Beiträge von Enno Janßen

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    Der Rektor der KNA


    Ernennungsurkunde


    Hiermit ernenne ich


    Frau Draga Markievic


    zur Lehrbeauftragten am Fachbereich Geschichtswissenschaften der Philisophischen Fakultät.


    Gegeben zu Funnix am 20 XI. 2014 AD



    Enno Janßen
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    Rechtsmittelbelehrung: Gegen ein Urteil des Unionsverwaltungsgerichtes, des Unionsgerichtes für Zivilsachen, des Unionsgerichtes für Strafsachen oder eines Landesgerichtes kann binnen zwei Woche nach Verkündung vor dem Obersten Unionsgericht Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen. Die Berufung ist bei gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte einzureichen.

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    Manuri, 16.04.2014


    An das
    Unionsgericht für Zivilsachen


    Klage auf einstweilige Verfügung in Bezug auf die Wahl zum 40. Unionsparlament


    Antragssteller:
    Geert van Bloemberg-Behrens


    Antragsgegner:
    Unionswahlleiter Tiberius Kaulmann


    Ich beantrage folgende Einstweilige Anordnung:


    Unionswahlleiter Kaulmann hat eine Liste der Unionsbürger beim Amt für Einwohnerangelegenheiten anzufragen und muss diese als Grundlage zur Ermittlung der Wahlberechtigten für die Wahl zum 40. Unionsparlament nutzen.



    Antragsbegründung:


    Laut §3 und §4 des Wahlgesetzes ist wahlberechtigt, wer im Bürgernetz der Demokratischen Union verzeichnet ist. Bei einer Debatte im Unionsparlament hat die Leiterin des Amtes für Einwohnerangelegenheiten, Frau Volpart, erklärt, dass es technische Probleme mit dem öffentlichen Bürgernetz gibt und dass die Datensätze nicht korrekt sind. Laut Leiterin Volpart sind nur Listen von Wahlberechtigten korrekt, die direkt von einem Wahlleiter bei der Behörde angefragt werden. Das Protokoll der Anfrage ist hier nachzulesen.


    Ich stehe im Bürgernetz als Unionsangehöriger verzeichnet, obwohl ich Unionsbürger bin. Hier ist die Ernennungsurkunde zu finden. Frau Volpart kann dies sicher auch bestätigen.
    Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Daten im Bürgernetz inkorrekt sind. So wurde bekannt, dass Alexander Krüger Unionsangehöriger ist, im Bürgernetz wird er jedoch weiterhin als Unionsbürger geführt.


    Unionswahlleiter Kaulmann hat an dieser Stelle nun eine Liste der Wahlberechtigten für die Wahl zum 40. Unionsparlament veröffentlicht. Auf dieser tauche ich fälschlicherweise nicht auf. Herr Kaulmann hat offensichtlich als Grundlage das Bürgernetz genutzt, obwohl bekannt ist, dass dieses fehlerhaft ist.


    Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Geert van Bloemberg-Behrens


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    DEMOKRATISCHE UNION
    – Unionsverwaltungsgericht –


    BESCHLUSS
    vom 29. April 2014


    Im Verwaltungsstreitverfahren
    Geert van Bloemberg-Behrens
    – Klägerin –


    gegen
    den Unionswahlleiter,
    Herrn Tiberius Kaulmann,
    – Beklagter –


    wegen


    der Verpflichtung zur Anfragung einer Liste der Unionsbürger beim Amt für Einwohnerangelegenheiten, um diese als Grundlage zur Ermittlung der Wahlberechtigten für die Wahl zum 40. Unionsparlament zu nutzen.


    Die Klage ist zuständigkeitshalber dem Unionsverwaltungsgericht zugeordnet worden, da streitentscheidende Normen nur solche des öffentlichen Rechts sein können, § 29 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 UGerO. Der Antrag des Antragsstellers wird insoweit umgedeutet. Streitentscheidende Norm kann hier nur § 3 WahlG sein.


    Die Klage wird als unzulässig und unbegründet abgewiesen. Es ist schon nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die beantragte Verfügung erlassen werden soll.


    Der Antrag ist aber auch nicht begründet. Gem. § 3 WahlG besitzt das aktive Wahlrecht, wer zum Zeitpunkt des Wahlbeginns seit mindestens 28 Tagen im Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union als Staatsbürger verzeichnet ist, wenn die Staatsbürgerschaft vom Amt für Einwohnerangelegenheiten bestätigt wurde.


    Gem. § 2 des UBürgAngG führt das AfEA ein Bürgerverzeichnis, in dem alle Unionsbürger und Unionsangehörigen aufgelistet werden. Dieser Pflicht ist das AfEA nachgekommen, indem es ein Verzeichnis der Unionsangehörigen öffentlich einsehbar im Forum führt und ein Verzeichnis der Unionsbürger im Bürgernetz vorhält.


