Beiträge von Michael Heen

    Ich beende die Aussprache.
    Wir kommen zur Abstimmung über die Gesetzesvorlage.
    Stimmen Sie der Gesetzesvorlage zu? Ihre Abstimmungsoptionen sind "Ja" für Zustimmung, "Nein" für Ablehnung und "Enthaltung" für die aktive Enthaltung.
    Die Abstimmung beginnt jetzt.

    Ich beende die Aussprache.
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    Die Abstimmung beginnt jetzt.

    Die Unionsregierung hat Aussprache und Abstimmung über den vorliegenden Gesetzentwurf beantragt.
    Die Antragstellerin hat das erste Wort, anschließend ist die Aussprache eröffnet.


    [doc]
    Unionsgesetz über die Banken und Sparkassen (UGesBS)



    § 1 Geltungsbereich
    (1) Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Banken, Privatbankiers
    (Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften) Sparkassen und sonstigen
    Kreditinstituten, nachstehend Banken genannt.
    (2) Natürlichen und juristischen Personen, welche nicht in § 1 Avsatz 1
    dieses Gesetzes genannt werden, ist es untersagt, gewerbsmäßig
    Publikumseinlagen oder Anleihen aufzulegen entgegenzunehmen.
    (3) Nicht unter dieses Gesetz fallen:
    a. Börsenagenten und Börsenfirmen, die lediglich dem Handel mit
    Wertpapieren dienen und die damit unmittelbar im Zusammenhanf stehenden
    Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
    b. Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die
    Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
    (4) Die Bezeichnung „Bank“ oder „Banki9er“ allein oder in Wortverbindung
    dürfen nur Firmen in ihrem Namen führen, die unter dieses Gesetz
    fallen.
    (5) Die Unionsbank fällt nur soweit unter dieses Gesetz, als dies ausdrücklich in diesem Gesetz erwähnt wird.



    § 2 Definition
    (1) Als Bank gelten jene Unternehmen, die
    1. fremde Gelder als Einlagen annehmen,
    2. anderen Gelddarlehen und Kredite gewähren,
    3. für andere Wertpapiere verwahren und verwalten,
    4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere übernehmen,
    5. bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehr durchführen.
    (2) Ein Bankkunde (im folgenden "Kunde" genannt) ist eine natürliche
    oder juristische Person, welche die Dienstleistungen einer Bank in
    Anspruch nimmt.



    § 3 Bankgeheimnis
    (1) Daten, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit
    Zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und
    Kontobewegungen und Steuerdaten, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind
    vertraulich zu behandeln. Hiervon bleibt die Veröffentlichung in
    anonymisierten und nicht mehr auf eine Person zurückführbare Formen
    ausgenommen.
    (2) Zu Zwecken der Strafverfolgung kann die Geheimhaltungspflicht auf richterliche Anordnung im Einzelfall aufgehoben werden.
    (3) Nicht dem Bankgeheimnis unterliegt die Weitergabe der zur Steuererhebung benötigten Daten an die zuständigen Unionsbehörden.



    § 4 Aufnahme des Geschäftsbetrieb
    (1) Eine Bank benötigt zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs eine Bewilligung durch das Unionsfinanzministerium.
    (2) Eine Bewilligung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs setzt voraus:
    a. die ständige Verfügbarkeit über ein Eigenkapital in Höhe von
    mindestens 10.000.000,00 Bramer oder Sicherheiten in dieser Höhe und
    b. den Nachweis über einen festen Ort, an dem sich die Geschäftsleitung der Bank befindet.
    (3) Das Eigenkapital oder die Sicherheiten werden bei der Unionsbank hinterlegt.



    § 5 Verantwortlichkeit
    Natürliche oder juristische Personen, welche direkt oder indirekt mit
    mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind
    oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise maßgebend beeinflussen
    können, gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer
    umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.



    § 6 Kundensicherheit
    (1) Bei der Unionsbank wird ein Kundensicherheitsfonds aufgelegt, in die jede Bank jährlich pro Kunde 100 Bramer einzahlt.
    (2) Durch den Kundensicherheitsfonds werden im Falle der Insolvenz der
    Bank die Geldeinlagen der Kunden bis zu einem Betrag in Höhe von maximal
    100.000.000,00 Bramer pro Kunde.
    (2) Nicht durch den Kundensicherheitsfonds abgesichert sind: Schäden aus
    Fehlbuchungen, Diebstahl und Betrug sowie Wertpapiere der Bank,
    Depotbestände und Schließfachinhalte.
    (3) Die Arbeitsweise und die Vorschriften zur Regulierung von Schäden
    werden durch Verordnung des Unionsministeriums der Finanzen geregelt.



