Ich beende die Abstimmung.
An der Abstimmung teilgenommen haben 6 Abgeordnete.
Mit "Ja" stimmten 6 Abgeordnete.
Damit wurde die Vorlage einstimmig angenommen.
Beiträge von Michael Heen
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An der Abstimmung teilgenommen haben 6 Abgeordnete.
Mit "Ja" stimmten 6 Abgeordnete.
Damit wurde die Vorlage einstimmig angenommen. -
Ich beende die Abstimmung.
An der Abstimmung teilgenommen haben 7 Abgeordnete.
Mit "Ja" stimmten 7 Abgeordnete.
Damit wurde die Vorlage einstimmig angenommen. -
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Ich beende die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung über die Gesetzesvorlage.
Stimmen Sie der Gesetzesvorlage zu? Ihre Abstimmungsoptionen sind "Ja" für Zustimmung, "Nein" für Ablehnung und "Enthaltung" für die aktive Enthaltung.
Die Abstimmung beginnt jetzt. -
Ich beende die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung über die Gesetzesvorlage.
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Ich beende die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung über die Gesetzesvorlage.
Stimmen Sie der Gesetzesvorlage zu? Ihre Abstimmungsoptionen sind "Ja" für Zustimmung, "Nein" für Ablehnung und "Enthaltung" für die aktive Enthaltung.
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Die Unionsregierung hat Aussprache und Abstimmung über den vorliegenden Gesetzentwurf beantragt.
Die Antragstellerin hat das erste Wort, anschließend ist die Aussprache eröffnet.[doc]
Unionsgesetz über die Banken und Sparkassen (UGesBS)§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Banken, Privatbankiers
(Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften) Sparkassen und sonstigen
Kreditinstituten, nachstehend Banken genannt.
(2) Natürlichen und juristischen Personen, welche nicht in § 1 Avsatz 1
dieses Gesetzes genannt werden, ist es untersagt, gewerbsmäßig
Publikumseinlagen oder Anleihen aufzulegen entgegenzunehmen.
(3) Nicht unter dieses Gesetz fallen:
a. Börsenagenten und Börsenfirmen, die lediglich dem Handel mit
Wertpapieren dienen und die damit unmittelbar im Zusammenhanf stehenden
Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b. Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die
Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
(4) Die Bezeichnung „Bank“ oder „Banki9er“ allein oder in Wortverbindung
dürfen nur Firmen in ihrem Namen führen, die unter dieses Gesetz
fallen.
(5) Die Unionsbank fällt nur soweit unter dieses Gesetz, als dies ausdrücklich in diesem Gesetz erwähnt wird.§ 2 Definition
(1) Als Bank gelten jene Unternehmen, die
1. fremde Gelder als Einlagen annehmen,
2. anderen Gelddarlehen und Kredite gewähren,
3. für andere Wertpapiere verwahren und verwalten,
4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere übernehmen,
5. bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehr durchführen.
(2) Ein Bankkunde (im folgenden "Kunde" genannt) ist eine natürliche
oder juristische Person, welche die Dienstleistungen einer Bank in
Anspruch nimmt.§ 3 Bankgeheimnis
(1) Daten, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit
Zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und
Kontobewegungen und Steuerdaten, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind
vertraulich zu behandeln. Hiervon bleibt die Veröffentlichung in
anonymisierten und nicht mehr auf eine Person zurückführbare Formen
ausgenommen.
(2) Zu Zwecken der Strafverfolgung kann die Geheimhaltungspflicht auf richterliche Anordnung im Einzelfall aufgehoben werden.
(3) Nicht dem Bankgeheimnis unterliegt die Weitergabe der zur Steuererhebung benötigten Daten an die zuständigen Unionsbehörden.§ 4 Aufnahme des Geschäftsbetrieb
(1) Eine Bank benötigt zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs eine Bewilligung durch das Unionsfinanzministerium.
(2) Eine Bewilligung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs setzt voraus:
a. die ständige Verfügbarkeit über ein Eigenkapital in Höhe von
mindestens 10.000.000,00 Bramer oder Sicherheiten in dieser Höhe und
b. den Nachweis über einen festen Ort, an dem sich die Geschäftsleitung der Bank befindet.
(3) Das Eigenkapital oder die Sicherheiten werden bei der Unionsbank hinterlegt.§ 5 Verantwortlichkeit
Natürliche oder juristische Personen, welche direkt oder indirekt mit
mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind
oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise maßgebend beeinflussen
können, gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer
umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.§ 6 Kundensicherheit
(1) Bei der Unionsbank wird ein Kundensicherheitsfonds aufgelegt, in die jede Bank jährlich pro Kunde 100 Bramer einzahlt.
