Beiträge von Fanny von Hammersmarck

    [DOC]


    Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln


    beurkundet hiermit, dass das


    Landesbürgerschaftsgesetz (LbG)


    vom Inselrat der Republik Westliche Inseln am


    6. März 2014


    gemäß Artikel 13 L-VG beschlossen wurde und macht dieses Gesetz hiermit gemäß Artikel 18 L-VG kund.


    Das Gesetz tritt gemäß § 8 LbG mit seiner Kundmachung in Kraft.


    Kamahamea, 6. März 2014



    - Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln -

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    [DOC]

    Landesbürgerschaftsgesetz (LbG)


    § 1

    Unionsbürger und Unionsangehörige mit Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln erwerben durch Anmeldung beim Landesmeldeamt die Landesbürgerschaft.


    § 2
    Die Anmeldung ist formlos beim Landesmeldeamt abzugeben. Sie hat den Wohnort auf den Westlichen Inseln sowie die Erklärung zu enthalten, dass die gleiche reale Person nicht bereits die Landesbürgerschaft besitzt.


    § 3
    (1) Die Landesbürgerschaft gilt mit der Bestätigung der Anmeldung durch das Landesmeldeamt rückwirkend zum Kalendertag des Einlangens der Anmeldung als erteilt.
    (2) Die Bestätigung der Anmeldung darf nur verweigert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 1 oder 2 Satz 2 nicht erfüllt sind.
    (3) Die Bestätigung einer Anmeldung, obwohl eine der Voraussetzungen nach den §§ 1 oder 2 Satz 2 nicht erfüllt ist, ist nichtig.


    § 4
    (1) Das Landesmeldeamt für ein öffentliches Verzeichnis der Landesbürger.
    (2) Änderungen des Wohnortes innerhalb der Westlichen Inseln sind dem Landesmeldeamt bekanntzugeben und werden mit der Bekanntgabe rechtswirksam.


    § 5
    Ein Landesbürger verliert die Landesbürgerschaft, wenn er:
    a) dem Landesmeldeamt seinen Verzicht auf die Landesbürgerschaft meldet;
    b) seinen Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln aufgibt;
    c) länger als 28 Kalendertage nicht am öffentlichen Leben auf den Westlichen Inseln teilgenommen hat, ohne sich zuvor entsprechend den Gewohnheiten in der Demokratischen Union abwesend zu melden.


    § 6
    Wer sich als Landesbürger anmeldet, obwohl er als reale Person bereits die Landesbürgerschaft der Westlichen Inseln besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen zu bestrafen.


    § 7
    (1) Unionsbürger, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln haben, erhalten automatisch die Landesbürgerschaft.
    (2) Unionsangehörigen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln haben und binnen sieben Tagen die Landesbürgerschaft beantragen, wird die Landesbürgerschaft rückwirkend zum Tag der Begründung ihres Hauptwohnsitzes auf den Westlichen Inseln erteilt.


    § 8
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.[/DOC]

    Meine Damen und Herren,


    die Abstimmung wird vorzeitig beendet, da alle Mitglieder des Inselrates ihre Stimme abgegeben haben.


    Auf den Gesetzesvorschlag entfielen:


    1 Ja-Stimme
    0 Nein-Stimmen
    0 Enthaltungen


    Die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist damit erreicht und der Gesetzesvorschlag vom Inselrat angenommen.

    Meine Damen und Herren,


    zur Abstimmung steht folgender Antrag der Abgeordneten zum Inselrat Fanny von Hammersmarck:


    [DOC]

    Landesbürgerschaftsgesetz (LbG)


    § 1

    Unionsbürger und Unionsangehörige mit Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln erwerben durch Anmeldung beim Landesmeldeamt die Landesbürgerschaft.


    § 2
    Die Anmeldung ist formlos beim Landesmeldeamt abzugeben. Sie hat den Wohnort auf den Westlichen Inseln sowie die Erklärung zu enthalten, dass die gleiche reale Person nicht bereits die Landesbürgerschaft besitzt.


    § 3
    (1) Die Landesbürgerschaft gilt mit der Bestätigung der Anmeldung durch das Landesmeldeamt rückwirkend zum Kalendertag des Einlangens der Anmeldung als erteilt.
    (2) Die Bestätigung der Anmeldung darf nur verweigert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 1 oder 2 Satz 2 nicht erfüllt sind.
    (3) Die Bestätigung einer Anmeldung, obwohl eine der Voraussetzungen nach den §§ 1 oder 2 Satz 2 nicht erfüllt ist, ist nichtig.


    § 4
    (1) Das Landesmeldeamt für ein öffentliches Verzeichnis der Landesbürger.
    (2) Änderungen des Wohnortes innerhalb der Westlichen Inseln sind dem Landesmeldeamt bekanntzugeben und werden mit der Bekanntgabe rechtswirksam.


