[DOC]Public Salary Act
§1
(1) Dieses Gesetz regelt die Vergütungen der Mitglieder und Mitarbeiter der Organe der Republik und ihrer unterstellten Einrichtungen.
(2) Die Vergütungen werden unbar innerhalb der letzten drei Tage eines Kalendermonats an den Empfänger entrichtet.
(3) Die Empfänger von Vergütungen haben den für Finanzen zuständigen Minister über ihre Kontodaten zu informieren. Nachzahlungen aufgrund fehlerhaft angegebener Kontodaten erfolgen nicht. Regierungsverschuldete Vergütungsnachzahlungen erfolgen mit einem Aufschlag von drei vom Hundert pro Jahr.
(4) Für die Auszahlung der Vergütungen ist die Regierung zuständig.
(5) Die Auszahlung der Vergütungen der Mayors geschieht durch ihre Municipality.
§2
(1) Pro Kalendermonat erhalten
a) der Prime Minister 3000 Bramer,
b) die Secretaries 2000 Bramer,
c) der Judge 1500 Bramer,
d) die Parlamentsmitglieder 600 Bramer,
da) der Speaker zusätzlich 300 Bramer,
db) der Delegate at Union Level zusätzlich 300 Bramer,
e) der Roldem State Registrar 300 Bramer,
f) die Chairpeople der Regional Districs 600 Bramer,
g) die Mayors 600 Bramer
ga) die Mayors der Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern zusätzlich 200 Bramer.
(2) Parlamentsmitglieder erhalten nur unter Vorbehalt ihrer Aktvität ihre Vergütungen. Aktivität zeigt ein Parlamentsmitglied durch Teilnahme an jeweils wenigstens zwei Dritteln der Diskussionen und Abstimmungen in einem Kalendermonat. Der Speaker hat der Regierung über die Aktivität zwischen dem sechsletzten und dem drittletzten Tag eines Kalendermonats zu unterrichten.
(3) Sollte ein Amt nicht den gesamten Kalendermonat ausgeführt worden sein, so erhält der Begünstigte seine Vergütung entsprechend des Anteils der Monats, in dem er in Amt oder Mandat war.
§3
Dieses Gesetz tritt am 15. Januar 2008 in Kraft.[/DOC]
Details
Decided: January 6, 2008
Entry into Force: January 15, 2008
Source: Roldem Law Gazette No. 2008-I