Beiträge von Michael Heen

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    Wahl des Präsidiums des Unionsparlaments



    Wählen Sie Tatjana Bont zur Präsidentin des Unionsparlaments?
    [x] Ja
    [ ] Nein
    [ ] Enthaltung



    Wählen Sie Michael Heen zum Vize-Präsidenten des Unionsparlaments?
    [x] Ja
    [ ] Nein
    [ ] Enthaltung


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    Wie ich sehe, gibt es diesen Wunsch nicht.
    Wir kommen nun zur Wahl.
    Stimmen Sie der Wahl von Herrn Daniel Strauss zur Unionsrichterin am Unionmsgerichtshof zu?
    Bitte stimmen Sie mit "Ja", wenn Sie der Wahl zustimmen wollen, mit "Nein", wenn Sie der Wahl nicht zustimmen wollen oder mit "Enthaltung", wenn Sie sich aktiv der Stimme enthalten wollen.
    Die Wahl beginnt jetzt.

    Wie ich sehe, gibt es diesen Wunsch nicht.
    Wir kommen nun zur Wahl.
    Stimmen Sie der Wahl von Frau Johanna Baumeister zur Unionsrichterin am Unionmsgerichtshof zu?
    Bitte stimmen Sie mit "Ja", wenn Sie der Wahl zustimmen wollen, mit "Nein", wenn Sie der Wahl nicht zustimmen wollen oder mit "Enthaltung", wenn Sie sich aktiv der Stimme enthalten wollen.
    Die Wahl beginnt jetzt.

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    Unionsparlament
    Der Präsident des Unionsparlaments
    Manuri



    An das
    Unionspräsidialamt
    Herrn Unionspräsident
    Heinz Lüneburg
    Manuri


    Manuri, den 18.11.2020


    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    das Unionsparlament hat die dem Anhang beigefügten Vorlagen angenommen.
    Ich ersuche Sie daher, diese auszufertigen und im Unionsgesetzblat zu veröffentlichen..



    Mit freundlichen Grüßen



    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments


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    Grundlagenvertrag zwischhen dem


    Vereinigten Kaiserthum von Nordhanar
    und der
    Dermokratischen Union Ratelon


    Präambel
    Das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar und die Demokratische Union Ratelon,
    in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in
    partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden
    können,
    gewillt, ihre ihre bilateralen Beziehungen auf der soliden Basis freundschaftlicher Partnerschaft zu stellen,
    haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.


    Artikel 1 Grundlagen
    (1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich
    gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei
    Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend
    zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen
    Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.
    (2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und
    Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer
    partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der
    Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.
    (3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch
    Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen
    Partei akkreditiert werden.
    (4) Beide Seiten sichern dem jeweiligen Botschafterprersonal
    diplomatische Immunität und stimmen, gemäß internationaler
    Gepflogenheiten darin überein, dass die Liegenschaften der Botschaft nur
    mit Zustimmung des Botschafters durch Sicherheitspersonal des
    Gastlandes betreten oder durchsucht werden darf.


    Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
    (1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem
    Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu
    streben sie an:
    a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
    b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere
    durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und
    anderen Kulturinstitutionen sowie
    c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
    (2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur
    Förderung der in Artikel 2 genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu
    gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt
    wird.


    Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
    (1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall
    der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
    (2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in
    Strafverfahrenerwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen
    Beistand seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
    (3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern
    aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die
    selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu
    gewähren, wie den einheimischen.


    Artikel 4 Justizielle Zusammenarbeit
    (1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der
    Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die
    Vollstreckung von Haftbefehlen.
    (2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den
    gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen
    muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat
    gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
    (3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener
    Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl
    gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat
    vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich
    unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer
    Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das
    Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei
    Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als
    Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft,
    Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.


    Artikel 5 Förderung des Personen- und Warenverkehrs
    Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den
    Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese
    Förderung soll insbesondere umfassen:
    a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von
    Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen
    Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
    b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen
    Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in
    die Häfen;
    c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
    d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.


