Beiträge von Alessandro Mintoni

    Betritt grmeinsam mit seinen beiden Ridchterkollegen den Gerichtssal.







    [doc]

    DEMOKRATISCHE UNION


    - Oberstes Unionsgericht -


    ergeht in dem Wahlprüfungsverfahren
    (ObUG 01/21)


    Frau Sahra Devillier


    gegen


    das amtliche Endergebnis der der Wahl zum 54. Unionsparlament vom 09.05.2021


    im Namen des Volkes


    folgendes


    U R T E I L


    1. Die Wahl zum 54. Unionsparlament, welches in der Zeit vom 04. bis 08.05.2021 weist in ihrer Durchführung einen erheblichen Mangel auf und wird daher für nichti erklärt und aufgehoben.
    2. Dem Unionswahlamt wird aufgetragen, innerhalb von 21 Tagen ab dem Folgetag, an dem dieses Urteil verkündet wird, die Wahl zum 54. Unionsparlament mit den zur Wahl des 54. Unionsparlaments eingereichten Listen der Parteien KDU, FPR und SPDU zu wiederholen.


    Begründung
    Gemäß § 22 II Alternative 1 Uniongerichtsgerichtsordnung (UGO), kann jeder Kandidat, der an der angefochtenen Wahl teilgenommen hat, Antragsteller sein; der Antrag muss innerhalb von 7 Tagen begründet beim Unionsgericht eingegangen sein (§ 22 III UGO i.V.m. § 46 Wahlgesetz (WahlG)). Die Wahl zum 54. Unionsparlament wurde, ausweislich der Bekanntmachung des Unionswahlamtes vom 24.04.2021, am 08.05.2021 um 8:00 Uhr beendet. Der Antrag der Beschwerdeführerin ging am 09.05.2021 um 13:02 Uhr beim Unionsgericht frist- und formgerecht sowie begründet ein. Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts ergibt sich aus § 22 II u. IV UGO. Somit ist das Begehren auf Wahlprüfung des Ergebnisses der Wahl zum 54. Unionsparlament vom 09.05.2021 zulässig.


    Nach § 8 I WahlG dauert die Wahl zum Unionsparament grundsätzlich 120 Stunden, es sei den das Unionsparlament beschließt gemäß § 8 II WahlG auf maximal 48 Stunden zu verkürzen. Vorliegend begann die Wahl am 04.05.2021, 13:00 Uhr und endete am 08.05.2021 um 8:00 Uhr. Somit dauerte die Wahl 91 Stunden; mithin 29 Stunden weniger als § 8 I WahlG grundsätzlich vorschreibt. Ein Parlamentsbeschluss nach § 8 II WahlG liegt nicht vor, ebenso sind gesetzliche Regelungen, die auf einen Ermessensspielraum der Verwaltung (hier: des Unionswahlamtes) hinsichtlich der Dauer der Wahl schließen lassen, nicht ersichtlich. Mithin wurde die Dauer der Wahl gesetzeswidrig um 29 Stunden verkürzt.


    Ausweislich des am 09.05.2021 veröffentlichen amtlichen Endergebnissesder Wahl zum 54. Unionsparlaments nahmen drei Wähler nicht an der Wahl teil. Hier ist zu entscheiden, ob die Teilnahme dieser drei Wähler am Endergebnis eine entscheide Änderung vorgenommen hätte. Die Frage, ob diese drei Wähler tatsächlich anh der Wahl teilgenommen hätten, wenn die Wahldauer die vollen 120 Stunden gedauert hätte, ist dagegen irrelevant, da die Beantwortung dieser Frage reine Spekulation ist.


    Nach Berechnungen des Gerichts, hätte die Wahlbeteiligung dieser drei Wähler insofern eine entscheidende Änderung bewirken können, als eine schwerpunktmäßige Vergabe der Stimmen auf eine der Wahllisten eine Verschiebung der Sitze im Unionsparlament um den Faktor Eins zugunsten bzw. zuungunsten einer Parlamentsfraktion hätte bewirken können. Auch wenn das Wahlverhalten dieser drei Wähler im Bereich des Spekulativen liegt, so genügt doch in diesem Fall der Verweis auf die Möglichkeit von wahlentscheidenden Stimmabgaben.