(2) Durch den Kundensicherheitsfonds werden im Falle der Insolvenz der
Bank die Geldeinlagen der Kunden bis zu einem Betrag in Höhe von maximal
100.000.000,00 Bramer pro Kunde.
(2) Nicht durch den Kundensicherheitsfonds abgesichert sind: Schäden aus
Fehlbuchungen, Diebstahl und Betrug sowie Wertpapiere der Bank,
Depotbestände und Schließfachinhalte.
(3) Die Arbeitsweise und die Vorschriften zur Regulierung von Schäden
werden durch Verordnung des Unionsministeriums der Finanzen geregelt.§ 7 Kreditvergabe und Geldeinlage
(1) Ein Kredit ist eine Geldleihgabe einer Bank an einen Kunden gegen Zinszahlung.
(2) Eine Geldeinlage ist die Geldleihgabe eines Kunden an eine Bank gegen Zinszahlung.§ 8 Zustandekommen des Kredit- bzw. der Geldeinlage
(1) Die Vergabe eines Kredits oder die Einrichtung einer Geldanlage wird
durch Vertrag zwischen dem Kunden und der Bank geregelt.
(2) Der Vertrag muss mindestens die folgenden Regelungen beinhalten:
1. Vertragsdauer in ganzen Tagen, hilfsweise die Vereinbarung einer unbefristeten Laufzeit,
2. Höhe des gewährten Kredits oder der verwalteten Geldanlage in Bramer,
3. Höhe des vereinbarten monatlichen Zinses, hilfsweise die Vereinbarung
eines festen Zinses für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
(3) Der Vertrag bedarf der Schriftform, soweit der Kredit oder die
Geldanlage nicht über ein von der Unionsbank zur Verfügung gestelltes
automatisiertes System vereinbart wird.
(4) Der Abschluss eines Vertrages zur Gewährung eines Kredits oder zur
Verwaltung einer Geldanlage ist nichtig, wenn Vermögensvorteile
versprochen oder gewährt werden, die in einem auffälligen Missverhältnis
zu der Leistung stehen.§ 9 Sichteinlagen
Ausgenommen von den Regelungen des §8 Absätze 1 bis einschließlich 3
sind Sichteinlagen, die mit Hilfe eines Sparbuchs, das jederzeit die
Höhe der Geldeinlage anzeigt, verwaltet werden.§ 10 Berechnung des Zinssatzes bei Krediten
Kreditzinsen werden immer für den Zeitraum von 360 Tagen berechnet.§ 11 Übergangsbestimmungen
Banken, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, die
Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung nach§ 4 nicht erfüllen,
haben diese Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes zu erfüllen.§ 12 Bankenaufsicht
(1) Die Bankenaufsicht wird durch die Unionsbankenaufsichtsbehörde ausgeführt.
(2) Die Bankenaufsicht überwacht den Anlage- und Kreditmarkt und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften aus diesem Gesetz.
(3) Die Bankenaufsicht ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Banken zu unterstützen.
(4) Die Bankenaufsicht kann nur mit Nennung von Gründen Auskunft über
alle relevanten Daten und Informationen einer Bank verlangen.
(5) Vorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde, um Verstöße gegen
bankenrechtliche Vorschriften zu verhindern, zu beseitigen oder
aufzudecken, dürfen die ordnungsgemäße Durchführung der Vergabe von
Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel nicht beeinträchtigen.
(6) Die Bankenaufsicht kann gegenüber einer Bank Anordnungen treffen,
die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen bankenrechtliche
Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu
beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung
der Vergabe von Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel sowie
deren Überwachung beeinträchtigen können.
(7) Weiter kann die Bankenaufsicht die Angabe der Identität der aus den
getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen
verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme
rechtfertigen, dass bankenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen
verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die
ordnungsmäßige Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagenoder
den Depothandel beeinträchtigen können.
(8) Das Betreten der Geschäftsräume der Bank zum Zwecke der Aufsicht ist
nur zu den Geschäftszeiten der betroffenen Bank gestattet.§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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Die Unionsregierung hat Aussprache und Abstimmung über den vorliegenden Gesetzentwurf beantragt.
