beratung und Beschlussfassung über dieese Vorlage:


    Gesetz zur Förderung der Energieeffizienz

    (Energieeffizienzfördergesetz / EnEFöGes)


    § 1 Zielsetzung

    Mit Hilfe der Bestimmungen dieses Gesetzes sollen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz mit dem Ziel der Reduktion des Energieverbrauchs gefördert werden.


    § 2 Antragsberechtigt

    Die Anträge zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz können sowohl natürliche als auch juristische Personen zur Förderung solcher Maßnahmen im privaten wie im gewerblichen Bereich stellen. Antragsberechtigt sind zudem kommunale Selbstverwaltungseinheiten im Sinne des § 3 Unionskommunalgesetz.


    § 3 Zuständigkeit

    Zuständig für die Bewilligung der Anträge zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz ist die Unionsförderagentur.


    § 4 Förderung

    (1) Gefördert werden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienzsteigerung, wenn durch die Förderung der Energieverbrauch um mindestens 30% gesenkt wird, die letzte Maßnahme zur Steigerung der Energieeffizienz mehr als 10 Jahre zurückliegt und das geförderte Projekt sich auf dem Gebiet der Demokratischen Union Ratelon befindet.

    (2) Die Fördersumme beträgt 50% der für die Maßnahme investierten Summe, maximal 20 Millionen Bramer.

    (3) Die Bestimmungen des § 3 Unionsfördergesetz finden auf Fördermaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz keine Anwendung.


    § 5 Pflichten des Fördernehmers

    Der Fördernehmer hat:

    a. die finanzielle Förderung ausschließlich für den im Antrag auf finanzielle Förderung beschriebenen Verwendungszweck zu gebrauchen;

    b. auf Verlangen der Unionsförderagentur Nachweise über die Verwendung der finanziellen Förderung zu erbringen und

    c. Finanzmittel aus der Fördermaßnahme zur Energieeffizenzsteigerung, die nicht für den im Antrag auf finanzielle

    Förderung beschriebenen Verwendungszweck verwendet wurde, an die Unionsförderagentur zurückzuzahlen.


    § 6 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • Die Unionsregierung beantragt Beratung und Beschlussfassung über diese Vorlage:



    Gesetz über die Verbesserung des verfassungsrechtlich verbrieften Grundrechtsschutzes (Grundrechtsverbesserungsgesetz/GRVerbG)


    § 1

    Artikel 2 Unionsverfassung wird wie folgt ergänzt:

    „(6) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung und auf Förderung ihrer Entwicklung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

    (7) Kinder und Jugendliche üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.“


    § 2

    Artikel 6 Absatz 4 Unionsverfassung wird wie folgt ergänzt:

    Zwischen dem Wort „von“ und dem Wort „Forschung“ wird eingefügt: „Kunst,“.


    § 3

    Artikel 8 Unionsverfassung wird wie folgt ergänzt:

    (1) In Absatz 2 Satz 1 werden zwischen das Wort „friedliche“ und das Wort „Versammlungen“ die Worte „und unbewaffnete“ eingefügt.

    (2) In Absatz 3 wird hinter das Wort „gefährdet“ die folgenden Worte eingefügt: „oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet“.


    § 4

    Es wird die folgenden Artikel in die Unionsverfassung eingeführt:

    „Artikel 4a Recht auf Hilfe in Not

    Jeder Mensch, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, sowie auf Hilfe zur Selbsthilfe.


    Artikel 4b Ehe, Familie und Erziehung

    (1) Das Recht auf Ehe als Bund zwischen einem Mann und einer Frau wird gewährleistet.

    (2) Die Familie steht unter dem besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft.

    (3) Die Eltern haben das natürliche Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Über dieses Recht und die daraus resultierenden Pflichten wacht die staatliche Gemeinschaft. In dieses Recht darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert.

    (4) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

    (5) Unehelichen Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt..


    Artikel 4c Schule

    (1) Das Schul- und Bildungssystem steht unter der Aufsicht des Staates.

    (2) Das Recht auf Gründung privater Schulen und privater Bildungseinrichtungen wird im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gewährleistet.

    (3) Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Schulunterricht wird Kindern und Jugendlichen gewährleistet.


    Artikel 15a Wirtschaftsfreiheit

    (1) Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

    (2) Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Wahl seines Berufes, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.


