nach dem Sturz der legitimen Unionsregierung Bont lege ich hiermit mit Amt als Delegierter Ratelons nieder. Ich werde niemals eier Militärjunta und einer kriminellen astorischen SDekte dienen.
Steht auf und verlässt den Saal mit unbekanntem Ziel.
ich denke, dass dies ein sehr guter Entwurf für die Neuordnung des TRANORA ist. Erlauben Sie mir jedoch vorzuschlagen, das Protokoll über die Erlangung der Mitgliedschaft in diesen Vertrag mit aufzunehmen. Das hätte den Vorteil, dass Mitgliedschaftserlangung und Austritt in einem Dokument geregelt werden.
Vielen Dank, Exzellenz Wijdebeen. Ich halte dieses Protokoll für eine sehr sinnvolle Initiative, da sie, wie Exzellenz Wijdebeen bereits sagte, zu mehr Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zwischen den TRANORA-Mitgliedstaaten führt. Mit dieser Rechtssicherheit wächst aber auch das Vertrauen der Bürger, da sie mit diesem Protokoll nun wissen, welche Gerichte und Rechtssysteme in bestimmten Situationen zur Klärung von Rechtsstreitigkeiten oder Rechtsfragen zuständig sind.
Vielen Dank, Exzellenz Wijdebeen. Ich denke, dass dies ein sehr guter, weil in die Zukunft weisender Text ist. Er bringt das zum Ausdruck, was der TRANORA meines Erachtens ist: ein gemeinsames Projekt der beteiligten Staaten,, welches immer weiter entwickelt wird.
Sehr geehrte Kollegen, wenn ich es richtig sehe, dann hat Ratelon deen Vorsitz in diesem Gremium noch bin Ende Juni inne. Ich eröffne daher die Beratung über den vom Königreich Freesland eingebrachten Entwurf für ein Protokoll über ein TRANORA-Privatrechtsübereinkommen. Ich erteile das Wort dem Vertreter des Königreichs Freeesland für ein einleitendes Statement. Anschließend ist die Beratung eröffnet.
[doc] Protokoll über ein TRANORA-Privatrechtsübereinkommen
Präambel Die hohen vertragsschließenden Mächte, GEWILLT, die justizielle Zusammenarbeit zu fördern, und so zu einer erhöhten Rechtssicherheit in den privatrechtlichen und privaten handelsrechtlichen Beziehungen beizutragen, sind wie folgt übereingekommen:
Abschnitt I Allgemeines
Artikel 1 Rechts- und Geschäftsfähigkeit Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat.
Artikel 2 Stellvertretung Die Stellvertretung unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Vollmachtgeber seinen Hauptwohnsitz oder seinen Hauptsitz hat, es sei denn, in der schriftlich abgefassten Vollmachtsurkunde ist etwas anderes geregelt.
Art. 3 Todeserklärung Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunktes sowie die Lebens- und Todesvermutung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verstorbene oder Verschollene zuletzt gelebt hat
Art. 4 Name (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt. (2) Wählen Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einen gemeinsamen Namen, so findet das Recht des Staates Anwendung, auf dessen Hoheitsgebiet oder nach dessen Recht die Ehe geschlossen wurde.
Art. 5 Rechtsgeschäfte (1) Bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwedung, in dem der Schuldner seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich schriftlich auf eine andere Regelung. (2) Hat der Schuldner seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz in einem Drittstaates, so gelten die Rechtsvorschriften des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Leistung bewirkt werden soll, es sei denn, die Vertragsparteien einigen sich schriftlich auf eine andere Regelung. (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Rechtsgeschäft mittels eines Vertreters geschlossen wurde.
Abschnitt II Außervertragliche Schuldverhältnisse
Art. 6 Ungerechtfertigte Bereicherung Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistungen unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Leistung bewirkt wurde.
Art. 7 Geschäftsführung ohne Auftrag, Tilgung fremder Verbindlichkeiten (1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts, ohne dass dafür ein Auftrag erteilt wurde (Geschäftsführung ohne Auftrag), unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet das Geschäft vorgenommen wurde. (2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Gläubiger seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat.
Art. 8 Unerlaubte Handlungen Ansprüche aus unerlaubten Handlungen unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Ersatzpflichtige gehandelt hat.
Art. 9 Rechtswahl (1) Nach Eintritt eines Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, kann der Gläubiger die Rechtsordnung des Staates wählen, der das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll. (2) Die Rechtsordnung eines Drittstaates kann nicht gewählt werden.