    Mithin stellt die Verkürzung der regulären Wahldauer um 29 Stunden einen erheblichen Mangel der Durchführung der Wahl zum 54. Unionsparlament im Sinne von § 47 WahlG bzw. einen nicht unerhebliche Verfahrensfehler im Sinne von § 22 IV Satz 1 UGO dar, von dem nicht sehr unwahrscheinlich ist, dass diese das Wahlergebnis beeinflusst hat (§ 22 IV Satz 1 UGO).


    Da gemäß § 22 IV Satz 2 UGO eine Korrektur des Wahlergebnisses ausgeschlossen ist, und § 47 WahlG als Rechtsfolge einer mit erheblichen Mangeln behafteten Wahl (Ergebnis oder Durchführung) vorschreibt, dass diese Wahl als annulliert gilt mit der Folge, dass die Wahl binnen 21 Tagen wiederholt werden muss, war die Wahlanfechtung der Beschwerdeführerin begründet und erfolgreich.


    Das Obersten Unionsgerichts zu Manuri am 12.05.2021


    Alessandro Mintoni
    Der Präsidenten des Unionsgerichtes



    Beisitzender Unionsrichter


    Johanna Baumeister
    Beisitzende Unionsrichterin
    [/doc]

    Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Obersten Unionsgerichts eröffnet.
    Der Antragsteller möge bitte etwaige Ergänzungen vortragen.
    Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.


    [doc]



    DEMOKRATISCHE UNION


    - Oberstes Unionsgericht -


    Eröffnungsbeschluss
    vom 09. Mai 2021



    In dem Wahlprüfungsverfahren nach § 46 Wahlgesetz in Verbindung mit §§ 4 II, 22 Unionsgerichtsordnung



    Frau Sahra Devillier
    - Antragsteller -



    gegen



    das amtliche Endergebnis der Wahl zum 54. Unionsparlament



    wird das Wahlprüfungsverfahren nach § 46 Wahlgesetz in Verbindung mit §§ 4 II, 22 Unionsgerichtsordnung zur Entscheidung in der Hauptsache angenommen und das Hauptverfahren eröffnet.



    Die Hauptverhandlung findet vor dem Obersten Unionsgericht statt.
    Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans führt Unionsrichter Alessandro Mintoni den Vorsitz.
    Als Beisitzer fungieren die Richter am Unionsgericht Johanna Baumeister und Daniel Strauss.



    Alessandro Mintoni
    Präsident des Unionsgericht



    [/doc]

    Folgender Antrag nach § 46 Wahlgesetz ging am 09.05.2021 beim Obersten Unionsgericht ein:


    [doc]An das Oberste Unionsgericht
    Manuri
    09.05.2021


    Einspruch gegen das Wahlergebnis zum 54. Unionsparlament



    Antrag:
    Gemäss § 46 des Wahlgesetzes lege ich gegen die Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Wahlen zum 54. Unionsparlament Einspruch ein.


    Ich beantrage, das Wahlergebnis zu annullieren.


    Begründung:
    Gemäss § 8 Des Wahlgesetzes dauert ein Wahlgang 120 Stunden. Der Wahlgang zum 54. Unionsparlament wies jedoch wie der Ausschreibung der Wahl zu entnehmen ist lediglich eine Dauer von 91 Stunden auf (siehe Anhang 1). Somit wurde die gesetzlich vorgeschriebene Wahldauer um weit mehr als einen Tag unterschritten. Bei der Verkündung des endgültigen Wahlresultates (siehe Anhang 2) stellte der Wahlleiter eine Wahlbeteiligung von 84,21% fest. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass mehreren Wählern aufgrund der widerrechtlich verkürzten Wahldauer die Möglichkeit zur Wahlteilnahme verwehrt wurde.
    Zwar besteht grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit die Wahldauer zu verkürzen, ein dafür nötiger Beschluss des Unionsparlamentes existiert jedoch nicht.



