Beiträge von Lutz Holmsen

    Exzellenzen, das Königreich Freesland hat den folgenden Entwurf zur Beratung forgelegt.

    Der Vertreter Freeslands hat das Wort, anschließend ist die Beratung eröffnet.


    Vertrag über die Weiterentwicklung des Transnordanikrates (TRANORA)

    (Vertrag von Blaakendam)


    Präambel

    Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,

    EINIG im Bestreben, ihre Beziehungen im Geiste der Freundschaft und der Partnerschaft auf eine vertragliche Grundlage zu stellen,

    BESTREBT, eine Zusammenarbeit zum Wohle ihrer Völker anzustreben,

    GEEINT in der Erkenntnis, dass ein gemeinsames Wertefundament die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit und die Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte unabdingbare Grundlage für jede menschliche Gesellschaft ist,

    GEWILLT, einen Raum gemeinsamer Sicherheit, Freiheit, gemeinsamen Wohlstands und Friedens zu schaffen und so einen Beitrag zu einer stabilen und gerechten Weltordnung zu leisten,

    SICH BEWUSST, dass mit der fortschreitenden Zusammenarbeit die Grundlagen dieser Zusammenarbeit weiterentwickelt werden muss,

    sind wie folgt übereingekommen:


    Kapitel I Grundrechte


    Artikel 1 Grundrechtsschutz

    Die Hohen Vertragsschließenden Mächte verpflichten sich feierlich, die nachfolgenden Grundrechte auf ihrem jeweiligen Territorium im Rahmen ihrer Verfassungstradition zu verwirklichen.


    Artikel 2 Schutz der Menschenwürde, Gleichheit und freie Entfaltung

    (1) Im Mittelpunkt allen staatlichen Handelns steht der Mensch mit seiner ihm eigenen Würde.

    (2) Alle Menschen sind einander gleich gestellt.

    (3) Alle Menschen haben das Recht sich im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme frei zu entfalten und zu verwirklichen.


    Artikel 3 Schutz des Menschen

    (1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben und körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit.

    (2) Kein Mensch darf einer erniedrigender Art und Weise behandelt oder gefoltert werden.


    Artikel 4 Religions-, Meinungs- und Gewissenfreiheit

    (1) Jedem Menschen steht es frei, sich zu einer Religion zu bekennen und diese zu praktizieren.

    (2) Die Meinungs- und Informationsfreiheit wird im Rahmen der staatlichen Gesetze gewährleistet.

    (3) Kein Mensch darf gegen sein Gewissen zu einer Handlung gezwungen werden.


    Artikel 5 Justizielle Rechte

    (1) Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter Strafe gestellt war.

    (2) Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtliches Gehör.


    Artikel 6 Eigentum, Erbe, Beruf

    (1) Das Eigentum und Erbe wird im Rahmen der staatlichen Gesetze geschützt.

    (2) Jeder Mensch hat im Rahmen der staatlichen Gesetze das Recht auf freie Berufswahl und Berufsausübung.


    Artikel 7 Solidarität

    Menschen in Not haben Anspruch auf gesellschaftliche Solidarität im Rahmen der staatlichen Gesetze.


    Kapitel II Inhalte


    Artikel 8 Zielsetzung

    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte gründen hiermit den Transnordanikrat (TRANORA)

    (2) Sie erklären sich grundsätzlich bereit, auf den Gebieten:

    - der Wirtschaft,

    - der Außen- und Sicherheitspolitik,

    - der Verteidigungspolitik,

    - der Justizpolitik und der Strafverfolgung,

    - der Sportpolitik,

    - der Kultur- und Bildungspolitik,

    - der Forschung und Technologie,

    - dem Ausbau eines gemeinsamen Infrastrukturnetzes auf den Gebieten des Verkehrs, der Kommunikation und der Stromversorgung,

    - des Umweltschutzes,

    - des Verbraucherschutzes,

    - des Gesundheitswesens,

    - der Industriepolitik,

    - der Forst- und Landwirtschaft sowie der Fischerei,

    zusammen zu arbeiten.

    (3) Insbesondere erklären die Hohen Vertragsschließenden Mächte ihren Willen, eine Freihandelszone für Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräfte einzurichten und die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Strafverfolgung und einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu intensivieren.

    (4) Sitz des TRANORA ist Manuri (Demokratische Union Ratelon).


    Artikel 9 Umweltschutz

    (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, dem Gedanken des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.

