Beiträge von Manuel Meyer

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    UNIONSPARLAMENT
    - Das Präsidium -
    Manuri




    An das


    UNIONSPRÄSIDIALAMT
    z. Hd. Herrn Unionspräsident
    H. Lüneburg
    Manuri

    Manuri, den 21.11.2019

    Sehr geehrter Herr Kleven,
    das Unionsparlament hat folgenden Vertrag verabschiedet
    Mit freundlichen Grüßen,

    Meyer
    stellvertretender Präsident des Unionsparlaments
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    Gründungscharta des Völkerbundes



    Präambel


    Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,


    gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,


    in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,


    eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker das Überleben der Menschheit sichert,


    getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und Freiheit und Wohlstand zu mehren,


    haben, diese Charta beschlossen.


    Kapitel I - Grundrechte


    Artikel 01 - Grundrechte


    Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.


    Kapitel II - Gemeinsame Ziele


    Artikel 02 - Zielsetzungen


    Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:


    01. den Frieden in der Welt zu wahren und die Freundschaft zwischen den Völkern und die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten zu fördern;


    02. die Etablierung weiterer völkerrechtlicher Regelungen;


    03. den weltweiten Wohlstand der Menschen zu mehren;


    04. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu gewährleisten, wobei insbesondere


    - die Vermittlung durch das Generalsekretariat,


    - die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder


    - die Mediation vor einem Schiedsgericht


    als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;


    05. die Förderung der friedlichen internationale Kooperation unter anderem auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der Raumfahrt, des Umweltschutzes und


    06. der Festlegung von sozialen Standards


    Kapitel III - Die Generalversammlung


    Artikel 03 - Sitz


    Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in Glenverdeen, Königliche Gefilde von Glenverness .


    Artikel 04 - Zusammensetzung


    Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.


    Artikel 05 - Arbeitsweise der Generalversammlung


    (1)Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.


    (2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


    (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.


    (4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.


    (5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.


    (6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.


    (7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.


    ( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.


    Artikel 06 - Beschlüsse


    (1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.


    (2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend, die sie ratifiziert haben.


    (3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.


    Artikel 07 - Das Präsidium


    (1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen und Wahlen.


    (2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.


    (3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.


    Kapitel IV - Das Generalsekretariat


    Artikel 08 - Sitz


    Der Sitz des Generalsekretariats ist in Alsztyna-Stadt, Freie Hansestadt Alsztyna.


    Artikel 09 - Zusammensetzung


    (1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate gewählt.


    Artikel 10 - Aufgaben


    (1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :


    - repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;


    - übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.


    (2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.


    (3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.


    Kapitel V - Das Schiedsgericht


    Artikel 11 - Sitz


    Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Heijan-kyô, Kaiserreich Groß-Heijan.


    Artikel 12 - Zusammensetzung


    (1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.


    (2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.


    Artikel 13 - Aufgaben


    (1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:


    - Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen, Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;


    - die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.


    (2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.


    Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv


    Artikel 14 - Sitz


    (1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in Mühlbucht, Herzogtum Naulakha.


    (2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in Laguna, Republik von Soleado.


    Artikel 15 - Aufgabe


    (1) Die Aufgabe von Archiv und Sicherheitsarchiv ist die Archivierung aller:


    - Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,


    - Beschlüsse der Generalversammlung,


    - etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,


    - Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,


    - aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes


    und


    die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.


    (2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.


    Artikel 16 - Struktur


    Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.


    Kapitel VII- Schlussbestimmungen


    Artikel 17 - Mitgliedschaft


    (1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen.


    (2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung auf Empfehlung des Generalsekretariats mit Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mittglieder.


    (3) Die Mitgliedschaft erlischt:


    - automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,


    - mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.


    (4) Die Teilnahme der Staaten, deren Territorium nicht auf der Karte der Karthographie-Organisation (CartA) verzeichnet ist, ist auf eine beratende Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht beschränkt.


    Artikel 18 - Freies Geleit und freier Zugang


    Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert allen Personen, die diese erreichen wollen, freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Völkerbund-Institution.


    Artikel 19 - Unentgeltlichkeit


    (1) Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert dem Völkerbund gegenüber die kostenlose Zurverfügungstellung von Gebäuden und Grundstücken, die diese Institution zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.


    (2) Die Kosten zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten sowie Reparaturen werden vom entsprechenden Gastland getragen.


    Artikel 20 - Finanzierung[/U]


    (1) Die Mitgliedsnationen zahlen 0,005% ihres Staatshaushalt als Mitgliedsbeitrag.


    (2) Die Generalversammlung kann beschließen 0,005% des Bruttoinlandsproduktes als Mitgliedsbeitrag zu erheben.