    § 7 Kreditvergabe und Geldeinlage
    (1) Ein Kredit ist eine Geldleihgabe einer Bank an einen Kunden gegen Zinszahlung.
    (2) Eine Geldeinlage ist die Geldleihgabe eines Kunden an eine Bank gegen Zinszahlung.



    § 8 Zustandekommen des Kredit- bzw. der Geldeinlage
    (1) Die Vergabe eines Kredits oder die Einrichtung einer Geldanlage wird
    durch Vertrag zwischen dem Kunden und der Bank geregelt.
    (2) Der Vertrag muss mindestens die folgenden Regelungen beinhalten:
    1. Vertragsdauer in ganzen Tagen, hilfsweise die Vereinbarung einer unbefristeten Laufzeit,
    2. Höhe des gewährten Kredits oder der verwalteten Geldanlage in Bramer,
    3. Höhe des vereinbarten monatlichen Zinses, hilfsweise die Vereinbarung
    eines festen Zinses für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
    (3) Der Vertrag bedarf der Schriftform, soweit der Kredit oder die
    Geldanlage nicht über ein von der Unionsbank zur Verfügung gestelltes
    automatisiertes System vereinbart wird.
    (4) Der Abschluss eines Vertrages zur Gewährung eines Kredits oder zur
    Verwaltung einer Geldanlage ist nichtig, wenn Vermögensvorteile
    versprochen oder gewährt werden, die in einem auffälligen Missverhältnis
    zu der Leistung stehen.



    § 9 Sichteinlagen
    Ausgenommen von den Regelungen des §8 Absätze 1 bis einschließlich 3
    sind Sichteinlagen, die mit Hilfe eines Sparbuchs, das jederzeit die
    Höhe der Geldeinlage anzeigt, verwaltet werden.



    § 10 Berechnung des Zinssatzes bei Krediten
    Kreditzinsen werden immer für den Zeitraum von 360 Tagen berechnet.



    § 11 Übergangsbestimmungen
    Banken, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, die
    Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung nach§ 4 nicht erfüllen,
    haben diese Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten
    dieses Gesetzes zu erfüllen.



    § 12 Bankenaufsicht
    (1) Die Bankenaufsicht wird durch die Unionsbankenaufsichtsbehörde ausgeführt.
    (2) Die Bankenaufsicht überwacht den Anlage- und Kreditmarkt und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften aus diesem Gesetz.
    (3) Die Bankenaufsicht ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Banken zu unterstützen.
    (4) Die Bankenaufsicht kann nur mit Nennung von Gründen Auskunft über
    alle relevanten Daten und Informationen einer Bank verlangen.
    (5) Vorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde, um Verstöße gegen
    bankenrechtliche Vorschriften zu verhindern, zu beseitigen oder
    aufzudecken, dürfen die ordnungsgemäße Durchführung der Vergabe von
    Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel nicht beeinträchtigen.
    (6) Die Bankenaufsicht kann gegenüber einer Bank Anordnungen treffen,
    die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen bankenrechtliche
    Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu
    beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung
    der Vergabe von Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel sowie
    deren Überwachung beeinträchtigen können.
    (7) Weiter kann die Bankenaufsicht die Angabe der Identität der aus den
    getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen
    verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme
    rechtfertigen, dass bankenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen
    verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die
    ordnungsmäßige Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagenoder
    den Depothandel beeinträchtigen können.
    (8) Das Betreten der Geschäftsräume der Bank zum Zwecke der Aufsicht ist
    nur zu den Geschäftszeiten der betroffenen Bank gestattet.



    § 13 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    [/doc]

    Die Unionsregierung hat Aussprache und Abstimmung über den vorliegenden Gesetzentwurf beantragt.
    Das erste Wort hat die Antragstellerin, anschließend ist die Aussprache eröffnet.


    [doc]
    Unionszollgesetz (UZollG)



    § 1 Allgemeines
    Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Abgaben (Zöllen) im Rahmen der
    Ein- oder Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder Währungen in und aus
    das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon.



    § 2 Unionszollamt
    (1) Mit der Erhebung der Zölle wird das Unionszollamt beauftragt.
    (2) Das Unionszollamt hat seinen Hauptsitz in Manuri.
    (3) Das Unionszollam steht unter der Rechts- und Fachaufsicht des
    Unionsministeriums der Finanzen und wird von einem Direktor geleitet.
    (4) Der Direktor der Unionszollamtes wird auf Vorschlag der Unionsregierung vom Unionspräsidenten ernannt.