    § 5
    Ein Landesbürger verliert die Landesbürgerschaft, wenn er:
    a) dem Landesmeldeamt seinen Verzicht auf die Landesbürgerschaft meldet;
    b) seinen Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln aufgibt;
    c) länger als 28 Kalendertage nicht am öffentlichen Leben auf den Westlichen Inseln teilgenommen hat, ohne sich zuvor entsprechend den Gewohnheiten in der Demokratischen Union abwesend zu melden.


    § 6
    Wer sich als Landesbürger anmeldet, obwohl er als reale Person bereits die Landesbürgerschaft der Westlichen Inseln besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen zu bestrafen.


    § 7
    (1) Unionsbürger, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln haben, erhalten automatisch die Landesbürgerschaft.
    (2) Unionsangehörigen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln haben und binnen sieben Tagen die Landesbürgerschaft beantragen, wird die Landesbürgerschaft rückwirkend zum Tag der Begründung ihres Hauptwohnsitzes auf den Westlichen Inseln erteilt.


    § 8
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.[/DOC]


    Stimmen Sie der Verabschiedung dieses Gesetzesvorschlages zu? Bitte stimmen Sie mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung."


    Gemäß Artikel 13 des Landes-Verfassungsgesetzes bedarf dieser zu seiner Annahme der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


    Die Dauer der Abstimmung wird auf 72 Stunden festgesetzt. Sie kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen den Vorschlag feststeht.

    Meine Damen und Herren,


    dem Antrag der Abgeordneten zum Inselrat Fanny von Hammersmarck auf vorzeitige Beendigung der Aussprache ist gemäß § 4 Absatz 4 GOGIR zu entsprechen.


    Die Aussprache ist hiermit geschlossen. Die Abstimmung über den Gesetzesvorschlag wird eingeleitet.

    Frau Präsidentin,
    meine Damen und Herren,


    vorliegender Gesetzesvorschlag trifft die näheren Regelungen zur durch Artikel 5 L-VG geschaffenen Landesbürgerschaft.


    Sinn der Landesbürgerschaft ist es, dass auch Unionsangehörige mit Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln das aktive und passive Wahlrecht erhalten können, ohne dass aber eine reale Person mehr als einmal stimmberechtigt ist oder wir einen endlose Schwanz an stimmberechtigten Karteileichen hinter uns herziehen.


    Das Verfahren der Anmeldung als Landesbürger ist einfach und unbürokratisch. Niemand wird gegenüber dem alten Recht schlechter gestellt und an niemanden werden unzumutbare Anforderungen gestellt.


    Jeder der sich auf den Westlichen Inseln niederlassen und hier politisch engagieren möchte erhält durch dieses Gesetz die Möglichkeit dazu. Zum Erhalt des aktiven und passiven Wahlrechts wird lediglich ein Mindestmaß an Interesse am Geschehen auf den Westlichen Inseln verlangt.


    Da ich derzeit das einzige Mitglied des Inselrates bin beantrage ich im Übrigen die vorzeitige Beendigung der Aussprache gemäß § 4 Absatz 4 GOGIR.

    Meine Damen und Herren,


    die Abgeordnete zum Inselrat Fanny von Hammersmarck hat den folgenden Gesetzesvorschlag eingebracht:


    [DOC]

    Landesbürgerschaftsgesetz (LbG)


    § 1

    Unionsbürger und Unionsangehörige mit Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln erwerben durch Anmeldung beim Landesmeldeamt die Landesbürgerschaft.


    § 2
    Die Anmeldung ist formlos beim Landesmeldeamt abzugeben. Sie hat den Wohnort auf den Westlichen Inseln sowie die Erklärung zu enthalten, dass die gleiche reale Person nicht bereits die Landesbürgerschaft besitzt.


    § 3
    (1) Die Landesbürgerschaft gilt mit der Bestätigung der Anmeldung durch das Landesmeldeamt rückwirkend zum Kalendertag des Einlangens der Anmeldung als erteilt.
    (2) Die Bestätigung der Anmeldung darf nur verweigert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 1 oder 2 Satz 2 nicht erfüllt sind.
    (3) Die Bestätigung einer Anmeldung, obwohl eine der Voraussetzungen nach den §§ 1 oder 2 Satz 2 nicht erfüllt ist, ist nichtig.


    § 4
    (1) Das Landesmeldeamt für ein öffentliches Verzeichnis der Landesbürger.
    (2) Änderungen des Wohnortes innerhalb der Westlichen Inseln sind dem Landesmeldeamt bekanntzugeben und werden mit der Bekanntgabe rechtswirksam.


    § 5
    Ein Landesbürger verliert die Landesbürgerschaft, wenn er:
    a) dem Landesmeldeamt seinen Verzicht auf die Landesbürgerschaft meldet;
    b) seinen Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln aufgibt;
    c) länger als 28 Kalendertage nicht am öffentlichen Leben auf den Westlichen Inseln teilgenommen hat, ohne sich zuvor entsprechend den Gewohnheiten in der Demokratischen Union abwesend zu melden.