    Dem Unionswahlleiter bleibt nichts anderes als sich, wie vom WahlG vorgesehen, an das vom AfEA gem. § 2 UBürgAngG geführte Register zu halten. In diesem ist der Antragssteller nicht als (Staats-)Bürger aufgeführt; insoweit kann er auch keine Aufnahme im Verzeichnis der Wahlberechtigten finden.


    Ob es aufgrund technischer Mängel zweckmäßiger wäre, die Liste der Unionsbürger ebenso wie die Liste der Unionsangehörigen im Forum zu führen, vermag das Gericht nicht zu beurteilen. Es ist letztlich auch eine freie Entscheidung des AfEA, wo es die Liste gem. § 2 UBürgAngG führt.


    Nach alledem war der Antrag als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen.


    Prof. Dr. Enno Janßen
    Präsident des Obersten Unionsgerichtes, als Vorsitzender[/doc]

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    Ihre Bewerbung als Dozentin


    Sehr geehrte Frau Markievic,


    vielen Dank für Ihre Bewerbung, die ich mit großem Interesse gelesen habe. Die KNA ist stets auf der Suche, nach geeignetem wissenschaftlichen Personal. Ihre Tätigkeiten als Wissenschaftliche Mitarbeiterin und für die Unionsstiftung interessieren mich natürlich besonders.


    Vielleicht ergibt sich auch die Möglichkeit, die von Ihnen ins Leben gerufenen Blätter für vesteranische Landesgeschichte in die KNA zu integrieren.


    Es würde mich freuen, wenn Sie Zeit für ein persönliches Gespräch im Rektorat hätten.


    Mit freundlichen Grüßen


    Prof. Dr. Enno Janßen
    Rektor der Katistianischen Nationalakademie[/doc]


    Laut der Ankündigung: Ja.

    Die Ausschlußfrist zur Abgabe der Erklärungen von Unionspräsident und Oberstem Unionsanwalt wird auf Freitag, 21. September 2012 um 18:00 Uhr festgelegt.


    Die Unionsregierung wird aufgefordert, sich bis zum Freitag, 21. September 2012 um 18:00 Uhr über den Prozeßvertreter zu erklären. Andernfalls sieht das Gericht dies als Klageverzicht an.


    Edit: Zur Kenntnis nochmal das Original der Klageschrift:


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    Organklage


    Namens und im Auftrag


    1. der Unionsregierung,
    vertreten durch die Unionskanzlerin,
    im Auftrag vertreten durch den Unionsminister des Innern und der Justiz,
    2. im eigenen Namen als Mitglied des Unionsparlament,


    erhebe ich hiermit Organklage gemäß Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 der Unionsverfassung, § 19 UGerO gegen


    den Unionspräsidenten
    - Beklagter -


    und beantrage:


    Der Beklagte wird verurteilt, das Gesetz zur Verkleinerung des Unionsparlaments in seiner am 10. April vom Unionsrat beschlossenen Form auszufertigen und im Unionsgesetzblatt zu verkünden.


    A.
    Die Klägerin zu 1. brachte am 24.02.2012 einen Antrag für ein "Gesetz zur Verkleinerung des Unionsparlaments" in das Unionsparlament ein. Die Aussprache hierzu wurde nicht beantragt. Über den Gesetzesantrag wurde vom 5.03. bis zum 9.03.2012 im Parlament abgestimmt, wobei nur ein Abgeordneter an der Abstimmung teilnahm und mit "Ja" votierte. Gemäß Feststellung des Parlamentspräsidenten vom 9.03.2012 war das Parlament in der ersten Abstimmung nicht beschlussfähig.
    Entsprechend der Geschäftsordnung des Unionsparlaments wurde daraufhin eine Wiederholungsabstimmung eingeleitet, die am 9.03.2012 begann. Im Abstimmungszeitraum bis zum 13.03.2012 wurden dabei gemäß Beschlussfeststellung des Parlamentspräsidenten vier Stimmen abgegeben, die allesamt gültig waren und auf "Ja" lauteten. Im Abstimmungszeitraum waren sechs Personen gewählte und vereidigte Mitglieder des Unionsparlaments; ein siebtes Mandat wurde erst mit der Eidesleistung durch Palin Waylan-Majere am 14.03.2012 besetzt.
    Der Gesetzesentwurf wurde nach der Beschlussfassung dem Unionsrat zugeleitet und von diesem mit Beschlussfeststellung vom 10.04.2012 bei sieben Mitgliedern des Unionsrats mit fünf abgegebenen gültigen Zustimmungen ohne Gegenstimme oder Enthaltung angenommen, woraufhin der Gesetzesbeschluss am gleichen Tag dem Unionspräsidenten vorgelegt wurde. Dieser verweigerte am 11.04.2012 die Ausfertigung und Unterzeichnung des Gesetzes mit der Begründung, die Vorlage habe im Unionsparlament nicht die notwendige Zweidrittelmehrheit erreicht.