    Artikel 6 Schlussbestimmungen
    (1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des
    Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem
    Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem
    Einverständnis getätigt werden können.
    (2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    (3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer
    zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist
    sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
    (4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.
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    Gesetz über die uniosweite Vereinheitlichung des Verwaltungshandels (VerwVereinGes)


    § 1
    Das Vertretungsgesetz über das einheitliche Verwaltungshandeln
    (VerwVertrG) vom 02.02.2013 (Aktenzeichen: UGBl 2013/05) wird mit
    Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.


    § 2
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Verwaltungsgesetze der Länder außer Kraft.


    § 3
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
    Uninionsverwaltungsaktsgesetz (UVaG) in allen Provinzen der
    Demokratischen Union Ratelon in kraft.


    § 4
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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    Unionskommunalgesetz (UKommGes)


    § 1 Allgemeines
    (1) Dieses Gesetz regelt die kommunale Selbstverwaltung in der Demokratischen Union Ratelon.
    (2) Sie unterstehen der Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht des Unionsministeriums des Innern.


    § 2 Bestandsgarantie
    Die Demokratische Union Ratelon garanitert den Bestand der kommunalen
    Selbstverwaltung (Gemeinden) in allen ihren Provinzen und stattet die
    kommunalen Selbstverwaltungseinheiten mit ausreichend finanziellen
    Mitteln aus.


    § 3 Definitionen
    (1) Als kommunale Selbstverwaltungseineinheiten gelten:
    a. Dörfer,
    b. Städte,
    c. Landkreise
    (2) Als Dörfer gelten Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohner.
    (3) Als Städte gelten Gemeinden mit mindestens 50.000 Einwohner.
    (4) Durch Unionsgesetz können Gemeinden zu Landkreisen zusammengefasst werden.


    § 4 Selbstverwaltung
    (1) Die Gemeinden sind ermächtigt, innerhalb der gesetzlichen
    Bestimmungen der Demokratischen Union Ratelon ihre Selbstverwaltung
    durch satzung zu regeln.
    (2) Die kommunale Selbstverwaltung umfasst:
    a. Bestellung der Kommunalbediensteten und Ausübung der Diensthoheit;
    b. örtliches Veranstaltungswesen;
    c. Verwaltung der Verkehrsflächen der Kommune;
    d. Flurschutzwesen, Umwelt-, Tier- und Gewässerschutz;
    e. das Forstwesen;
    f. örtliches Marktwesen;
    g. örtliches Bauwesen, örtliche Ordnungspolizei, Brandbekämpfung,
    h. die örtliche Raumplanung;
    i. örtliche Denkmalpflege;
    j. Schutz örtlichen Kulturgutes und Brauchtums;
    i. die Instandsetzung der Landstraßen;
    k. Bau und Instandsetzung der sonstigen Straßen und Wege, ausgenommen die Auotbahnen;
    l. die öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Gemeinden mit Ausnahme des Fernschienenverkehrs
    m. die Müllentsorgung
    n. die Telekommunikationsinfrastruktur
    o. das öffentliche Gesundheitswesen
    p. die Wasser- und Stromversorgung
    q. die sonstige Daseinsvorsorge, sofern nicht ein Unionsgesetz eine gegenteilige Regelung trifft
    r. das Bauwesen und die Raumplanung.
    (3) Durch ein Unionsgesetz können weitere Zuständigkeitsgebiete übertragen werden.
    (4) Die Gemeinde kann Beamte zum Vollzug von Kommunalrecht beschäftigen. Diese Beamten können einheitlich uniformiert werden.
    (5) Die Beamten der Gemeinde werden auf Antrag des Gemeindeoberhauptes
    vom Provinzpräsidenten ernannt. Ist kein Provinzpräsident im Amt, werden
    die Gemeindebeamten vom Unionskanzler ernannt.