    Anhänge:
    [DOC]
    Das Unionswahlamt


    Wahl zum 53. Unionsparlament — Einreichung von Listen
    Aufgrund der Bekanntmachung der Präsidentin des Unionsparlaments in ihrer Eigenschaft als Stellvertreterin des Unionspräsidenten gemäß Artikel 33 VI Unionsverfassung vom 24.04.2021 wird die Wahl zum 54. Unionsparlament hiermit für den Zeitraum vom 4. Mai,
    13:00 Uhr 2021, bis einschließlich 8. Mai 2021, 8:00 Uhr festgelegt. Wahllisten können an dieser Stelle bis zum 1. Mai 2021, 10:00 Uhr, eingereicht werden.
    Manuri, den 24.04.2021
    Albert Jonas
    Unionswahlleiter
    [/DOC]
    [/quote][doc]



    Das Unionswahlamt




    Das endgültiges Endergebnis der Wahl zum 54. Unionsparlament


    (In der ersten Klammer das Ergebnis der Wahl zum 53. Unionsparlament, in der zweiten Klammer die Gewinne und Verluste)


    Wahlbeteiligung: 16 von 19 = 84,21% (11 von 17= 64,70%) (+ 19,51%)
    KDU: 56 Stimmen = 61,53% (77 Stimmen Stimmen = 100%) (- 38,47%)
    Helen Bont: 35 Stimmen = 38,46% (35 Stimmen = 45,45%) (- 6,99%)
    Manuel Meyer: 3 Stimmen = 3,29% (13 Stimmen = 16,88%) (- 13,59%)
    Franz Sperling 2 Stimmen = 2,19% (8 Stimmen = 10,38%) (- 8,19%)
    Johannes Kleven: 3 Stimmen = 3,29% (0 Stimmen = 0,00%) (+ 3,29%)
    Ferdinand Dedinger 3 Stimmen = 3,29% (trat bei der letzten Wahl nicht an) (+ 3,29%)
    Tatjana Bont: 3 Stimmen = 3,29% (5 Stimmen = 8,92%) (- 5,63%)
    Michael Heen: 2 Stimmen = 2,19% (4 Stimmen = 5,19%) (- 5,12%)
    Klaus Platzner: 5 Stimmen = 5,49% (trat bei der letzten Wahl nicht an) (+ 5,49%)
    SPDU: 10 Stimmen = 10,98% (ist bei der letzten Wahl nicht angetreten) (+ 10,98%)
    Patrick Martinshof: 5 Stimmen = 5,49% (trat bei der letzten Wahl nicht an) (+ 5,49%)
    Hanz Zehner: 5 Stimmen = 5,49% (trat bei der letzten Wahl nicht an) (+ 5,49%)
    Freiheitspartei Ratelons (FPR): 25 Stimmen = 27,47% (trat bei der letzten Wahl nicht an) (+ 27,47%)
    Sahra Devillier: 13 Stimmen = 14,28% (trat bei der letzten Wahl nicht an) (+ 14.28%)
    Sebastian Lautenschläger: 12 Stimmen = 13,18% (trat bei der letzten WEahl nicht an) (+ 13,18%)
    Gemäß dem d'Hondt-Verfahren ziehen ins Unionsparlament ein:
    Für die KDU:
    01. Helen Bont
    02. Manuel Meyer
    03. Johannes Kleven
    04. Ferdinand Dedinger
    05. Tatjana Bont
    Für die FPR:
    01. Sahra Devillier
    02. Sebastian Lautenschläger
    Manuri, den 09.05.2021
    Albert Jonas
    Unionswahlleiter
    [/doc]
    [/quote][/doc]

    Es ist mir auch völlig egal, wie lang ihr das innerhalb das in der KDU diskutiert habt. Ihr habt es nie konkret und ergebnisoffen in der Öffentlichkeit diskutiert. Diese Veränderungen gehen alle etwas angeht und nicht nur die KDU-Clique. Dass du das nicht als Problem siehst, ist genau der Kern des Problems dieses Spiels.

    Das stimmt einfach nicht, es ist im Urteil ja nicht einmal in der Form eingehalten, was das VL-Recht sagt. Ich hab anhand von Paragraphen argumentiert, Mintoni/Bont auf Grundlage, was der Spieler mit dem Urteil durchsetzen wollte. Das habe ich mehrfach angemerkt und es wurde arrogant weggewischt, ohne Argumente und nur mit dem bloßen Willen, die eigenen Vorstellungen durchzusetzen. Das allein diskreditiert die Legitimität des Richterspruchs.