    B.


    I.
    Die Klage ist zulässig. Der Beklagte wie auch die Kläger sind als Oberste Unionsorgane bzw. Teile oberster Unionsorgane zulässige Antragsgegner bzw. Antragsteller. Die Erhebung einer Organklage ist an die Einhaltung einer Frist nicht gebunden. Die Klage ist gerichtet auf die Frage, ob der Unionspräsident zur Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zur Verkleinerung des Unionsparlaments verpflichtet war und betrifft daher eine Streitigkeit über die Pflichten eines Obersten Unionsorgans. Für die Kläger bedeutet die Verletzung der Ausfertigungs- und Verkündungspflicht zugleich die Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte an der Gesetzgebung. Die Klägerin zu 1. ist im Gesetzgebungsverfahren initiativberechtigt (Art. 49 Unionsverfassung), der Kläger zu 2. als Mitglied des Unionsparlaments zur Beschlussfassung über das Gesetz berechtigt (Art. 25 Abs. 2 Unionsverfassung). Wird ein verfassungsgemäß beschlossenes Gesetz entgegen der Pflicht des Beklagten aus Art. 36 Abs. 3 Unionsverfassung nicht ausgefertigt und verkündet, führt dies zu einer materiellen Wertlosigkeit der vorgenannten Rechte der Klägerinnen.


    II.
    Die Klage ist auch begründet. Der Unionspräsident ist zur Ausfertigung und Verkündung verfassungsgemäß beschlossener Gesetze verpflichtet. Die Nichtverkündung eines verfassungsgemäß beschlossenen Gesetzes verletzt alle zur Mitwirkung an der Gesetzgebung berechtigten Unionsorgane in ihren entsprechenden Rechten. Zwar ist der Unionspräsident berechtigt und verpflichtet, Zustandekommen und Inhalt einer Gesetzesvorlage auf ihre Vereinbarkeit mit der Unionsverfassung zu prüfen und bei der Feststellung einer Unvereinbarkeit die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zu verweigern. Die hier getroffene Einschätzung des Unionspräsidenten ist aber fehlerhaft. Der Unionspräsident geht unzutreffend davon aus, dass das Gesetz zur Verkleinerung des Unionsparlaments die zur Änderung der Unionsverfassung erforderliche Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsparlaments (Art. 52 Abs. 2 Unionsverfassung) nicht erhalten hat. Das Gesetz erhielt in der Parlamentarischen Abstimmung die Zustimmung von vier Abgeordneten ohne Gegenstimme und Enthaltung. Während des gesamten Abstimmungszeitraums hatte das Unionsparlament sechs gewählte und vereidigte Mitglieder. Das verfassungsmäßig vorgesehene siebte Mandat war während des Abstimmungszeitraums vakant. Bei einer Mitgliederzahl von sechs liegt die erforderliche Zustimmung bei vier Mitgliedern und ist durch den Beschluss erreicht worden. Die Abstellung des Unionspräsidenten auf die gesetzliche Mitgliederzahl ist nicht zutreffend, da eine Kopplung an eine verfassungsmäßige Mitgliederzahl unabhängig von den tatsächlichen Begebenheiten die Handlungsfähigkeit des Unionsparlaments ohne angemessene Rechtfertigung erheblich beschränken würde. Die Handlungsfähigkeit des Parlaments muss auch in Zeiten erhalten bleiben, in denen einzelne Mandate vakant sind. Die Auslegung der erforderlichen Mitgliederzahl als gesetzliche und nicht tatsächliche Mitgliederzahl ist daher nicht zweckmäßig und somit unzutreffend. Da die materielle und formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesbeschlusses im Übrigen zurecht nicht beanstandet wurde, ist der Beklagte zur Verweigerung von Ausfertigung und Verkündung nicht berechtigt und daher antragsgemäß zu verurteilen.


    Manuri, 18. April 2012



    Maximilian Schumpeter
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    DEMOKRATISCHE UNION
    - Oberstes Unionsgericht -


    Im Namen des Volkes!


    U R T E I L
    vom 06. September 2012


    A.


    Der Antrag auf Wahlprüfung nach § 22 UGerO der Frau Dr. Pandora Friedmann, Unionskanzlerin, Roldem, vom 13.03.2012 gegen das amtliche Endergebnis der 5. Nachwahl zum 34. Unionsparlament, festgestellt am 13. März 2011, ist zwar zulässig, aber unbegründet.


    B.