    (2) Zum Umweltschutz gehören insbesondere Maßnahmen

    a. zur Reduzierung von Schadstoffemmissionen in Luft, Wasser und Erdreich,

    b. zur Erhaltung der biologischen Vielfalt,

    c. zum Gewässerschutz.


    Artikel 10 Konsularische Betreuung

    Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern sich wechselseitig zu, ihren Staatsbürgern im Not- und sonstigen Bedarfsfall konsularische Hilfe und diplomatischen Schutz zu gewähren.


    Kapitel III Die Institutionen


    Artikel 11 TRANORA-Kommission

    (1) Ein ständiger Rat auf Botschafter- oder Ministerebene, der TRANORA (TRANORA-Kommission), wird am Sitz des TRANORA eingerichtet. Er berät über aktuelle politische Themen und über Möglichkeiten einer engeren Kooperation und unterbreitet dem Rat der Regierungschefs (TRANORA-Rat) Empfehlungen zur Beratung und Beschlussfassung.

    (2) Die TRANORA-Kommission ist insbesondere zuständig für:

    a. die Erarbeitung von Initiativen;

    b. das Monitoring der vom TRANORA-Rat gefassten Beschlüsse.

    (2) Die TRANORA-Kommission fällt ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.

    (3) Die TRANORA-Kommission bestimmt aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter für die Dauer eines halben Jahres.


    Artikel 12 TRANORA-Rat

    (1) Die Hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Einrichtung eines Rats der Staats- und Regierungschefs (TRANORA-Rat). Dieser tagt alle vier Monate.

    (2) Die Tagungen finden in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen der Mitgliedstaaten statt.

    (3) Bei Bedarf können außerplanmäßige Tagungen einberufen werden. Hierzu ist jede Regierung eines Mitgliedsstaates der TRANORA initiativberechtigt.

    (4) Der TRANORA-Rat fällt seine Entscheidungen einstimmig. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.

    (5) Der Rat der Regierungschefs entscheidet und beschließt insbesondere über:

    a. die Aufnahme neuer Mitglieder;

    b. Assozierungsabkommen mit anderen Mächten oder Organisationen;

    c. die Änderung dieses Vertrages;

    d. andere grundlegenden Fragen der Koordinierung unter anderem der Außen- und Sicherheitspolitik und anderer, in Artikel 1 genannten Politikfeldern;

    e. über sonstige Beschlüsse oder Erklärungen.

    (6) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz rotiert alle drei Monate zwischen den Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen.


    Artikel 13 Gemeinsames Sekretariat

    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien vereinbaren die Errichtung eines Gemeinsamen Sekretariats.

    (2) Das Gemeinsame Sekretariat hat seinen Sitz am Sitz des TRANORA. Es wird von einem Hohen Sekretär geleitet.

    (3) Es übt folgende Funktionen aus:

    a. es nimmt Aufnahmeanträge entgegen und leitet diese an den TRANORA-Rat weiter;

    b. es ist Dispositar für die Ratifikationsurkunden;

    c. es ist Archiv für alle Verträge und sonstigen Urkunden und Texte, die die TRANORA verfasst hat.

    (4) Der Hohe Sekretär wird vom TRANORA-Rat für die Dauer von 6 Monaten berufen.


    Artikel 14 Schiedskommission

    (1) Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrags oder anderer TRANORA-Dokumente entscheidet eine Schiedskommission.

    (2) Aufgabe der Schiedskommission ist es, eine gütliche Beilegung herbeizuführen.

    (3) Die Schiedskommission entscheidet einstimmig mit Zustimmung der streitenden Parteien.

    (4) Der Schiedskommission gehört jeweils ein Vertreter aus jedem Mitgliedsstaat an.

    (5) Die Schiedskommission tagt in Kiekersdijk (Königreich Freesland).


    Kapitel IV Übergangsbestimmungen


    Artikel 15 Schlussbestimmungen

    (1) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden des Königreichs Freesland, des Freistaates Fuchsen und der Demokratischen Union Ratelon im Archiv des Transnordanikrates hinterlegt wurden.

    (2) Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag über die Gründung des Transnordanikrates aus dem Jahr 2018.

    (3) Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.