    § 6
    Wer sich als Landesbürger anmeldet, obwohl er als reale Person bereits die Landesbürgerschaft der Westlichen Inseln besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen zu bestrafen.


    § 7
    (1) Unionsbürger, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln haben, erhalten automatisch die Landesbürgerschaft.
    (2) Unionsangehörigen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln haben und binnen sieben Tagen die Landesbürgerschaft beantragen, wird die Landesbürgerschaft rückwirkend zum Tag der Begründung ihres Hauptwohnsitzes auf den Westlichen Inseln erteilt.


    § 8
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.[/DOC]


    Die Dauer der Aussprache wird auf zunächst 72 Stunden festgesetzt.


    Die Antragstellerin hat das Wort.

    Ich beantrage Beratung und Abstimmung über den folgenden Gesetzesvorschlag:


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    Landesbürgerschaftsgesetz (LbG)


    § 1

    Unionsbürger und Unionsangehörige mit Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln erwerben durch Anmeldung beim Landesmeldeamt die Landesbürgerschaft.


    § 2
    Die Anmeldung ist formlos beim Landesmeldeamt abzugeben. Sie hat den Wohnort auf den Westlichen Inseln sowie die Erklärung zu enthalten, dass die gleiche reale Person nicht bereits die Landesbürgerschaft besitzt.


    § 3
    (1) Die Landesbürgerschaft gilt mit der Bestätigung der Anmeldung durch das Landesmeldeamt rückwirkend zum Kalendertag des Einlangens der Anmeldung als erteilt.
    (2) Die Bestätigung der Anmeldung darf nur verweigert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 1 oder 2 Satz 2 nicht erfüllt sind.
    (3) Die Bestätigung einer Anmeldung, obwohl eine der Voraussetzungen nach den §§ 1 oder 2 Satz 2 nicht erfüllt ist, ist nichtig.


    § 4
    (1) Das Landesmeldeamt für ein öffentliches Verzeichnis der Landesbürger.
    (2) Änderungen des Wohnortes innerhalb der Westlichen Inseln sind dem Landesmeldeamt bekanntzugeben und werden mit der Bekanntgabe rechtswirksam.


    § 5
    Ein Landesbürger verliert die Landesbürgerschaft, wenn er:
    a) dem Landesmeldeamt seinen Verzicht auf die Landesbürgerschaft meldet;
    b) seinen Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln aufgibt;
    c) länger als 28 Kalendertage nicht am öffentlichen Leben auf den Westlichen Inseln teilgenommen hat, ohne sich zuvor entsprechend den Gewohnheiten in der Demokratischen Union abwesend zu melden.


    § 6
    Wer sich als Landesbürger anmeldet, obwohl er als reale Person bereits die Landesbürgerschaft der Westlichen Inseln besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen zu bestrafen.


    § 7
    (1) Unionsbürger, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln haben, erhalten automatisch die Landesbürgerschaft.
    (2) Unionsangehörigen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln haben und binnen sieben Tagen die Landesbürgerschaft beantragen, wird die Landesbürgerschaft rückwirkend zum Tag der Begründung ihres Hauptwohnsitzes auf den Westlichen Inseln erteilt.


    § 8
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.[/DOC]

    Keine spezielle Rückfrage an Turanien, wo man diese wahrscheinlich eh nicht beantworten könnte, sondern allgemein:


    Was ist aus den Plänen Freeslands geworden, sich auf der CartA-Karte eintragen zu lassen und neben den Westlichen Inseln eine eigene Inselgruppe als Überseegebiet zu erschaffen?


    Ich frage bloß im Hinblick auf San Bernardo. Zwar fände ich die Entwicklung einer mikronationalen Karibik in Umgebung der Westlichen Inseln einerseits durchaus charmant.


    Aber wenn das Meer dort allzu sehr mit Inseln zugekleistert würde und man eines Tages quasi von Astoria nach Salvagiti und/oder Adreasta kommen könnte ohne sich die Füße nass zu machen fände ich das doch nicht sonderlich peppig.


    Das soll jetzt kein Einwand gegen die beantragte Eintragung San Bernardos sein, das ist nur eine informative Frage. ;)

    Bitte:

      - das Forum "Westliche Inseln" in "Republik Westliche Inseln" umbenennen;
      - dessen Unterforum "Institut de juridiction" in "Rechtsinformationssystem (RIS)" umbennen (Untertitel entfällt);
      - diesen Beitrag löschen und
      - in diesem Beitrag das überflüssige "[/quote]" am Ende wegeditieren.

