Ein für den Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren wichtiger Aspekt, auf den in Deutschland - anders als in den USA (Miranda warning) - nicht ausdrücklich hingewiesen wird: die Vernehmung dient nicht nur dazu, diesem den Tatvorwurf mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu seiner Verteidigung zu geben, sondern natürlich auch, Anhaltspunkte für die weiteren Ermittlungen gegen ihn zu erhalten!
Die StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft bzw. die Kriminalpolizei als deren Hilfsbehörde zwar, alle den Beschuldigten be- und entlastenden Tatsachen zu ermitteln, aber das ist eben ein zweischneidiges Schwert: was der Beschuldigte aussagt kann für, aber auch gegen ihn verwendet werden.
Grundsätzlich kann jede Angabe des Beschuldigten die Ermittlungsbehörden auf weitere Ideen bringen, wen man noch (mal) was fragen, was man wie auslegen, welche Motivation man ihm wofür unterstellen kann usw.
Wer nichts sagt, der liefert auch nichts das irgendwie - sei es direkt in Form seiner Angaben, oder indirekt in Form der Veranlassung zu konkreten weiteren Ermittlungen - gegen ihn verwendet werden kann.
Nimmt ein Beschuldigter einen Termin, sei es zum von der Polizei anberaumten oder mit dieser vereinbarten anderen Zeitpunkt wahr, hört sich an was ihm vorgeworfen wird und wozu genau man Äußerungen erwartet, verweigert dann aber die Aussage, ist er anschließend klüger, die Ermittlungsbehörden hingegen nicht.