    Vielen Dank, Exzellenz Wijdebeen.
    Ich halte dieses Protokoll für eine sehr sinnvolle Initiative, da sie, wie Exzellenz Wijdebeen bereits sagte, zu mehr Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zwischen den TRANORA-Mitgliedstaaten führt. Mit dieser Rechtssicherheit wächst aber auch das Vertrauen der Bürger, da sie mit diesem Protokoll nun wissen, welche Gerichte und Rechtssysteme in bestimmten Situationen zur Klärung von Rechtsstreitigkeiten oder Rechtsfragen zuständig sind.

    Sehr geehrte Kollegen,
    wenn ich es richtig sehe, dann hat Ratelon deen Vorsitz in diesem Gremium noch bin Ende Juni inne. Ich eröffne daher die Beratung über den
    vom Königreich Freesland eingebrachten Entwurf für ein Protokoll über ein TRANORA-Privatrechtsübereinkommen.
    Ich erteile das Wort dem Vertreter des Königreichs Freeesland für ein einleitendes Statement. Anschließend ist die Beratung eröffnet.


    [doc]
    Protokoll über ein TRANORA-Privatrechtsübereinkommen


    Präambel
    Die hohen vertragsschließenden Mächte,
    GEWILLT, die justizielle Zusammenarbeit zu fördern, und so zu einer erhöhten Rechtssicherheit in den privatrechtlichen und privaten handelsrechtlichen Beziehungen beizutragen, sind wie folgt übereingekommen:


    Abschnitt I Allgemeines


    Artikel 1 Rechts- und Geschäftsfähigkeit
    Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat.


    Artikel 2 Stellvertretung
    Die Stellvertretung unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Vollmachtgeber seinen Hauptwohnsitz oder seinen Hauptsitz hat, es sei denn, in der schriftlich abgefassten Vollmachtsurkunde ist etwas anderes geregelt.


    Art. 3 Todeserklärung
    Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunktes sowie die Lebens- und Todesvermutung unterliegen dem Recht des Staates,
    in dem der Verstorbene oder Verschollene zuletzt gelebt hat


    Art. 4 Name
    (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt.
    (2) Wählen Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einen gemeinsamen Namen, so findet das Recht des Staates Anwendung, auf dessen
    Hoheitsgebiet oder nach dessen Recht die Ehe geschlossen wurde.


    Art. 5 Rechtsgeschäfte
    (1) Bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwedung, in dem der Schuldner seinen Hauptwohnsitz oder
    Hauptsitz hat, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich schriftlich auf eine andere Regelung.
    (2) Hat der Schuldner seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz in einem Drittstaates, so gelten die Rechtsvorschriften des Staates, auf dessen
    Hoheitsgebiet die Leistung bewirkt werden soll, es sei denn, die Vertragsparteien einigen sich schriftlich auf eine andere Regelung.
    (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Rechtsgeschäft mittels eines Vertreters geschlossen wurde.


    Abschnitt II Außervertragliche Schuldverhältnisse


    Art. 6 Ungerechtfertigte Bereicherung
    Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistungen unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Leistung bewirkt wurde.


    Art. 7 Geschäftsführung ohne Auftrag, Tilgung fremder Verbindlichkeiten
    (1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts, ohne dass dafür ein Auftrag erteilt wurde (Geschäftsführung ohne Auftrag), unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet das Geschäft vorgenommen wurde.
    (2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Gläubiger seinen Hauptwohnsitz oder
    Hauptsitz hat.


    Art. 8 Unerlaubte Handlungen
    Ansprüche aus unerlaubten Handlungen unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Ersatzpflichtige gehandelt hat.


    Art. 9 Rechtswahl
    (1) Nach Eintritt eines Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, kann der Gläubiger die Rechtsordnung
    des Staates wählen, der das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll.
    (2) Die Rechtsordnung eines Drittstaates kann nicht gewählt werden.


    Abschnitt III Sachenrecht


    Art. 10 Rechte an einer Sache
    Die Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Sache befindet.


    Art. 11 Transportmittel
    (1) Die Rechte an Transportmitteln (Luft-, Wasser-, Schienen- und Straßenfahrzeuge) die zum Transport von Personen oder Waren bestimmt sind, unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie registriert sind. Dies gilt auch für Luft-, Wasser-, Schienen und Straßenfahrzeuge, die nicht zum Transport von Personen oder Waren bestimmt sind.
    (2) Ist ein Transportmittel in keinem Staat registriert, so unterliegt es dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgenbiet es sich befindet.
    (3) Die Sicherungsrechte an einem Transportmittel unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Sicherungsrechte entstanden sind.
    (4) Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eines Transportmittels richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Territorium sich das
    Transportmittel befindet.