    Vielen Dank im Voraus! :)


    Nachtrag:


    Und hier und hier bitte aus dem 7. März jeweils den 5. März machen. Ich war aus RL-Gründen irgendwie schon bei diesem Datum. ;)


    (Ja, ich weiß, editieren könnte ich auch selbst. Aber dann steht da unten dieser hässliche Vermerk. Das sollte bei wichtigen Dokumenten nicht sein. ;) )


    Auch dafür vielen Dank im Voraus. :)

    [DOC]


    Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln


    beurkundet hiermit, dass das


    Gesetz über die Geschäftsordnung des Inselrates (GOGIR)


    vom Inselrat der Republik Westliche Inseln am


    5. März 2014


    gemäß Artikel 13 L-VG beschlossen wurde und macht dieses Gesetz hiermit gemäß Artikel 18 L-VG kund.


    Das Gesetz tritt gemäß § 11 GOGIR mit seiner Kundmachung in Kraft.


    Kamahamea, 5. März 2014



    - Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln -

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    [DOC]

    Gesetz über die Geschäftsordnung des Inselrats (GOGIR)


    I. Präsidium


    § 1

    (1) Der Inselrat wählt aus seiner Mitte mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Präsidenten.
    (2) Das Amt des Inselratspräsidenten dauert vier Monate.
    (3) Bei Abwesenheit oder vorzeitiger Erledigung des Amtes wird der Inselratspräsident vom Inselpräsidenten vertreten, bei Abwesenheit des Inselpräsidenten oder vorzeitiger Erledigung seines Amtes vom dienstältesten Mitglied des Inselrates.
    (4) Der Inselrat kann dem Inselratspräsidenten das Vertrauen versagen, indem er vorzeitig mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen neuen Inselratspräsidenten wählt.
    (5) Bei vorzeitiger Erledigung des Amtes des Inselratspräsidenten hat der Inselrat unverzüglich einen neuen Inselratspräsidenten zu wählen.


    § 2
    (1) Der Inselratspräsident leitet die Sitzungen des Inselrates und übt das Hausrecht in den Räumlichkeiten des Inselrates aus.
    (2) Der Inselratspräsident hat sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen. Er ist an Weisungen nicht gebunden.


    II. Geschäftsgang


    § 3

    (1) Anträge auf Beschluss eines Vorschlages oder Erörterung einer Angelegenheit durch den Inselrat können von jedem Mitglied beim Präsidium gestellt werden.
    (2) Der Inselratspräsident stellt Anträge unmittelbar nach deren Einlangen zur Aussprache. Das erste Wort gebührt dem Antragsteller.


    § 4
    (1) Aussprachen dauern grundsätzlich 72 Stunden.
    (2) Redeberechtigt ist jedes Mitglied des Inselrates. Auf Antrag oder Vorschlag kann auch Personen, die nicht Mitglied des Inselrates sind, vom Inselratspräsidenten Rederecht für eine Aussprache erteilt werden.
    (3) Aussprachen können vom Inselratspräsidenten in angemessenen Schritten auf bis zu 168 Stunden verlängert werden, wenn er weiteren Aussprachebedarf erkennt oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Inselrates eine Verlängerung beantragen.
    (4) Der Inselratspräsident kann eine Aussprache vorzeitig beenden, wenn seit mindestens 24 Stunden keine Wortmeldung mehr erfolgt ist oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Inselrates eine vorzeitige Beendigung beantragen.


    § 5
    (1) Abstimmungen über Beschlussvorschläge erfolgen namentlich.
    (2) Stimmberechtigt ist, wer zu Beginn der Abstimmung Mitglied des Inselrates ist.
    (3) Der Inselratspräsident stellt Beschlussvorschläge in solcher Form zur Wahl, dass die Abstimmungsfrage mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Aktive Stimmenthaltung ist zulässig.
    (4) Abstimmungen dauern 72 Stunden. Der Inselratspräsident kann Abstimmungen vorzeitig beenden, sobald ein unumstößliches Ergebnis feststeht.


    § 6
    (1) Jedes Mitglied des Inselrates ist berechtigt, über das Präsidium des Inselrates Anfragen an den Inselpräsidenten und die Landesminister zu stellen.
    (2) Der Inselpräsident oder der Landesminister ist verpflichtet, die Anfrage umgehend und wahrheitsgemäß zu beantworten.


    § 7
    (1) Zur Überprüfung der Arbeit der Landesregierung kann der Inselrat einen Untersuchungsausschuss einsetzen.
    (2) Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind die Mitglieder des Inselrates. Der Untersuchungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
    (3) Der Untersuchungsausschuss erhebt die für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages gebotenen Beweise.
    (4) Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsauftrages zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung zustande gekommen sind oder die durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.
    (5) Der Untersuchungsausschuss beschließt auf Grund der durchgeführten Beweise einen Abschlussbericht.


    § 8
    (1) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Inselrates mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen von einer Aussprache und Abstimmung des Inselrates ausgeschlossen werden.
    (2) Gleiches gilt für Tagungen von Untersuchungsausschüssen des Inselrates.


