Beiträge von Bodo von Kurzschluss

    Folgender Antrag der Regierung steht zur Aussprache:



    Ich eröffne die Aussprache.

    Geschäftsordnung des Kongresses der Republik



    § 1 - Grundsätzliches
    (1) Der Kongress tagt permanent und öffentlich.
    (2) Der Tagungsort ist das offizielle Forum der Demokratischen Union.
    (3) Der Kongress kann mit Zweidrittelmehrheit einen zeitweilig anderen als den in Abs. 2 bestimmten Tagungsort bestimmen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Tagung am Tagungsort nicht gewährleistet ist; ein solcher Beschluss ist den Mitgliedern des Kongresses mitzuteilen sowie öffentlich zu verkünden.


    § 2 - Kongressleitung
    (1) Der Kongressvorsitzende leitet die Tagung des Kongresses, führt das Protokoll und übt das Hausrecht am Tagungsort aus.
    (2) Der Kongressvorsitzende kann neben seinem Stellvertreter nach Art. 15 V der Verfassung Mitglieder des Kongresses als Kommissare berufen. Diese sind berechtigt im Rahmen der Anweisungen des Kongressvorsitzenden die Tagung zu leiten.
    (3) Der Kongressvorsitzende und die Kommissare werden in dieser Geschäftsordnung als Versammlungsleitung bezeichnet.


    § 3 - Anträge und Antragssteller
    (1) Anträge sind alle Vorschläge, die zu einem Beschluss des Kongresses führen sollen.
    (2) Anträge können von den Mitgliedern des Kongresses und der Landesregierung gestellt werden.
    (3) Anträge sind im Kongress zu veröffentlichen; die Versammlungsleitung kann einen bestimmten Ort innerhalb des Tagungsortes für diesen Zweck benennen und alle nicht dort eingebrachten Anträge ignorieren.
    (4) Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag nicht bereits eingeleitet wurde. Dies gilt nicht bei einem Antrag, der eine Person zur Wahl vorschlägt.
    (5) bleibt frei


    § 4 - Aussprachen
    (1) Die Versammlungsleitung eröffnet zu jedem Antrag zeitnah eine Aussprache, es sei denn aufgrund anderer Vorschriften muß ohne Aussprache abgestimmt werden. In der Regel gibt sie dem Antragsteller dabei zunächst die Gelegenheit für weitere Ausführungen zum Antrag.
    (2) Aussprachen dauern mindestens bis zum Ende des vierten Tages nach ihrer Eröffnung. Kommen nach Ablauf dieser Frist keine weiteren relevante Wortmeldungen, kann die Versammlungsleitung die Aussprache beenden.
    (3) Nach dem Ende der Aussprache leitet die Versammlungsleitung zeitnah die Abstimmung ein.


    § 5 - Abstimmungsverfahren
    (1) Die Versammlungsleitung eröffnet die Abstimmung über einen Antrag.
    (2) Abstimmungen dauern bis zum Ende des vierten Tages nach ihrer Eröffnung. Die Versammlungsleitung kann eine Abstimmung vorzeitig beenden, wenn ihr Ergebnis bereits unumstößlich feststeht.
    (3) Die Stimmabgabe der Mitglieder des Kongresses erfolgt offen, an einem Ort und ohne Zusätze. Eine erfolgte Stimmabgabe darf nicht geändert werden. Bei Verstößen gegen diese Grundsätze wird die betreffende Stimmabgabe als Enthaltung gewertet.
    (5) Jede Stimmabgabe muss einer der Abstimmungsmöglichkeiten zuzuordnen sein. Ist dies nicht möglich, wird die Stimmabgabe als Enthaltung gewertet.
    (4) Bei jeder Abstimmung muss die Möglichkeit gegeben sein, sich der Stimme mit der Stimmabgabe zu enthalten.


    § 6 - Mehrheiten
    Der Kongress entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Verfassung oder ein Gesetz nicht eine andere Mehrheit bestimmen.