    § 3 Weitere Aufgaben des Unionszollamtes
    Neben der Erhebung von Zöllen gemäß den gesetzlichen Regeln, ist das Unionszollamt zuständig für:
    a. die Durchsetzung von Handelsbeschränkungen,
    b. die Überwachung des Verkehrs mit Tieren, Pflanzen, Lebensmitteln,
    chemischen Stoffen, Medikamenten, Waffen, Kriegswaffen und Munition,
    c. die Unterbindung der Einfuhr von Waren, Dienstleistungen oder
    Währungen, deren Einfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung
    der Unionsregierung verboten ist,
    d. die Unterbindung der Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder
    Währungen, deren Ausfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung
    der Unionsregierung verboten ist,
    e. die Konfiszierung und Vernichtung von Waren, durch deren Herstellung die Patentrechte Dritter verletzt werden.



    § 4 Feststellung einer Gefahr
    (1) Droht eine Gefahr für die Sicherheit der Demokratischen Union
    Ratelon, ist die Unionsregierung ist ermächtigt, durch Verordnung dies
    festzustellen und im Rahmen dieser Feststellung Untersuchungen,
    Beschränkungen oder Verbote im Bereich des Außenhandels anzuordnen.
    (2) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    § 5 Zollsätze
    (1) Die Unionsregierung legt durch Verordnung fest:
    a.die Zollsätze,
    b. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen unter ein Ein- oder Ausfuhrverbot fallen,
    c. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen bezüglich der Ein- oder Ausfuhr einer Kontingentierung unterliegen.
    (2) Die Unionsregierung legt durch Verordnung fest, welche Waren,
    Dienstleistungen oder Währungen oder welche Staaten von einer
    Zollpflicht befreit sind oder für welche Waren, Dienstleistungen oder
    Währungen ein ermäßigter oder erhöhter Zollsatz gelten.
    (3) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    § 6 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    [/doc]

    Die Unionsregierung hat Aussprache und Abstimmung über den vorliegenden Gesetzentwurf beantragt.
    Die Antragstellerin hat das erste Wort, anschließend ist die Aussprache eröffnet.


    [doc]
    Unionsgrenzschutzgesetz (UGSchG)



    § 1 Defintion
    (1) Grenze im Sinne dieses Gesetzes sind die Außengrenzen der
    Demokratischen Union Ratelon einschließlich der Flughäfen und Häfen, an
    denen Personen aus dem Ausland kommend in das Hoheitsgebiet der
    Demokratischen Union Ratelon einreisen.
    (2) Die Einreise in und Ausreise aus das Hoheitsgebiet der
    Demokratischen Union Ratelon ist nur an den dafür vorgesehenen
    Grenzübergängen gestattet.



    § 2 Grenzkontrollen
    (1) Die Demokratische Union Ratelon führt an ihren Außengrenzen sowie in
    den grenzüberschreitenden Verkehrssystemen Personen-, Gepäck- und
    sonstige Kontrollen durch.
    (2) Zuständig für diese Kontrollen ist die Unionspolizei.
    (3) Die Unionsregierung ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte
    Personengruppen von der Kontrollpflicht zu befreien. Diese Verordnungen
    erlangen durch Verkündung im Unionsgesetzblatt ihre Gültigkeit.



    § 3 Zweck der Grenzkontrollen
    Zweck der Grenzkontrollen ist:
    a. die Feststellung der Identität der Reisenden,
    b. die Feststellung ob eventuell erforderliche Einreisegenehmigungen vorliegen,
    c. die Feststellung des Reiseziels,
    d. die Feststellung des Reisegrundes,
    e. die Anordnung eventuell erforderlicher medizinischer Untersuchungen,
    f. die Registrierung der Einreisenden,
    g. die Feststellung mitgeführter Sachen.



    § 4 Technische Überwachung
    (1) Zusätzlich zur Personenkontrolle mittels Überprüfung der von den
    Reisenden mitgeführten Dokumente und Leibesvisitationen, können
    technische Geräte zur Kontrolle von Personen und Sachen sowie der
    Grenzen eingesetzt werden.
    (2) Die Grenzkontrollen können zu Land, in der Luft und zur See durchgeführt werden.



    § 5 Einreise ohne Dokumente
    (1) Die Einreise ausländischer Staatsbürger oder Staatenloser in das
    Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon, die über keine
    Reisedokumente oder gültige Visa bzw. Aufenthaltsgenehmigung verfügen,
    ist nicht gestattet.
    (2) Die Unionsregierung ist ermächtigt, bestimmte Personengruppen durch
    Verordnung von der Visapflicht zu befreien. Diese Verordnung tritt mit
    Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    (3) § 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Personen das Hoheitsgebiet
    der Demokratischen Union Ratelon betreten, um politisches Asyl zu
    beantragen oder um eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib, Leben und
    Eigentum abzuwenden.