Das erste Wort hat die Antragstellerin, anschließend ist die Aussprache eröffnet.[doc]
Unionszollgesetz (UZollG)§ 1 Allgemeines
Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Abgaben (Zöllen) im Rahmen der
Ein- oder Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder Währungen in und aus
das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon.§ 2 Unionszollamt
(1) Mit der Erhebung der Zölle wird das Unionszollamt beauftragt.
(2) Das Unionszollamt hat seinen Hauptsitz in Manuri.
(3) Das Unionszollam steht unter der Rechts- und Fachaufsicht des
Unionsministeriums der Finanzen und wird von einem Direktor geleitet.
(4) Der Direktor der Unionszollamtes wird auf Vorschlag der Unionsregierung vom Unionspräsidenten ernannt.§ 3 Weitere Aufgaben des Unionszollamtes
Neben der Erhebung von Zöllen gemäß den gesetzlichen Regeln, ist das Unionszollamt zuständig für:
a. die Durchsetzung von Handelsbeschränkungen,
b. die Überwachung des Verkehrs mit Tieren, Pflanzen, Lebensmitteln,
chemischen Stoffen, Medikamenten, Waffen, Kriegswaffen und Munition,
c. die Unterbindung der Einfuhr von Waren, Dienstleistungen oder
Währungen, deren Einfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung
der Unionsregierung verboten ist,
d. die Unterbindung der Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder
Währungen, deren Ausfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung
der Unionsregierung verboten ist,
e. die Konfiszierung und Vernichtung von Waren, durch deren Herstellung die Patentrechte Dritter verletzt werden.§ 4 Feststellung einer Gefahr
(1) Droht eine Gefahr für die Sicherheit der Demokratischen Union
Ratelon, ist die Unionsregierung ist ermächtigt, durch Verordnung dies
festzustellen und im Rahmen dieser Feststellung Untersuchungen,
Beschränkungen oder Verbote im Bereich des Außenhandels anzuordnen.
(2) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.§ 5 Zollsätze
(1) Die Unionsregierung legt durch Verordnung fest:
a.die Zollsätze,
b. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen unter ein Ein- oder Ausfuhrverbot fallen,
c. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen bezüglich der Ein- oder Ausfuhr einer Kontingentierung unterliegen.
(2) Die Unionsregierung legt durch Verordnung fest, welche Waren,
Dienstleistungen oder Währungen oder welche Staaten von einer
Zollpflicht befreit sind oder für welche Waren, Dienstleistungen oder
Währungen ein ermäßigter oder erhöhter Zollsatz gelten.
(3) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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Die Unionsregierung hat Aussprache und Abstimmung über den vorliegenden Gesetzentwurf beantragt.
Die Antragstellerin hat das erste Wort, anschließend ist die Aussprache eröffnet.[doc]
Unionsgrenzschutzgesetz (UGSchG)§ 1 Defintion
(1) Grenze im Sinne dieses Gesetzes sind die Außengrenzen der
Demokratischen Union Ratelon einschließlich der Flughäfen und Häfen, an
denen Personen aus dem Ausland kommend in das Hoheitsgebiet der
Demokratischen Union Ratelon einreisen.
(2) Die Einreise in und Ausreise aus das Hoheitsgebiet der
Demokratischen Union Ratelon ist nur an den dafür vorgesehenen
Grenzübergängen gestattet.§ 2 Grenzkontrollen
(1) Die Demokratische Union Ratelon führt an ihren Außengrenzen sowie in
den grenzüberschreitenden Verkehrssystemen Personen-, Gepäck- und
sonstige Kontrollen durch.
(2) Zuständig für diese Kontrollen ist die Unionspolizei.
(3) Die Unionsregierung ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte
Personengruppen von der Kontrollpflicht zu befreien. Diese Verordnungen
erlangen durch Verkündung im Unionsgesetzblatt ihre Gültigkeit.§ 3 Zweck der Grenzkontrollen
Zweck der Grenzkontrollen ist:
a. die Feststellung der Identität der Reisenden,
b. die Feststellung ob eventuell erforderliche Einreisegenehmigungen vorliegen,
c. die Feststellung des Reiseziels,
d. die Feststellung des Reisegrundes,
e. die Anordnung eventuell erforderlicher medizinischer Untersuchungen,
f. die Registrierung der Einreisenden,
g. die Feststellung mitgeführter Sachen.§ 4 Technische Überwachung
(1) Zusätzlich zur Personenkontrolle mittels Überprüfung der von den
Reisenden mitgeführten Dokumente und Leibesvisitationen, können
technische Geräte zur Kontrolle von Personen und Sachen sowie der
Grenzen eingesetzt werden.