    Der Antrag auf Wahlprüfung gemäß § 22 UGerO wurde von der Antragstellerin, Frau Dr. Friedmann, am 13. März 2012 und somit fristgerecht gemäß § 22 Abs. 3 UGerO beim Unionsgericht eingereicht. Eine ordnungsgemäße Begründung war dem Antrage beigegeben.


    Nach § 22 Abs. 2 UGerO können Antragsteller in einem Verfahren auf Wahlprüfung jeder Kandidat, sowie mindestens fünf Wahlberechtigte sein.


    Frau Dr. Friedmann war als Kandidatin der Nachwahl mithin auch taugliche Antragstellerin im Sinne von § 22 Abs. 2 lit. a) UGerO.


    Die Antragstellerin hat somit fristgerecht eine zulässige Klage eingereicht.


    B.


    Die Klage war jedoch unbegründet.


    I.


    Wie das Gericht bereits 2010 (ObUG, ZGU 2010, 3) festgestellt hat, ist Gegenstand der Wahlprüfung gem. § 22 UGerO das Wahlverfahren. Das Wahlverfahren stellt dabei eine durch den Gesetzgeber festgelegte Methode dar, die für die Wahl bestimmt, welche Auswahlmöglichkeiten das Elektorat hat und wie aus den gültig abgegebenen Stimmen zu folgern ist, an welche Kandidaten oder Parteien Sitze oder Ämter zu vergeben sind.


    II.


    Die Antragstellerin rügt hier die Zulassung unberechtigter Personen zur Unionsparlamentswahl als nicht unerheblichen Verfahrensfehler.


    Das Wahlverfahren stellt dabei eine durch den Gesetzgeber festgelegte Methode dar, die für die Wahl bestimmt, welche Auswahlmöglichkeiten das Elektorat hat und wie aus den gültig abgegebenen Stimmen zu folgern ist, an welche Kandidaten oder Parteien Sitze oder Ämter zu vergeben sind.


    Die Zulassung unberechtigter Personen stellt dabei aber keinen Mangel des Wahlverfahrens dar; bei der Zulassung unberechtigter zum Elektorat handelt es sich vielmehr um einen Mangel im Vorfeld der technischen Durchführung der Wahl, mit unmittelbarer Auswirkung die rechnerischen Feststellung des Wahlergebnisses.


    Einen Mangel am Wahlverfahren hat die Antragstellerin nicht gerügt. Der Antrag war somit als unbegründet abzuweisen.


    III.


    Hier zwar nicht zulässig, aber unter Umständen begründet gewesen wäre der Einspruch gegen das Wahlergebnis gem. §§ 46, 47 WahlG. Die §§ 46, 47 WahlG befassen sich mit Mängeln von a) dem Wahlergebnis, §47 S. 1 1. Var bzw. b) der Durchführung der Wahl, §47 S. 1 2. Var.


    "Durchführung der Wahl" gem. §47 S. 1 2. Var WahlG meint dabei den technischen Wahlvorgang als solchen, also die Möglichkeit des freien Auswählens einer Liste oder eines Kandidaten und die darauf folgende Stimmabgabe in einer gegen Einsichtnahme Dritter geschützten Art und Weise.


    "Mängel am Wahlergebnis" gem. §47 S. 1 1. Var ist ebenfalls technisch zu verstehen, bezieht sich also allein auf den Vorgang der rechnerischen Feststellung des Wahlergebnisses. Dabei ist sowohl die Berechnung der Einzel-, Listen- und Gesamtergebnisse von dieser Überprüfungsmöglichkeit umfaßt, als auch die anschließende Verteilung der Sitze nach dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren auf die einzelnen Liste.


    In die Kategorie der rechnischen Feststellung des Wahlergebisses fällt dabei auch eine im Vorfeld überhöhte Stimmenanzahl durch die Zulassung Unberechtigter zum Elektorat.


    Wird bereits im Vorfeld die Stimmenanzahl durch die Zulassung unberechtigter Personen erhöht, so kann es ein ordnungsgemäßes Wahlergebnis, insbesondere unter Beachtung des Wahlgeheimnisses, nicht mehr errechnet werden.


    Ein Einspruch gegen das Wahlergebnis hätte somit mehr Aussicht auf Erfolg gehabt.


    D.


    Die Entscheidung ergeht für die Antragstellerin sowie für die Demokratische Union gerichtskostenfrei, da die UGerO keine Vorschriften über die Erhebung von Gerichtskosten enthält.


    Die Große Kammer des Obersten Unionsgerichts am 06. September 2012 durch:


    Präsident des Unionsgerichts Dr. Enno Janßen als Vorsitzender
    Hauptamtlicher Richter am Unionsgericht Prof. Jebb Bongerton als Beisitzer
    Oberster Unionsanwalt Dr. Glencairn als Schöffe[/doc]