    Abschnitt IV Anspruchsrecht


    Art. 12 Umweltschäden
    (1) Ansprüche aus Umweltschäden unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Staatsgebiet der Umweltschaden entstanden ist.
    (2) Handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Schaden, wird jeder Teil des Umweltschadens als ein Einzelschaden behandelt, der dem Recht
    des Staates unterliegt, auf dessen Staatsgebiet er entstanden ist.


    Art. 13 Reiserecht
    (1) Ansprüche aus Pauschalreisen, verbundene Reiseleistungen oder Personentransportverträgen richten sich nach dem Recht des Staates, in
    dem der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen seinen Hauptsitz oder die vertragsschließende Dependance hat.
    (2) Hat der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen seinen Hauptsitz oder die vertragsschließende Dependance in einem Drittstaat,
    richten sich die Ansprüche nach dem Recht des Staates, in dem der Gläubiger seinen Hauptwohnsitz hat oder nach dem, was vertraglich
    vereinbart wurde.


    Art. 14 Schadensersatzansprüche
    Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstanden bzw. eingetreten ist, es sei
    denn, der Geschädigte bestimmt etwas anderes.


    Abschnitt V Familien- und Erbrecht


    Art. 15 Eheschließung
    (1) Die Voraussetzungen für die Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört, es sei denn, die
    Verlobten entscheiden in einem schriftlichem Ehevertrag, der vom eheschließenden Standesamt beglaubigt werden muss, etwas anderes.
    (2) Für den Verlobten, der mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegen die Voraussetzungen für die Eheschließung dem Recht des
    Staates, in dem die Ehe geschlossen wird.
    (3) Stehen Rechtsvorschriften eines Staates, dem mindestens einer der Verlobten angehört, der Eheschließung entgegen, so ist eine
    Eheschließung ausgeschlossen.


    Art. 16 Scheidung
    Scheidung und Scheidungsfolgen unterliegen dem Recht des Staates, nach dessen Recht die Ehe geschlossen wurde.


    Art. 17 Abstammung, Eltern-Kind-Verhältnis
    (1) Die Abstammung des Kindes und das Eltern-Kind-Verhältnis unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat.
    (2) Wird der Hauptwohnsitz des Kindes in ein anderes Mitgliedsland des TRANORA verlegt, unterliegen die Abstammung und das
    Eltern-Kind-Verhältnis weiterhin dem Recht des Staates aus Absatz 1.


    Art. 18 Annahme als Kind
    (1) Das Adoptionsrecht unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Adoption seinen Hauptwohnsitz hat.
    (2) Die Folgen der Adoption unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Adoptierenden ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz haben.


    Art. 19 Erbrecht
    Das Erbrecht unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet das Erbe anfällt.


    Abschnitt VI Justizielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Privat- und privaten Handelsrechts


    Art. 20 Gerichtsort
    Zuständig für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Privatrechts und des privaten Handelsrechts ist die Gerichtsbarkeit, die am Hauptwohnsitz oder Hauptsitz des Schuldners für privatrechtliche und private handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist.


    Art. 21 Amtshilfe in Sache Beweisaufnahme
    (1) Erstreckt sich eine Beweisaufnahme in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Gerichtsverfahren auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates des TRANORA, und richtet das für das Verfahren zuständige Gericht ein Amtshilfeersuchen an die in dem anderen TRANORA-Mitgliedsstaat ansässige staatliche Stelle, so ist die adressierte staatliche Stellen zur Amtshilfe verpflichtet. Die Amtshilfe kann auch darin bestehen, dass die adressierte Stelle eine andere staatliche Stelle mit der Erledigung des Amtshilfeersuchens beauftragt oder an die zuständige staatliche Stelle weiterleitet.