(2) Die Grenzkontrollen können zu Land, in der Luft und zur See durchgeführt werden.§ 5 Einreise ohne Dokumente
(1) Die Einreise ausländischer Staatsbürger oder Staatenloser in das
Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon, die über keine
Reisedokumente oder gültige Visa bzw. Aufenthaltsgenehmigung verfügen,
ist nicht gestattet.
(2) Die Unionsregierung ist ermächtigt, bestimmte Personengruppen durch
Verordnung von der Visapflicht zu befreien. Diese Verordnung tritt mit
Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(3) § 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Personen das Hoheitsgebiet
der Demokratischen Union Ratelon betreten, um politisches Asyl zu
beantragen oder um eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib, Leben und
Eigentum abzuwenden.§ 6 Gefahr für die innere Sicherheit
Ausländischen Staatsbürgern oder Staatenlosen kann die Einreise generell verweigert werden, wenn:
a. sie eine Gefahr für die innere Sicherheit der Demokratischen Union darstellen,
b. gegen sie ein Einreiseverbot verhängt wurde,
c. wenn sie einer Personengruppe angehören, gegen die die
Unionsregierung aufgrund eines Sanktionsbeschlusses ein generelles
Einreiseverbot verhängtb hat,
d. auf unzulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon eingereist sind,§ 7 Ausreise
(1) Ausländischen, staatenlosen und inländischen Personen kann die
Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Demokragtischen Union Ratelon
verweigert werden, wenn:
a. sie im Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon strafrechtlich verfolgt werden,
b. ihre Ausreise eine Gefahr für die Sicherheit der Demokratischen Union
Ratelon bedeutet, insbesondere wenn Erkenntnisse darüber vorliegen,
dass die ausreisende Personen mit der Absicht ausreist, Geheimnisse, die
die Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon tangieren, im Ausland
an Dritte zu verraten,
c. die Ausreise erfolgt, um im Ausland mindestens eine Straftat zu begehen,
d. ersichtlich ist, dass die ausreisende Person gegen ihren Willen oder
gegen den Willen einer erziehungsberechtigten Person erfolgt,
e. wenn die ausreisende Person sich in einem Zustand befindet, in der
sie nicht in der Lage ist, einen eigenen Willen zu artikulieren,
f. sie keine Ausweisdokumente mit sich führen.§ 8 Weitere Bestimmungen
Durch Verordnung der Unionsregierung können weitere Bestimmungen zur
Ein- und Ausreise erlassen werden. Diese Verordnungen treten mit
Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.§ 9 Diplomatisches Personal
Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Personen, die sich als
Mitglied des diplomatischen Personals einer ausländischen Macht
ausweisen können, unberührt.§ 10 Grenzüberschreitende Verkehrssysteme
(1) Die betreiber von grenzüberschreitenden Verkehrssystemen sind zur Zusammenarbeit mit der Unionspolizei verpflichtet.
(2) Diese Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere die Übermittlung der
Personen, die das grenzüberschreitende Verkehrssystem nutzen.
(2) Die Unionsregierung kann hierzu weitere Regelungen durch Verordnung
erlassen, die durch Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft tritt.§ 11 Zollabfertigung
Für die Zollabfertigung ist das Unionszollamt im Rahmen der zollrechtlichen Bestimmungen zuständig.§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
[/doc] -
[doc]
Unionsparlament
Der Präsident des Unionsparlaments
ManuriAn das
Unionspräsidialamt
Herrn Unionspräsident
Heinz Lüneburg
ManuriSehr geehrter Herr Unionspräsident,
das Unionsparlament hat die dem Anhang beigefügten Vorlagen angenommen.
Ich ersuche Sie daher, diese auszufertigen und im Unionsgesetzblat zu veröffentlichen..Mit freundlichen Grüßen
Michael Heen
Präsident des Unionsparlaments[/doc]
[doc]
Nachbarschaftsvertrag zwischen der Republik San Christóbal und der Demokratischen Union Ratelon
Präambel
Die Republik San Christóbal und die Demokratische Union Ratelon,
in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in
partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden
kann,
gewillt, ihre ihre bilateralen nachbarschaftlichen Beziehungen
freundschaftlicher Partnerschaft auf eine solide Grundlage zu stellen,
haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.Artikel 1 Grundlagen
(1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich
gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei
Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend
zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen
Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.
(2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und
Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer
partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der
Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.