Abschnitt III Sachenrecht
Art. 10 Rechte an einer Sache Die Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Sache befindet.
Art. 11 Transportmittel (1) Die Rechte an Transportmitteln (Luft-, Wasser-, Schienen- und Straßenfahrzeuge) die zum Transport von Personen oder Waren bestimmt sind, unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie registriert sind. Dies gilt auch für Luft-, Wasser-, Schienen und Straßenfahrzeuge, die nicht zum Transport von Personen oder Waren bestimmt sind. (2) Ist ein Transportmittel in keinem Staat registriert, so unterliegt es dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgenbiet es sich befindet. (3) Die Sicherungsrechte an einem Transportmittel unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Sicherungsrechte entstanden sind. (4) Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eines Transportmittels richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Territorium sich das Transportmittel befindet.
Abschnitt IV Anspruchsrecht
Art. 12 Umweltschäden (1) Ansprüche aus Umweltschäden unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Staatsgebiet der Umweltschaden entstanden ist. (2) Handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Schaden, wird jeder Teil des Umweltschadens als ein Einzelschaden behandelt, der dem Recht des Staates unterliegt, auf dessen Staatsgebiet er entstanden ist.
Art. 13 Reiserecht (1) Ansprüche aus Pauschalreisen, verbundene Reiseleistungen oder Personentransportverträgen richten sich nach dem Recht des Staates, in dem der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen seinen Hauptsitz oder die vertragsschließende Dependance hat. (2) Hat der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen seinen Hauptsitz oder die vertragsschließende Dependance in einem Drittstaat, richten sich die Ansprüche nach dem Recht des Staates, in dem der Gläubiger seinen Hauptwohnsitz hat oder nach dem, was vertraglich vereinbart wurde.
Art. 14 Schadensersatzansprüche Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstanden bzw. eingetreten ist, es sei denn, der Geschädigte bestimmt etwas anderes.
Abschnitt V Familien- und Erbrecht
Art. 15 Eheschließung (1) Die Voraussetzungen für die Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört, es sei denn, die Verlobten entscheiden in einem schriftlichem Ehevertrag, der vom eheschließenden Standesamt beglaubigt werden muss, etwas anderes. (2) Für den Verlobten, der mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegen die Voraussetzungen für die Eheschließung dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird. (3) Stehen Rechtsvorschriften eines Staates, dem mindestens einer der Verlobten angehört, der Eheschließung entgegen, so ist eine Eheschließung ausgeschlossen.
Art. 16 Scheidung Scheidung und Scheidungsfolgen unterliegen dem Recht des Staates, nach dessen Recht die Ehe geschlossen wurde.
Art. 17 Abstammung, Eltern-Kind-Verhältnis (1) Die Abstammung des Kindes und das Eltern-Kind-Verhältnis unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. (2) Wird der Hauptwohnsitz des Kindes in ein anderes Mitgliedsland des TRANORA verlegt, unterliegen die Abstammung und das Eltern-Kind-Verhältnis weiterhin dem Recht des Staates aus Absatz 1.
Art. 18 Annahme als Kind (1) Das Adoptionsrecht unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Adoption seinen Hauptwohnsitz hat. (2) Die Folgen der Adoption unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Adoptierenden ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz haben.
Art. 19 Erbrecht Das Erbrecht unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet das Erbe anfällt.
Abschnitt VI Justizielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Privat- und privaten Handelsrechts
Art. 20 Gerichtsort Zuständig für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Privatrechts und des privaten Handelsrechts ist die Gerichtsbarkeit, die am Hauptwohnsitz oder Hauptsitz des Schuldners für privatrechtliche und private handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist.
Art. 21 Amtshilfe in Sache Beweisaufnahme (1) Erstreckt sich eine Beweisaufnahme in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Gerichtsverfahren auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates des TRANORA, und richtet das für das Verfahren zuständige Gericht ein Amtshilfeersuchen an die in dem anderen TRANORA-Mitgliedsstaat ansässige staatliche Stelle, so ist die adressierte staatliche Stellen zur Amtshilfe verpflichtet. Die Amtshilfe kann auch darin bestehen, dass die adressierte Stelle eine andere staatliche Stelle mit der Erledigung des Amtshilfeersuchens beauftragt oder an die zuständige staatliche Stelle weiterleitet.