    Art. 22 Anerkennung von Gerichtsentscheidungen in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Streitigkeiten
    (1) Die in einem Mitgliedsstaat des TRANORA ergangene Gerichtsentscheidung in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Streitigkeiten werden vorbehaltlos in allen anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten anerkannt.
    (2) Eine Gerichtsentscheidung wird nicht anerkannt, wenn:
    a. das Gericht nicht zuständig war,
    b. während des Gerichtsverfahrens ganz offensichtlich rechtsstaatliche Grundsätze an einem fairen Gerichtsverfahren verletzt wurden,
    c. durch die Anerkennung der Gerichtsentscheidung die öffentliche Ordnung oder tragende Rechtsgrundsätze des TRANORA-Mitgliedsstaates, in dem die Anerkennung der Gerichtsentscheidung geltend gemacht wird, verletzt,
    d. die Gerichtsentscheidung mit einer früheren, von einer höheren gerichtlichen Instanz gefällten, Entscheidung in derselben Sache zwischen den selben Streitparteien kollidiert oder
    e. dem Beklagte keine Gelegenheit gegeben wurde, sich auf das Verfahren einzulassen oder sich zu verteidigen.
    (3) Solange eine Gerichtsentscheidung nicht rechtskräftig geworden ist, ist eine Anerkennung ausgeschlossen.


    Art. 23 Vollstreckung
    (1) Die von einem Gericht in einem TRANORA-Mitgliedsstaat für vollstreckbar erklärteprivatrechtliche oder private handelsrechtliche Forderung, wird in einem anderen Mitgliedsstaat des TRANORA auf Antrag eines Berechtigten von den zuständigen staatlichen Stellen des anderen Mitgliedsstaates gemäß seinen gesetzlichen Vollstreckungsbestimmungen vollstreckt.


    [/doc]

    Sehr geehrte Kollegen,
    wenn ichz es richtig sehe, dann hat Ratelon deen Vorsitz in diesem Gremium noch bin Ende Juni inne. Ich eröffne daher die Beratung über den vom Königreich Freesland eingebrachten Entwurf für eine Absichtserklärung über den Willen zur Errichtung eines Gemeinsamen Binnenmarktes.
    Ich erteile das Wort dem Vertreter des Königreichs Freeesland für ein einleitendes Statement. Anschließend ist die Beratung eröffnet.


    [doc]
    Absichtserklärung über den Willen zur Errichtung eines Gemeinsamen Binnenmarktes

    Artikel I Inhalt
    Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, dass sie untereinander den
    a. Warenverkehr,
    b. Personenverkehr,
    c. Dienstleistungsverkehr,
    d. Kapitalverkehr
    liberalisieren werden und zu diesem Zwecke schrittweise eine gemeinsame Freihandelszone errichten wollen.

    Artikel II Freier Warenverkehr
    Die hohen vertragsschließenden Mächte erstreben an,
    a. auf Waren, Güter oder sonstige Sachen, die in einem anderen Mitgliedsstaaten des TRANORA produziert wurden, oder auf Zwischenprodukte, die in einem Drittstaat produziert und Bestandteil eines in einem anderen Mitgliedsland bereits verzollt wurden und in eine Sache eingebaut wurden, die in dem anderen Mitgliedsstaat hergestellt wurden (Importwaren), keine Zölle zu erheben;
    b. auf eine steuerliche Schlechterstellung von in TRANORA-Mitgliedsstaaten hergestellten Importwaren zu verzichten;
    c. keine staatlichen Beihilfen und steuerliche Ausfuhrbegünstigungen für Exportwaren in ein anderes TRANORA-Mitgliedsland zu gewähren.

    Artikel III Freiheit des Personenverkehrs
    (1) Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, die Freiheit des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des TRANORA einzuführen. Hierzu zählen sie insbesondere die Freiheit eines jeden Staatsbürgers eines TRANORA-Mitgliedsstaates, sich in einem anderen Mitgliedstaat des TRANORA niederzulassen und dort einer bezahlten Erwerbsmäßigkeit nachzugehen, ein Gewerbe zu gründen und zu betreiben, eine Ausbildung zu absolvieren, als Touristen aufzuhalten oder sonstige Person (z. B. Rentner) niederzulassen.
    (2) Sie erklären weiterhin feierlich, dass sie bestrebt sind, die Personen- und Warenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ebenso wie etwaige bestehende Vorschriften und Regelungen, die die Freiheit des Personenverkehrs behindern, Schritt für Schritt zurückzunehmen und letztendlich abzuschaffen.
    (3) Sie erklären des Weiteren feierlich, etwaige steuerliche Schranken, wie sie in Form einer Doppelbesteuerung bestehen können, beseitigen zu wollen.

    Artikel IV Dienstleistungsfreiheit
    Die hohen vertragsschließenden Parteien erklären feierlich, Schranken, die insbesondere den grenzüberschreitenden gewerblichen, kaufmännischen, handwerklichen und freiberuflichen Tätigkeiten von privaten Personen zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten im Wege stehen, abzubauen und beseitigen zu wollen.

