Betritt grmeinsam mit seinen beiden Ridchterkollegen den Gerichtssal.
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DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
ergeht in dem Wahlprüfungsverfahren
(ObUG 01/21)
Frau Sahra Devillier
gegen
das amtliche Endergebnis der der Wahl zum 54. Unionsparlament vom 09.05.2021
im Namen des Volkes
folgendes
U R T E I L
1. Die Wahl zum 54. Unionsparlament, welches in der Zeit vom 04. bis 08.05.2021 weist in ihrer Durchführung einen erheblichen Mangel auf und wird daher für nichti erklärt und aufgehoben.
2. Dem Unionswahlamt wird aufgetragen, innerhalb von 21 Tagen ab dem Folgetag, an dem dieses Urteil verkündet wird, die Wahl zum 54. Unionsparlament mit den zur Wahl des 54. Unionsparlaments eingereichten Listen der Parteien KDU, FPR und SPDU zu wiederholen.
Begründung
Gemäß § 22 II Alternative 1 Uniongerichtsgerichtsordnung (UGO), kann jeder Kandidat, der an der angefochtenen Wahl teilgenommen hat, Antragsteller sein; der Antrag muss innerhalb von 7 Tagen begründet beim Unionsgericht eingegangen sein (§ 22 III UGO i.V.m. § 46 Wahlgesetz (WahlG)). Die Wahl zum 54. Unionsparlament wurde, ausweislich der Bekanntmachung des Unionswahlamtes vom 24.04.2021, am 08.05.2021 um 8:00 Uhr beendet. Der Antrag der Beschwerdeführerin ging am 09.05.2021 um 13:02 Uhr beim Unionsgericht frist- und formgerecht sowie begründet ein. Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts ergibt sich aus § 22 II u. IV UGO. Somit ist das Begehren auf Wahlprüfung des Ergebnisses der Wahl zum 54. Unionsparlament vom 09.05.2021 zulässig.
Nach § 8 I WahlG dauert die Wahl zum Unionsparament grundsätzlich 120 Stunden, es sei den das Unionsparlament beschließt gemäß § 8 II WahlG auf maximal 48 Stunden zu verkürzen. Vorliegend begann die Wahl am 04.05.2021, 13:00 Uhr und endete am 08.05.2021 um 8:00 Uhr. Somit dauerte die Wahl 91 Stunden; mithin 29 Stunden weniger als § 8 I WahlG grundsätzlich vorschreibt. Ein Parlamentsbeschluss nach § 8 II WahlG liegt nicht vor, ebenso sind gesetzliche Regelungen, die auf einen Ermessensspielraum der Verwaltung (hier: des Unionswahlamtes) hinsichtlich der Dauer der Wahl schließen lassen, nicht ersichtlich. Mithin wurde die Dauer der Wahl gesetzeswidrig um 29 Stunden verkürzt.
Ausweislich des am 09.05.2021 veröffentlichen amtlichen Endergebnissesder Wahl zum 54. Unionsparlaments nahmen drei Wähler nicht an der Wahl teil. Hier ist zu entscheiden, ob die Teilnahme dieser drei Wähler am Endergebnis eine entscheide Änderung vorgenommen hätte. Die Frage, ob diese drei Wähler tatsächlich anh der Wahl teilgenommen hätten, wenn die Wahldauer die vollen 120 Stunden gedauert hätte, ist dagegen irrelevant, da die Beantwortung dieser Frage reine Spekulation ist.
Nach Berechnungen des Gerichts, hätte die Wahlbeteiligung dieser drei Wähler insofern eine entscheidende Änderung bewirken können, als eine schwerpunktmäßige Vergabe der Stimmen auf eine der Wahllisten eine Verschiebung der Sitze im Unionsparlament um den Faktor Eins zugunsten bzw. zuungunsten einer Parlamentsfraktion hätte bewirken können. Auch wenn das Wahlverhalten dieser drei Wähler im Bereich des Spekulativen liegt, so genügt doch in diesem Fall der Verweis auf die Möglichkeit von wahlentscheidenden Stimmabgaben.
Mithin stellt die Verkürzung der regulären Wahldauer um 29 Stunden einen erheblichen Mangel der Durchführung der Wahl zum 54. Unionsparlament im Sinne von § 47 WahlG bzw. einen nicht unerhebliche Verfahrensfehler im Sinne von § 22 IV Satz 1 UGO dar, von dem nicht sehr unwahrscheinlich ist, dass diese das Wahlergebnis beeinflusst hat (§ 22 IV Satz 1 UGO).
Da gemäß § 22 IV Satz 2 UGO eine Korrektur des Wahlergebnisses ausgeschlossen ist, und § 47 WahlG als Rechtsfolge einer mit erheblichen Mangeln behafteten Wahl (Ergebnis oder Durchführung) vorschreibt, dass diese Wahl als annulliert gilt mit der Folge, dass die Wahl binnen 21 Tagen wiederholt werden muss, war die Wahlanfechtung der Beschwerdeführerin begründet und erfolgreich.
Das Obersten Unionsgerichts zu Manuri am 12.05.2021
Alessandro Mintoni
Der Präsidenten des Unionsgerichtes
Beisitzender Unionsrichter
Johanna Baumeister
Beisitzende Unionsrichterin
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