[urkunde=Unionsgesetzblatt]
Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen. Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt durch diese Verkündung in Kraft.
[p]Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit
§ 1 Inhalt dieses Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Erlangung und den Entzug der Unionsbürgerschaft sowie der Unionsangehörigkeit.
§ 2 Amt für Einwohnerangelegenheiten
(1) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten ist für die Verwaltung der Einwohnerdaten und die Durchführung dieses Gesetzes zuständig.
(2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten wird von einem Direktor geführt. Dieser wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Inneren ernannt und entlassen. Ist kein Direktor im Amt, fallen seine Aufgaben an den Unionsminister des Inneren, sofern der Unionskanzler nichts anderes bestimmt.
(3) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten führt ein Bürgerverzeichnis, in dem alle Unionsbürger und Unionsangehörigen aufgelistet werden.
§ 3 Unionsangehörigkeit
(1) Der Antrag auf Erteilung der Unionsangehörigkeit ist beim Amt für Einwohnerangelegenheiten zu stellen. Der Antrag muß folgende Angaben über den Antragsteller enthalten:
1. Name;
2. Wohnsitz innerhalb der Union
3. E-Mail-Adresse und
4. bestehende Staatsangehörigkeit anderer Staaten.
(2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten erteilt die Unionsangehörigkeit durch öffentlichen Bescheid, sofern keine Unstimmigkeiten innerhalb des Antrages bestehen und binnen 48 Stunden nach Antragstellung ein Post im siminternen Bereich des Forum geschrieben wurde.
§ 4 Unionsbürgerschaft
(1) Unionsangehörige können beim Amt für Einwohnerangelegenheiten einen Antrag auf Verleihung der Unionsbürgerschaft stellen.
(2) Sofern kein Verdacht auf Mehrfachanmeldung besteht, wird der Antragsteller zur Leistung folgenden Gelöbnisses aufgefordert: "Ich gelobe, dass ich der Demokratischen Union als getreuer Unionsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Union abträglich sein könnte". Nach der Leistung des Gelöbnisses wird die Unionsbürgerschaft durch das Amt für Einwohnerangelegenheiten durch öffentlichen Bescheid verliehen.
§ 5 Verlust von Unionsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft
(1) Die Unionsbürgerschaft wird entzogen
1. wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde;
2. bei Inaktivität im Sinne von Absatz 2;
3. bei Verschollenheit im Sinne von § 2 Zweites Buch ZGB;
4. wenn der Unionsbürger dies wünscht oder
4. wenn ein Gesetz dies bestimmt.
(2) Inaktivität eines Unionsbürgers ist gegeben, wenn dieser binnen 28 Tagen kein Lebenszeichen gegenüber dem Amt für Einwohnerangelegenheiten abgegeben hat. Nicht inaktiv ist, wer sich gegenüber dem Amt für Einwohnerangelegenheiten für einen Zeitraum von maximal 40 Tagen abwesend gemeldet hat.
(3) Personen, denen die Unionsbürgerschaft entzogen wurde, werden zu Unionsangehörigen. Dies ist vom Amt für Einwohnerangelegenheiten festzustellen.
4) Die Unionsangehörigkeit wird entzogen
1. wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde;
2. oder wenn der Unionsangehörige dies wünscht.
(5) Sie kann ferner entzogen werden, wenn die betreffende Person seit mindestens sechs Monaten verschollen im Sinne von § 2 Zweites Buch ZGB ist.
(6) Verlust von Unionsbürgerschaft und/oder Unionsangehörigkeit tritt ferner durch Tod des Inhabers ein.
(7) Über Entzug oder Verlust von Unionsangehörigkeit und/oder Unionsbürgerschaft ist ein öffentlicher Bescheid zu erteilen.
§ 6 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Jede reale Person kann nur eine Unionsbürgerschaft besitzen.
(3) Alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union besitzen, gelten fortan als Unionsbürger. Alle anderen im Register des Amt für Einwohnerangelegenheiten geführten Personen gelten als Unionsangehörige.
(3) Das Staatsbürgerschaftsgesetz wird hiermit aufgehoben. [/p]
Der Unionspräsident
Manuri, den 7. November 2011 AD
Aktenzeichen: UGBl 2011/25
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor[/urkunde]