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Aktenzeichen: UGBl 002-2021
Inkrafttreten am 05.03.2021
Gesetz über die Produktion und Inverkehrbringung von Lebensmitteln
(Lebensmittelgesetz / LMG)
§ 1 Definition
(1) Lebensmittel sind alle Substanzen und Produkte, die der Ernährung
des menschlichen Körpers dienen, einschließlich Trinkwasser und
Genussmittel.
(2) Nicht Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. für Tiere bestimmte Futtermittel,
2. lebende Tiere, sofern sie nicht menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
3. Arzneimittel,
4. kosmetische Mittel,
5. Tabak, Tabakwaren und Tabakerzeugnisse,
6. Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
7. Rückstände und Kontaminanten.
§ 2 Kennzeichnungspflicht
(1) Vor dem Inverkehrbringen sind Lebensmittel mindestens in imperianischer Sprache zu kennzeichnen.
(2) Die Kennzeichnung umfasst mindestens:
1. Aufzählung der Stoffe, die einem Lebensmittel zu dessen Herstellung zugegeben wurden (Zutatenliste),
2. falls vorhanden, die geschützte Herkunftsbezeichnung,
3. die Fettgehaltsstufe,
4. Angaben zum durchschnittlichen Nährwert (Nährwertkennzeichnung),
5. das Mindesthaltbarkeitsdatum,
6. Kennzeichnung über eventuell verwendete keimhemmende Stoffe und Verfahren.
§ 3 Lebensmittelsicherheit
(1)Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(2) Lebensmittel sind nicht sicher, wenn:
1. sie gesundheitsschädlich sind,
2. wenn sie ungeeignet für den menschlichen Verzehr sind,
3. wenn sie nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
§ 4 Kennzeichnungspflicht
(1) Wer Lebensmittel in Fertigpackungen in Verkehr bringt, ist zur
Kennzeichnung der Inhaltsstoffe und Nährwerte (Energiegehalt,
Kohlenhydrate/Zucker, Ballaststoffe,
Mineralstoffe, Eiweiß, Fettgehalt (gesättigte/ungesättigte Fettsäuren) und Vitamine) verpflichtet.
(2) Die Nährwerten werden sowohl bezüglich ihres absoluten Gehalts (in
Gramm oder Milliliter) als auch bezüglich ihres Anteils am Referenzwert
angegeben.
(3) Bezüglich der Inhaltsstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und
Salz muss farblich (grün, glelb und rot) dargestellt werden, ob ein
niedriger, mittlerer oder hoher Gehalt vorliegt
(4) Die farbliche Darstellung der Inhaltsstoffe erfolgt
a.) bei nichtflüssigen Lebensmitteln:
aa.) Grün:
- Fett: weniger als 3 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsäuren: weniger als 1,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: weniger als 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 Gramm.
ab.) Gelb:
- Fett: zwischen 3 Gramm und 20 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsauren: zwischen 1,5 Gramm und 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: zwischen 5 Gramm und 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
ac.) Rot:
- Fett: mehr als 20 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsäuren: mehr als 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: mehr als 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
b.) bei Getränken:
ba.) Grün:
- Fett: weniger als 1,5 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: weniger als 0,75 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: weniger als 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 ml.
bb.) Gelb:
- Fett: zwischen 1,5 Gramm und 10 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: zwischen 0,75 Gramm und 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: zwischen 2,5 Gramm und 6,3 Gramm pro 100 ml,
- Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 ml.
bc.) Rot:
- Fett: mehr als 10 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: mehr als 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: mehr als 6,3 Gramm pro 100 ml,
- Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 ml.
§ 5 Verantwortlichkeit
Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme,
dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes
oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die
Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, so ist dieser verpflichtet, das
betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen und bereits verkaufte
Einheiten dieses Lebensmittels vom Konsumenten zurück zu holen
(Rückrufaktion).
§ 6 Hygiene
Lebensmittelunternehmen, die Lebensmittel herstellen oder verarbeiten,
sind verpflichtet für hygienische Produktions- und
Verarbeitungsbedingungen zu sorgen.
§ 7 Überwachungsbehörde
(1) Überwachungsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt.
(2) Verletzt ein Lebensmittelunternehmen seine Pflicht aus§ § 4 und 5,
so kann, ungeachtet etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzansprüchen,
von dem für Landwirtschaft zuständigen Unionsministerium, in dessen
Vertretung von dem Unionskanzleramt, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10
Millionen Bramer erhoben werden.
§ 8 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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