    III. Verhaltensregeln


    § 9

    (1) Die Mitglieder des Inselrates haben sich im Plenarsaal in einer der Würde des Hauses angemessenen Weise zu verhalten und in ihren Reden einen höflichen und sachlichen Tonfall zu wahren.
    (2) Der Inselratspräsident ermahnt Mitglieder des Inselrates bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln. Im Wiederholungsfall kann er das betreffende Mitglied von der weiteren Teilnahme an der Aussprache oder für bis zu 168 Stunden von den Geschäften des Inselrates ausschließen.


    § 10
    (1) Besucher des Inselrates haben sich in einer der Würde des Hauses angemessenen Weise zu verhalten und die Tagungen des Inselrates nicht zu stören.
    (2) Verstößt ein Besucher des Inselrates gegen die Verhaltensregeln, kann der Inselpräsident diesen zum Verlassen der Räumlichkeiten des Inselrates auffordern und gegen ihn ein Hausverbot aussprechen.


    IV. Schlussvorschriften


    § 11

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]

    Meine Damen und Herren,


    zur Abstimmung steht folgender Antrag der Abgeordneten zum Inselrat Fanny von Hammersmarck:


    [DOC]

    Gesetz über die Geschäftsordnung des Inselrats (GOGIR)


    I. Präsidium


    § 1

    (1) Der Inselrat wählt aus seiner Mitte mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Präsidenten.
    (2) Das Amt des Inselratspräsidenten dauert vier Monate.
    (3) Bei Abwesenheit oder vorzeitiger Erledigung des Amtes wird der Inselratspräsident vom Inselpräsidenten vertreten, bei Abwesenheit des Inselpräsidenten oder vorzeitiger Erledigung seines Amtes vom dienstältesten Mitglied des Inselrates.
    (4) Der Inselrat kann dem Inselratspräsidenten das Vertrauen versagen, indem er vorzeitig mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen neuen Inselratspräsidenten wählt.
    (5) Bei vorzeitiger Erledigung des Amtes des Inselratspräsidenten hat der Inselrat unverzüglich einen neuen Inselratspräsidenten zu wählen.


    § 2
    (1) Der Inselratspräsident leitet die Sitzungen des Inselrates und übt das Hausrecht in den Räumlichkeiten des Inselrates aus.
    (2) Der Inselratspräsident hat sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen. Er ist an Weisungen nicht gebunden.


    II. Geschäftsgang


    § 3

    (1) Anträge auf Beschluss eines Vorschlages oder Erörterung einer Angelegenheit durch den Inselrat können von jedem Mitglied beim Präsidium gestellt werden.
    (2) Der Inselratspräsident stellt Anträge unmittelbar nach deren Einlangen zur Aussprache. Das erste Wort gebührt dem Antragsteller.


    § 4
    (1) Aussprachen dauern grundsätzlich 72 Stunden.
    (2) Redeberechtigt ist jedes Mitglied des Inselrates. Auf Antrag oder Vorschlag kann auch Personen, die nicht Mitglied des Inselrates sind, vom Inselratspräsidenten Rederecht für eine Aussprache erteilt werden.
    (3) Aussprachen können vom Inselratspräsidenten in angemessenen Schritten auf bis zu 168 Stunden verlängert werden, wenn er weiteren Aussprachebedarf erkennt oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Inselrates eine Verlängerung beantragen.
    (4) Der Inselratspräsident kann eine Aussprache vorzeitig beenden, wenn seit mindestens 24 Stunden keine Wortmeldung mehr erfolgt ist oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Inselrates eine vorzeitige Beendigung beantragen.


    § 5
    (1) Abstimmungen über Beschlussvorschläge erfolgen namentlich.
    (2) Stimmberechtigt ist, wer zu Beginn der Abstimmung Mitglied des Inselrates ist.
    (3) Der Inselratspräsident stellt Beschlussvorschläge in solcher Form zur Wahl, dass die Abstimmungsfrage mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Aktive Stimmenthaltung ist zulässig.
    (4) Abstimmungen dauern 72 Stunden. Der Inselratspräsident kann Abstimmungen vorzeitig beenden, sobald ein unumstößliches Ergebnis feststeht.


    § 6
    (1) Jedes Mitglied des Inselrates ist berechtigt, über das Präsidium des Inselrates Anfragen an den Inselpräsidenten und die Landesminister zu stellen.
    (2) Der Inselpräsident oder der Landesminister ist verpflichtet, die Anfrage umgehend und wahrheitsgemäß zu beantworten.


    § 7
    (1) Zur Überprüfung der Arbeit der Landesregierung kann der Inselrat einen Untersuchungsausschuss einsetzen.
    (2) Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind die Mitglieder des Inselrates. Der Untersuchungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
    (3) Der Untersuchungsausschuss erhebt die für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages gebotenen Beweise.
    (4) Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsauftrages zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung zustande gekommen sind oder die durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.
    (5) Der Untersuchungsausschuss beschließt auf Grund der durchgeführten Beweise einen Abschlussbericht.


