[doc]Vereehrte Abgeordnete,
Unionspräsident Lüneburg hat gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 Unionsverfassung die Abgeorrdnete Dr. hc. Helen Bont zur Wahl des Unionskanzlers vorgeschlagen und um die zeitnahe Einleitung der Wahl gebeten.
Gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 Unionsverassung wird der Unionskanzler auf Vorschlag des Unionspräsidenten vom Unionsparlament ohne Aussprache gewählt.
Gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 Unionsverfassung Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Parlamentes auf sich vereinigt.
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 der Geschäftsordnung ist unter anderem die Wahl zum Unionskanzler öffentlich, es sei denn, dass eine Fraktion oder mindestens zwei Abgeordneten beantragen, diese Wahl geheim durchzuführen, so § 10 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung.
Ich frage daher, ob eine geheime Abstimmung beantragt wird?[/doc]