    Artikel 15b Sozialstaatsziele

    (1) Die staatliche Gemeinschaft setzt sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:

    a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;

    b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;

    c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;

    d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Be­din­gungen bestreiten können;

    e. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;

    f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;

    g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.

    (2) Die staatliche Gemeinschaft setzt sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaft­lichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

    (3) Die staatliche Gemeinschaft strebt die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

    (4) Aus den Sozialstaatszielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Lei­s­tungen abgeleitet werden.


    § 5

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • Die Unionsregierung beantragt Beratung und Beschlussfassung über dieese Vorlage:



    Sozialgesetzbuch


    Kapitel I Allgemeines


    § 1 Zielesetzung

    Ziel des in diesem Gesetz normierten Sozialrechts ist es, soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen, soziale Sicherheit zu gewährleisten und soziale Hilfen, mit dem Ziel der Selbsthilfe, zu definieren, und dabei die Ziele staatlicher Sozialpolitik, als da sind das Entstehen sozialer Risiken vorzubeugen, soziale Risiken auszugleichen sowie das Einkommens-, Versorgungs- und Lebensniveau einzelner Personen- oder Personengruppen zu sichern und zu verbessern, zu unterstützen.


    § 2 Leistungen

    (1) Die sozialen Leistungen gliedern sich in:

    a. Leistungen der Gesetzlichen Sozialversicherungen,

    b. staatliche Sozialleistungen.

    (2) Die Leistungen der Gesetzlichen Sozialversicherungen werden über die Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert.

    (3) Die staatlichen Sozialleistungen werden über das Steueraufkommen finanziert.

    (4) Defizite der Gesetzlichen Sozialversicherungen werden aus dem Steueraufkommen ausgeglichen.


    § 3 Träger der Gesetzlichen Sozialversicherungen

    (1) Träger der Gesetzlichen Sozialversicherungen ist die Unionssozialversicherungsanstalt (USoVerA).

    (2) Die USoVerA ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Amts-, Dienst- und Rechtsaufsicht des für Soziales zuständigen Unionsministeriums, in dessen Vertretung des Unionskanzleramtes.

    (3) Die USoVerA wird von einem Direktor geleitet, der vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des für Soziales zuständigen Unionsministers oder des Unionskanzlers, ernannt wird.

    (4) Der Hauptsitz der USoVerA ist Port Victoria (Roldem).

    (5) In jeder Provinz unterhält die USoVerA eine Hauptzweigstelle. Ihr steht es frei, nach Bedarf, weitere Zweigstellen in den Provinzen zu eröffnen und zu betreiben.


    § 4 Umfang der Gesetzlichen Sozialversicherungen

    Die Gesetzliche Sozialversicherung umfasst die

    a. die Arbeitslosenversicherung,

    b. die Rentenversicherung,

    c. die Krankenversicherung,

    d. die Unfallversicherung,

    e. die Pflegeversicherung,

    f. die Invaliditätsversicherung.


    § 5 Umfang der staatlichen Sozialleistungen

    Die staatlichen Sozialleistungen umfassen:

    a. die Hilfe zum Lebensunterhalt,

    b. die Kriegsinvalidität,

    c. die Kinder- und Jugendhilfe,

    d. Familienunterstützung,

    e. Obdachlosenhilfe,

    f. Suchtbekämpfung.


    § 6 Finanzierung und Mitgliedschaft in den Gesetzlichen Sozialversicherungen

    (1) Mitglied in den Gesetzlichen Sozialversicherungen ist jede natürliche Person, die ihren festen Wohnsitz auf dem Staatsgebiet der Demokratgischen Union Ratelon hat.

    (2) Die gesetzlichen Sozialversicherungen werden über die Beiträge der Versicherten finanziert. Beitragspflichtig sind alle Einkommensarten.

    (3) Sofern das Mitglied einer lohnabhängigen Beschäftigung nachgeht, teilen sich das Mitglied und sein Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge hälftig.

    (4) Mitversichert sind Angehörige von Versicherten in der

    a. die Krankenversicherung,

    b. die Unfallversicherung,

    c. die Pflegeversicherung und

    d. die Invaliditätsversicherung,

    wenn sie

    - Mitglieder seines Haushaltes sind und

    - entweder mit ihm verheiratet sind und ihr monatliches Brutto-Einkommen 600,00 Bramer nicht übersteigt oder

    - als dessen leibliche oder adoptierte Kinder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihr monatliches Brutto-Einkommen 600,00 Bramer nicht übersteigt.

