Meine Damen und Herren,
zur Abstimmung steht folgender Antrag der Abgeordneten zum Inselrat Fanny von Hammersmarck:
[DOC]
Gesetz über die Geschäftsordnung des Inselrats (GOGIR)
I. Präsidium
§ 1
(1) Der Inselrat wählt aus seiner Mitte mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Präsidenten.
(2) Das Amt des Inselratspräsidenten dauert vier Monate.
(3) Bei Abwesenheit oder vorzeitiger Erledigung des Amtes wird der Inselratspräsident vom Inselpräsidenten vertreten, bei Abwesenheit des Inselpräsidenten oder vorzeitiger Erledigung seines Amtes vom dienstältesten Mitglied des Inselrates.
(4) Der Inselrat kann dem Inselratspräsidenten das Vertrauen versagen, indem er vorzeitig mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen neuen Inselratspräsidenten wählt.
(5) Bei vorzeitiger Erledigung des Amtes des Inselratspräsidenten hat der Inselrat unverzüglich einen neuen Inselratspräsidenten zu wählen.
§ 2
(1) Der Inselratspräsident leitet die Sitzungen des Inselrates und übt das Hausrecht in den Räumlichkeiten des Inselrates aus.
(2) Der Inselratspräsident hat sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen. Er ist an Weisungen nicht gebunden.
§ 3
(1) Anträge auf Beschluss eines Vorschlages oder Erörterung einer Angelegenheit durch den Inselrat können von jedem Mitglied beim Präsidium gestellt werden.
(2) Der Inselratspräsident stellt Anträge unmittelbar nach deren Einlangen zur Aussprache. Das erste Wort gebührt dem Antragsteller.
§ 4
(1) Aussprachen dauern grundsätzlich 72 Stunden.
(2) Redeberechtigt ist jedes Mitglied des Inselrates. Auf Antrag oder Vorschlag kann auch Personen, die nicht Mitglied des Inselrates sind, vom Inselratspräsidenten Rederecht für eine Aussprache erteilt werden.
(3) Aussprachen können vom Inselratspräsidenten in angemessenen Schritten auf bis zu 168 Stunden verlängert werden, wenn er weiteren Aussprachebedarf erkennt oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Inselrates eine Verlängerung beantragen.
(4) Der Inselratspräsident kann eine Aussprache vorzeitig beenden, wenn seit mindestens 24 Stunden keine Wortmeldung mehr erfolgt ist oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Inselrates eine vorzeitige Beendigung beantragen.
§ 5
(1) Abstimmungen über Beschlussvorschläge erfolgen namentlich.
(2) Stimmberechtigt ist, wer zu Beginn der Abstimmung Mitglied des Inselrates ist.
(3) Der Inselratspräsident stellt Beschlussvorschläge in solcher Form zur Wahl, dass die Abstimmungsfrage mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Aktive Stimmenthaltung ist zulässig.
(4) Abstimmungen dauern 72 Stunden. Der Inselratspräsident kann Abstimmungen vorzeitig beenden, sobald ein unumstößliches Ergebnis feststeht.
§ 6
(1) Jedes Mitglied des Inselrates ist berechtigt, über das Präsidium des Inselrates Anfragen an den Inselpräsidenten und die Landesminister zu stellen.
(2) Der Inselpräsident oder der Landesminister ist verpflichtet, die Anfrage umgehend und wahrheitsgemäß zu beantworten.
§ 7
(1) Zur Überprüfung der Arbeit der Landesregierung kann der Inselrat einen Untersuchungsausschuss einsetzen.
(2) Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind die Mitglieder des Inselrates. Der Untersuchungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Der Untersuchungsausschuss erhebt die für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages gebotenen Beweise.
(4) Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsauftrages zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung zustande gekommen sind oder die durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.
(5) Der Untersuchungsausschuss beschließt auf Grund der durchgeführten Beweise einen Abschlussbericht.
§ 8
(1) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Inselrates mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen von einer Aussprache und Abstimmung des Inselrates ausgeschlossen werden.
(2) Gleiches gilt für Tagungen von Untersuchungsausschüssen des Inselrates.
§ 9
(1) Die Mitglieder des Inselrates haben sich im Plenarsaal in einer der Würde des Hauses angemessenen Weise zu verhalten und in ihren Reden einen höflichen und sachlichen Tonfall zu wahren.
(2) Der Inselratspräsident ermahnt Mitglieder des Inselrates bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln. Im Wiederholungsfall kann er das betreffende Mitglied von der weiteren Teilnahme an der Aussprache oder für bis zu 168 Stunden von den Geschäften des Inselrates ausschließen.
§ 10
(1) Besucher des Inselrates haben sich in einer der Würde des Hauses angemessenen Weise zu verhalten und die Tagungen des Inselrates nicht zu stören.
(2) Verstößt ein Besucher des Inselrates gegen die Verhaltensregeln, kann der Inselpräsident diesen zum Verlassen der Räumlichkeiten des Inselrates auffordern und gegen ihn ein Hausverbot aussprechen.
§ 11
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]
Stimmen Sie der Verabschiedung dieses Gesetzesvorschlages zu? Bitte stimmen Sie mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung."
Gemäß Artikel 13 des Landes-Verfassungsgesetzes bedarf dieser zu seiner Annahme der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Dauer der Abstimmung wird auf 72 Stunden festgesetzt. Sie kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen den Vorschlag feststeht.