Lebensmittelgesetz (LMG)

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    Aktenzeichen: UGBl 002-2021
    Inkrafttreten am 05.03.2021



    Gesetz über die Produktion und Inverkehrbringung von Lebensmitteln
    (Lebensmittelgesetz / LMG)


    § 1 Definition
    (1) Lebensmittel sind alle Substanzen und Produkte, die der Ernährung
    des menschlichen Körpers dienen, einschließlich Trinkwasser und
    Genussmittel.
    (2) Nicht Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. für Tiere bestimmte Futtermittel,
    2. lebende Tiere, sofern sie nicht menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
    3. Arzneimittel,
    4. kosmetische Mittel,
    5. Tabak, Tabakwaren und Tabakerzeugnisse,
    6. Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
    7. Rückstände und Kontaminanten.


    § 2 Kennzeichnungspflicht
    (1) Vor dem Inverkehrbringen sind Lebensmittel mindestens in imperianischer Sprache zu kennzeichnen.
    (2) Die Kennzeichnung umfasst mindestens:
    1. Aufzählung der Stoffe, die einem Lebensmittel zu dessen Herstellung zugegeben wurden (Zutatenliste),
    2. falls vorhanden, die geschützte Herkunftsbezeichnung,
    3. die Fettgehaltsstufe,
    4. Angaben zum durchschnittlichen Nährwert (Nährwertkennzeichnung),
    5. das Mindesthaltbarkeitsdatum,
    6. Kennzeichnung über eventuell verwendete keimhemmende Stoffe und Verfahren.


    § 3 Lebensmittelsicherheit
    (1)Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
    (2) Lebensmittel sind nicht sicher, wenn:
    1. sie gesundheitsschädlich sind,
    2. wenn sie ungeeignet für den menschlichen Verzehr sind,
    3. wenn sie nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.


    § 4 Kennzeichnungspflicht
    (1) Wer Lebensmittel in Fertigpackungen in Verkehr bringt, ist zur
    Kennzeichnung der Inhaltsstoffe und Nährwerte (Energiegehalt,
    Kohlenhydrate/Zucker, Ballaststoffe,
    Mineralstoffe, Eiweiß, Fettgehalt (gesättigte/ungesättigte Fettsäuren) und Vitamine) verpflichtet.
    (2) Die Nährwerten werden sowohl bezüglich ihres absoluten Gehalts (in
    Gramm oder Milliliter) als auch bezüglich ihres Anteils am Referenzwert
    angegeben.
    (3) Bezüglich der Inhaltsstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und
    Salz muss farblich (grün, glelb und rot) dargestellt werden, ob ein
    niedriger, mittlerer oder hoher Gehalt vorliegt
    (4) Die farbliche Darstellung der Inhaltsstoffe erfolgt
    a.) bei nichtflüssigen Lebensmitteln:
    aa.) Grün:
    - Fett: weniger als 3 Gramm pro 100 Gramm,
    - gesättigte Fettsäuren: weniger als 1,5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Zucker: weniger als 5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 Gramm.
    ab.) Gelb:
    - Fett: zwischen 3 Gramm und 20 Gramm pro 100 Gramm,
    - gesättigte Fettsauren: zwischen 1,5 Gramm und 5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Zucker: zwischen 5 Gramm und 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
    ac.) Rot:
    - Fett: mehr als 20 Gramm pro 100 Gramm,
    - gesättigte Fettsäuren: mehr als 5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Zucker: mehr als 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
    b.) bei Getränken:
    ba.) Grün:
    - Fett: weniger als 1,5 Gramm pro 100 ml,
    - gesättigte Fettsäuren: weniger als 0,75 Gramm pro 100 ml,
    - Zucker: weniger als 2,5 Gramm pro 100 ml,
    - Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 ml.
    bb.) Gelb:
    - Fett: zwischen 1,5 Gramm und 10 Gramm pro 100 ml,
    - gesättigte Fettsäuren: zwischen 0,75 Gramm und 2,5 Gramm pro 100 ml,
    - Zucker: zwischen 2,5 Gramm und 6,3 Gramm pro 100 ml,
    - Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 ml.
    bc.) Rot:
    - Fett: mehr als 10 Gramm pro 100 ml,
    - gesättigte Fettsäuren: mehr als 2,5 Gramm pro 100 ml,
    - Zucker: mehr als 6,3 Gramm pro 100 ml,
    - Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 ml.


    § 5 Verantwortlichkeit
    Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme,
    dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes
    oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die
    Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, so ist dieser verpflichtet, das
    betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen und bereits verkaufte
    Einheiten dieses Lebensmittels vom Konsumenten zurück zu holen
    (Rückrufaktion).


    § 6 Hygiene
    Lebensmittelunternehmen, die Lebensmittel herstellen oder verarbeiten,
    sind verpflichtet für hygienische Produktions- und
    Verarbeitungsbedingungen zu sorgen.


    § 7 Überwachungsbehörde
    (1) Überwachungsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt.
    (2) Verletzt ein Lebensmittelunternehmen seine Pflicht aus§ § 4 und 5,
    so kann, ungeachtet etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzansprüchen,
    von dem für Landwirtschaft zuständigen Unionsministerium, in dessen
    Vertretung von dem Unionskanzleramt, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10
    Millionen Bramer erhoben werden.


    § 8 Schlussbestimmung
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.




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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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