Art. 22 Anerkennung von Gerichtsentscheidungen in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Streitigkeiten (1) Die in einem Mitgliedsstaat des TRANORA ergangene Gerichtsentscheidung in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Streitigkeiten werden vorbehaltlos in allen anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten anerkannt. (2) Eine Gerichtsentscheidung wird nicht anerkannt, wenn: a. das Gericht nicht zuständig war, b. während des Gerichtsverfahrens ganz offensichtlich rechtsstaatliche Grundsätze an einem fairen Gerichtsverfahren verletzt wurden, c. durch die Anerkennung der Gerichtsentscheidung die öffentliche Ordnung oder tragende Rechtsgrundsätze des TRANORA-Mitgliedsstaates, in dem die Anerkennung der Gerichtsentscheidung geltend gemacht wird, verletzt, d. die Gerichtsentscheidung mit einer früheren, von einer höheren gerichtlichen Instanz gefällten, Entscheidung in derselben Sache zwischen den selben Streitparteien kollidiert oder e. dem Beklagte keine Gelegenheit gegeben wurde, sich auf das Verfahren einzulassen oder sich zu verteidigen. (3) Solange eine Gerichtsentscheidung nicht rechtskräftig geworden ist, ist eine Anerkennung ausgeschlossen.
Art. 23 Vollstreckung (1) Die von einem Gericht in einem TRANORA-Mitgliedsstaat für vollstreckbar erklärteprivatrechtliche oder private handelsrechtliche Forderung, wird in einem anderen Mitgliedsstaat des TRANORA auf Antrag eines Berechtigten von den zuständigen staatlichen Stellen des anderen Mitgliedsstaates gemäß seinen gesetzlichen Vollstreckungsbestimmungen vollstreckt.
Sehr geehrte Kollegen, wenn ichz es richtig sehe, dann hat Ratelon deen Vorsitz in diesem Gremium noch bin Ende Juni inne. Ich eröffne daher die Beratung über den vom Königreich Freesland eingebrachten Entwurf für eine Absichtserklärung über den Willen zur Errichtung eines Gemeinsamen Binnenmarktes. Ich erteile das Wort dem Vertreter des Königreichs Freeesland für ein einleitendes Statement. Anschließend ist die Beratung eröffnet.
[doc] Absichtserklärung über den Willen zur Errichtung eines Gemeinsamen Binnenmarktes
Artikel I Inhalt Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, dass sie untereinander den a. Warenverkehr, b. Personenverkehr, c. Dienstleistungsverkehr, d. Kapitalverkehr liberalisieren werden und zu diesem Zwecke schrittweise eine gemeinsame Freihandelszone errichten wollen.
Artikel II Freier Warenverkehr Die hohen vertragsschließenden Mächte erstreben an, a. auf Waren, Güter oder sonstige Sachen, die in einem anderen Mitgliedsstaaten des TRANORA produziert wurden, oder auf Zwischenprodukte, die in einem Drittstaat produziert und Bestandteil eines in einem anderen Mitgliedsland bereits verzollt wurden und in eine Sache eingebaut wurden, die in dem anderen Mitgliedsstaat hergestellt wurden (Importwaren), keine Zölle zu erheben; b. auf eine steuerliche Schlechterstellung von in TRANORA-Mitgliedsstaaten hergestellten Importwaren zu verzichten; c. keine staatlichen Beihilfen und steuerliche Ausfuhrbegünstigungen für Exportwaren in ein anderes TRANORA-Mitgliedsland zu gewähren.
Artikel III Freiheit des Personenverkehrs (1) Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, die Freiheit des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des TRANORA einzuführen. Hierzu zählen sie insbesondere die Freiheit eines jeden Staatsbürgers eines TRANORA-Mitgliedsstaates, sich in einem anderen Mitgliedstaat des TRANORA niederzulassen und dort einer bezahlten Erwerbsmäßigkeit nachzugehen, ein Gewerbe zu gründen und zu betreiben, eine Ausbildung zu absolvieren, als Touristen aufzuhalten oder sonstige Person (z. B. Rentner) niederzulassen. (2) Sie erklären weiterhin feierlich, dass sie bestrebt sind, die Personen- und Warenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ebenso wie etwaige bestehende Vorschriften und Regelungen, die die Freiheit des Personenverkehrs behindern, Schritt für Schritt zurückzunehmen und letztendlich abzuschaffen. (3) Sie erklären des Weiteren feierlich, etwaige steuerliche Schranken, wie sie in Form einer Doppelbesteuerung bestehen können, beseitigen zu wollen.
