Exzellenzen, wir beginnen mit den Beratungen die Internationale Konvention über die Völkerbund-Gesundheitsagentur. Die Vorlage wurde eingebrache von der Demokratischen Union Ratelon. Der Vertreter Ratelons hat das Wort für die Vorstellung der Vorlage.
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Internationale Konvention über die Völkerbund-Gesundheitsagentur
Präambel
Wir, die Mitgliedsstaaten des Völkerbundes,
im Bestreben, die in Artikel 2 der Gründungscharta des Völkerbundes
genannten gemeinsamen Ziele, insbesondere die Ziele der Förderung der
Freundschaft zwischen den Völkern und der internationalen Kooperation,
zu verwirklichen,
im Bewusstsein, dass durch eine unzureichende Gesundheitsvorsorge die
weltweite Ausbreitung von Seuchen Auslöser nationaler und
internationaler Krisen sein kann,
anerkennend, dass Gesundheit nicht nur durch das Fehlen von Krankheiten
oder Gebrechen definiert wird, sondern einen Zustand des vollständigen
körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens darstellt und das
Erreichen eines bestmöglichen Gesundheitszustandes jedem Menschen
zusteht,
wohl wissend, dass nur durch eine gemeinsame Anstrengung aller Staaten
auf dem Gebiet der medizinischen Forschung sowie durch die
Bereitstellung ausreichender medizinischer Infrastruktur und Mittel zur
Bekämpfung von Seuchen und Volkskrankheiten, der Menschheit ausreichende
medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt werden kann,
haben uns,
auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Gründungscharta des Völkerbundes,
auf das folgende Protokoll geeinigt.
Kapitel I Zielsetzung
Artikel 1 Allgemeines
(1) Ziel der Völkerbund-Gesundheitsagentur (VBGA) ist es, durch die weltweite Gesundheitsförderung sowie durch die Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere von Infektionskrankheiten, allen Menschen weltweit ein möglichst hohes Gesundheitsniveau zu ermöglichen.
(2) Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen, legt die VBGA Programme auf, die der Zustimmung der Generalversammlung des Völkerbundes bedürfen.
Kapitel II Organisatorisches
Artikel 2 Sitz, Leitung
(1) Der Sitz der VBGA ist in ...
(2) Die VBGA wird von einem Direktor geleitet, der von der Generalversammlung des Völkerbundes auf sechs Monate gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die VBGA steht unter der Dienst- und Rechtsaufsicht des Generalsekretariats des Völkerbundes.
Artikel 3 Regionalbüros
(1) Der VBGA ist es gestattet, in den Mitgliedsstaaten Regionalbüros zu errichten.
Kapitel III Schlussbestimmungen
Artikel 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder Staat werden, der diese Konvention ratifiziert hat.
(2) Die Mitgliedschaft kann durch Ausserkraftsetzen der Konvention durch den Mitgliedsstaat unter Einhaltung einer drei monatigen Kündigungsfrist beendet werden.
Artikel 5 Finanzierung
Die VBGA finanziert sich:
a. durch freiwillige Beiträge der Mitgliedsstaaten,
b. durch Spenden,
c. durch selbst generierte Einnahmen,
d. durch Kreditaufnahme zum Ausgleich kurzfristiger Liquiditätslücken.
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