    Artikel V Freier Kapitalverkehr
    Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, den freien Verkehr von Geldkapital in Form von Geld, Wertpapieren, Krediten oder Edelmetallen Schritt für Schritt zwischen ihnen frei zu geben und von jeglicher Beschränkung zu befreien. Sie sind sich einig darin, dass gemeinsam vereinbarte Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar sind.

    Artikel VI
    Der TRANORA-Rat beauftragt die TRANORA-Kommission mit der Erarbeitung einer entsprechenden Beschlussvorlage, die sowohl der Zielsetzung einer gemeinsamen Freihandelszone als auch den jeweils nationalstaatlichen Interessen der TRANORA-Mitgliedsstaaten gerecht werden soll.
    [/doc]

    Vielen Dank für die nützliche Ergänzung. Ich habe sie in § 1 als Absatz 4 angehängt.


    [doc]
    Protokoll über die Einrichtung einer Clearingstelle

    Präambel
    Die hohen vertragsschließenden Mächte, im folgenden Vertragspartner genannt,
    in Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung des Transnordanikrates,
    in der Überzeugung, dass eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs zu einer Erleichterung von Finanz-Transaktionen und somit einer positiver Beitrag zur Entwicklung der teilnehmenden Staaten führt,
    gewillt, daher den Zahlungsverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern,
    sind wie folgt übereingekommen:

    § 1 Allgemeines
    (1) Die Vertragspartner richten eine
    (1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein.
    (2) Sitz der Clearingstelle ist Blaakendam, Königreich Freesland.
    (3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird.
    (4) Die Rechts- und Dienstaufsicht wird vom Hohen Sekretär des TRANORA ausgeübt.

    § 2 Geschäftsfähigkeit
    (1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
    (2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.

    § 3 Aufgaben
    Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.

    § 4 Mitgliedschaft
    Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.

    § 5 Finanzierung
    Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.

    § 6 Absicherung
    Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 50 Mio Bramer beträgt.

    § 7 Inkrafttreten
    Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.



    [/doc]

    Vielen Dank, Exzellenz Wijdebeen, dass Sie die Initiative ergriffen haben. Ich denke, solange der TRANORA nur zwei Mitglieder hat, können wir die Sitzungsleitung ruhig offen lassen.


    Aber zum eigentlichen Thema.
    Mit dieser Initiative verfolgt die Regierung der Demokratischen Union Ratelon das Ziel, den Zahlungsverkehr zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten zu vereinfachen und zu kanalisieren. Bislang ist es ja so, dass bei einem grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr in der Regel die jeweiligen Notenbanken aufgrund informeller Absprachen den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr abgewickelt haben.
    Indem wir eine Clearingstelle schaffen, sollen dieser grenzüberschreitende Zahlungsverkehr zumindest zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten vereinfacht und reguliert werden.

    Namens und im Auftrag der Regierung der Demokratischen Union Ratelon bringe ich den folgenden Entwurf für ein Protokoll ein und ersuche um entsprechende
    Beratung in der TRANORA-Kommission und Beschluss über die Weiterleitung als Empfehlung an den TRANORA-Rat:



    [doc]


    Protokoll über die Einrichtung einer Clearingstelle


    Präambel
    Die hohen vertragsschließenden Mächte, im folgenden Vertragspartner genannt,
    in Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung des Transnordanikrates,
    in der Überzeugung, dass eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs zu einer Erleichterung von Finanz-Transaktionen und somit einer positiver Beitrag zur Entwicklung der teilnehmenden Staaten führt,
    gewillt, daher den Zahlungsverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern,
    sind wie folgt übereingekommen:


    § 1 Allgemeines
    (1) Die Vertragspartner richten eine
    (1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein.
    (2) Sitz der Clearingstelle ist Blaakendam, Königreich Freesland.
    (3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird.


    § 2 Geschäftsfähigkeit
    (1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
    (2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.


    § 3 Aufgaben
    Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.


    § 4 Mitgliedschaft
    Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.


    § 5 Finanzierung
    Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.


    § 6 Absicherung
    Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 50 Mio Bramer beträgt.


    § 7 Inkrafttreten
    Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.


    [/doc]

    Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes der Demokratischen Union widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Staates wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde; so wahr mir Gott helfe.