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    Vereehrte Abgeordnete!
    folgender völkerrechtliche Vertrag steht zur Abstimmung.
    Wenn Sie dem Entwurf zustimmen wollen, stimmen Sie mit JA
    wenn Sie den Entwurf ablehnen wollen, stimmen Sie mit NEIN
    Sie können sich mittels ENTHALTUNG aktiv der Stimme enthalten.
    Die Abstimmung dauert 96 Stunden, kann aber frühzeitig beendet werden, wenn alle Abgeordneten ihre Stimme abgaben


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    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Demokratischen Union Ratelon
    Präambel
    Das Königreich Pottyland, repräsentiert durch Seine Majestät, den König des Königreichs Pottyland und
    die Demokratische Union Ratelon, reprsentiert durch Seine Exzellenz, den Unionspräsidenten der Demokratischen Union Ratelon,
    im weiteren Text als Vertragspartner bezeichnet,
    vertreten durch die Bevollmächtigen ihrer Regierungen,
    eingedenk der langjährigen freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Staaten,
    gewillt, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu festigen, auszubauen und auf eine solide Basis für persönliche, politische, wirtschaftliche und kulturelle Kontakte zu stellen
    und somit einen Beitrag zu einer, auf Frieden und Kooperation beruhenden Weltordnung zu leisten,
    schließen nachstehenden Vertrag als Grundlage für die guten Beziehungen beider Staaten und als Ausdruck der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung zwischen ihren Völkern.
    Artikel 1 - Allgemeines
    (1) Die Vertragspartner erklären, dass sich das Königreich Pottyland und die Demokratische Uninon Ratelon gegenseitig als souveräne Staaten anerkennen.
    (2) Es wird festgehalten, dass beide Seiten alles unterlassen, was die Souveränität und Integrität der jeweils anderen .Seite gefährdet, einschließlich geheimdienstlicher Aktionen auf dem Gebiet Staates des jeweils anderen Vertragspartners.
    (3) Beide Seiten verpflichten sich, in ihren bilateralen Beziehungen auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten, Konflikte friedlich und einvernehmlich zu lösen und in den internationalen Beziehungen auf eine friedliche internationale Zusammenarbeit hinzuwirken.
    Artikel 2 - Diplomatischer Dienst
    (1) Die Vertragspartner einigen sich darauf, nach Möglichkeit Botschafter auszutauschen und Botschaften am Sitz der jeweils anderen Regierung und Konsulate einzurichten. Sie sind sich des Weiteren darin einig, dass die Mitglieder des diplomatischen Korps sowie die Gebäude, Räumlichkeiten und Grundstücke, welche der Unterbringung und dienstlichen Tätigkeit der Mitglieder des diplomatischen Korps dienen, jenen Umfang an diplomatischer Immunität genießen, wie sie nach den internationalen Gepflogenheiten zu genießen pflegen.
    Artikel 3 - Visafreiheit
    (1) Die beiden Vertragspartner einigen sich darauf, dass Bürger des jeweils anderen Vertragspartners ohne Visa in das Staatsgebiet der Vertragspartner zu Urlaubszwecken und für maximal 30 Tage einreisen dürfen. Die Visafreiheit befreit nicht von einer eventuellen Pflicht zur Registrierung an der Grenze.
    (2) Von dieser Befreiung kann zeitlich befristet abgesehen werden, wenn die nationale Sicherheitslage es erforderlich macht.
    (3) Von dieser Bestimmung unberührt bleiben die Verhängung von Einreisesperren, wenn der Betroffene ein Sicherheitsrisiko für das Gastland darstellt oder gegen den Betroffenen im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens eine Einreisesperre verhängt wurde.
    Artikel 4 - Die wirtschaftliche Ebene
    (1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen.
    (2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.
    (3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden.
    Artikel 5 - Austausch auf kultureller und wissenschaftlichen Ebene
    (1) Beide Seiten erklären ihren Willen den Austausch auf kultureller und wissenschaftlicher Ebene zu fördern. Dies soll insbesondere geschehen durch:
    a. die Förderung von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen,
    b. die Förderung von Kontakten zwischen Ausbildungsbetrieben,
    c. die Förderung von Studien-, Sprach- und Kulturreisen und Sportveranstaltungen,
    d. die Förderung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Universitäten,
    e. die Föderung der technologischen Zusammenarbeit,
    f. die Förderung von Kontakten zwischen Kulturschaffenden, Theatern und anderen Kulturbetrieben.
    (2) Beide Seiten sind sich einig, dass hierzu weitere vertragliche Vereinbarungen getroffen werden sollen.
    Artikel 6 - Städtepartnerschaften
    Beide Seiten erklären ihren Willen, Städten, Dörfern und anderen kommunalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit einzuräumen, Partnerschaften einzugehen und ihnen die jeweilige gesetzliche Möglichkeiten einzäumen, die dafür notwendigen Verträge auszuhandeln, in Kraft zu setzen und zu kündigen.
    Artikel 7 - Organisatorisches
    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit zu unterstützen, soweit dies im Rahmen der jeweils nationalen Gesetze des Gastlandes möglich ist.
    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation durch beide Unterzeichnerstaaten in Kraft und hat eine unbegrenzte Laufzeit.
    (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
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    Vereehrte Abgeordnete!
    folgendes Gesetz steht zur Abstimmung.
    Wenn Sie dem Entwurf zustimmen wollen, stimmen Sie mit JA
    wenn Sie den Entwurf ablehnen wollen, stimmen Sie mit NEIN
    Sie können sich mittels ENTHALTUNG aktiv der Stimme enthalten.
    Die Abstimmung dauert 96 Stunden, kann aber frühzeitig beendet werden, wenn alle Abgeordneten ihre Stimme abgaben
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    Gesetz zur Einführung mietvertraglicher Regelungen ins Zivilgesetzbuch
    Artikel 1
    Das Zivilgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
    Buch IIIb Mietvertrag
    § 1 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
    (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
    § 2 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
    (2) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
    (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
    (4) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
    (5) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
    § 3 Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
    (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 2 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 2 Schadensersatz verlangen.
    (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
    1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
    2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
    § 4 Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 2 und 3 nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 2 und 3 nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
    § 5 Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
    (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
    (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
    1. die in § 2 bestimmten Rechte geltend zu machen,
    2. nach § 3 Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
    3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 13 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
    § 6 Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
    Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
    § 7 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
    (1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
    (2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
    § 8 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
    Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
    § 9 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
    (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
    § 10 Gebrauchsüberlassung an Dritte
    (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
    (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
    § 11 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
    Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
    § 12 Ende des Mietverhältnisses
    (1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
    (2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
    1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
    2. verlängert wird.
    § 13 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
    2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
    3. der Mieter
    a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
    b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
    Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
    (3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
    1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
    2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
    3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
    (4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 4 und 6 entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
    § 14 Vertrag über mehr als 30 Jahre
    Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
    § 15 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
    Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
    1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
    2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
    § 16 Rückgabepflicht des Mieters
    (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
    (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
    § 17 Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
    (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
    (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
    § 18 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
    (1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
    (2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
    § 19 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
    (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
    (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
    (3) (aufgehoben)
    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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    Vereehrte Abgeordnete!
    folgender völkerrechtliche Vertrag steht zur Abstimmung.
    Wenn Sie dem Entwurf zustimmen wollen, stimmen Sie mit JA
    wenn Sie den Entwurf ablehnen wollen, stimmen Sie mit NEIN
    Sie können sich mittels ENTHALTUNG aktiv der Stimme enthalten.
    Die Abstimmung dauert 96 Stunden, kann aber frühzeitig beendet werden, wenn alle Abgeordneten ihre Stimme abgaben