    (5) Beitragspflichtig ist jedes Brutto-Einkommen, das die Höhe von 600,00 Bramer monatlich übersteigt.

    (6) Der Beitrag zura. Krankenversicherung beträgt 2% des Brutto-Einkommens,

    b. Rentenversicherung beträgt 2% des Brutto-Einkommens,

    c. Krannkenversicherung beträgt 2% des Brutto-Einkommens,

    d. Unfallversicherung beträgt 0,1% des Brutto-Einkommens,

    e. Pflegeversicherung beträgt 0,4% des Brutto-Einkommens,

    f. Invaliditätsversicherung beträgt 0,1% des Brutto-Einkommens.

    (7) Personen, die nicht unter die Regelung des § 6 Abs. 3 fallen und deren monatliches Brutto-Einkommen 600,00 Bramer nicht übersteigt, können sich von der Beitragszahlung befreien lassen.


    § 7 Befreiung von der Pflicht zur Mitgliedschaft

    Personen können sich von der Mitgliedschaft in den Gesetzlichen Sozialversicherungen befreien lassen, wenn sie das Bestehen eines gleichartigen und gleichwertigen Versicherungsschutzes nachweisen können.


    § 8 Finanzierung der staatlichen Sozialleistungen

    Die staatlichen Sozialleistungen werden aus dem allgemeinem Steueraufkommen finanziert.


    Kapitel II Die Arbeitslosenversicherung


    § 9 Definition

    Arbeitslos im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der nicht erwerbstätig ist, dessen sonstiges Brutto-Einkommen 600,00 Bramer nicht überschreitet und der keine anderen Leistungen aus den Rentenversicherung, der Invaliditätsversicherung bezieht.


    § 10 Arbeitslosengeld

    (1) Arbeitslosengeldberechtigt ist jeder, der arbeitslos im Sinne von § 6 dieses Gesetzes ist und mindestens 36 Monate lang den gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

    (2) Das Arbeitslosengeld beträgt 80% des letzten Netto-Einkommens, mindestens jedoch 600,00 Bramer und maximal 2.000 Bramer pro Monat und wird maximal 36 Monate gezahlt.


    § 11 Arbeitslosenhilfe

    (1) Arbeitslosenhilfeberechtigt ist jeder, der arbeitslos im Sinne von § 5 dieses Gesetzes ist. (2) Die Arbeitslosenhilfe unterstützt die Bemühungen um die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Gründung einer Selbständigkeit, durch Erstattung der Kosten für Bewerbungen (Porto, Bewerbungsfotos oder Reisekosten) bis zu 150,00 € im Monat. Die Ausgaben sind durch Kassenbelege oder Rechnungen sowie Duplikate der Briefe, Rechnungen, Fahrkarten oder Teilnahmebescheinigungen den Weiterbildungskursen nachzuweisen.

    (3) Im Bedarfsfall können beantragt werden:

    a. die Erstattung der Kosten für Weiterbildungskurse bis zu 2.000,00 Bramer, wenn nachgewiesen werden kann oder ersichtlich ist, dass die erstrebte berufliche Qualifikation für den erstrebten Beruf oder die erstrebte Selbständigkeit erforderlich ist;

    b. Übernahme von Mobilitätskosten (Umzugskosten) in Höhe von maximal 1.500,00 Bramerpro Jahr;

    c. die Übernahme von Förderungsmaßmahmen bezüglich der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.


    § 12 Kurzarbeitergeld

    (1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat ein Arbeitnehmer, wenn:

    a. in dem Betrieb, in dem der Antragsteller angestellt ist, mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist;

    b. das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll;

    c. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt;

    d. der Arbeitsausfall entweder vom Arbeitgeber oder Betriebsrat schriftlich bestätigt wird;

    e. der Entgeltausfall mindestens 10% des Brutto-Gehalts entspricht.

    (2) Erheblich ist der Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und vorübergehend und unvermeidbar ist.