    Ich hatte eigentlich nicht vor, mich hierzu zu äußern, weil ich solche Diskussion in einem Spiel, das der Freizeitegstaltung dient und eigentlich Spaß machen sollte, für eigentlich schädlich und überflüssig wie eine Furunkel ansehe.


    Das Dir egal ist, was andere tun und intern diskutieren - ok, nehme ich zur Kenntnis und akzeptiere ich. Dann gestattete aber, dass ich das in Zukunft bei Dir gegenüber dann genauso handhaben werde.


    Im Übrigen: Ferdinand Dedinger, der zuletzt gegen Deinen 10-Punkte-Plan argumentiert hat, ist nicht Mitglied der KDU, sondern trat ein bei einer Wahl mit einer - wenn ich mich nicht irre - liberalen Liste an. Das habe ich jetzt nicht nachgeschaut. - Verstehst Du? Ferdinand Dedinger gehört NICHT zur "KDU-Clique", und hat doch gegen Deinen 10-Punkte-Plan argumentiert.


    Dass Du aber jetzt anfängst, Sachverhalte falsch darzustellen, finde ich einfach nur widerwärtig. Bongerton/Gatineau hat - in Anlehnung an das rl-Recht - argumentiert, dass bei einer abstrakten Normenkontrolle kein Verfahrensgegner vorgeshen ist. Dabei verwies er auf § 20 Abs. 1 Unionsgerichtsordnung ("Das abstrakte Normenkontrollverfahren prüft Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung.") Das § 20 Abs. 1 beinhaltet damit zunächst eine sogenannte Legaldefintion des Begriffs "abstraktes Normenkontrollverfahren", sagt aber noch nicht über mögliche Prozessbeteilte aus.
    Mintoni/Bont hat argumentiert, wobei sich die Paragraphen auf die Unionsgerichtsordnung beziehen: "Gemäß § 29 Absatz 2 werden mit Eröffnung des Verfahrens Kläger und Beklagter Partei. Diese Bestimmung gilt gemäß "§ 27 Geltung der Vorschriften" Unionsgerichtsordnung für alle Verfahren vor dem Unionsgericht, soweit nicht abweichende Regelungen bestehen. Abweichende Regelungen sind nicht ersichtlich, somit sind Parteien im Verfahren: Herr Julius von Jagonburg als Antragssteller und Herr Michael Heen als zum Zeitpunkt Verfahrenseröffnung amtierender Sekretär der Imperialversammlung, Antragsgegner."
    Kurz formuliert: die Unionsgerichtsordnung schreibt zwingend vor, dass es bei jeder Klageart einen Kläger und einen Beklagten gibt, weil es zu dieser Bestimmung keine Ausnahmeregelungen innerhalb der Unionsgerichtsordnung gibt. Nochmal die Normen: § 29 Abs 2 in Verbindung mit § 27 Unionsgerichtsordnung. - Einfach mal nachlesen.



    Man muss der Gesetzesinterpretation von Mintoni/Bont nicht zustimmen. Aber dass Du hier behauptest: "Ich hab anhand von Paragraphen argumentiert, Mintoni/Bont auf Grundlage, was der Spieler mit dem Urteil durchsetzen wollte. Das habe ich mehrfach angemerkt und es wurde arrogant weggewischt, ohne Argumente und nur mit dem bloßen Willen, die eigenen Vorstellungen durchzusetzen. Das allein diskreditiert die Legitimität des Richterspruchs." ist an Selbstgerechtigkeit, Überheblichkeit und Intrigantentum nicht mehr zu überbieten. Wenn ich so was lese, was Du hier an Behauptungen und Diffamierungen verbreitest, kann ich gar nicht so viel essen, wie ich kotzen möchte.



    Was die zwei Haupt-IDs angeht - insbesondere da Du glaubst mch persönlich angreifen zu müssen:


    1. wir haben damals in der Tat eine Idee damaligen Unionsjustizministers Adomeit (der KEIN KDU-Mitglied war) aufgegriffen, die Idee wurde öffentlich im Forum diskutiert und eine Annelie Gatineau hat in der Abstimmung zur Änderung der Spielregeln sogar mit "Ja" gestimmt. Sei also bitte so gut und unterlass es Dich jetzt als die große Widerstandskämpferin gegen die Zwei-HID-Regelung aufzuspielen, zumal Du es selbst warst, die in der Diskussion darauf hinwies, dass man in Cranberra sogar drei HIDs haben darf,und Du sogar den Vorschlag gemacht hast, den Passus mit der Beschränkung der HIDs ganz aus den Spielregeln zu streichen und simon zu regeln;