    $ 5 Gemeindeoberhaupt
    (1)Das Gemeindeoberhaupt
    - eines Dorfes ist der Bürgermeister,
    - einer Stadt ist der Oberbürgermeister,
    - eines Landeskreises ist der Oberlandrat
    (2) Das Gemeindeoberhaupt ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant
    einer Gemeinde. Er repräsentiert die Gemeinde nach Innen und Außen.
    (3) Die Amtszeit dauert 6 Monate.
    (4) Eine Wiederwahl bzw. erneute Ernennung gemäß ist zulässig.
    (5) Auf Antrag des Gemeindeoberhauptes kann der Unionskanzler ein Vize-Gemeindeoberhaupt ernennen.


    § 6 Gemeinderegierung
    (1) Das Gemeindeoberhaupt kann zu seiner Unterstützung eine Gemeinderegierung bilden.
    (2) Die Mitglieder der Gemeinderegierung
    a. in den Dörfern tragen die Bezeichnung "Ortsrat",
    b. in den Städten tragen die Bezeichnung "Senator",
    c. in den Landkreisen tragen die Bezeichnung "Landrat".
    (3) Die Mitglieder der Gemeinderegierung werden vom Gemeindeoberhaupt ernannt.


    § 7 Parlament
    (1) Das Parlament in den Gemeinden ist die Gemeindeversammlung
    (2) Mitglied in der Gemeindeversammlung ist jeder Unionsbürger, der seinen Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde hat.
    (3) Die Leitung der Gemeindeversammlung liegt beim Gemeindeoberhaupt oder seinem Stellvertreter.


    § 8 Wahl des Gemeindeoberhaupts
    (1) In Gemeinde mit mehr als 2 Unionsbürgern.wird das Gemeindeoberhaupt durch Wahl bestimmt.
    (2) In Gemeinden mit weniger als 2 Unionsbürgern wird das Gemeindeoberhaupt vom Unionskanzler ernannt.
    (3) Die Wahl unter gleichen und freien Bedingungen statt. Aktiv und
    passiv wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der am Tag der Wahl seit
    sieben Tagen in der betreffenden
    Gemeinde wohnt.
    (4) Wahlleiter ist der Unionswahlleiter, oder eine von ihm dazu bestimmte Person
    (5) Die Wahl dauert fünf Tage.
    (6) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Der Gewählte wird vom
    Provinzpräsiden ernannt. Ist kein Provinzpräsident im Amt, wird der
    Gewählte vom Unionskanzler ernannt.
    (7) Bei Stimmengleichheit entscheidet findet eine Stichwahl statt.
    Findet in der Stichwahl keiner der beiden Kandidaten eine Mehrheit, kann
    der Provinzpräsident, ist kein Provinzpräsident im Amt, der
    Unionskanzler, eine weitere Stichwahl anordnen oder einen der beiden
    Kandidaten ernennen.
    (8) Jedes gewählte Gemeindeoberhaupt legt bei Amtsantritt den folgenden
    Eid ab: "Ich schwöre, dass ich meineKraft dem Wohle des Volkes widmen,
    Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten
    gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann ohne
    religiöse Beteuerung geleistet werden.


    § 9 Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die einzelnen
    kommunalgesetzlichen Regelungen der früheren Unionsländer ihre
    Gültigkeit.
    (3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren insbesondere die folgenden Gesetze ihre Gültigkeit:
    a. das Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung Katistas,
    b. das Gesetz über die Kommunalfinanzen Katistas,
    c. das Gesetz über die Kommunalfinanzen Katistas,
    d. die Gemeindeordnung (GdO) der Westlichen Inseln,
    e. das Gesetz zur rechtlichen Stellung von Bürgermeistern Bürgermeistergesetz (BmG) Salbors
    d. das Local Government Act 2015 Roldems,
    f. das Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG),
    g. das Gesetz über die Landesteile und Kommunen (Regional- und Kommunalgesetz – legge regionale et comunale) Heroths,
    h. dasKommunalverfassungsgesetz Freisteins.
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