    (3) Vermeidbar ist der Arbeitsausfall, wenn er:

    a. überwiegend saisonal oder betriebs- oder branchenüblich ist,

    b. ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,

    c. durch die Gewährung bezahlten Urlaubs oder durch die Nutzung von Arbeitszeitflexibilisierungsregelungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.


    Kapitel III Die Rentenversicherung


    § 13 Definition

    (1) Rentner im Sinne dieses Gesetzes ist, wer mindestens 67 Jahre alt ist oder zumindest 40 Beitragsjahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und aus dem Arbeitsleben ausscheidet.

    (2) Abweichend von § 13 Abs. 1 kann das Renteneintrittsalter bei besonders schwerer körperlicher Belastung im Arbeitsalltag auf 50 Jahre herabgesenkt werden, es sei denn, dem Betroffenen stehen Leistungen aus der Invaliditätversicherung zu.


    § 14 Grundrente

    Jeder, der mindestens 40 Jahre lang seinen Hauptohnsitz in der Demokratischen Union Ratelon hat, hat Anspruch auf eine Grundrente in Höhe von 1.200,00 Bramer.


    § 15 Berechnung der Rente

    (!) Pro Beitragsjahr (= 360 Tage) erhöht sich der Rentenanspruch um 2% des Brutto-Einkommens, das der Berechnung des Beitrags zugrunde liegt.

    (3) Im Falle eines vorgezogenen Rentenbeginns wegen schwerer körperlicher Belastung am Arbeitsplatz wird jedes tatsächliche geleistete Beitragsjahr als 1,5 Beitragsjahre berechnet.


    § 16 Witwenrente

    (1) Ist bei Eheleuten der Bezugsberechtigte verstorben, so erhält der/die Überlebende:

    a. 100% der vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs ausgezahlt, wenn der/die Überlebende über kein eigenes Einkommen verfügt,

    b. 50% der vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs ausgezahlt, wenn das monatliche Einkommen des/der Überlebenden 1.200,00 Bramer nicht übersteigt,

    c. 20% der vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs ausgezahlt, wenn das monatliche Einkommen des/der Überlebenden 1.200,00 RT übersteigt


    § 17 Waisenrente und Halbwaisenrente

    (1) Vollwaisen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von denen beide Elternteile verstorben sind und die nicht bei Pflegeeltern untergebracht sind und bei denen keine sonstige fürsorgende Vormundschaft besteht..

    (2) Halbwaisen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und von denen ein Elternteil verstorben ist oder Vollwaisen, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder bei denen eine sonstige fürsorgende Vormundschaft besteht.

    (3) Vollwaise bis Vollendung des 21. Lebensjahres haben einen Anspruch auf.

    a. 100% des von einem Elternteil erworbenen Rentanspruchs, wenn diese über kein eigenes Einkommen verfügen,

    b. 50% des von einem Elternteil erworbenen Rentenanspruchs, wenn ihr monatliches Einkommen 1.200,00 Bramer nicht übersteigt,

    c. 20% des von einem Elternteil erworbenen Rentenanspruchs, wenn ihr monatliches Einkommen 1.200,00 Bramer übersteigt.

    (4) Halbwaisen bis Vollendung des 21. Lebensjahres haben Anspruch auf:

    a. 100% des vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs, wenn diese und die Erziehungsberechtigten über kein Einkommen verfügen,

    b. 50% des vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs, wenn das Gesamteinkommen des Haushalts 1.200,00 Bramer nicht übersteigt,

    c. 20% des vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs, wenn das Gesamteinkommen des Haushalts 1.200,00 Bramer übersteigt.


    Kapitel IV Die Krankenversicherung


    § 18 Leistungen

    Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für:

    a. notwendige medizinische Versorgungen einschließlich. Augenarzt- und Zahnarztbehandlungen, einschließlich der Kosten für den Zahnersatz,

    b. notwendige Vorsorgeuntersuchungen einschließlich Vorsorgeuntersuchungen beim Augenarzt und Zahnarzt,

    c. notwendige Vorsorgeuntersuchung Schwangerer,

    d. sowie notwendige Impfungen und Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung.


    § 19 Mutterschaftsgeld

    (1) Ab der sechsten Woche vor der Entbindung bis zur Entbindung zahlt die Krankenkasse bis zu drei Monate nach der Entbindung ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 100% des Brutto-Monatslohns, mindestens jedoch 1.200,00 Bramer. Bis zum Abschluss des ersten Lebensjahres des Neugeborenen zahlt die Krankenversicherung das Mutterschaftsgeld, wenn eines der beiden Eltern sich während dieser Zeit voll der Pflege des Neugeborenen widmet.