    2. der Grund, warum die eine HID "Helen Bont", die andere "Tatjana Bont" genannt wurde, hängt damit zusammen, dass ich für jeden transparent darstellen wollte, dass beide HIDs zu ein und dem selben Mitspieler gehören;


    3. dass beide HIDs derselben Partei angehören, halte ich für folgerichtig. Es macht in meinen Augen keinen Sinn, das Abstimmungsverhalten der einen HID durch das Abstimmungsverhalten der anderen HID zu "neutralisieren", indem beide ihre Stimmen zwei verschiedenen konkurrierenden Parteien geben.



    Dass die zweite HID letzten Endes nicht, wie vom Initiator erhofft, zu mehr Aktivität geführt hat, hängt nicht damit zusammen, dass die verruchten KDU-Mitglieder nur darauf aus waren, eine zweite Stimme in die Wahl führen zu können, sondern damit, dass viele Mitspieler einfach im realen Leben noch andere Dinge zu tun haben, als - überspitzt formuliert - sich 48 Stunden pro Tag an der Simulatuion zu beteiligen.


    Ich muss ehrlich sagen, dass ich die Art und Weise, wie Du Dich (als armes verkanntes und gemobbtes Opfer) und andere (als die ränkeschmiedenden Simulationsschweine) darstellst, als geeignet ansehe, dass Simulationsklima nachhaltig zu vergiften. Und ich sage/schreibe Dir ganz offen und ehrlich, dass meine Bereitschaft, mit Dir zu simulieren, derzeit gegen Null tendiert.

    [doc]


    Demokratische Union


    Das Oberste Unionsgericht


    Urteil


    im Namen des Volkes


    In dem bstrakte Normenkontrollverfahren nach Art. 58 UVerf., § 20 Unionsgerichtsordnung



    Heinrich Julius von Jagonburg, Kaiser Imperias


    gegen


    die imperianische Imperialversammlung,
    vertreten durch den Sekretär der Imperialversammlung, Herrn Michael Heen



    hat das Oberste Unionsgericht nach Art.58 UVerf in Verbindung mit §§ 17 Abs. 4 Nr. 4, 20 UGerO durch den



    den Vorsitzenden Unionsrichter Alessandro Mintoni,
    den Schöffen Manuel Meyer,
    und den Schöffen Franz Sperling



    für Recht erkannt:


    1. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
    2. Die Klage wird abgewiesen.


    I. Vorbemerkung
    Die Frage, ob es in der Demokratischen Union bei Normenkontrollverfahren einen Verfahrensgegner gibt oder nicht, ist, anders als in anderen Rechtsordnungen, für die Demokratische Union zu bejahen.
    Dies ergibt sich aus § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 27 Unionsgerichtsordnung. Die Klage des imperianischen Kaisers Julius von Jagonburg richtet sich gegen eine Entscheidung des Sekretärs der imperianischen Imperialversammlung, Herrn Michael Heen. Damit ist Kläger Herr Julius von Jagonburg. Gemäß § 29 Absatz 2 Unionsgerichtsordnung werden mit der Eröffnung des Verfahren Kläger und Beklagter Partei. Diese Bestimmung des § 29 Absatz 2 Unionsgerichtsordnung gilt gemäß § 27 Unionsgerichtsordnung, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen. Abweichende Vorschriften sind nicht ersichtlich, so dass im Verfahren Herr Julius von Jagonburg als Antragssteller und Herr Michael Heen, als zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung amtierender Sekretär der Imperialversammlung, Antragsgegner ist.
    Ein abweichen von diesen gesetzlichen Verfahrensvorschriften würde einen schwerwiegenden Verfahrenfehler darstellen.


    II. Begründung:


    II.1. Mit seiner Klage rügt der Antragssteller, dass die neue imperianische Verfassung nicht die in der alten imperianischen Verfassung vorgesehene qualifizierte Mehrheit erreicht hat, somit die qualifizierte Mehrheit verfehlte und beantragt, dass Oberste Unionsgericht möge feststellen, dass die imperianische Verfassungsurkunde vom 30.08.2010 weiterhin in Kraft ist.