    § 6 Gefahr für die innere Sicherheit
    Ausländischen Staatsbürgern oder Staatenlosen kann die Einreise generell verweigert werden, wenn:
    a. sie eine Gefahr für die innere Sicherheit der Demokratischen Union darstellen,
    b. gegen sie ein Einreiseverbot verhängt wurde,
    c. wenn sie einer Personengruppe angehören, gegen die die
    Unionsregierung aufgrund eines Sanktionsbeschlusses ein generelles
    Einreiseverbot verhängtb hat,
    d. auf unzulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon eingereist sind,



    § 7 Ausreise
    (1) Ausländischen, staatenlosen und inländischen Personen kann die
    Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Demokragtischen Union Ratelon
    verweigert werden, wenn:
    a. sie im Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon strafrechtlich verfolgt werden,
    b. ihre Ausreise eine Gefahr für die Sicherheit der Demokratischen Union
    Ratelon bedeutet, insbesondere wenn Erkenntnisse darüber vorliegen,
    dass die ausreisende Personen mit der Absicht ausreist, Geheimnisse, die
    die Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon tangieren, im Ausland
    an Dritte zu verraten,
    c. die Ausreise erfolgt, um im Ausland mindestens eine Straftat zu begehen,
    d. ersichtlich ist, dass die ausreisende Person gegen ihren Willen oder
    gegen den Willen einer erziehungsberechtigten Person erfolgt,
    e. wenn die ausreisende Person sich in einem Zustand befindet, in der
    sie nicht in der Lage ist, einen eigenen Willen zu artikulieren,
    f. sie keine Ausweisdokumente mit sich führen.



    § 8 Weitere Bestimmungen
    Durch Verordnung der Unionsregierung können weitere Bestimmungen zur
    Ein- und Ausreise erlassen werden. Diese Verordnungen treten mit
    Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    § 9 Diplomatisches Personal
    Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Personen, die sich als
    Mitglied des diplomatischen Personals einer ausländischen Macht
    ausweisen können, unberührt.



    § 10 Grenzüberschreitende Verkehrssysteme
    (1) Die betreiber von grenzüberschreitenden Verkehrssystemen sind zur Zusammenarbeit mit der Unionspolizei verpflichtet.
    (2) Diese Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere die Übermittlung der
    Personen, die das grenzüberschreitende Verkehrssystem nutzen.
    (2) Die Unionsregierung kann hierzu weitere Regelungen durch Verordnung
    erlassen, die durch Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft tritt.



    § 11 Zollabfertigung
    Für die Zollabfertigung ist das Unionszollamt im Rahmen der zollrechtlichen Bestimmungen zuständig.



    § 12 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    [/doc]

    [doc]
    Unionsparlament
    Der Präsident des Unionsparlaments
    Manuri


    An das
    Unionspräsidialamt
    Herrn Unionspräsident
    Heinz Lüneburg
    Manuri


    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    das Unionsparlament hat die dem Anhang beigefügten Vorlagen angenommen.
    Ich ersuche Sie daher, diese auszufertigen und im Unionsgesetzblat zu veröffentlichen..


    Mit freundlichen Grüßen


    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments


    [/doc]


    [doc]


    Nachbarschaftsvertrag zwischen der Republik San Christóbal und der Demokratischen Union Ratelon



    Präambel
    Die Republik San Christóbal und die Demokratische Union Ratelon,
    in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in
    partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden
    kann,
    gewillt, ihre ihre bilateralen nachbarschaftlichen Beziehungen
    freundschaftlicher Partnerschaft auf eine solide Grundlage zu stellen,
    haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.



    Artikel 1 Grundlagen
    (1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich
    gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei
    Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend
    zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen
    Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.
    (2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und
    Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer
    partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der
    Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.
    (3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch
    Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen
    Partei akkreditiert werden.




    Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
    (1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem
    Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu
    streben sie an:
    a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
    b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere
    durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und
    anderen Kulturinstitutionen sowie
    c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
    (2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur
    Förderung der in Artikel II genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu
    gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt
    wird.



    Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
    (1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall
    der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
    (2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in Strafverfahren
    verwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen Beistand seines
    Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
    (3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern
    aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die
    selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu
    gewähren, wie den einheimischen.