    (2) Unternehmen mit einer maximalen Beschäftigungszahl von 150 Personen im Jahresdurchschnitt oder einem Umsatzerlös oder einer Bilanzsumme von jeweils maximal 50 Millionen Bramer, können für von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer, wahlweise die Übernahme der für diese Person während des Mutterschaftsurlaubs anfallenden Personalkosten oder für eine während der Zeit des Mutterschaftsurlaubs notwendige Vertretung beantragen.


    Kapitel V Die Unfallversicherung


    § 20 Leistung

    (1) Die Unfallversicherung leistet bei Unfällen, die sich:

    a. auf dem Weg vom Wohnsitz zum Arbeits- oder Ausbildungsplatz (Schule, Universität, Lehrbetrieb) und zurück oder

    b. am Arbeits- und Ausbildungsplatz ereignen

    (2) Für die in § 20 Abs. 1 genannten Fälle übernimmt die Unfallversicherung:

    a. die Kosten für Transport- und Heilbehandlung einschließlich der Rehabilitation,

    b. die Brutto-Lohnkosten für die Zeit des Arbeitsausfalls bis maximal 2.000,00 Bramer für maximal 1 Jahr ab ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.


    Kapitel VI Die Pflegeversicherung


    § 21 Definition

    Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes ist, wer wegen körperlicher oder psychischer Krankheit bzw. Behinderung für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des Alltags für mindestens drei Monate oder auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der fremden Hilfe bedarf.


    § 22 Leistungen

    (1) Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt unabhängig ob bei stationärer oder häuslicher Pflege bis zu maximal 3.000,00 Bramer pro pflegebedürftiger Person und Monat.

    (2) Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen rechnen mit der Unionssozialversicherungsanstalt ab.

    (3) Pflegende Familienangehörige erhalten auf Antrag je nach Zeitumfang der Pflegetätigkeit

    (a) 600,00 Bramer bei einem Arbeitsaufwand von etwa 4 bis 7 Stunden pro Tag,

    (b) 800,00 Bramer bei einem Arbeitsaufwand von etwa 8 bis 11 Stunden pro Tag,

    (c) 1.200,00 Bramer bei einem Arbeitsaufwand von etwa 12 bis 15 Stunden pro Tag,

    (d) 1.500,00 Bramer bei einem Arbeitsaufwand von mehr als 16 bis 24 Stunden pro Tag,

    als moantliche Pauschale.


    § 23 Gewährleistung der Pflege

    (1) Zur Gewährleistung der Pflege ist es der Unionssozialversicherungsanstalt jederzeit gestattet, Kontrollen bei Pflegediensten, Pflegeeinrichtungen und pflegenden Familien bzw. pflegenden Personen durchzuführen.

    (2) Werden bei den Kontrollen Mängel festgestellt, so ist die Unionssozialversicherungsanstalt berechtigt:

    a. die Beseitigung der Mängel anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen,

    b. beim zuständigen Gericht die Verlegung der zu pflegenden Person in ein von ihr betriebenes Pflegeheim zu beantragen, wenn eine Beseitigung der Mängel nicht zu erwarten ist oder das Wohl der zu pflegenden Person dies erfordert.

    (3) Bei Gefahr für Leib und Leben der zu pflegenden Person in Verzug, ist die Unionssozialversicherungsanstalt ermächtigt, die Verlegung auch ohne richterlichen Beschluss anzuordnen und notfalls mit Zwangsmaßnahmen zu erzwingen. Die richterliche Bestätigung ist abschließend einzuholen.


    Kapitel VII Die Invaliditätsversicherung


    § 24 Defintion

    (1) Invalide ist, wer aufgrund von Krankheiten oder Gebrechen, die zu Dienst-oder Arbeitsunfähigkeit führen, dauernd in seiner körperlichen und geistigenLeistungsfähigkeit eingeschränkt ist oder aufgrund von Arbeitsunfällen, Kriegs-oder Katastropheneinwirkungen länger als ein Jahr dienst- oder arbeitsunfähigab ärztlicher Feststellung ist.