Artikel IV Dienstleistungsfreiheit Die hohen vertragsschließenden Parteien erklären feierlich, Schranken, die insbesondere den grenzüberschreitenden gewerblichen, kaufmännischen, handwerklichen und freiberuflichen Tätigkeiten von privaten Personen zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten im Wege stehen, abzubauen und beseitigen zu wollen.
Artikel V Freier Kapitalverkehr Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, den freien Verkehr von Geldkapital in Form von Geld, Wertpapieren, Krediten oder Edelmetallen Schritt für Schritt zwischen ihnen frei zu geben und von jeglicher Beschränkung zu befreien. Sie sind sich einig darin, dass gemeinsam vereinbarte Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar sind.
Artikel VI Der TRANORA-Rat beauftragt die TRANORA-Kommission mit der Erarbeitung einer entsprechenden Beschlussvorlage, die sowohl der Zielsetzung einer gemeinsamen Freihandelszone als auch den jeweils nationalstaatlichen Interessen der TRANORA-Mitgliedsstaaten gerecht werden soll. [/doc]
Vielen Dank für die nützliche Ergänzung. Ich habe sie in § 1 als Absatz 4 angehängt.
[doc] Protokoll über die Einrichtung einer Clearingstelle
Präambel Die hohen vertragsschließenden Mächte, im folgenden Vertragspartner genannt, in Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung des Transnordanikrates, in der Überzeugung, dass eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs zu einer Erleichterung von Finanz-Transaktionen und somit einer positiver Beitrag zur Entwicklung der teilnehmenden Staaten führt, gewillt, daher den Zahlungsverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:
§ 1 Allgemeines (1) Die Vertragspartner richten eine (1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein. (2) Sitz der Clearingstelle ist Blaakendam, Königreich Freesland. (3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. (4) Die Rechts- und Dienstaufsicht wird vom Hohen Sekretär des TRANORA ausgeübt.
§ 2 Geschäftsfähigkeit (1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. (2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.
§ 3 Aufgaben Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.
§ 4 Mitgliedschaft Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.
§ 5 Finanzierung Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.
§ 6 Absicherung Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 50 Mio Bramer beträgt.
§ 7 Inkrafttreten Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.
Vielen Dank, Exzellenz Wijdebeen, dass Sie die Initiative ergriffen haben. Ich denke, solange der TRANORA nur zwei Mitglieder hat, können wir die Sitzungsleitung ruhig offen lassen.
Aber zum eigentlichen Thema. Mit dieser Initiative verfolgt die Regierung der Demokratischen Union Ratelon das Ziel, den Zahlungsverkehr zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten zu vereinfachen und zu kanalisieren. Bislang ist es ja so, dass bei einem grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr in der Regel die jeweiligen Notenbanken aufgrund informeller Absprachen den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr abgewickelt haben. Indem wir eine Clearingstelle schaffen, sollen dieser grenzüberschreitende Zahlungsverkehr zumindest zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten vereinfacht und reguliert werden.
Ich danke Ihnen, Exzellenz Wijdebeen, dass Sie die Initiative ergriffen und die Beratungen eröffnet haben. Gerne werde ich Ihnen diese Initiative erläutern.
*so* Aber erst morgen, wenn ich ausgeschlafen bin. *so*
Namens und im Auftrag der Regierung der Demokratischen Union Ratelon bringe ich den folgenden Entwurf für ein Protokoll ein und ersuche um entsprechende Beratung in der TRANORA-Kommission und Beschluss über die Weiterleitung als Empfehlung an den TRANORA-Rat:
[doc]
Protokoll über die Einrichtung einer Clearingstelle
Präambel Die hohen vertragsschließenden Mächte, im folgenden Vertragspartner genannt, in Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung des Transnordanikrates, in der Überzeugung, dass eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs zu einer Erleichterung von Finanz-Transaktionen und somit einer positiver Beitrag zur Entwicklung der teilnehmenden Staaten führt, gewillt, daher den Zahlungsverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:
§ 1 Allgemeines (1) Die Vertragspartner richten eine (1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein. (2) Sitz der Clearingstelle ist Blaakendam, Königreich Freesland. (3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird.
§ 2 Geschäftsfähigkeit (1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. (2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.
§ 3 Aufgaben Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.
§ 4 Mitgliedschaft Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.
§ 5 Finanzierung Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.
§ 6 Absicherung Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 50 Mio Bramer beträgt.
§ 7 Inkrafttreten Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.
Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes der Demokratischen Union widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Staates wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde; so wahr mir Gott helfe.