Public Salary Act

  • [DOC]Public Salary Act


    §1
    (1) Dieses Gesetz regelt die Vergütungen der Mitglieder und Mitarbeiter der Organe der Republik und ihrer unterstellten Einrichtungen.
    (2) Die Vergütungen werden unbar innerhalb der letzten drei Tage eines Kalendermonats an den Empfänger entrichtet.
    (3) Die Empfänger von Vergütungen haben den für Finanzen zuständigen Minister über ihre Kontodaten zu informieren. Nachzahlungen aufgrund fehlerhaft angegebener Kontodaten erfolgen nicht. Regierungsverschuldete Vergütungsnachzahlungen erfolgen mit einem Aufschlag von drei vom Hundert pro Jahr.
    (4) Für die Auszahlung der Vergütungen ist die Regierung zuständig.
    (5) Die Auszahlung der Vergütungen der Mayors geschieht durch ihre Municipality.


    §2
    (1) Pro Kalendermonat erhalten
    a) der Prime Minister 3000 Bramer,
    b) die Secretaries 2000 Bramer,
    c) der Judge 1500 Bramer,
    d) die Parlamentsmitglieder 600 Bramer,
    da) der Speaker zusätzlich 300 Bramer,
    db) der Delegate at Union Level zusätzlich 300 Bramer,
    e) der Roldem State Registrar 300 Bramer,
    f) die Chairpeople der Regional Districs 600 Bramer,
    g) die Mayors 600 Bramer
    ga) die Mayors der Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern zusätzlich 200 Bramer.
    (2) Parlamentsmitglieder erhalten nur unter Vorbehalt ihrer Aktvität ihre Vergütungen. Aktivität zeigt ein Parlamentsmitglied durch Teilnahme an jeweils wenigstens zwei Dritteln der Diskussionen und Abstimmungen in einem Kalendermonat. Der Speaker hat der Regierung über die Aktivität zwischen dem sechsletzten und dem drittletzten Tag eines Kalendermonats zu unterrichten.
    (3) Sollte ein Amt nicht den gesamten Kalendermonat ausgeführt worden sein, so erhält der Begünstigte seine Vergütung entsprechend des Anteils der Monats, in dem er in Amt oder Mandat war.


    §3
    Dieses Gesetz tritt am 15. Januar 2008 in Kraft.[/DOC]


    Details
    Decided: January 6, 2008
    Entry into Force: January 15, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2008-I

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
    Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
    Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
    Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary


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  • [DOC]Public Salary Act


    §1
    (1) Dieses Gesetz regelt die Vergütungen der Mitglieder und Mitarbeiter der Organe der Republik und ihrer unterstellten Einrichtungen.
    (2) Die Vergütungen werden unbar innerhalb der letzten drei Tage eines Kalendermonats an den Empfänger entrichtet.
    (3) Die Empfänger von Vergütungen haben den für Finanzen zuständigen Minister über ihre Kontodaten zu informieren. Nachzahlungen aufgrund fehlerhaft angegebener Kontodaten erfolgen nicht. Regierungsverschuldete Vergütungsnachzahlungen erfolgen mit einem Aufschlag von drei vom Hundert pro Jahr.
    (4) Für die Auszahlung der Vergütungen ist die Regierung zuständig.
    (5) Die Auszahlung der Vergütungen der Mayors geschieht durch ihre Municipality.


    §2
    (1) Pro Kalendermonat erhalten
    a) der Prime Minister 3000 Bramer,
    b) die Secretaries 2000 Bramer,
    c) der Judge 1500 Bramer,
    d) die Parlamentsmitglieder 600 Bramer,
    da) der Speaker zusätzlich 300 Bramer,
    db) der Delegate at Union Level zusätzlich 300 Bramer,
    e) der Roldem State Registrar 300 Bramer,
    f) die County Commissioners der Kreise 800 Bramer,
    g) die Mayors 600 Bramer
    ga) die Mayors der Städte 800 Bramer.
    (2) Parlamentsmitglieder erhalten nur unter Vorbehalt ihrer Aktvität ihre Vergütungen. Aktivität zeigt ein Parlamentsmitglied durch Teilnahme an jeweils wenigstens zwei Dritteln der Diskussionen und Abstimmungen in einem Kalendermonat. Der Speaker hat der Regierung über die Aktivität zwischen dem sechsletzten und dem drittletzten Tag eines Kalendermonats zu unterrichten.
    (3) Sollte ein Amt nicht den gesamten Kalendermonat ausgeführt worden sein, so erhält der Begünstigte seine Vergütung entsprechend des Anteils der Monats, in dem er in Amt oder Mandat war.


    §3
    Dieses Gesetz tritt am 15. Januar 2008 in Kraft.[/DOC]


    Details
    Decided: January 6, 2008
    Promulgated: January 6, 2008
    Entry into Force: January 15, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2008-I


    Details (1st Amendment Act)
    Decided: February 9, 2008
    Promulgated: February 10, 2008
    Entry into Force: February 15, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2008-V

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
    Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
    Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
    Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary


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  • [DOC]Public Salary Act Withdrawal Act


    §1
    Der Public Salary Act tritt außer Kraft.


    §2
    (1) Die Höhe der Gehälter der Bürgermeister werden durch die Kommunen selbständig festgelegt, diese dürfen 200,00 Bramer nicht übersteigen.
    (2) Die Republik übernimmt davon auf Antrag bis zu 100,00 Bramer. Dazu muss die Kommune nachweisen, dass sie den Betrag nicht aus eigenen Mitteln erbringen kann.


    §3
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]


    Details
    Decided: March 30, 2008
    Promulgated: April 1, 2008
    Entry into Force: April 2, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2008-VIII

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
    Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
    Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
    Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary


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