    § 7 - Direkte Abstimmungen
    (1) Direkte Abstimmungen sind durchzuführen, wenn ein Vorschlag zur Wahl steht.
    (2) Bei direkten Abstimmungen sind die Optionen:
    - Zustimmung zum Zustandekommen eines Beschlusses ("ja" )
    - Ablehnung eines Beschlusses ("nein" )
    (3) Eine Abstimmung führt zum Zustandekommen eines Beschlusses, wenn die Option "ja" die notwendige Mehrheit erreicht.


    § 8 - Mittelbare Abstimmungen
    (1) Mittelbare Abstimmungen sind durchzuführen, wenn mehr als ein Vorschlag zur Wahl steht.
    (2) Bei mittelbaren Abstimmungen sind die Optionen die zur Wahl stehenden Vorschläge.
    (3) Erreicht eine Option die notwendige Mehrheit, wird dieser Antrag beschlossen. Erreicht keine Option die notwendige Mehrheit, wird die Option, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, zur direkten Wahl gestellt; sind mehrere Optionen gleichauf, wird eine weitere mittelbare Wahl zwischen den betreffenden Optionen durchgeführt.


    § 9 - Abweichende Verfahren
    Ergebnisse von der Geschäftsordnung abweichender Verfahren können nachträglich durch Beschluss des Kongresses mit Zweidrittelmehrheit für gültig erklärt werden.


    § 10 - Ordnungsmaßnahmen
    (1) Ein Mitglied des Kongresses, dass stark vom Verhandlungsgegenstand abweicht, kann vom Kongressvorsitzenden zur Sache verwiesen werden.
    (2) Verletzt ein Mitglied des Kongresses die Ordnung, so erteilt ihm der Kongressvorsitzende unter Nennung des Namens einen Ordnungsruf.
    (3) Bei gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Kongressvorsitzende einem Mitglied des Kongresses sofort das Wort entziehen.
    (4) Ist ein Mitglied des Kongresses innerhalb einer Aussprache oder eines anderen Threads des Kongresses dreimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen worden, so kann ihm der Kongressvorsitzende für den Rest eine Aussprache oder eines anderen Threads des Kongresses das Wort entziehen.
    (5) Der Kongressvorsitzende kann ein Mitglied ausschließen, sofern eine Ordnungsmaßnahme nach (1) bis (4) wegen der schwere der Ordnungsverletzung nicht ausreicht. Der Kongressvorsitzende fordert das Mitglied auf, das Unterforum „Kongress der Republik“ für diese Aussprache oder eines anderen Threads des Kongresses unverzüglich zu verlassen. Leistet das Mitglied dieser Aufforderung nicht Folge, so wird der Kongress unterbrochen. Das Mitglied ist damit ohne weiteres für die nächsten drei Aussprachen oder anderen Threads des Kongresses ausgeschlossen. In besonders schwerwiegenden Fällen oder wenn ein Mitglied sich bereits zuvor schon einmal einen Ausschluß zugezogen hat, kann der Kongressvorsitzende mit Zustimmung des Kongresses einen zeitlichen Ausschluß bis zu 10 Tagen anordnen.
    (6) Gegen alle Ordnungsmaßnahmen kann das Mitglied beim Kongressvorsitzenden schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Kongress ohne Beratung.
    (7) Bei anhaltender oder grober Störung kann der Kongressvorsitzende die Aussprache oder einen anderen Thread des Kongresses unterbrechen oder aufheben.
    (8 ) Den Zuhörern und zugelassenen Gästen des Kongresses sind Zeichen des Beifalls und der Missbilligung sowie sonstige laute Äußerungen untersagt. Wird dieser Bestimmung zuwidergehandelt so können diesselben auf Anordnung des Kongressvorsitzenden aus dem Kongress entfernt werden.


    § 11 - Inkrafttreten
    Diese Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch den Kongress in Kraft und ersetzt alle bisherigen Geschäftsordnungen.