(3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch
Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen
Partei akkreditiert werden.Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
(1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem
Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu
streben sie an:
a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere
durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und
anderen Kulturinstitutionen sowie
c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
(2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur
Förderung der in Artikel II genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu
gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt
wird.Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
(1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall
der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
(2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in Strafverfahren
verwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen Beistand seines
Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
(3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern
aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die
selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu
gewähren, wie den einheimischen.Artikel 4 -Justizielle Zusammenarbeit
(1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der
Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die
Vollstreckung von Haftbefehlen.
(2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen
muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat
gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
(3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener
Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl
gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat
vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich
unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer
Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das
Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei
Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als
Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft,
Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.Artikel 5 - Förderung des Personen- und Warenverkehrs
Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den
Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese
Förderung soll insbesondere umfassen:
a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von
Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen
Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen
Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in
die Häfen;
c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.Artikel 6 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des
Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem
Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem
Einverständnis getätigt werden können.
(2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer
zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist
sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.
[/doc][doc]
Nachbarschaftsvertrag zwischen dem Kaiserreich Fuso und der Demokratischen Union Ratelon
Präambel
Das Kaiserreich Fuso und die Demokratische Union Ratelon,
in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in
partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden
kann,
gewillt, ihre ihre bilateralen nachbarschaftlichen Beziehungen
freundschaftlicher und harmonischer Partnerschaft auf eine solide
Grundlage zu stellen,
haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.Artikel 1 Grundlagen
(1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich
gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei
Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend
zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen
Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.
(2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und
Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer
partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der
Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.
(3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch
Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen
Partei akkreditiert werden.Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
(1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem
Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu
streben sie an:
a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere
durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und
anderen Kulturinstitutionen sowie
c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
(2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur
Förderung der in Artikel II genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu
gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt
wird.Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
(1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall
der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
(2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in Strafverfahren
verwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen Beistand seines
Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
(3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern
aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die
selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu
gewähren, wie den einheimischen.Artikel 4 -Justizielle Zusammenarbeit
(1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der
Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die
Vollstreckung von Haftbefehlen.
(2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen
muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat
gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
(3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener
Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl
gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat
vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich
unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer
Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das
Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei
Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als
Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft,
Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.Artikel 5 - Förderung des Personen- und Warenverkehrs
Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den
Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese
Förderung soll insbesondere umfassen:
a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von
Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen
Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen
Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in
die Häfen;
c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.Artikel 6 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des
Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem
Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem
Einverständnis getätigt werden können.
(2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer
zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist
sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.[/doc]
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Unionsparlament
Der Präsident des Unionsparlaments
ManuriAn das
Präsidium des Unionsrates
ManuriSehr geehrter Herr Unionsratspräsident,
ich informiere Sie darüber, dass das Unionsparlament die diesem Brief angehängten Vorlagen angenommen hat.
Mit freundlichen GrüßenMichael Heen
Präsident des Unionsparlaments[/doc]
[doc]
Zweites Änderungsgesetz zum DiplomatiegesetzArtikel 1
§ 1 Absatz 5 des Diplomatiegesetzes wird ersatzlos gestrichen.Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
[/doc][doc]
Gesetz zur Einführung des Mindestheiratsalters
Artikel 1
§ 1 des Buches V des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ergänzt:(3) Das Mindestheiratsalter beträgt 18 Jahre.
(4) Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, und bei denen einer der
Ehepartner oder beide Ehepartner das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der
Eheschließung nicht vollendet haben, werden im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nicht anerkannt.Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft[/doc]
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[doc]
Unionsparlament
Der Präsident des Unionsparlaments
ManuriAn das
Unionspräsidialamt
Herrn Unionspräsident
Heinz Lüneburg
ManuriSehr geehrter Herr Unionspräsident,
das Unionsparlament hat dem Antrag der Unionsregierung auf Einleitung eines Volksentscheides über eine neue Unionsverfassung gemäß Artikel 66 Unionsverfassung in Verbindung mit § 24a Wahlgesetz zugestimmt.
Ich ersuche Sie daher, die entsprechenden Maßnahmen in die Wege zu leiten, um den Volksentscheid zu starten.Mit freundlichen Grüßen
Michael Heen
Präsident des Unionsparlaments[/doc]
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Frau Unionskanzlerin, es ist zwar bei manchen Rednern eine gängie Strategie, die Zuhörer etwas warten zu lassen, um die Spannung etwas zu erhöhen, man sollte seine Zuhörer aber nicht zu lange warten lassen, da die Spannung irgendwann zu erlahmt.
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