    Artikel 4 -Justizielle Zusammenarbeit
    (1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der
    Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die
    Vollstreckung von Haftbefehlen.
    (2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den
    gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen
    muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat
    gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
    (3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener
    Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl
    gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat
    vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich
    unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer
    Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das
    Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei
    Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als
    Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft,
    Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.



    Artikel 5 - Förderung des Personen- und Warenverkehrs
    Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den
    Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese
    Förderung soll insbesondere umfassen:
    a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von
    Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen
    Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
    b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen
    Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in
    die Häfen;
    c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
    d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.



    Artikel 6 Schlussbestimmungen
    (1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des
    Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem
    Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem
    Einverständnis getätigt werden können.
    (2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    (3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer
    zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist
    sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
    (4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.
    [/doc]


    [doc]


    Nachbarschaftsvertrag zwischen dem Kaiserreich Fuso und der Demokratischen Union Ratelon



    Präambel
    Das Kaiserreich Fuso und die Demokratische Union Ratelon,
    in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in
    partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden
    kann,
    gewillt, ihre ihre bilateralen nachbarschaftlichen Beziehungen
    freundschaftlicher und harmonischer Partnerschaft auf eine solide
    Grundlage zu stellen,
    haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.



    Artikel 1 Grundlagen
    (1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich
    gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei
    Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend
    zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen
    Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.
    (2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und
    Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer
    partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der
    Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.
    (3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch
    Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen
    Partei akkreditiert werden.




    Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
    (1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem
    Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu
    streben sie an:
    a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
    b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere
    durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und
    anderen Kulturinstitutionen sowie
    c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
    (2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur
    Förderung der in Artikel II genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu
    gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt
    wird.



    Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
    (1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall
    der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
    (2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in Strafverfahren
    verwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen Beistand seines
    Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
    (3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern
    aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die
    selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu
    gewähren, wie den einheimischen.



    Artikel 4 -Justizielle Zusammenarbeit
    (1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der
    Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die
    Vollstreckung von Haftbefehlen.
    (2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den
    gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen
    muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat
    gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
    (3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener
    Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl
    gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat
    vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich
    unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer
    Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das
    Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei
    Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als
    Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft,
    Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.



    Artikel 5 - Förderung des Personen- und Warenverkehrs
    Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den
    Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese
    Förderung soll insbesondere umfassen:
    a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von
    Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen
    Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
    b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen
    Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in
    die Häfen;
    c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
    d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.



    Artikel 6 Schlussbestimmungen
    (1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des
    Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem
    Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem
    Einverständnis getätigt werden können.
    (2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    (3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer
    zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist
    sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
    (4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.


    [/doc]

    [doc]
    Unionsparlament
    Der Präsident des Unionsparlaments
    Manuri


    An das
    Präsidium des Unionsrates
    Manuri



    Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,
    ich informiere Sie darüber, dass das Unionsparlament die diesem Brief angehängten Vorlagen angenommen hat.
    Mit freundlichen Grüßen


    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments


    [/doc]



    [doc]
    Zweites Änderungsgesetz zum Diplomatiegesetz


    Artikel 1
    § 1 Absatz 5 des Diplomatiegesetzes wird ersatzlos gestrichen.


    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    [/doc]


    [doc]


    Gesetz zur Einführung des Mindestheiratsalters


    Artikel 1
    § 1 des Buches V des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ergänzt:


    (3) Das Mindestheiratsalter beträgt 18 Jahre.
    (4) Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, und bei denen einer der
    Ehepartner oder beide Ehepartner das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der
    Eheschließung nicht vollendet haben, werden im Geltungsbereich dieses
    Gesetzes nicht anerkannt.


    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft


    [/doc]

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    Unionsparlament
    Der Präsident des Unionsparlaments
    Manuri


    An das
    Unionspräsidialamt
    Herrn Unionspräsident
    Heinz Lüneburg
    Manuri



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    das Unionsparlament hat dem Antrag der Unionsregierung auf Einleitung eines Volksentscheides über eine neue Unionsverfassung gemäß Artikel 66 Unionsverfassung in Verbindung mit § 24a Wahlgesetz zugestimmt.
    Ich ersuche Sie daher, die entsprechenden Maßnahmen in die Wege zu leiten, um den Volksentscheid zu starten.


    Mit freundlichen Grüßen


    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments


    [/doc]

    Frau Unionskanzlerin, es ist zwar bei manchen Rednern eine gängie Strategie, die Zuhörer etwas warten zu lassen, um die Spannung etwas zu erhöhen, man sollte seine Zuhörer aber nicht zu lange warten lassen, da die Spannung irgendwann zu erlahmt. ;)