New Local Government Act

  • [DOC]New Local Government Act


    §1
    Die Local Governments im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kreise (Counties) und Kommunen (Municipalities).


    §2
    Die Kreise sind
    a) Sunset County, bestehend aus den ehemaligen Regional Districts Metropolitan District, The Roldem Isles und North-West Territory; mit der Hauptstadt Port Victoria,
    b) Montary County, bestehend aus den ehemaligen Regional Districts Montary County und North Roldem; mit der Hauptstadt Montary City,
    c) New Misosa County, flächendeckend mit dem ehemaligen Regional District New Misosa; mit der Hauptstadt Saint Christopher.


    §3
    (1) Die Aufgaben der Kreise umfassen:
    a) die Aufstellung von Polizeieinheiten im Rahmen des Roldem Police Act,
    b) die Aufstellung von Feuerwehr und Rettungsdienst
    c) der Bau von Straßen, sofern nicht anderweitig landesgesetzlich geregelt,
    d) die Genehmigung von Baumaßnahmen, welche nicht durch die Union oder die Republik Roldem genehmigt werden,
    e) die Aufstellung von geschützen Landschaften (Protected Landscapes).
    f) die Überwachung der Kommunen im Rahmen der Einhaltung von Unions- und Landesrecht,
    g) weitere, durch andere Gesetze benannte Aufgaben.
    (2) Die Aufgaben nach Absatz 1, Buchstaben a bis d fallen an Kommunen mit Stadtstatus auf ihr Gebiet und den von ihnen beauftragen Kommunen. Die Aufgaben nach Absatz 1, Buchstabe g können nach Maßgabe des Landrats delegiert werden.
    (3) Eine Beauftragung wird vom Landrat festgestellt. Der für das Innere zuständige Landesminister hat Weisungsrecht.


    §4
    (1) Die Kreise werden von einem Landrat (County Commissioner) geleitet.
    (2) Landräte werden vom Parlament bestellt und vom Premierminister ernannt.
    (3) Im Falle einer Herausforderung des amtierenden Landrates hat das Parlament binnen vierzehn Tagen über die Besetzung des Postens neu zu befinden.
    (4) Im Falle einer Vakanz des Landrats fallen seine Aufgaben kommissarisch an den Bürgermeister der Hauptstadt oder an den für das Innere zuständige Landesminister.
    (5) Landräte sind auf Anfrage eines Mitglieds dem Parlament öffentlich rechenschaftspflichtig.


    §5
    (1) Kommunen sind alle Hauptstädte der Kreise, Localities nach altem Recht und Örtlichkeiten, die durch den für das Innere zuständige Landesminister zu diesen erhoben wurden.
    (2) Mehrere Kommunen können sich zu einer neuen Kommune zusammenschließen. Diese sollen in der Fläche zusammenhängend sein. Über den Zusammenschluss befindet der für das Innere zuständige Landesminister.
    (3) Kommunen erledigen jede Aufgabe, die nicht durch die Union, die Republik Roldem oder durch die Kreise bedient werden.


    §6
    (1) Städte (Cities) sind Kommunen, die aufgrund ihrer kulturellen, wirtschaftlichen, rettungsdienstlichen oder verwaltungstechnischen Bedeutung weitgehende Aufgaben für andere Kommunen übernehmen oder diese bei der Erledigung der Kommunalaufgaben unterstützen.
    (2) Die Hauptstädte der Kreise sind Städte.
    (3) Weitere Städte können nach Maßgabe von Absatz 1 durch die Regierung zu Städten benannt werden. Diese Rechtsverordnung ist dem Gesetz anzuhängen.


    §7
    (1) Kommunen werden von einem Bürgermeister geleitet.
    (2) Bürgermeister werden von den Einwohnern der Kommune mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Eine Neuwahl findet bei Herausforderung statt. Diese ist dem für das Innere zuständige Landesminister anzuzeigen.
    (3) Die Kommunen unterhalten Kommunal- oder Stadträte (Municipal Council / City Council), die durch demokratische Wahl besetzt werden. Die Besetzung und Wahlmodalitäten werden von den Landräten festgesetzt und bedürfen der Genehmigung des für das Innere zuständigen Landesministers, sofern dieser nicht allgemeingültige Regularien erlässt. Diese sind diesem Gesetz anzuhängen.


    §8
    (1) Zur Realisierung der Aufgaben nach §3, Absatz 1 und §5, Absatz 3 erlassen die entsprechenden Gebietskörperschaften Verordnungen (Orders), die auf ihrem Gebiet und den beauftragenden Gemeinden gelten. Sie sind im örtlichen Amtsblatt (Official Journal) zu veröffentlichen.
    (2) In Kreisen sind die Landräte beschlussfassend; in Städten die Kommunal- oder Stadträte.


    §9
    (1) Herausforderungen müssen wenigstens den Namen, den Geburtstag, das Geburtsdatum und den Wohnort des Herausforders benennen.
    (2) Bei nichtbesetzten Ämtern schreibt der für das Innere zuständige Minister diese aus.
    (3) Landräte und Bürgermeister müssen roldemische Bürger sein. Bürgermeister müssen einen Wohnort in ihrer Kommunen aufweisen.


    §10
    (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des siebenten Tages seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Bürgermeister der Städte nach altem Recht verbleiben in ihren Ämtern. Auf sie ist das Recht nach diesem Gesetz anzuwenden.
    (3) Die Chairmen der Regional Districts verlieren ihr Amt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
    (4) Der Local Government Act wird außer Kraft gesetzt.


    Amendment I – City Decree


    §1
    Diese Verordnung realisiert §6, Absatz 3 des New Local Government Act.


    §2
    Städte sind aufgrund ihrer Eigenschaft als Hauptstädte der Kreise
    a) Port Victoria,
    b) Montary City,
    c) Saint Christopher.


    §3
    Weitere Städte sind
    a) im Sunset County
    aa) Dodgeville,
    ab) Downs End,
    ac) Hake River,
    ad) Lobsters Paradise,
    b) im Montary County,
    ba) Grand Harbour,
    bb) Fort Mason,
    bc) Port Imperial,
    bd) Providence,
    be) Ramally,
    c) im New Misosa County,
    ca) Bloomsburgh,
    cb) East Bridge,
    cc) Fort Philipp.


    §4
    Diese Städte können auch Veranwortlichkeiten in anderen Kreisen wahrnehmen:
    a) Hake River im Montary County,
    b) Grand Harbour im New Misosa County,
    b) Montary City im Sunset County,
    c) Ramally im Sunset County,
    e) Bloomsburgh im Montary County.


    §5
    Diese Verordnung tritt am 16. Februar 2008 in Kraft.[/DOC]


    Details
    Decided: February 8, 2008
    Promulgated: February 8, 2008
    Entry into Force: February 15, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2008-III


    Details (Amendment I)
    Promulgated: February 8, 2008
    Entry into Force: February 16, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2008-IV

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
    Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
    Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
    Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary


    wappen_montary.png

  • [DOC]Archival Details


    Details
    Expiry decided: January 5, 2013
    Expiry Promulgated: January 5, 2013 by Local Government Reform Act
    Expiry: February 28, 2013
    Source: Roldem Law Gazette No. 2013-002
    [/DOC]

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
    Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
    Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
    Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary


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