    § 8
    (1) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Inselrates mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen von einer Aussprache und Abstimmung des Inselrates ausgeschlossen werden.
    (2) Gleiches gilt für Tagungen von Untersuchungsausschüssen des Inselrates.


    III. Verhaltensregeln


    § 9

    (1) Die Mitglieder des Inselrates haben sich im Plenarsaal in einer der Würde des Hauses angemessenen Weise zu verhalten und in ihren Reden einen höflichen und sachlichen Tonfall zu wahren.
    (2) Der Inselratspräsident ermahnt Mitglieder des Inselrates bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln. Im Wiederholungsfall kann er das betreffende Mitglied von der weiteren Teilnahme an der Aussprache oder für bis zu 168 Stunden von den Geschäften des Inselrates ausschließen.


    § 10
    (1) Besucher des Inselrates haben sich in einer der Würde des Hauses angemessenen Weise zu verhalten und die Tagungen des Inselrates nicht zu stören.
    (2) Verstößt ein Besucher des Inselrates gegen die Verhaltensregeln, kann der Inselpräsident diesen zum Verlassen der Räumlichkeiten des Inselrates auffordern und gegen ihn ein Hausverbot aussprechen.


    IV. Schlussvorschriften


    § 11

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]


    Stimmen Sie der Verabschiedung dieses Gesetzesvorschlages zu? Bitte stimmen Sie mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung."


    Gemäß Artikel 13 des Landes-Verfassungsgesetzes bedarf dieser zu seiner Annahme der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


    Die Dauer der Abstimmung wird auf 72 Stunden festgesetzt. Sie kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen den Vorschlag feststeht.

    Frau Präsidentin,
    meine Damen und Herren,


    der vorliegende Gesetzesvorschlag erfüllt den Auftrag an den Inselrat gemäß Artikel 12 Absatz 2 L-VG, ein Gesetz über seine Geschäftsordnung zu beschließen.


    Er enthält die in den Parlamenten auch aller anderen fünf Länder der Demokratischen Union üblichen Vorschriften in übersichtlicher Form und leicht verständlicher Sprache.

    Meine Damen und Herren,


    die Abgeordnete zum Inselrat Fanny von Hammersmarck hat den folgenden Gesetzesvorschlag eingebracht:


    [DOC]

    Gesetz über die Geschäftsordnung des Inselrats (GOGIR)


    I. Präsidium


    § 1

    (1) Der Inselrat wählt aus seiner Mitte mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Präsidenten.
    (2) Das Amt des Inselratspräsidenten dauert vier Monate.
    (3) Bei Abwesenheit oder vorzeitiger Erledigung des Amtes wird der Inselratspräsident vom Inselpräsidenten vertreten, bei Abwesenheit des Inselpräsidenten oder vorzeitiger Erledigung seines Amtes vom dienstältesten Mitglied des Inselrates.
    (4) Der Inselrat kann dem Inselratspräsidenten das Vertrauen versagen, indem er vorzeitig mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen neuen Inselratspräsidenten wählt.
    (5) Bei vorzeitiger Erledigung des Amtes des Inselratspräsidenten hat der Inselrat unverzüglich einen neuen Inselratspräsidenten zu wählen.


    § 2
    (1) Der Inselratspräsident leitet die Sitzungen des Inselrates und übt das Hausrecht in den Räumlichkeiten des Inselrates aus.
    (2) Der Inselratspräsident hat sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen. Er ist an Weisungen nicht gebunden.


    II. Geschäftsgang


    § 3

    (1) Anträge auf Beschluss eines Vorschlages oder Erörterung einer Angelegenheit durch den Inselrat können von jedem Mitglied beim Präsidium gestellt werden.
    (2) Der Inselratspräsident stellt Anträge unmittelbar nach deren Einlangen zur Aussprache. Das erste Wort gebührt dem Antragsteller.


    § 4
    (1) Aussprachen dauern grundsätzlich 72 Stunden.
    (2) Redeberechtigt ist jedes Mitglied des Inselrates. Auf Antrag oder Vorschlag kann auch Personen, die nicht Mitglied des Inselrates sind, vom Inselratspräsidenten Rederecht für eine Aussprache erteilt werden.
    (3) Aussprachen können vom Inselratspräsidenten in angemessenen Schritten auf bis zu 168 Stunden verlängert werden, wenn er weiteren Aussprachebedarf erkennt oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Inselrates eine Verlängerung beantragen.
    (4) Der Inselratspräsident kann eine Aussprache vorzeitig beenden, wenn seit mindestens 24 Stunden keine Wortmeldung mehr erfolgt ist oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Inselrates eine vorzeitige Beendigung beantragen.