    II.2. Der Antragsgegner machte dagegen geltend, dass durch die Regelung, wonach für eine Verfassungsänderung bzw. für die Beschlussfassung über eine neue Verfassung eine 9/10-Mehrheit erforderlich ist, es so gut unmöglich sei, Verfassungsänderungen oder die Beschlussfassung über eine neue Verfassung zu erreichen.


    II.3. Grundsätzlich sind die in einer Verfassung vorgesehenen Hürden für ihre Änderung oder Ersetzung unmittelbar bindendes und geltendes Recht. Diese, in der Regel hohen Hürden, sollen eine breite gesellschaftliche Akzeptanz für die von der Verfassung begründete staatliche Ordnung garantieren und sicherstellen,dass durch diese hohe gesellschaftliche Akzeptanz der gesellschaftliche Frieden gewahrt bleibt.


    Es entspricht der Vorstellung vom liberalen und demokratischen Verfassungsstaat, wonach die Mehrheit, unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Minderheit, Entscheidungen fällt und Fragen beantwortet, die Staat und Gesellschaft betreffen. Die Berücksichtigung der Interessen von Minderheiten kann und darf jedoch nicht so weit gehen, dass es Minderheiten, die gerade mal 10% der Bevölkerung repräsentieren oder 10% der der Mandate in einer parlamentarischen Körperschaft innehaben, gestattet ist, jedweden Wandel auf verfassungsrechtlicher Ebene komplett mit einer Sperrminorität zu verhindern,
    Eine reine rechtspositivistische Auslegung, die sich auf den reinen Wortlaut des Gesetzes stützt, ist daher nicht zielführend. Insbesondere stellen Bestimmungen, die Verfassungsänderungen an so hohe Anforderungen knüpft, dass ein nahezu konsensualer Beschluss erforderlich ist, eine rechtsmissbräuchliche Einschränkung der Volkssouveränität dar. Eine solche rechtsmissbräuchliche Einschränkung der Volkssouveränität liegt unzweifelhaft dann vor, wenn es 10% der Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Bevölkerung gestattet ist, Verfassungsänderungen oder die Beschlussfassung über eine neue Verfassung zu verhindern, zumal eine Verfassung, die gänzlich oder in Teilen, nur noch von 10% der Bevölkerung bzw. 10% der Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft getragen wird, nicht mehr ihre integrierende Funktion erfüllen kann, mit all seinen negativen und destruktiven Folgen für Staat und Gesellschaft.


    II.4 Es ist daher notwendig, die betreffende verfassungsrechtliche Regelung dahingehend auszulegen, dass die 9/10-Mehrheit für Verfassungsänderungen oder die Beschlussfassung über neue Verfassungen durch qualifizierte Mehrheiten ersetzt werden, wie sie in liberalen und demokratischen Rechtsstaaten üblich ist, und geeignet sind, einen möglichst breite Zustimmung zu garantieren. Eine solche qualifizierte Mehrheit ist bekanntermaßen die Zwei-Drittel-Mehrheit.


    Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der damalige Sekretär der Imperialversammlung statt der, in der imperianischen Verfassung vorgesehenen Neun-Zehntel-Mehrheit, eine Zwei-Drittel-Mehrheit als qualifizierte Mehrheit für die Beschlussfassung über eine neue Verfassung zugrunde legte.


    Aus all dem Gesagten konnte die Organklage keine Aussicht auf Erfolg haben, sie war als unbegründet zurückzuweisen.




    Manuri, den 23 März 2019


    Alessandro Mintoni
    Vorsitzender Unionsrichter


    Manuel Meyer
    Schöffe


    Franz Sperling
    Schöffe




    [/doc]

    Meine sehr geehrten Damen und Herren,
    das Organstreitverfahren 2018/02 KDU Fraktion in der Imperialversammlung Imperias gegen Unionskommissar Perry von Montary wird hiermit eröffnet.


    Zu Schöffen hat das Gericht die Herren Franz Sperling und Ferdinand Dedinger bestimmt.


    Ich bitte die Verfahrensbeteiligten darum sich anwesend zu melden und mir mitzuteilen, ob Sie einen Rechtsbeistand haben oder nicht.