    (2) Die ärztliche Feststellung der Invalidität kann auch rückwirkenderfolgen.


    § 25 Leistung

    Wer invalide im Sinne von § 21 ist, erhält eine aus dergesetzlichen Invalidenversicherung eine Rente in Höhe von 1.200,00 Bramer, essei denn, ihm steht aus der Rentenversicherung (Kapitel III) höhereRentenansprüche zu.


    Kapitel VIII Die Hilfe zum Lebensunterhalt


    § 26 Leistungsanspruch

    (1) Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wer unter die Definition von § 5 dieses Gesetzes fällt und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und dessen sonstiges Einkommen 600,00 Bramer unterschreitet.

    (2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt beträgt 600,00 Bramer pro Monat. Sie wird mit den sonstigen Einnahmen des Bezugsberechtigten verrechnet, es sei denn, diese sonstigen Einnahmen resultieren aus Zuschüssen der Kinder- und Jugendhilfe, der Familienunterstützung, der Obdachlosenhilfe oder der Suchtprävention.


    Kapitel IX Die Kinder- und Jugendhilfe


    § 27 Zielsetzung

    (1) Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es,

    a. Kinder und Jugendlicher in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern,

    b. bestehende Benachteiligungen abzubauen,

    c. positive Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen und ihrer Familien zu erhalten und zu schaffen.

    (2) Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung und Pflege ihrer Kinder werden von den in § 28 Abs. 1 genannten Zielen nicht berührt.


    § 28 Leistungsanspruch

    Anspruch auf Kinder- und Jugendhilfe hat, wer das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


    § 29 Kinder- und Jugendarbeit

    (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.

    (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

    (3) Die Kinder- und Jugendarbeit umfasst die:

    a. Außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,

    b. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,

    c. Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit

    d. Internationale Jugendarbeit

    e. Kinder- und Jugenderholung

    f. Jugendberatung


    § 30 Jugendsozialarbeit

    (1) Ziel der Jugendsozialarbeit ist es, Kindern und Jugendlichen sozialpädagogische Hilfen anzubieten, die dem Ausgleich sozialer Benachteiligung oder der Überwindung individueller Beeinträchtigungen dienen.

    (2) Die Jugendsozialarbeit umfasst:

    a. die schulische Bildung,

    b. die berufliche Ausbildung einbscließlich der Eingliederung in die Arbeitswelt,

    c. die allgemeine soziale Integration einschließlich der sozialpsychologischen Betreuung,

    d. den Schutz von Kindern und Jugendlichen,

    e. die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege


    Kapitel X Die Familienunterstützung


    § 31 Zielsetzung

    Ziel der Familienhilfe ist es, durch intensive Betreuung und Begleitung Familien

    a. in ihren Erziehungsaufgaben,

    b. bei der Bewältigung von Alltagsproblemen,

    c. bei der Lösung von Konflikten und Krisen,

    d. bei der Bewältigung wirtschaftlicher oder finanzieller Notlagen

    e. im Kontakt mit Ämtern und Institutionen

    zu unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe zu geben.


    § 32 Erziehungsförderung

    (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.

    (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere:

    a. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,

    b. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,

    c. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen,

    d. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,

    e. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,

    f. im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen,

    g. Beratung und Unterstützung von Alleinerziehenden bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen,

    h. intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung,

    i. Mitwirkung in Verfahren in familienrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht und außergerichtlich,

    j. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, wenn eine Gefährdung von deren Wohl voirliegt,

    k. Übernahme von Beistandschaften, Vormundschaften oder Pflegschaften für Kinder und minderjährige Jugendliche,

    l. Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen.

    (3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.

    (4) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen.

    (5) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.


    Kapitel XI Die Obdachlosenhilfe


    § 33 Zielsetzung

    Ziel der Obdachlosenhilfe ist es,

    a. die Obdachlosigkeit im gesamten Staatsgebiet der Demokratischen Union Ratelon durch die Bereitstellung von Wohnraum zu beseitigen,

    b. durch die Bereitstellung von Schlafstätten die bestehende Obdachlosigkeit zu lindern.


    Kapitel XII Die Suchtbekämpfung


    § 34 Zielsetzung

    Ziel der Suchtbekämpfung ist es,

    a. Sucht in all seinen Erscheiungsformen zurückzudrängen,

    b. Süchtigen Hilfe auf dem Weg aus der Sucht zu bieten,

    c. durch Aufklärung den Suchtgefahren vorzubeugen.