    § 5
    (1) Abstimmungen über Beschlussvorschläge erfolgen namentlich.
    (2) Stimmberechtigt ist, wer zu Beginn der Abstimmung Mitglied des Inselrates ist.
    (3) Der Inselratspräsident stellt Beschlussvorschläge in solcher Form zur Wahl, dass die Abstimmungsfrage mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Aktive Stimmenthaltung ist zulässig.
    (4) Abstimmungen dauern 72 Stunden. Der Inselratspräsident kann Abstimmungen vorzeitig beenden, sobald ein unumstößliches Ergebnis feststeht.


    § 6
    (1) Jedes Mitglied des Inselrates ist berechtigt, über das Präsidium des Inselrates Anfragen an den Inselpräsidenten und die Landesminister zu stellen.
    (2) Der Inselpräsident oder der Landesminister ist verpflichtet, die Anfrage umgehend und wahrheitsgemäß zu beantworten.


    § 7
    (1) Zur Überprüfung der Arbeit der Landesregierung kann der Inselrat einen Untersuchungsausschuss einsetzen.
    (2) Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind die Mitglieder des Inselrates. Der Untersuchungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
    (3) Der Untersuchungsausschuss erhebt die für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages gebotenen Beweise.
    (4) Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsauftrages zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung zustande gekommen sind oder die durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.
    (5) Der Untersuchungsausschuss beschließt auf Grund der durchgeführten Beweise einen Abschlussbericht.


    § 8
    (1) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Inselrates mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen von einer Aussprache und Abstimmung des Inselrates ausgeschlossen werden.
    (2) Gleiches gilt für Tagungen von Untersuchungsausschüssen des Inselrates.


    III. Verhaltensregeln


    § 9

    (1) Die Mitglieder des Inselrates haben sich im Plenarsaal in einer der Würde des Hauses angemessenen Weise zu verhalten und in ihren Reden einen höflichen und sachlichen Tonfall zu wahren.
    (2) Der Inselratspräsident ermahnt Mitglieder des Inselrates bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln. Im Wiederholungsfall kann er das betreffende Mitglied von der weiteren Teilnahme an der Aussprache oder für bis zu 168 Stunden von den Geschäften des Inselrates ausschließen.


    § 10
    (1) Besucher des Inselrates haben sich in einer der Würde des Hauses angemessenen Weise zu verhalten und die Tagungen des Inselrates nicht zu stören.
    (2) Verstößt ein Besucher des Inselrates gegen die Verhaltensregeln, kann der Inselpräsident diesen zum Verlassen der Räumlichkeiten des Inselrates auffordern und gegen ihn ein Hausverbot aussprechen.


    IV. Schlussvorschriften


    § 11

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]


    Die Dauer der Aussprache wird auf zunächst 72 Stunden festgesetzt.


    Die Antragstellerin hat das Wort.

    Ich beantrage Beratung und Abstimmung über den folgenden Gesetzesvorschlag:


    [DOC]

    Gesetz über die Geschäftsordnung des Inselrats (GOGIR)


    I. Präsidium


    § 1

    (1) Der Inselrat wählt aus seiner Mitte mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Präsidenten.
    (2) Das Amt des Inselratspräsidenten dauert vier Monate.
    (3) Bei Abwesenheit oder vorzeitiger Erledigung des Amtes wird der Inselratspräsident vom Inselpräsidenten vertreten, bei Abwesenheit des Inselpräsidenten oder vorzeitiger Erledigung seines Amtes vom dienstältesten Mitglied des Inselrates.
    (4) Der Inselrat kann dem Inselratspräsidenten das Vertrauen versagen, indem er vorzeitig mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen neuen Inselratspräsidenten wählt.
    (5) Bei vorzeitiger Erledigung des Amtes des Inselratspräsidenten hat der Inselrat unverzüglich einen neuen Inselratspräsidenten zu wählen.


    § 2
    (1) Der Inselratspräsident leitet die Sitzungen des Inselrates und übt das Hausrecht in den Räumlichkeiten des Inselrates aus.
    (2) Der Inselratspräsident hat sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen. Er ist an Weisungen nicht gebunden.


    II. Geschäftsgang


    § 3

    (1) Anträge auf Beschluss eines Vorschlages oder Erörterung einer Angelegenheit durch den Inselrat können von jedem Mitglied beim Präsidium gestellt werden.
    (2) Der Inselratspräsident stellt Anträge unmittelbar nach deren Einlangen zur Aussprache. Das erste Wort gebührt dem Antragsteller.