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    Protokoll über die Erlangung der Mitgliedschaft im Transnordanikrat (TRANORA)
    Päambel
    Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
    gewillt, anderen Staaten die Mitgliedschaft im Transnordanikrat zu
    ermöglichen, und so Teil einer gemeinsamem Sphäre des Wohlstands, der
    Freiheit und des Friedens zu werden,
    sind wie folgt übereingekommen:
    Artikel 01 - Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
    (1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die
    1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,
    2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten,
    3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen
    Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben und
    4. auf der Karte der Karthographie Organisation (CartA) verzeichnet sind.
    (2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die
    Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung,die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeitder Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition.
    (3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter
    und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf
    freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.
    (4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der
    Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.
    (4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.
    Artikel 02 - Antrag
    (1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist am Sitz der TRANORA einzureichen.
    (2) Über den Antrag entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.
    Artikel 03 - Prozedere bei Annahme des Antrags
    (1) Im Falle einer Annahme hat der antragstellende Staat vier Wochen Zeit, um die die Gründungscharta sowie die bereits bestehenden
    TRANORA-Rechtsnormen zu ratifizieren.
    (2) Die in Absatz 1 genannte Friste kann zweimal vom TRANORA-Rat um jeweils zwei Wochen verlängert werden.
    (3) Über die Fristverlängerung entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.
    Artikel 04 - Beginn der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft im TRANORA beginnt, an dem Tag, an dem Vorsitzende des TRANORA-Rats festgestellt hat, dass alle notwendigen
    Ratifikatonsurkunden beim Dispositar hinterlegt wurden.
    Artikel 05 - Verfristung
    (1) Kann der antragstellende Staat die in Artikel 03 genannten Fristen zur Ratifizierung nicht einhalten, gilt der Antrag als gescheitert.
    (2) Eine erneute Antragstellung ist jederzeit möglich.
    Artikel 06 - Inkraftreten
    Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die
    Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.
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