    Kapitel XIII Schlussbestimmungen


    § 35 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • Die Unionsregierung beantragt Beratung und Beschlussfassung über die folgende Vorlage:


    Protokoll über die Einrichtung einer Clearingstelle


    Präambel

    Die hohen vertragsschließenden Mächte, im folgenden Vertragspartner genannt,

    in Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung des Transnordanikrates,

    in der Überzeugung, dass eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs zu einer Erleichterung von Finanz-Transaktionen und

    somit einer positiver Beitrag zur Entwicklung der teilnehmenden Staaten führt,

    gewillt, daher den Zahlungsverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern und somit den Handel zu fördern,

    sind wie folgt übereingekommen:


    § 1 Allgemeines

    (1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein.

    (2) Sitz der Clearingstelle ist Blaakendam, Königreich Freesland.

    (3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.


    § 2 Geschäftsfähigkeit

    (1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.

    (2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.


    § 3 Aufgaben

    Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.


    § 4 Mitgliedschaft

    Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.


    § 5 Finanzierung

    Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.


    § 6 Absicherung

    Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 50 Mio Bramer beträgt.


    § 7 Inkrafttreten

    Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.



    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • Die Unionsregierung bittet um Beratung und Beschlossfassung über die folgende Vorlage:


    Protokoll über die Errichtung der TRANORA-Investitionsbank (TIB)


    Präambel

    Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,

    gewillt, ihre Zusammenarbeit, insbesondere auf dem Gebiet der Wirtschaft

    (Art. 1 Abs. 2 des Vertrages über die Gründung des Transnordanikrates)

    zu intensivieren,

    anerkennend, dass durch die Förderung gemeinsamer, grenzüberschreitender

    Projekte den gemeinsamen Wohlstand ihrer Völker gedient wird,

    haben beschlossen, eine gemeinsame Investitionsbank zu gründen und zu betreiben.


    Artikel 1 Allgemeines

    (1) Ziel und Aufgabe der TIB ist es,

    a. gemeinsame, grenzüberschreitende Projekte,

    b. kommunale, regionale oder nationale Projekte,

    c. den Mittelstand und Existenzgründer,

    d. die Förderung von Energiespar- und Umweltschutztechniken

    durch Kredite, Zuschüsse oder Beteiligungen zu finanzieren und zu realisieren und so zu einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung im TRANORA-Raum zu sorgen.

    (2) Außerhalb des TRANORA-Raums können Projekte finanziert werden, wenn Unternehmen, die ihren Hauptverwaltungssitz innerhalb des TRANORA-Raums haben oder gemeinsame TRANORA-Interessen dies erfordern.

    (3) Der Direktor der TIB ist verpflichtet, auf Verlangen, der TRANORA-Kommission und dem TRANORA-Rat Bericht zu erstatten und Fragen zu beantworten.

    (4) Die TIB agiert eigenverantwortlich und in eigenem Namen.


    Artikel 2 Organisation

    (1) Sitz der TIB ist Klapsmühltal, Freistaat Fuchsen.

    (2) Die TIB wird von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.

    (3) Die Rechts- und Dienstaufsicht wird vom Hohen Sekretär des TRANORA ausgeübt.

    (4) Die Bilanz der TIB wird in Fuchsmark ausgewiesen.


    Artikel 3 Finanzierung

    (1) Die TIB erhält eine Anschubfinanzierung in Höhe von 120 Mrd. Fuchsmark als Grundkapital, die von den Mitgliedern des TRANORA im Verhältnis

    - Freesland 2 Anteile

    - Fuchsen 3 Anteile

    - Ratelon 4 Anteile

    aufgebracht werden.

    (2) Auf Antrag des TIB-Direktors kann der TRANORA-Rat eine Aufstockung des Grundkapitals beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf zudem der Zustimmung der nationalen Parlamente.

    (3) Die TIB ist befugt, durch Anleihen an den Kreditmärkten, benötigtes Kapital zu beschaffen.


    Artikel 4 Geschäftsfähigkeit

    (1) Die TIB besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.

    (2) Die TIB ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.


    § 5 Inkrafttreten

    Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.


    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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