    § 4
    (1) Aussprachen dauern grundsätzlich 72 Stunden.
    (2) Redeberechtigt ist jedes Mitglied des Inselrates. Auf Antrag oder Vorschlag kann auch Personen, die nicht Mitglied des Inselrates sind, vom Inselratspräsidenten Rederecht für eine Aussprache erteilt werden.
    (3) Aussprachen können vom Inselratspräsidenten in angemessenen Schritten auf bis zu 168 Stunden verlängert werden, wenn er weiteren Aussprachebedarf erkennt oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Inselrates eine Verlängerung beantragen.
    (4) Der Inselratspräsident kann eine Aussprache vorzeitig beenden, wenn seit mindestens 24 Stunden keine Wortmeldung mehr erfolgt ist oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Inselrates eine vorzeitige Beendigung beantragen.


    § 5
    (1) Abstimmungen über Beschlussvorschläge erfolgen namentlich.
    (2) Stimmberechtigt ist, wer zu Beginn der Abstimmung Mitglied des Inselrates ist.
    (3) Der Inselratspräsident stellt Beschlussvorschläge in solcher Form zur Wahl, dass die Abstimmungsfrage mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Aktive Stimmenthaltung ist zulässig.
    (4) Abstimmungen dauern 72 Stunden. Der Inselratspräsident kann Abstimmungen vorzeitig beenden, sobald ein unumstößliches Ergebnis feststeht.


    § 6
    (1) Jedes Mitglied des Inselrates ist berechtigt, über das Präsidium des Inselrates Anfragen an den Inselpräsidenten und die Landesminister zu stellen.
    (2) Der Inselpräsident oder der Landesminister ist verpflichtet, die Anfrage umgehend und wahrheitsgemäß zu beantworten.


    § 7
    (1) Zur Überprüfung der Arbeit der Landesregierung kann der Inselrat einen Untersuchungsausschuss einsetzen.
    (2) Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind die Mitglieder des Inselrates. Der Untersuchungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
    (3) Der Untersuchungsausschuss erhebt die für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages gebotenen Beweise.
    (4) Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsauftrages zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung zustande gekommen sind oder die durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.
    (5) Der Untersuchungsausschuss beschließt auf Grund der durchgeführten Beweise einen Abschlussbericht.


    § 8
    (1) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Inselrates mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen von einer Aussprache und Abstimmung des Inselrates ausgeschlossen werden.
    (2) Gleiches gilt für Tagungen von Untersuchungsausschüssen des Inselrates.


    III. Verhaltensregeln


    § 9

    (1) Die Mitglieder des Inselrates haben sich im Plenarsaal in einer der Würde des Hauses angemessenen Weise zu verhalten und in ihren Reden einen höflichen und sachlichen Tonfall zu wahren.
    (2) Der Inselratspräsident ermahnt Mitglieder des Inselrates bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln. Im Wiederholungsfall kann er das betreffende Mitglied von der weiteren Teilnahme an der Aussprache oder für bis zu 168 Stunden von den Geschäften des Inselrates ausschließen.


    § 10
    (1) Besucher des Inselrates haben sich in einer der Würde des Hauses angemessenen Weise zu verhalten und die Tagungen des Inselrates nicht zu stören.
    (2) Verstößt ein Besucher des Inselrates gegen die Verhaltensregeln, kann der Inselpräsident diesen zum Verlassen der Räumlichkeiten des Inselrates auffordern und gegen ihn ein Hausverbot aussprechen.


    IV. Schlussvorschriften


    § 11

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]

    Meine Damen und Herren,


    mit Beurkundung und Kundmachung durch die Inselpräsidentin ist am heutigen Tage das Landes-Verfassungsgesetz der Republik Westliche Inseln gemäß dessen Artikel 38 in Kraft getreten.


    Ich eröffne hiermit die Sitzung zur Konstituierung des Inselrates unter dem neuen Landes-Verfassungsgesetz.


    Gemäß Artikel 40 Absatz 1 und 2 L-VG ist derzeit Mitglied des Inselrates, wer die Unionsbürgerschaft der Demokratischen Union besitzt und seinen Hauptwohnsitz seit mindestens sieben Tagen auf den Westlichen Inseln hat.


    Diese Voraussetzung erfüllt:

      - Fanny von Hammersmarck

    Ich stelle somit fest, dass alle Mitglieder des Inselrates anwesend sind.


    Gemäß Artikel 40 Absatz 2 L-VG übernimmt bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Geschäftsordnung des Inselrates und Wahl eines Inselratspräsidenten das dienstälteste Mitglied des Inselrates die Sitzungsleitung.


    Dienstältestes Mitglied des Inselrates ist:

      - Fanny von Hammersmarck

    Ich übernehme hiermit förmlich die Sitzungsleitung im Inselrat und stelle fest, dass dessen Konstituierung unter dem Landes-Verfassungsgesetz hiermit abgeschlossen ist.


    Ich werde nun die Entgegennahme von Anträgen eröffnen und sodann als erstes einen Vorschlag für ein vom Landes-Verfassungsgesetz vorgeschriebenes Gesetz über die Geschäftsordnung des Inselrates einbringen.